Quelle

AS 2015 1311

Ordnungsbussenverordnung
(OBV)

Änderung vom 15. April 2015

Der Schweizerische Bundesrat
verordnet:

I

Anhang 1 der Ordnungsbussenverordnung vom 4. März 19961 wird gemäss Beilage geändert.

II

Diese Verordnung tritt am1. Juni 2015 in Kraft.

15. April 2015 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates

Die Bundespräsidentin: Simonetta Sommaruga

Die Bundeskanzlerin: Corina Casanova

Anhang 1

(Art. 1) Bussenliste

Ziff. 339

339. Befahren einer für Fussgänger bestimmten Verkehrsfläche mit einem motorisierten Rollstuhl oder einem Elektro-Stehroller durch eine nicht gehbehinderte Person (Art. 43a Abs. 1 VRV) 40 Gliederungstitel vor Ziff. 600.1 6. Radfahrerinnen und Radfahrer sowie Führerinnen und Führer von Motorfahrrädern und von Elektro-Rikschas; Verkehrsregeln

Ziff. 607 .3 und 607.4

607. Verbotenes Nebeneinanderfahren (Art. 43 Abs. 1 und 2 VRV) 3. mehrere Elektro-Rikschas 20 4. Kombinationen von Fahrrädern, Motorfahrrädern oder Elektro-Rikschas 20

Ziff. 617

617. 1. Unterlassen des Handzeichens oder der Richtungsanzeige beim Rechtsabbiegen (Art. 39 Abs. 1 SVG; Art. 28 Abs. 1 VRV) 20 2. Unterlassen des Handzeichens oder der Richtungsanzeige beim Linksabbiegen (Art. 39 Abs. 1 SVG; Art. 28 Abs. 1 VRV) 30 3. Unterlassen des Handzeichens oder der Richtungsanzeige beim Überholen (Art. 28 Abs. 1 VRV) 20

Ziff. 620

620. Befahren eines Weges, der sich für Fahrräder, Motorfahrräder und Elektro-Rikschas nicht eignet oder offensichtlich nicht dafür bestimmt ist (Art. 43 Abs. 1 SVG) 30

Ziff. 622 Einleitungssatz

622. Abstellen eines Fahrrades, Motorfahrrades oder einer Elektro- Rikscha, wo das Halten oder das Parkieren verboten ist aufgrund Gliederungstitel vor Ziff. 700.1. 7. Radfahrerinnen und Radfahrer sowie Führerinnen und Führer von Motorfahrrädern und von Elektro-Rikschas; Bau- und Ausrüstungsvorschriften und administrative Bestimmungen

Ziff. 700 .2 und 700.3

2. Benützen eines Motorfahrrades oder einer Elektro-Rikscha ohne Kontrollschild oder ohne gültige Vignette bei bestehender Versicherung (Art. 90 und 94 Abs. 6 VZV; Art. 176 Abs. 4 VTS) 60 3. Benützen eines Motorfahrrades oder einer Elektro-Rikscha ohne den erforderlichen Fahrzeugausweis (Art. 90 VZV; Art. 96 SVG) 80

Ziff. 701 .2 und 701.3

2. Überlassen eines Motorfahrrades oder einer Elektro-Rikscha ohne Kontrollschild oder ohne gültige Vignette bei bestehender Versicherung zum Gebrauch (Art. 90 VZV; Art. 176 Abs. 4 VTS) 60 3. Überlassen eines Motorfahrrades oder einer Elektro-Rikscha ohne den erforderlichen Fahrzeugausweis zum Gebrauch (Art. 90 VZV; Art. 96 SVG) 80