AS 2014 407
Berichtigung
Notenaustausch vom 14. August 2013
zwischen der Schweiz und der Europäischen Union betreffend die Übernahme der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (Weiterentwicklung des Dublin/Eurodac-Besitzstands)
(AS 2013 5505; SR 0.142.392.680.01)
Fussnote
statt: Von der Schweiz vorläufig angewendet seit dem 1. Januar 20141 1 Folgende Bestimmungen der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (Neufassung) werden von der Schweiz vorläufig angewendet:
Art. 1 –18 Abs. 1, 19–27 Abs. 3, 27 Abs. 4–6, 29–49.
muss es heissen: Von der Schweiz vorläufig angewendet seit dem 1. Januar 20141
Folgende Bestimmungen der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (Neufassung) werden von der Schweiz vorläufig angewendet:
Art. 1 –18 Abs. 1, 19–27 Abs. 2, 27 Abs. 4–6, 29–49.
4. Februar 2014 Bundeskanzlei Übernahme der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist. Berichtigung