Quelle

AS 2015 1315

Verkehrsregelnverordnung
(VRV)

Änderung vom 15. April 2015

Der Schweizerische Bundesrat
verordnet:

I

Die Verkehrsregelnverordnung vom 13. November 19621 wird wie folgt geändert:

Ersatz eines Ausdrucks Im ganzen Erlass wird «Invalidenfahrstuhl» durch «Rollstuhl» ersetzt, mit den nötigen grammatikalischen Anpassungen.

Art. 42 Sachüberschrift und Abs. 4 Motorräder, Motorfahrräder und Fahrräder; Allgemeines

(Art. 19 Abs. 1, 46 Abs. 4, 47 Abs. 2 SVG)

Die Führer von Motorfahrrädern sowie die Führer von Elektro-Rikschas mit einer Breite bis 1,00 m haben die Vorschriften für Radfahrer zu beachten.

Art. 43a Sachüberschrift und Abs. 1 Rollstühle und Elektro-Stehroller

(Art. 43 Abs. 2 SVG)

Nicht motorisierte Rollstühle dürfen von jedermann, motorisierte Rollstühle und Elektro-Stehroller nur von gehbehinderten Personen auf den für die Fussgänger bestimmten Verkehrsflächen verwendet werden. Dabei gelten die für Fussgänger anwendbaren Bestimmungen sinngemäss. Geschwindigkeit und Fahrweise sind den Umständen anzupassen.

Art. 63 Abs. 3 Bst. c

Fahrradfahrer über 16 Jahre dürfen mitführen:

c. auf einem speziell eingerichteten Fahrrad bzw. einer speziellen Fahrrad- Rollstuhl-Kombination eine behinderte Person; oder

II

Diese Verordnung tritt am1. Juni 2015 in Kraft.

15. April 2015 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates

Die Bundespräsidentin: Simonetta Sommaruga

Die Bundeskanzlerin: Corina Casanova