AS 2014 4169
Verordnung
über Fernmeldeanlagen
(FAV)
Änderung vom 5. November 2014
Der Schweizerische Bundesrat
verordnet:
I
Die Verordnung vom 14. Juni 20021 über Fernmeldeanlagen wird wie folgt geändert:
Art. 2 Abs. 5
Betrifft nur den französischen Text.
Art. 10 Abs. 1
Wer eine Fernmeldeanlage anbietet oder in Verkehr bringt, muss ihr eine Erklärung über die Konformität mit den grundlegenden Anforderungen beilegen. Er oder sie hat die Wahl, eine Konformitätserklärung in ihrer vollständigen Form nach
Artikel 10a oder in ihrer vereinfachten Form nach Artikel 10b beizulegen.
Art. 11 Abs. 2
Artikel 10 Absatz 5 gilt sinngemäss.
Art. 12 Abs. 4
Artikel 10 Absatz 5 gilt sinngemäss.
Art. 19 Anbieten von Funkanlagen, deren Betrieb Einschränkungen unterliegt oder verboten ist
Jedes Angebot von Funkanlagen ohne physisches Vorhandensein eines Musters insbesondere im Internet und in Prospekten, deren Betrieb Einschränkungen unterliegt oder verboten ist, muss deutlich auf diese Einschränkungen oder dieses Verbot hinweisen.
Gliederungstitel vor Art. 19a
Abschnitt 2a Inbetriebnahme von Fernmeldeanlagen
Art. 19a
Bei der Inbetriebnahme einer Fernmeldeanlage müssen die Anweisungen des Herstellers respektiert werden.
Nimmt ein Dienstleistungserbringer eine Fernmeldeanlage in Betrieb, so muss er die anerkannten Regeln der Technik respektieren.
Art. 24 Abs. 3 Bst. d
Das BAKOM kann die Bevölkerung über die technische Nichtkonformität einer Fernmeldeanlage informieren, insbesondere wenn es nicht möglich ist, alle für das Inverkehrbringen verantwortlichen Personen zu identifizieren oder wenn diese zu zahlreich sind. Zu diesem Zweck veröffentlicht es folgende Informationen im Internet oder in anderer Form:
d. Fotografien der Fernmeldeanlage und deren Verpackung;
II
Diese Verordnung tritt am1. Januar 2015 in Kraft.
5. November 2014 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates |
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Der Bundespräsident: Didier Burkhalter |
Die Bundeskanzlerin: Corina Casanova |