AS 2014 4567
Bundespersonalverordnung
(BPV)
Änderung vom 28. November 2014
Der Schweizerische Bundesrat
verordnet:
I
Die Bundespersonalverordnung vom3. Juli 20011 wird wie folgt geändert:
Art. 2 Abs. 1 Bst. b und d, 1bis und 3
Der Bundesrat ist zuständig für die Begründung, Änderung und Beendigung des Arbeitsverhältnisses:
der Amtsdirektoren und Amtsdirektorinnen und von Personen, die in den Departementen vergleichbare Verantwortung tragen;
der Generalsekretäre und Generalsekretärinnen der Departemente;
Der Departementsvorsteher oder die Departementsvorsteherin ist zuständig für die Begründung, Änderung und Beendigung des Arbeitsverhältnisses der Stellvertreter und Stellvertreterinnen der Staatssekretäre und Staatssekretärinnen, der Amtsdirektoren und Amtsdirektorinnen sowie der Generalsekretäre und Generalsekretärinnen der Departemente.
Alle weiteren Arbeitgeberentscheide für das Personal nach den Absätzen1 und 1bis treffen die Departemente, soweit diese Verordnung oder andere Erlasse nichts anderes bestimmen.
Art. 22 Abs. 2 Bst. b und bbis sowie 3
Von der Pflicht zur öffentlichen Ausschreibung sind ausgenommen:
Stellen, die in einer Verwaltungseinheit intern besetzt werden mit Ausnahme der Stellen nach Artikel 2 Absatz 1 Buchstaben a, b und e;
bbis. Stellen nach Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe d;
Aufgehoben
Art. 52 Abs. 6
Die zuständige Stelle nach Artikel 2 kann bis 5 Prozent der Stellen der Klassen 1–
in Bezug auf die ordentliche Bewertung eine Klasse höher einreihen; Voraussetzung dafür ist eine durch die angestellte Person begründete Funktionserweiterung.
Unter der gleichen Voraussetzung können in jedem Departement bis 5 Prozent der Stellen der Klassen 32 und höher, mit Ausnahme der Stellen nach Artikel 2 Absätze1 und 1bis, in Bezug auf die ordentliche Bewertung eine Klasse höher eingereiht werden.
II
Die Verordnung vom 4. März 20112 über die Personensicherheitsprüfungen wird wie folgt geändert:
Art. 12 Abs. 2 Bst. abis
Die erweiterte Personensicherheitsprüfung mit Befragung wird von der Fachstelle PSP BK bei Personen durchgeführt, die:
abis. gemäss Artikel 2 Absatz 1bis Bundespersonalverordnung vom3. Juli 20013 angestellt werden;
III
Diese Verordnung tritt am1. Januar 2015 in Kraft.
28. November 2014 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates |
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Der Bundespräsident: Didier Burkhalter |
Die Bundeskanzlerin: Corina Casanova |