AS 2014 611
Energieverordnung
(EnV)
Änderung vom 7. März 2014
Der Schweizerische Bundesrat
verordnet:
I
Die Energieverordnung vom7. Dezember 19981 wird wie folgt geändert:
Art. 1d Abs. 3 Einleitungssatz und Bst. d
Der Herkunftsnachweis enthält mindestens folgende Angaben:
d. ob und in welchem Umfang der Produzent eine Vergütung nach Artikel 7abis des Gesetzes erhalten hat.
Art. 2 Abs. 2–2quater und 3 erster Satz
Der Netzbetreiber hat zu vergüten:
einem Produzenten, der einen Teil der produzierten Energie am Ort der Produktion selber verbraucht oder dort einem oder mehreren Dritten zum Verbrauch überlässt (Eigenverbrauch): die Überschussproduktion.
einem Produzenten, der die gesamte produzierte Elektrizität veräussert: die Nettoproduktion.
Die Überschussproduktion entspricht der tatsächlich ins Netz des Netzbetreibers eingespeisten Elektrizität. Die Nettoproduktion entspricht der Elektrizität, die mit der Anlage produziert wird (Bruttoproduktion), abzüglich der im Rahmen der Produktion von der Anlage selber verbrauchten Elektrizität (Hilfsspeisung).
Für die Erfassung wird die zu vergütende Energie entweder direkt gemessen oder berechnet. Wird sie berechnet, so ist die Berechnung auf gemessene Werte zu stützen.
Produzenten, die zwischen den Vergütungen nach Absatz 2 Buchstaben a und b wechseln wollen, haben dies dem Netzbetreiber 3 Monate im Voraus mitzuteilen.
Für Messinstrumente, die zur Messung der zu vergütenden Elektrizität verwendet werden, gelten die Messmittelverordnung vom 15. Februar 20062 und die entsprechenden Ausführungsvorschriften des Eidgenössischen Justiz- und Polizeidepartements.
Art. 3b Abs. 2
Die Vergütung berechnet sich aufgrund des Vergütungssatzes und der nach Artikel 2 Absatz 2 zu vergütenden Elektrizität.
Art. 3f Abs. 1
Das BFE legt die Zubaumengen für die Photovoltaikanlagen im Einspeisevergütungssystem nach Artikel 7a des Gesetzes jährlich derart fest, dass sich der Zubau kontinuierlich entwickelt. Es schätzt dabei die Kostenentwicklung, die durch die Zubaumengen verursachten weiteren Zuschläge und die Differenz bis zur Erreichung der maximalen Summe der Zuschläge nach Artikel 7a Absatz 4 Buchstaben b und c des Gesetzes ab.
Art. 3g Abs. 3
Die nationale Netzgesellschaft prüft, ob die Anspruchsvoraussetzungen voraussichtlich gegeben sind. Auf der Grundlage des im Zeitpunkt des Bescheids massgebenden Marktpreises prüft sie weiter, ob das Projekt in der Zubaumenge nach Artikel 7a Absatz 2 Buchstabe d des Gesetzes oder in der maximalen Summe der Zuschläge nach Artikel 7a Absatz 4 des Gesetzes Platz findet. Sie teilt dem Antragsteller das Resultat der Prüfung in einem Bescheid mit. Dieser hat für die für das Projekt erforderlichen Bewilligungs- und Konzessionierungsverfahren keine präjudizielle Wirkung. Darauf ist im Bescheid hinzuweisen.
Art. 3gbis Wirkung der Anmeldung für Photovoltaikanlagen
Für Photovoltaikanlagen, die im Zeitpunkt der Inbetriebnahme die Leistung nicht überschreiten, aufgrund deren der Betreiber eine Einmalvergütung in Anspruch nehmen kann (Art. 6b), gilt die Anmeldung für eine Vergütung nach diesem Kapitel und für die Einmalvergütung. Ausbezahlt wird nur eine der beiden Vergütungen.
Betreiber, die zwischen einer Vergütung nach diesem Kapitel und einer Einmalvergütung wählen können, müssen dieses Wahlrecht (Art. 6b Abs. 3) nicht vor der Inbetriebnahme der Anlage ausüben.
Gliederungstitel vor Artikel 3l
4. Abschnitt: Anspruch auf Rückerstattung des Zuschlags
Art. 3l Massgeblicher Zeitraum und Gegenstand des Anspruchs
Ob ein Endverbraucher Anspruch auf Rückerstattung hat oder nicht, beurteilt sich jeweils in Bezug auf ein abgeschlossenes Geschäftsjahr; bei einem allfälligen Anspruch wird der während der Dauer des betreffenden Geschäftsjahres entrichtete Zuschlag ganz beziehungsweise teilweise rückerstattet.
Art. 3m Zielvereinbarung
Der Endverbraucher, der die Rückerstattung des Zuschlags beantragen will, muss zusammen mit einer nach Artikel 3oocties Absatz 1 Buchstabe a beauftragten privaten Organisation einen Vorschlag für eine Zielvereinbarung erarbeiten und ihn dem BFE bis spätestens drei Monate vor Abschluss des Geschäftsjahres, für das er die Rückerstattung beantragt, zur Prüfung einreichen.
Die Zielvereinbarung wird mit dem Bund abgeschlossen. Sie hat eine Laufzeit von mindestens 10 Jahren mit Beginn am1. Januar. Sie muss jedes Geschäftsjahr, für das eine Rückerstattung beantragt wird, vollständig umfassen.
Die Zielvereinbarung legt für jedes umfasste Kalenderjahr ein Energieeffizienzziel fest. Sie ist eingehalten, wenn:
die Energieeffizienz des Endverbrauchers während der Laufzeit der Zielvereinbarung nicht in mehr als zwei aufeinanderfolgenden Jahren und insgesamt in nicht mehr als der Hälfte der Jahre unter dem für das betreffende Jahr festgelegten Energieeffizienzziel liegt;
der Endverbraucher jeweils mindestens 20 Prozent des Rückerstattungsbetrags innert drei Jahren nach der Auszahlung nach Massgabe der Zielvereinbarung für zusätzliche Massnahmen zur Steigerung der Energieeffizienz einsetzt, deren Umsetzung ohne Einbezug der 20 Prozent des Rückerstattungsbetrags nicht wirtschaftlich wäre; und
der Endverbraucher dem BFE fristgerecht Bericht erstattet.
Das BFE kann die Frist für den Einsatz des Rückerstattungsbetrags nach Absatz 3 Buchstabe b jeweils um höchstens zwei Jahre verlängern.
Art. 3n Berichterstattung im Rahmen der Zielvereinbarung
Der Endverbraucher reicht dem BFE jeweils bis zum 31. Mai des Folgejahres einen Bericht über das betreffende Kalenderjahr ein.
Der Bericht weist die im Zusammenhang mit der Zielvereinbarung relevanten Daten des Kalenderjahres aus und stellt sie den Daten der Vorjahre gegenüber. Er enthält mindestens folgende Angaben:
den Gesamtenergieverbrauch des Endverbrauchers mit einer Gegenüberstellung der Ist- und Sollwerte;
die umgesetzten Energieeffizienzmassnahmen und deren Wirkung;
die Energieeffizienz des Endverbrauchers mit einer Gegenüberstellung der Ist- und Sollwerte;
die vorgesehenen Korrekturmassnahmen, wenn das für das betreffende Jahr festgelegte Energieeffizienzziel nicht erreicht wurde, und eine Begründung, warum dieses Ziel nicht erreicht wurde;
die nach Artikel 3m Absatz 3 Buchstabe b getätigten Investitionen.
Das BFE kann weitere Angaben verlangen, soweit es diese für die Prüfung der Einhaltung der Zielvereinbarung benötigt.
Art. 3o Anpassung der Zielvereinbarung
Das BFE prüft die Anpassung der Zielvereinbarung auf Gesuch hin oder von Amtes wegen.
Es prüft die Anpassung in jedem Fall, wenn:
die Energieeffizienz des Endverbrauchers um mindestens 30 Prozent unter oder über dem für das betreffende Jahr festgelegten Energieeffizienzziel liegt; und
die Abweichung vom Energieeffizienzziel darauf zurückzuführen ist, dass sich Tatsachen, auf deren Basis die Zielvereinbarung erstellt wurde, wesentlich geändert haben und die Änderung nicht bloss vorübergehender Natur ist, namentlich bei einer wesentlichen und dauerhaften Änderung der Struktur oder Geschäftstätigkeit des Endverbrauchers.
Der Endverbraucher hat das BFE umgehend zu informieren, wenn sich Tatsachen ändern, auf deren Basis die Zielvereinbarung erstellt wurde.
Eine allfällige Anpassung der Zielvereinbarung erfolgt rückwirkend auf den Beginn des Jahres, in dem sich die Änderung ausgewirkt hat.
Art. 3obis Härtefall
Endverbraucher, deren Elektrizitätskosten weniger als 5 Prozent der Bruttowertschöpfung ausmachen, erhalten den bezahlten Zuschlag teilweise zurückerstattet, wenn sie:
die Voraussetzungen für den Anspruch auf Rückerstattung nach Artikel 15bbis Absatz 2 des Gesetzes erfüllen;
dem Wettbewerb ausgesetzt sind; und
nachweisen, dass sie durch den Zuschlag einen erheblichen Nachteil haben gegenüber direkten Konkurrenten in der Schweiz, die eine Rückerstattung des Zuschlags erhalten, oder gegenüber direkten ausländischen Konkurrenten.
Der Nachweis für die Benachteiligung gegenüber ausländischen Konkurrenten ist anhand von vergleichbaren Referenzstrompreisen zu erbringen.
Endverbrauchern, die die Voraussetzungen nach Absatz 1 erfüllen, werden 30 Prozent des bezahlten Zuschlags zurückerstattet.
Im Übrigen gelten die Vorschriften des4. und des 4a. Abschnitts mit Ausnahme von Artikel 3osexies Absatz 1 zweiter Satz.
Gliederungstitel vor Art. 3oter 4a. Abschnitt: Verfahren zur Rückerstattung des Zuschlags
Art. 3oter Gesuch
Das Gesuch um Rückerstattung des Zuschlags ist bis spätestens sechs Monate nach Abschluss des Geschäftsjahres, für das die Rückerstattung beantragt wird, beim BFE einzureichen.
Es hat mindestens folgende Angaben und Unterlagen zu enthalten:
den Nachweis der Bruttowertschöpfung des letzten vollen Geschäftsjahres;
die Bestätigung eines zugelassenen Revisionsexperten, dass die Bruttowertschöpfung richtig ermittelt wurde;
den Nachweis der Elektrizitätskosten des letzten vollen Geschäftsjahres;
den Nachweis der im entsprechenden Geschäftsjahr bezogenen Strommenge und des dafür entrichteten Zuschlags.
Art. 3oquater Bruttowertschöpfung und Elektrizitätskosten
Als Bruttowertschöpfung gilt der Wert, um den die Güter und Dienstleistungen durch den Produktions- und Dienstleistungsprozess steigt, abzüglich sämtlicher Vorleistungen. Abschreibungen und Finanzierungskosten gehören nicht zu den Vorleistungen.
Als Elektrizitätskosten gelten die den Endverbrauchern in Rechnung gestellten Kosten für Netznutzung, Stromlieferung sowie Abgaben und Leistungen an Gemeinwesen ohne Zuschlag und ohne Mehrwertsteuer.
Die Bruttowertschöpfung und die Elektrizitätskosten sind auf der Grundlage des Einzelabschlusses des letzten vollen Geschäftsjahres zu ermitteln. Bilden mehrere schweizerische Gesellschaften oder mehrere Zweigniederlassungen ausländischer Gesellschaften eine wirtschaftliche Einheit und verfügen sie über einen auf die Schweiz begrenzten konsolidierten Abschluss, so sind Bruttowertschöpfung und Elektrizitätskosten auf der Grundlage des konsolidierten Abschlusses des letzten vollen Geschäftsjahres zu ermitteln.
Die Bruttowertschöpfung ist nach den «Fachempfehlungen zur Rechnungslegung» (Swiss GAAP FER) der Stiftung für Fachempfehlungen zur Rechnungslegung3 oder nach einem anderen anerkannten Standard zur Rechnungslegung gemäss Artikel 1 Absatz 1 der Verordnung vom 21. November 20124 über die anerkannten Standards zur Rechnungslegung zu ermitteln.
Gesellschaften, die der ordentlichen Revision nach Artikel 727 Absatz 1 des Obligationenrechts5 nicht unterliegen, können die Bruttowertschöpfung in Abweichung von den Absätzen 3 und 4 aufgrund der Mehrwertsteuerdeklarationen des letzten
www.fer.ch vollen Geschäftsjahres berechnen. Eine Bestätigung durch einen zugelassenen Revisionsexperten ist in diesem Fall nicht notwendig.
Art. 3oquinquies Prüfung des Gesuchs
Das BFE entscheidet über den Anspruch eines Endverbrauchers auf Rückerstattung gestützt auf das Gesuch und die vorhandenen Unterlagen, die über die Einhaltung der Zielvereinbarung Auskunft geben.
Liegt dem BFE noch kein Bericht vor, der über das volle Geschäftsjahr hinreichend Auskunft gibt, und zeichnet sich ab, dass die Einhaltung der Zielvereinbarung gefährdet ist, so kann das BFE mit dem Entscheid zuwarten, bis der nächste Bericht eingereicht und ausgewertet ist.
Art. 3osexies Rückerstattung
Heisst das BFE das Gesuch um Rückerstattung gut, so wird dem Endverbraucher der Rückerstattungsbetrag innert zweier Monate nach Gutheissung ausbezahlt. Die Berechnung des Betrags bei teilweiser Rückerstattung richtet sich nach Anhang 5.
Der Rückerstattungsbetrag wird vom Bund nicht verzinst.
Art. 3osepties Rückforderung unberechtigterweise erhaltener Rückerstattungsbeträge
Hält der Endverbraucher die Zielvereinbarung nicht vollständig ein, so fordert das BFE sämtliche während der Laufzeit der Zielvereinbarung ausbezahlten Rückerstattungsbeträge zurück. Es kann dafür keinen Zins verlangen.
Art. 3oocties Private Organisationen
Das BFE beauftragt geeignete private Organisationen namentlich mit:
der Erarbeitung des Vorschlags für die Zielvereinbarung mit den Endverbrauchern;
der Prüfung des Vorschlags für die Zielvereinbarung;
der Unterstützung der Endverbraucher beim Erstellen des Berichts gemäss
Artikel 3n ;
d. der Prüfung der Angaben und Unterlagen gemäss Artikel 3oter Absatz 2.
Die betroffenen Endverbraucher sind zur Zusammenarbeit mit diesen privaten Organisationen verpflichtet und haben ihnen insbesondere sämtliche erforderlichen Unterlagen zur Verfügung zu stellen und während der üblichen Arbeitszeit Zutritt zu den Anlagen zu gewähren.
2d. Kapitel: Einmalvergütung für neue kleine Photovoltaikanlagen
Art. 6b Anspruchsberechtigung und Wahlrecht
Eine Einmalvergütung nach Artikel 7abis des Gesetzes in Anspruch nehmen können nur die Betreiber von Photovoltaikanlagen mit einer Leistung von weniger als
kW, sofern die neue Anlage oder die erheblich erweiterte oder erneuerte Anlage nach dem1. Januar 2013 in Betrieb genommen worden ist.
Eine Einmalvergütung können ausserdem die Betreiber von zwischen dem 1. Januar 2006 und dem 31. Dezember 2012 in Betrieb genommenen Anlagen in Anspruch nehmen, sofern sie ihr Projekt bis spätestens am 31. Dezember 2012 für die Vergütung nach dem 2a. Kapitel (Einspeisevergütung nach Art. 7a des Gesetzes) angemeldet haben.
Betreiber von Anlagen mit einer Leistung im Bereich ab 10 kW bis zu weniger als
kW können zwischen Einspeisevergütung und Einmalvergütung wählen. Für Anlagen mit einer Leistung von weniger als 10 kW steht nur die Einmalvergütung zur Verfügung.
Art. 6c Verfahren bei der nationalen Netzgesellschaft
Die Betreiber, die ein Projekt nach Artikel 3g angemeldet haben, melden der nationalen Netzgesellschaft die Inbetriebnahme der Anlage und reichen gleichzeitig die Unterlagen nach Anhang 1.8 ein.
Die Betreiber mit einem Wahlrecht (Art. 6b Abs. 3) üben dieses mit der Inbetriebnahmemeldung endgültig aus.
Die Netzgesellschaft teilt den Betreibern, die eine Einmalvergütung in Anspruch nehmen wollen und die Voraussetzungen dafür erfüllen, mit einem Bescheid die Höhe der Einmalvergütung mit.
Sie zahlt die Einmalvergütung rasch aus; die Warteliste (Art. 3g Abs. 6) ist dabei nicht zu berücksichtigen.
Allfällige Rückforderungen richten sich nach Anhang 1.8.
Art. 6d Ansätze für die Einmalvergütung und ihre Anpassung
Die Ansätze für die Einmalvergütung richten sich nach Anhang 1.8.
Das UVEK prüft die Ansätze periodisch und passt sie nach Massgabe von Artikel 7ater des Gesetzes an, wenn:
sich die Kosten der Referenzanlage wesentlich verändert haben;
sich der Mittelbedarf für die Einmalvergütungen oder für die Verpflichtungen nach den Artikeln 7a, 15a und 15abis des Gesetzes, gemessen an den gesamthaft zur Verfügung stehenden Mitteln (Art. 15b Abs. 4 des Gesetzes), so verändert hat, dass für die Einmalvergütungen wesentlich mehr oder wesentlich weniger Mittel vorhanden sind.
Art. 29c Übergangsbestimmungen zur Änderung vom7. März 2014
Netzbetreiber, denen es technisch oder betrieblich noch nicht möglich ist, die Messung oder Berechnung der zu vergütenden Energie nach den Vorgaben von
Artikel 2 Absätze 2–2ter vorzunehmen, dürfen die zu vergütende Energie nach
bisherigem Recht ermitteln, bis ihnen die Umsetzung der neuen Vorgaben möglich ist, längstens jedoch bis zum 31. Dezember 2014.
Bei Geschäftsjahren, die im Jahr 2013 beginnen und im Jahr 2014 enden, beurteilt sich der Anspruch auf Rückerstattung, jeweils pro rata temporis, bis zum 31. Dezember 2013 nach bisherigem und ab dem1. Januar 2014 nach neuem Recht. Will ein Endverbraucher für den ins Jahr 2014 fallenden Teil des Geschäftsjahres die Rückerstattung des Zuschlags beantragen, so hat er die Angaben gemäss Artikel 3oter Absatz 2 pro rata temporis auszuweisen. In Abweichung von Artikel 3m Absatz 2 zweiter Satz muss nur der ins Jahr 2014 fallende Teil des Geschäftsjahres von der Zielvereinbarung umfasst sein.
Bei Geschäftsjahren, die zumindest teilweise ins Jahr 2014 fallen, gilt die Frist gemäss Artikel 3m Absatz 1 nicht, wenn bei deren Anwendung bereits vor dem 31. Dezember 2014 ein Vorschlag für die mit dem Bund abzuschliessende Zielvereinbarung zur Prüfung eingereicht werden müsste. In Abweichung von Artikel 3m Absatz 1 ist es in diesen Fällen ausreichend, wenn der Endverbraucher:
sich gegenüber dem BFE bis spätestens zum 30. Juni 2014 dazu verpflichtet, bis Ende Jahr einen Vorschlag für die mit dem Bund abzuschliessende Zielvereinbarung mit Beginn am1. Januar 2014 einzureichen (Art. 28d Abs. 1 des Gesetzes);
dem BFE bis spätestens zum 31. Dezember 2014 einen Vorschlag für die Zielvereinbarung zur Prüfung einreicht; und
die Zielvereinbarung bis spätestens am 31. März 2015 abschliesst.
II
Die Anhänge1.1–1.5 werden gemäss Beilage geändert.
Diese Verordnung erhält die zusätzlichen Anhänge1.8 und 5 gemäss Beilage.
III
Die nachstehenden Erlasse werden wie folgt geändert:
1. Verordnung vom 22. November 20066 über Gebühren und Aufsichtsabgaben im Energiebereich
Art. 13c Gebühren im Bereich Zielvereinbarungen
Die vom Bundesamt nach Artikel 3oocties Absatz 1 Buchstaben a und c der Energieverordnung vom7. Dezember 19987 beauftragten privaten Organisationen erheben für ihre Dienstleistungen Gebühren.
2. Stromversorgungsverordnung vom 14. März 20088
Art. 18 Abs. 1bis
Innerhalb einer Spannungsebene bilden Endverbraucher mit vergleichbarer Verbrauchscharakteristik eine Kundengruppe. Die Bildung separater Kundengruppen für Endverbraucher mit vergleichbarer Verbrauchscharakteristik ist nur dann zulässig, wenn deren Bezugsprofile in erheblichem Mass voneinander abweichen. Für Endverbraucher mit Eigenverbrauch nach Artikel 2 Absatz 2 Buchstabe a der Energieverordnung vom7. Dezember 19989, deren Anlage eine Anschlussleistung von unter 10 kW hat, ist für die Bildung von Kundengruppen ausschliesslich die Verbrauchscharakteristik massgebend.
IV
Diese Verordnung tritt am1. April 2014 in Kraft.
7. März 2014 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates |
|---|
Der Bundespräsident: Didier Burkhalter |
Die Bundeskanzlerin: Corina Casanova |
Anhang 1.1
Anschlussbedingungen für Kleinwasserkraftanlagen
Ziff. 3 .2.1
3.2.1 Für die Berechnung der Grundvergütung ist die äquivalente Leistung der Anlage massgebend. Diese Leistung entspricht dem Quotienten aus der Nettoproduktion in kWh und der Stundensumme des jeweiligen Kalenderjahres abzüglich der vollen Stunden vor Inbetriebnahme oder nach Stilllegung der Anlage. Die Grundvergütung wird nach der äquivalenten Leistung der Anlage anteilsmässig nach Leistungsklassen gemäss den Ziffern 3.2.2 und 3.2.3 berechnet.
Ziff. 3 .5
3.5 Der Vergütungssatz wird pro Kalenderjahr aufgrund der äquivalenten Leistung nach den Ziffern 3.1–3.4 und 3.6 festgelegt. Elektrizität. Vorherige Teilzahlungen werden aufgrund des Vergütungssatzes des Vorjahres geleistet, bei Anlagen, die noch nicht ein volles Kalenderjahr in Betrieb sind, aufgrund der Planungswerte nach Ziffer 5.1.
Anhang 1.2
Anschlussbedingungen für Photovoltaik
Ziff. 3 .4
Aufgehoben.
Anhang 1.3
Anschlussbedingungen für Windenergie
Ziff. 3 .3
Anhang 1.4
Anschlussbedingungen für Geothermieanlagen
Ziff. 2 .2
Anhang 1.5
Anschlussbedingungen für Biomasseenergieanlagen
Ziff. 3 .5
3.5 Vergütung Der Vergütungssatz für den erneuerbaren Anteil wird pro Kalenderjahr anhand der Jahresmittelwerte des Wärmenutzungsgrads festgelegt.
Wärmenutzungsgrad Vergütungssatz (Rp./kWh) 0– 15 Prozent 11.4 65–100 Prozent 14.2 Der Vergütungssatz für andere Wärmenutzungsgrade wird zwischen 15 und
Prozent linear interpoliert. Elektrizität. Vorherige Teilzahlungen werden aufgrund des Vergütungssatzes des Vorjahres geleistet, bei Anlagen, die noch nicht ein volles Kalenderjahr in Betrieb sind, aufgrund der Planungswerte nach Ziffer 3.7.1.
Ziff. 3 .7.1 Bst. d
3.7.1 Anmeldung
d. erwartete Brutto-Strom- und Wärmeproduktion (kWh), erwartete Netto- Stromproduktion sowie erwartete, intern und extern genutzte Wärme pro Kalenderjahr;
Ziff. 4 .5
4.5 Vergütung Der Vergütungssatz wird pro Kalenderjahr anhand der Jahresmittelwerte des Wärmenutzungsgrads festgelegt. Wärmenutzungsgrad Vergütungssatz (Rp./kWh) 0– 15 Prozent 11.4 65–100 Prozent 14.2 Der Vergütungssatz für andere Wärmenutzungsgrade wird zwischen 15 und
Prozent linear interpoliert.
Elektrizität. Vorherige Teilzahlungen werden aufgrund des Vergütungssatzes des Vorjahres geleistet, bei Anlagen, die noch nicht ein volles Kalenderjahr in Betrieb sind, aufgrund der Planungswerte nach den Ziffern4.7 und 3.7.1.
Ziff. 5 .4
5.4 Vergütung für Klärgas Der Vergütungssatz wird nach der folgenden Formel berechnet: Vergütungssatz in Rp./kWh = 55,431 x-0.2046 (x = äquivalente Leistung) Der Vergütungssatz beträgt maximal 24 Rp./kWh. Er wird pro Kalenderjahr aufgrund der Nettoproduktion festgelegt. Elektrizität. Vorherige Teilzahlungen werden aufgrund des Vergütungssatzes des Vorjahres geleistet, bei Anlagen, die noch nicht ein volles Kalenderjahr in Betrieb sind, aufgrund der Planungswerte nach Ziffer 5.9.1.
Ziff. 5 .6
Ziff. 5 .9.1 Bst. d
5.9.1 Anmeldung
d. erwartete Brutto-Strom- und Wärmeproduktion (kWh) sowie erwartete Netto-Stromproduktion pro Kalenderjahr;
Ziff. 6 .5 Bst. abis und b
6.5 Berechnung der Vergütung
abis. Der Vergütungssatz wird pro Kalenderjahr aufgrund der äquivalenten Leistung festgelegt. Diese entspricht dem Quotienten aus der Nettoproduktion im entsprechenden Kalenderjahr in kWh und der Stundensumme des jeweiligen Kalenderjahres, abzüglich der vollen Stunden vor Inbetriebnahme oder nach Stilllegung der Anlage.
Die Nettoproduktion ist massgebend für die Berechnung der äquivalenten Leistung; diese wiederum dient der Berechnung der Grundvergütung.
Ziff. 6 .7
6.7 Vergütung Elektrizität. Vorherige Teilzahlungen werden aufgrund des Vergütungssatzes des Vorjahres geleistet, bei Anlagen, die noch nicht ein volles Kalenderjahr in Betrieb sind, aufgrund der Planungswerte nach Ziffer 6.9.1.
Ziff. 6 .9.1 Bst. c
6.9.1 Anmeldung
c. erwartete Brutto-Strom- und Wärmeproduktion (kWh), erwartete Netto- Stromproduktion sowie erwartete extern genutzte Wärme (kWh) pro Kalenderjahr;
Anhang 1.8
Einmalvergütung für kleine Photovoltaikanlagen
1 Anlagendefinition
1.1 Allgemeine Definition
Die Definition einer Photovoltaikanlage richtet sich nach Anhang 1.2 Ziffer 1.
1.2 Wesentlich erweiterte oder erneuerte Anlagen
Eine wesentlich erweiterte oder erneuerte Anlage liegt vor, wenn die normierte DC-Spitzenleistung des Solarstromgenerators (DC-Spitzenleistung) durch die Erweiterung oder die Erneuerung um mindestens2 kW gesteigert wird.
2 Kategorien
Eine Einmalvergütung kann für die folgenden Anlagenkategorien in Anspruch genommen werden:
freistehende Anlagen;
angebaute Anlagen;
integrierte Anlagen.
Die Definition der Anlagenkategorien richtet sich nach Anhang 1.2 Ziffer 2.
3 Ansätze für die Einmalvergütung
3.1 Die Einmalvergütung setzt sich aus einem Grund- und einem Leistungsbeitrag zusammen. Für erhebliche Erweiterungen oder Erneuerungen wird nur ein Leistungsbeitrag entrichtet. Es gelten die folgenden Ansätze:
Kategorie Inbetriebnahme Inbetriebnahme ab1. Januar 2013 ab1. Januar 2014 Grundbeitrag [CHF] 1500 1400 Leistungsbeitrag Angebaut / Freistehend [CHF/Kilowatt-Spitzen- 1000 850 leistung (kW)] Grundbeitrag [CHF] 2000 1800 Integriert Leistungsbeitrag 3.2 Für die Berechnung des Leistungsbeitrags ist die DC-Spitzenleistung massgebend. 3.3 Einmalvergütungen für Anlagen mit einer DC-Spitzenleistung von weniger als2 kW werden nicht ausbezahlt. 3.4 Die Module müssen nach anerkannten Normen geprüft sein. 3.5 Für Betreiber von vor dem1. Januar 2013 in Betrieb genommenen Anlagen, die ihr Projekt bis spätestens am 31. Dezember 2012 für die Einspeisevergütung angemeldet haben, gelten die folgenden Ansätze:
Kategorie Inbetriebnahme vor Inbetriebnahme Inbetriebnahme 31. Dezember 2010 ab1. Januar 2011 ab1. Januar 2012 Angebaut / Grundbeitrag [CHF] 2450 1900 1600 Freistehend Leistungsbeitrag Grundbeitrag [CHF] 3300 2650 2200 Integriert Leistungsbeitrag Für erhebliche Erweiterungen oder Erneuerungen wird nur ein Leistungsbeitrag entrichtet. 3.6 Für die Betreiber nach Ziffer 3.5 gelten die Ziffern 3.2–3.4 ebenfalls.
4 Anmelde- und Bescheidverfahren
4.1 Anmeldung
Die Anmeldung erfolgt nach Artikel 3g, ohne dass es schon eine endgültige Festlegung für die Einspeisevergütung oder für die Einmalvergütung braucht. Sie richtet sich nach Anhang 1.2 Ziffer 5.1.
4.2 Inbetriebnahmemeldung
Die Inbetriebnahmemeldung hat mindestens die Angaben gemäss Anhang 1.2 Ziffer 5.3 zu enthalten.
5 Betriebsdaten
Der Anlagenbetreiber hat dem BFE auf Verlangen Einsicht in die Betriebsdaten der Anlage zu gewähren.
6 Betriebstüchtigkeit der Anlage und Rückforderung
6.1 Betriebstüchtigkeit
Die Anlagen müssen während mindestens zehn Jahren:
so gewartet werden, dass ein regulärer Betrieb sichergestellt ist; und
eine Mindestproduktion, wie sie aufgrund des Standorts zu erwarten ist, nicht unterschreiten.
6.2 Rückforderung
Die nationale Netzgesellschaft kann die Einmalvergütung zurückfordern, wenn:
die Betriebstüchtigkeit nach Ziffer 6.1 nicht gegeben ist; oder
die Anlage an einen anderen Standort verschoben wurde.
6.3 Teilweise Rückforderung oder Härtefall
Die nationale Netzgesellschaft kann die Einmalvergütung entsprechend dem Grad der nicht gegebenen Betriebstüchtigkeit auch nur teilweise zurückfordern. In Härtefällen kann sie von einer Rückforderung absehen.
7 Übergangsbestimmung
7.1 Die Netzgesellschaft fordert die Betreiber, deren Anlage in Betrieb und auf der Warteliste ist, auf, ihr Wahlrecht gemäss Artikel 6b Absatz 3 dieser Verordnung oder gemäss Artikel 28d Absatz 4 des Gesetzes auszuüben, sofern ihnen ein solches zusteht. 7.2 Bei Betreibern, die innert 60 Tagen keine Rückmeldung machen, wird vermutet, dass sie sich für die Einspeisevergütung und gegen die Einmalvergütung entschieden haben.
Anhang 5
(Art. 3osexies Abs. 1) Berechnung des Rückerstattungsbetrags bei teilweiser Rückerstattung des Zuschlags Der Rückerstattungsbetrag bei teilweiser Rückerstattung gemäss Artikel 15bbis Absatz 1 zweiter Satz des Gesetzes wird anhand der folgenden Formel berechnet: Rückerstattungsbetrag in Franken = [(S – 5 %) · a + M] · Z S: Stromintensität in Prozent (Verhältnis zwischen Elektrizitätskosten und Bruttowertschöpfung) a: 14 (Steigung der Geraden zwischen der teilweisen Rückerstattung von
Prozent bei einer Stromintensität von 5 Prozent und der vollständigen Rückerstattung bei einer Stromintensität von 10 Prozent) M: 30 Prozent (Mindestsatz) Z: Im betreffenden Geschäftsjahr entrichteter Zuschlag in Franken