Quelle

AS 2014 3711

Bundesbeschluss
über die Genehmigung des Abkommens zwischen der Schweiz
und der EU über die Zusammenarbeit bei der
Anwendung ihres Wettbewerbsrechts und über die Umsetzung
(Änderung des Kartellgesetzes)

vom 20. Juni 2014

Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft,
gestützt auf die Artikel 54 Absatz 1 und 166 Absatz 2 der Bundesverfassung (BV)1,
nach Einsicht in die Botschaft des Bundesrates vom 22. Mai 20132,
beschliesst:

Art. 1

Das Abkommen vom 17. Mai 20133 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Europäischen Union über die Zusammenarbeit bei der Anwendung ihres Wettbewerbsrechts wird genehmigt.

Der Bundesrat wird ermächtigt, das Abkommen zu ratifizieren.

Art. 2

Die Änderung des Kartellgesetzes vom 6. Oktober 19954 wird in der Fassung gemäss Anhang angenommen

Art. 3

Dieser Beschluss untersteht dem fakultativen Referendum (Art. 141 Abs. 1 Bst. d

Ziff. 3 und 141a Abs. 2 BV).

Der Bundesrat bestimmt das Inkrafttreten der Gesetzesänderung gemäss Anhang.

Nationalrat, 20. Juni 2014 Ständerat, 20. Juni 2014 Der Präsident: Ruedi Lustenberger Der Präsident: Hannes Germann Der Sekretär: Pierre-Hervé Freléchoz Die Sekretärin: Martina Buol

Ablauf der Referendumsfrist und Inkraftsetzung

Die Referendumsfrist für diesen Beschluss ist am 9. Oktober 2014 unbenützt abgelaufen.5

5. November 2014 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates

Der Bundespräsident: Didier Burkhalter

Die Bundeskanzlerin: Corina Casanova

Der Beschluss über das Inkrafttreten wurde am3. Nov. 2014 im vereinfachten Verfahren gefällt.

Anhang

(Art. 2) Das Kartellgesetz vom 6. Oktober 19957 wird wie folgt geändert:

Art. 42b Bekanntgabe von Daten an eine ausländische Wettbewerbsbehörde

Eine Bekanntgabe von Daten an eine ausländische Wettbewerbsbehörde ist nur zulässig gestützt auf ein Gesetz, ein internationales Abkommen oder mit Zustimmung der betroffenen Unternehmen.

Ohne Zustimmung der betroffenen Unternehmen können die Wettbewerbsbehörden einer ausländischen Wettbewerbsbehörde vertrauliche Daten, insbesondere Geschäftsgeheimnisse, gestützt auf ein internationales Abkommen nur bekannt geben, wenn:

  1. die im empfangenden Staat untersuchten Verhaltensweisen auch nach schweizerischem Recht unzulässig sind;

  2. beide Wettbewerbsbehörden dieselben oder miteinander verbundene Verhaltensweisen oder Rechtsgeschäfte untersuchen;

  3. die Daten von der ausländischen Wettbewerbsbehörde nur für Zwecke der Anwendung kartellrechtlicher Bestimmungen sowie als Beweismittel in Bezug auf den Untersuchungsgegenstand verwendet werden, für den die Wettbewerbsbehörde das Auskunftsbegehren gestellt hat;

  4. die Daten nicht in einem Straf- oder Zivilverfahren verwendet werden;

  5. die Parteirechte und das Amtsgeheimnis im ausländischen Verfahrensrecht gewahrt sind; und

  6. die vertraulichen Daten der ausländischen Wettbewerbsbehörde nicht im Rahmen einer einvernehmlichen Regelung (Art. 29) oder der Mitwirkung an der Aufdeckung und der Beseitigung einer Wettbewerbsbeschränkung (Art. 49a Abs. 2) bekannt gegeben werden.

Die Wettbewerbsbehörden informieren die betroffenen Unternehmen und laden diese zur Stellungnahme ein, bevor sie der ausländischen Wettbewerbsbehörde die Daten übermitteln.