Quelle

AS 2014 869

Obligationenrecht
(Aufhebung der Bestimmungen zum Vorauszahlungsvertrag)

Änderung vom 13. Dezember 2013

Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft,
nach Einsicht in den Bericht der Kommission für Rechtsfragen des Ständerates vom3. Mai 20131 und in die Stellungnahme des Bundesrates vom3. Juli 20132,
beschliesst:

I

Das Obligationenrecht3 wird wie folgt geändert:

Art. 227a –228

Aufgehoben

II

Das Bundesgesetz vom 19. Dezember 19864 gegen den unlauteren Wettbewerb wird wie folgt geändert:

Art. 3 Abs. 1 Bst. m

Unlauter handelt insbesondere, wer:

m. im Rahmen einer geschäftlichen Tätigkeit einen Konsumkreditvertrag anbietet oder abschliesst und dabei Vertragsformulare verwendet, die unvollständige oder unrichtige Angaben über den Gegenstand des Vertrags, den Preis, die Zahlungsbedingungen, die Vertragsdauer, das Widerrufs- oder Kündigungsrecht des Kunden oder über sein Recht zu vorzeitiger Bezahlung der Restschuld enthalten;

Art. 4 Bst. d

Unlauter handelt insbesondere, wer:

d. einen Konsumenten, der einen Konsumkreditvertrag abgeschlossen hat, veranlasst, den Vertrag zu widerrufen, um selber mit ihm einen solchen Vertrag abzuschliessen.