AS 2014 3403
Bundespersonalverordnung
(BPV)
Änderung vom 15. Oktober 2014
Der Schweizerische Bundesrat
verordnet:
I
Die Bundespersonalverordnung vom 3. Juli 20011 wird wie folgt geändert:
Art. 17 Beurteilungsstufen
(Art. 4 Abs. 3 BPG) Die Leistungen und das Verhalten der Angestellten werden wie folgt beurteilt:
Beurteilungsstufe 4: sehr gut;
Beurteilungsstufe 3: gut;
Beurteilungsstufe 2: genügend;
Beurteilungsstufe1: ungenügend.
Art. 39 Abs. 4
Bei Leistungen der Beurteilungsstufe 2 kann der Lohn jährlich um höchstens
Prozent erhöht werden, bis der Höchstbetrag der Lohnklasse erreicht ist.
Art. 49 Leistungsprämien
Überdurchschnittliche Leistungen und besondere Einsätze können mit Leistungsprämien abgegolten werden.
Angestellten mit Leistungen der Beurteilungsstufen1 und 2 dürfen keine Leistungsprämien ausgerichtet werden.
Art. 49a Spontanprämien
Für die sofortige Abgeltung besonderer Einsätze und Leistungen können Spontanprämien in Form von Naturalien bis zum Gegenwert von 500 Franken ausgerichtet werden.
Angestellten mit Leistungen der Beurteilungsstufe1 dürfen keine Spontanprämien ausgerichtet werden.
Art. 49b Höhe der Prämien und Festlegung
Die Leistungs- und die Spontanprämien dürfen zusammen pro Kalenderjahr
Prozent des Höchstbetrags der Lohnklasse nach Arbeitsvertrag nicht überschreiten.
Die Bundesämter und die ihnen gleichzustellenden Verwaltungseinheiten setzen auf Antrag der direkten Vorgesetzten der Angestellten die Höhe der Leistungs- und der Spontanprämien fest.
Art. 104a Abs. 1 Bst. c
Stellen in der Bundesverwaltung sind zumutbar, wenn:
c. die angestellte Person nach Abschluss der Einführung und unter Berücksichtigung von Vorbildung, Sprache und Alter in der Lage ist, die Leistungs- und Verhaltensziele auf der Ebene der Beurteilungsstufe 3 zu erreichen.
II
Diese Verordnung tritt am1. Januar 2015 in Kraft.
15. Oktober 2014 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates |
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Der Bundespräsident: Didier Burkhalter |
Die Bundeskanzlerin: Corina Casanova |