AS 2015 1337
Verordnung
über den Schutz vor Störfällen
(Störfallverordnung, StFV)
Änderung vom 29. April 2015
Der Schweizerische Bundesrat
verordnet:
I
Die Verordnung vom 27. Februar 19911 über den Schutz vor Störfällen wird wie folgt geändert:
Ersatz eines Ausdrucks Im ganzen Erlass wird «Bundesamt» durch «BAFU» ersetzt.
Art. 1 Abs. 2 Bst. b und c, 2bis, 3 Bst. b und 5
Sie gilt für:
Betriebe, in denen mit gentechnisch veränderten, pathogenen oder einschliessungspflichtigen gebietsfremden Organismen eine Tätigkeit durchgeführt wird, die nach der Einschliessungsverordnung vom 9. Mai 20122 der Klasse3 oder 4 zuzuordnen ist;
Eisenbahnanlagen nach Anhang 1.2a;
Die Vollzugsbehörde kann Betriebe nach Absatz 2 Buchstabe b vom Geltungsbereich dieser Verordnung ausnehmen, die:
einzig Tätigkeiten der Klasse3 mit Organismen nach Anhang 1.4 durchführen, die sich aufgrund ihrer Eigenschaften in der Bevölkerung oder in der Umwelt nicht unkontrollierbar verbreiten können; und
aufgrund ihres Gefahrenpotenzials die Bevölkerung oder die Umwelt nicht schwer schädigen können.
Die Vollzugsbehörde kann folgende Betriebe, Verkehrswege oder Rohrleitungsanlagen im Einzelfall der Verordnung unterstellen, wenn sie aufgrund ihres Gefahrenpotenzials die Bevölkerung oder die Umwelt schwer schädigen könnten:
b. Betriebe, in denen mit gentechnisch veränderten, pathogenen oder einschliessungspflichtigen gebietsfremden Organismen eine Tätigkeit durchgeführt wird, die nach der Einschliessungsverordnung der Klasse2 zuzuordnen ist, nach Anhörung der Eidgenössischen Fachkommission für biologische Sicherheit (EFBS);
Für Betriebe oder Verkehrswege, die bei ausserordentlichen Ereignissen die Bevölkerung oder die Umwelt auf eine andere Weise als aufgrund ihrer Stoffe, Zubereitungen, Sonderabfälle, gefährlicher Güter oder aufgrund gentechnisch veränderter, pathogener oder einschliessungspflichtiger gebietsfremder Organismen schwer schädigen könnten, sind die Vorschriften von Artikel 10 USG direkt anwendbar.
Art. 2 Abs. 2 und 3
Aufgehoben
Als Gefahrenpotenzial gilt die Gesamtheit der Einwirkungen, die infolge der Mengen und Eigenschaften der Stoffe, Zubereitungen, Sonderabfälle, Organismen oder gefährlichen Güter entstehen können.
Art. 3 Sachüberschrift und Abs. 3 Sicherheitsmassnahmen
Beim Treffen der Massnahmen ist nach den Vorgaben von Anhang 2.1 vorzugehen, und es sind insbesondere die Massnahmen nach den Anhängen2.2–2.5 zu berücksichtigen.
Art. 4
Art. 5 Abs. 4 und 5
Aufgehoben
Die Vollzugsbehörde befreit den Inhaber einer Durchgangsstrasse von der Pflicht einen Kurzbericht einzureichen, wenn sie aufgrund der ihr vorliegenden Angaben die Annahme, dass die Wahrscheinlichkeit von Störfällen mit schweren Schädigungen hinreichend klein ist, auch ohne Kurzbericht als zulässig beurteilen kann.
Art. 6 Abs. 3bis und 4
Die Vollzugsbehörde hält die Ergebnisse ihrer Beurteilung schriftlich fest.
Ist eine Annahme nach Absatz 3 nicht zulässig, so verfügt sie, dass der Inhaber eine Risikoermittlung nach Anhang 4 erstellen und bei ihr einreichen muss.
Art. 7 Abs. 1
Die Vollzugsbehörde prüft die Risikoermittlung und beurteilt, ob das Risiko tragbar ist. Sie hält ihre Beurteilung schriftlich fest.
Art. 8a Änderung der Verhältnisse
Wenn der Inhaber einen Kurzbericht, aber keine Risikoermittlung erstellt hat und sich die Verhältnisse danach wesentlich ändern oder relevante neue Erkenntnisse vorliegen, muss er den Kurzbericht ergänzen und der Vollzugsbehörde erneut einreichen.
Wenn der Inhaber eine Risikoermittlung erstellt hat und sich danach die Verhältnisse wesentlich ändern oder relevante neue Erkenntnisse vorliegen, muss er:
die Risikoermittlung ergänzen und der Vollzugsbehörde erneut einreichen;
anstelle der Risikoermittlung den Kurzbericht ergänzen und der Vollzugsbehörde neu einreichen, wenn: 1. eine schwere Schädigung für die Bevölkerung oder die Umwelt infolge von Störfällen nicht mehr zu erwarten ist, 2. bei Verkehrswegen und Rohrleitungsanlagen die Wahrscheinlichkeit, mit der ein Störfall mit schweren Schädigungen eintritt, hinreichend klein ist.
Art. 8b Kontrollen
Zur Prüfung, ob der Inhaber seinen Pflichten nach dieser Verordnung nachkommt, führt die Vollzugsbehörde regelmässige Kontrollen vor Ort durch. Sie hält ihre Beurteilung schriftlich fest.
Die Vollzugsbehörde legt die Häufigkeit der Kontrollen in Abhängigkeit vom Gefahrenpotenzial, der Art und Komplexität des Betriebs, Verkehrswegs oder der Rohrleitungsanlage sowie der Ergebnisse früherer Kontrollen fest.
Art. 9 und 10
Art. 13 Information und Alarmierung
Die Kantone informieren die Öffentlichkeit über:
die geografische Lage der Betriebe und Verkehrswege;
die angrenzenden Bereiche gemäss Artikel 11a Absatz 2.
Die Kantone sorgen dafür, dass die betroffene Bevölkerung bei einem Störfall rechtzeitig informiert und gegebenenfalls alarmiert wird sowie Verhaltensanweisungen erhält.
Sie sorgen zudem dafür, dass die Nachbarkantone und die Nachbarstaaten rechtzeitig informiert und gegebenenfalls alarmiert werden, wenn Störfälle erhebliche Einwirkungen über die Kantons- oder Landesgrenze hinaus haben können.
Art. 15 Koordination der Kontrollen
Die Kantone koordinieren bei Betrieben und Verkehrswegen soweit möglich die Kontrollen, die sie aufgrund dieses und anderer Erlasse durchführen.
Art. 16 Sachüberschrift und Abs. 1 Information des BAFU
Die Kantone informieren das Bundesamt für Umwelt (BAFU) periodisch in Form einer Übersicht über die auf ihrem Gebiet vorhandenen Gefahrenpotentiale und Risiken (Risikokataster) sowie über die getroffenen Massnahmen.
Art. 18 und 19
Art. 20 Information
Die zuständigen Stellen des Bundes informieren die Öffentlichkeit über:
die geografische Lage der Betriebe, Verkehrswege und Rohrleitungsanlagen;
die angrenzenden Bereiche gemäss Artikel 11a Absatz 2.
Bei Störfällen, die erhebliche Einwirkungen über die Landesgrenze hinaus haben können, informieren die zuständigen Stellen des Bundes die interessierten schweizerischen Vertretungen im Ausland und die betroffenen ausländischen Behörden.
Art. 21
Art. 23a Änderung von Anhängen
Das UVEK kann, nach Anhörung der Betroffenen und soweit dies gemäss dem Stand der Sicherheitstechnik, dem Gefahrenpotenzial und dem Gefahrgutaufkommen erforderlich ist, die Anhänge1.1 Ziff 3 und 1.2a dieser Verordnung anpassen.
Das UVEK passt im Einvernehmen mit dem Eidgenössischen Departement für Wirtschaft, Bildung und Forschung sowie dem Eidgenössischen Departement des Innern und nach Anhörung der EFBS die Liste von Anhang 1.4 an, wenn es zu neuen Erkenntnissen über die Eigenschaften bestimmter Organismen gelangt.
Art. 25
Art. 25b Übergangsbestimmungen zur Änderung vom 29. April 2015
Inhaber von Betrieben, die mit der Änderung vom 29. April 2015 neu in den Geltungsbereich dieser Verordnung fallen, müssen der Vollzugsbehörde den Kurzbericht spätestens drei Jahre nach Inkrafttreten der Verordnungsänderung einreichen.
II
Diese Verordnung erhält zusätzlich die Anhänge1.2a und 1.4.
Die Anhänge1.1,2 und 4.2 werden gemäss Beilagen geändert.
Anhang 3 wird aufgehoben.
III
Die nachstehenden Erlasse werden wie folgt geändert:
1. Verordnung vom 19. Oktober 19883 über die Umweltverträglichkeitsprüfung Anhang Ziff. 8 Nr. 80.8 2. Verordnung vom 9. Mai 20124 über den Umgang mit Organismen in geschlossenen Systemen
Art. 2 Abs. 4
Für den Schutz der Bevölkerung und der Umwelt vor schweren Schädigungen infolge von Störfällen mit Organismen gilt die Störfallverordnung vom 27. Februar 19915.
IV
Diese Verordnung tritt am1. Juni 2015 in Kraft.
29. April 2015 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates |
|---|
Die Bundespräsidentin: Simonetta Sommaruga |
Die Bundeskanzlerin: Corina Casanova |
Anhang 1
Geltungsbereich und Kurzbericht
Anhang 1.1
(Art.1 und 5) Mengenschwellen für Stoffe, Zubereitungen oder Sonderabfälle
…
Ermittlung der Mengenschwellen
Stoffe oder Zubereitungen
Für Stoffe oder Zubereitungen, die in der Tabelle von Ziffer 3 aufgeführt sind, gelten die dort festgelegten Mengenschwellen.
Fürdie übrigen Stoffe oder Zubereitungen ermittelt der Inhaber die Mengenschwelle nach den in Ziffer 4 gemäss Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 1272/20086 festgelegten Kriterien und den in Ziffer 5 festgelegten Kriterien für hochaktive Stoffe und Zubereitungen. Massgebend ist die tiefste der so ermittelten Mengenschwellen.
Die Mengenschwelle für ein Kriterium oder für einen Bereich muss nicht ermittelt werden, wenn der Inhaber glaubhaft darlegen kann, dass die Daten nur mit unverhältnismässigem Aufwand beschafft werden können.
Sonderabfälle Das Eidgenössische Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation (UVEK) bezeichnet die Mengenschwellen für Sonderabfälle, die im Abfallverzeichnis, das nach Artikel 2 der Verordnung vom 22. Juni 20057 über den Verkehr mit Abfällen erlassen wurde, als Sonderabfälle bezeichnet sind. Es berücksichtigt dabei insbesondere:
Gesundheitsgefahren;
physikalische Gefahren;
Umweltgefahren;
andere Gefahren.
Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dez. 2008 über die Einstufung, Kennzeichnung und Verpackung von Stoffen und Gemischen, zur Änderung und Aufhebung der Richtlinien 67/548/EWG und 1999/45/EG und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006, ABl. L 353 vom 31.12.2008, S.1; zuletzt geändert durch Verordnung (EU) Nr. 1297/2014, ABl. L 350 vom 6.12.2014, S.1.
Stoffe und Zubereitungen mit festgelegten Mengenschwellen Nr. Stoffbezeichnung CAS Nr.1 MS (kg)2
Acetylen 74-86-2 5 000
4-Aminodipehnyl und seine Salze3 500
Ammoniumnitrat-Dünger mit einem Stickstoffanteil ≥ 25 % 20 000
Ammoniumnitrat-Dünger mit einem Stickstoffanteil ≥ 25 % 200 000 und nachweislich negativem Detonations- und Schwelfähigkeitstest
Arsen(III)oxid, Arsen(III)säure und ihre Salze 1327-53-3 100
Arsen(V)oxid, Arsen(V)säure und/oder ihre Salze 1303-28-2 1 000
Benzidin und seine Salze3 500
Benzin (Normalbenzin, Superbenzin) 200 000
Chlor 7782-50-5 200
1,2-Dibrom-3-chlorpropan3 96-12-8 500
1,2-Dibromethan3 106-93-4 500
Diethylsulfat3 64-67-5 500
Dimethylcarbamoylchlorid3 79-44-7 500
1,2-Dimethylhydrazin3 540-73-8 500
Ethanol-Kraftstoffe4 200 000
Heizöl, Dieselöl 500 000
Hexamethylphosphortriamid3 680-31-9 500
Hydrazin3 302-01-2 500
Kerosin 200 000
Methylisocyanat 624-83-9 150
2-Naphtylamin und seine Salze3 500
Nickelverbindungen; atemgängig, pulverförmig 1 000
4-Nitrodiphenyl3 92-93-3 500
1,3-Propansulton3 1120-71-4 500
Schwefeldichlorid 10545-99-0 1 000
Wasserstoff 1333-74-0 5 000
1 Identifikationsnummer eines Stoffes im Chemical Abstract System
2 MS(kg) = Mengenschwelle in kg
3 Karzinogene oder Zubereitungen, welche diese Karzinogene in Konzentrationen von über 5 Gewichtsprozent enthalten
4 Ethanol-Kraftstoffe mit unterschiedlichen Anteilen Ethanol im Benzin
Kriterien zur Ermittlung der Mengenschwellen
41 Gesundheitsgefahren
Falls der Stoff oder die Zubereitung nachweislich weder inhalativ noch dermal toxisch ist, so gilt für die CLP-Kategorien 1+2 (H300) eine Mengenschwelle von 20 000 kg und für die CLP-Kategorien 3+4 (H301/H302) eine Mengenschwelle von 200 000 kg.
Ätzende Stoffe und Zubereitungen (H314), welche zugleich als «Gase unter Druck» (H280/ H281) und/oder als oxidierende Gase, Flüssigkeiten oder Feststoffe (H270/H 271/H272) eingestuft und gekennzeichnet sind, haben eine Mengenschwelle von 2000 kg, falls sie nicht aufgrund eines anderen Kriteriums eine tiefere Mengenschwelle haben.
42 Physikalische Gefahren
Die Mengenschwelle bezieht sich auf die Nettomenge an aktivem Explosivstoff.
Zur Bestimmung, ob eine Mengenschwelle überschritten ist, sind die gelagerten Mengen an brennbaren Aerosolpackungen der entsprechenden CLP-Kategorien bezogen auf die Nettomasse zu addieren.
43 Umweltgefahren
44 Andere Gefahren
5 Hochaktive Stoffe (HAS)
Kriterien1 Werte für Kriterien platzgrenzwerte in der
Effekt-Dosis (ED50)4 ≤ 10 mg
CMR-Stoffe mit Störfall- Kategorie 1 potential und 2 1 Es gelten die aufgeführten Kriterien, wobei die Reihenfolge der Kriterien (Buchstaben) eine Priorisierung ausdrückt d.h. falls ein Wert gemäss Kriterium a vorliegt, spielen die Kriterien b und c keine Rolle mehr. Kommt der Inhaber für einen Stoff/eine Zubereitung, welche/r eine der Kriterien erfüllt, aufgrund seiner Selbstbeurteilung zum Schluss, dass eine Schädigung der Bevölkerung bei einer Einmalexposition auszuschliessen ist oder dass der schlimmste Effekt des Stoffes/der Zubereitung nicht störfallrelevant ist, so gilt der Stoff/die Zubereitung nicht als HAS im Sinne der Störfallverordnung. Zur Beurteilung, ob ein Effekt störfallrelevant ist, gilt die Definition der «Temporary Emergency Exposure Limits (TEEL-2)». Nicht in den Geltungsbereich der Störfallverordnung fallen Betriebe, die mit HAS nur in Form von gebrauchsfertigen Produkten (Fertigprodukten) umgehen, die für den Eigengebrauch oder für die Abgabe an berufliche oder gewerbliche Verbraucher oder die breite Öffentlichkeit bestimmt sind.
MS = Mengenschwelle
MAK, TLV, OEL, IOEL, etc.
Entspricht einer Effekt-Dosis ED50 von 0.17 mg/kg bei einem Körpergewicht von 60 kg. Die Effekt-Dosis bezieht sich auf den schlimmsten Effekt des Stoffes/der Zubereitung gemäss Selbstbeurteilung des Inhabers.
Anhang 1.2a
(Art. 1) Geltungsbereich für Eisenbahnanlagen
1 Streckenabschnitte
Der Störfallverordnung unterstellt sind folgende Streckenabschnitte (ohne Streckenteile auf ausländischem Hoheitsgebiet):
100 1-6 Lausanne – Vevey – St-Maurice – Martigny – Sierre – St. German – Visp – Brig – Iselle (-Domodossola) 131 1 St-Maurice – Les Paluds (bif) – Monthey 150 2-7 Châtelaine (bif) – St-Jean (bif) – Genève – Morges – Lonay-Préveranges – Denges-Echandens – Lausanne-Triage Est – Lausanne-Triage Nord – Renens VD – Lausanne 151 (Genève – St. Jean-) Châtelaine (bif) – La Plaine-Front. (–Bellegarde) 152 1 St-Jean (bif) – Genève La Praille 153 Chatelaîne (bif) – Genève La Praille 160 1-2 Lonay-Préveranges – Lausanne-Triage – Renens VD 160 Lausanne-Triage-P1 – Lausanne Triage Sectionnement – Lécheires 161 Lausanne-Triage-Est – Bussigny 202 1-2 Denges-Echandens – Lécheires (bif) – Bussigny 210 1-8 Renens VD – Bussigny – Daillens (bif) – Chavornay – Yverdon – Auvernier – Neuchâtel-Vauseyon – Neuchâtel – Biel/Bienne 260 1-4 Biel/Bienne – Madretsch (Abzw) – Busswil – Lyss – Zollikofen 265 1-2 Biel/Bienne – Biel/Bienne RB – Biel Mett (Abzw) 266 Biel/Bienne RB – Madretsch (Abzw) 290 2-3 Ostermundigen – Gümligen/Thun AB – Thun 299 Löchligut (Abzw) – Wankdorf (Abzw) – Ostermundigen 300 1-3 Spiez – Wengi-Ey (Abzw) – Frutigen – Lötschberg-Tunnel – Brig 300.1 1-2 Wengi-Ey (Abzw) – Frutigen Nordportal (Abzw) – Lötschberg- Basistunnel – St. German (Abzw) 300.2 Frutigen – Frutigen Nordportal (Abzw) 301 Thun – Spiez 410 1-7 Biel/Bienne – Biel Mett (Abzw) – Lengnau – Solothurn West – Solothurn – Niederbipp – Oensingen – Olten 450 2-7 Löchligut (Abzw) – Zollikofen – Mattstetten (Abzw) – Burgdorf – Herzogenbuchsee – Langenthal – Rothrist – Aarburg-Oftringen – Olten 450.1 1-5 Löchligut (Abzw) – Grauholz-Tunnel – Äspli (Abzw) – NBS – Wanzwil (Abzw) – Rothrist – Born-Tunnel – Olten & Äspli (Abzw) – Mattstetten (Abzw) 500 3-6 Basel SBB – Muttenz – Pratteln – Liestal – Sissach – Hauenstein- Basistunnel – Olten Nord (Abzw) – Olten 507 Basel SBB RB – Birsfelden Hafen 508 1-4 Basel SBB RB – Gellert (Abzw) – Basel Bad Bf – Basel Bad Bf RB W 568 & Basel Bad Bf RB W 568 – Infrastrukturgrenze HBS – Basel Kleinhüningen Hafen & Basel Bad Bf RB W 568 – Basel Bad Rbf Staatsgrenze 508.1 Muttenz – Gellert (Abzw) 509 Pratteln – Basel SBB RB 509.1 1-2 Basel SBB RB – Basel SBB GB – Basel SBB 510 1-3 Olten – Aarburg-Oftringen – Zofingen – Sursee – Hübeli (Abzw) – Emmenbrücke 512 Olten Nord (Abzw) – VL – Olten Ost (Abzw) – Dulliken 513 1&3 Basel SBB – Basel St.
Johann – Grenze (–St-Louis) 521 1-2 Weil am Rhein Staatsgrenze – Basel Bad Bf – Grenzach Staatsgrenze 550 1-4 Olten – Olten Ost (Abzw) – Dulliken – Aarau – Rupperswil – Brugg AG 600 2-9 Immensee – Arth-Goldau – Erstfeld – Gotthard-Tunnel – Bellinzona – Giubiasco – Galleria Mte Ceneri – Taverne-Torricella – Lugano – Mendrisio – Balerna – Chiasso 630 1 Giubiasco – Cadenazzo 631 Cadenazzo – Ranzo-S. A. – Confine (–Pino-T.–Luino) 637 Balerna – Chiasso Sm Ein, Ausfahrt Chiasso Sm 645 Teils. Gruemet – Wettingen 650 1-5 Rupperswil – Lenzburg – Gexi (Abzw.) – Othmarsingen – Gruemet (Abzw) – Heitersberg-Tunnel – Killwangen-Spreitenbach 653 1-4 Gexi (Abzw) – Hendschiken – Wohlen – Rotkreuz – Immensee 657 1-4 Hendschiken – Othmarsingen – Lupfig – Brugg Süd (Abzw) – Brugg AG 658 Brugg Nord (Abzw) – Brugg Süd (Abzw) 700 1-3 Pratteln – Stein-Säckingen – Bözberg-Tunnel – Brugg Nord (Abzw) – Brugg AG 704 1-5 Würenlos – Killwangen-Spreitenbach – Rangierbahnhof Limmattal – Dietikon – Zürich Mülligen – Zürich Altstetten-Hard (Abzw) – Hard- Oerlikon inkl. Ein/Ausfahrt RBL Feld A 705 1-2 Eglisau – Rekingen – Koblenz – Laufenburg – Stein-Säckingen 710 1-4 Brugg AG – Turgi – Wettingen – Killwangen-Spreitenbach – Zürich Altstetten 715 1-2 Zürich Altstetten – Zürich GB – Zürich Aussersihl (Abzw) 750 1-2 & 4 Winterthur – Effretikon – Hürlistein (Abzw) – Bassersdorf & Opfikon (Abzw) – Zürich Oerlikon 755 1-4 Wettingen – Würenlos – Zürich Seebach – Opfikon (Abzw) – Kloten – Bassersdorf 760 1-6 Schaffhausen – Neuhausen – Eglisau – Bülach – Oberglatt – Glattbrugg – Zürich Oerlikon 761 Glattbrugg – Opfikon Süd (Abzw) – Zürich Seebach 763 2 Schaffhausen (Infrastrukturgrenze Gemeinschaftsbahnhof) – Thayngen (Staatsgrenze) 820 4 Kreuzlingen Hafen – Romanshorn 822 Konstanz (Staatsgrenze Infrastrukturgrenze SBB) – Kreuzlingen Hafen 830 3 Weinfelden – Wil 840 3-5 Weinfelden – Sulgen – Romanshorn West (Abzw) – Romanshorn 850 1-2 Winterthur – Winterthur Grüze – Will – Gossau SG 880 3 Buchs SG – Trübbach 881 Sargans – Schleife – Trübbach 900 2-7 Zürich Aussersihl (Abzw) – Zürich Wiedikon – Thalwil – Wädenswil – Pfäffikon SZ – Ziegelbrücke – Kerenzerberg-Tunnel – Sargans – Chur 901 Zürich Aussersihl (Abzw) – Zimmerberg-Basistunnel – Thalwil
2 Güterverkehrsanlagen
Der Störfallverordnung unterstellt sind folgende Güterverkehrsanlagen: – Basel SBB RB (BSRB) – Zürich RB Limmattal (RBL) – Lausanne-Triage (LT) – Chiasso Smistamento (CHSM) – Genève-La-Praille
Anhang 1.4
Liste der Organismen, die sich aufgrund ihrer Eigenschaften in der Bevölkerung oder in der Umwelt nicht unkontrollierbar verbreiten können Deutscher Name Nom français Nome italiano English name Bemerkungen Östliche Pferde- Virus de l’encéphalite équi- Virus dell’encefalite equi- Eastern equine encephalitis enzephalomyelitis ne de l’Est na dell’Est virus Hepatitis B Virus Virus de l’hépatite B Virus dell’epatite B Hepatitis B virus Hepatitis C Virus Virus de l’hépatite C Virus dell’epatite C Hepatitis C virus Hepatitis D Virus Virus de l’hépatite D Virus dell’epatite D Hepatitis D virus Hepatitis E Virus Virus de l’hépatite E Virus dell’epatite E Hepatitis E virus Hepatitis G Virus Virus de l’hépatite G Virus dell’epatite G Hepatitis G virus Humane Immun- Virus de l’immuno- Virus dell’immuno- Human immunodefizienz-Virus déficience humaine deficienza umana deficiency virus Gelbfieber-Virus Virus de la fièvre jaune Virus della febbre gialla Yellow fever virus Nur wenn nicht mit Insekten-Vektoren gearbeitet wird Trypanosomen Trypanosoma Trypanosoma Trypanosoma Falls mit Insekten-Vektoren gearbeitet wird Plasmodien Plasmodium Plasmodium Plasmodium Falls mit Insekten-Vektoren gearbeitet wird Humanes T-lymphotropes Virus T-lymphotropique Virus T-linfotropico Human T-lymphotropic Virus1 und 2 humain1 et 2 dell’uomo1 e 2 virus1 and 2 Frühsommer-Meningo- Virus de la méningo- Virus meningoencefalite Tick-borne encephalitis Nur wenn nicht mit Insekten-Vektoren enzephalitis (FSME) encéphalite à tiques, da zecche (FSME) virus (TBE) gearbeitet wird (VMET) Bovine spongiforme Enze- Encéphalopathie spongifor- Encefalopatia spongiforme Bovine spongiform encephalopathie (BSE) me bovine (ESB) bovina (BSE) phalopathy (BSE) Deutscher Name Nom français Nome italiano English name Bemerkungen Transmissible Spongiforme Encéphalopathies spongi- Encefalopatie spongiformi Transmissible spongiform Enzephalopathie (TSE) formes transmissibles trasmissibili (TSE) encephalopathies (TSEs) (EST) Louping ill Virus Louping ill Virus Louping ill Virus Louping ill Virus Nur wenn nicht mit Insekten-Vektoren gearbeitet wird
Anhang 2
Treffen von Sicherheitsmassnahmen
Anhang 2.1
Vorgehen für Betriebe, Verkehrswege und Rohrleitungsanlagen Der Inhaber eines Betriebs, Verkehrswegs oder einer Rohrleitungsanlage muss beim Treffen der Sicherheitsmassnahmen:
einen geeigneten Standort bzw. eine geeignete Linienführung auswählen und die erforderlichen Sicherheitsabstände einhalten;
die Organisation festlegen;
die Ausbildung des Personals und die Information von Dritten regeln;
die Abläufe zur Ermittlung und Bewertung möglicher Störfallszenarien festlegen;
die Abläufe der Massnahmenplanung und -realisierung festlegen;
die Überwachung, Wartung und Überprüfung der bedeutsamen Anlageteile regeln;
die Abläufe für die Einsatzplanung festlegen;
die systematische Überprüfung der Organisation und der Abläufe sowie den Umgang mit Änderungen (innerhalb und ausserhalb der Anlagen) regeln;
die wesentlichen Ergebnisse nach den Buchstaben b–h dokumentieren.
Anhang 2.2
Massnahmen für Betriebe mit Stoffen, Zubereitungen oder Sonderabfällen Der Inhaber eines Betriebs mit Stoffen, Zubereitungen oder Sonderabfällen muss beim Treffen der Sicherheitsmassnahmen:
gefährliche Stoffe oder Zubereitungen soweit möglich durch weniger gefährliche ersetzen oder ihre Mengen beschränken und gefährliche Prozesse, Verfahren oder Betriebsabläufe soweit möglich vermeiden;
tragende Gebäudeteile so gestalten, dass durch die bei einem Störfall zu erwartenden Beanspruchungen keine weiteren schwerwiegenden Einwirkungen entstehen;
die Anlagen mit ausreichenden Warn- und Alarmeinrichtungen ausrüsten;
die Anlagen mit geeigneten und zuverlässigen Mess-, Steuer- und Regeleinrichtungen ausrüsten, die, soweit dies sicherheitstechnisch geboten ist, jeweils mehrfach vorhanden, verschiedenartig und voneinander unabhängig sind;
die Anlagen mit den erforderlichen sicherheitstechnischen Einrichtungen ausrüsten sowie die erforderlichen baulichen, technischen und organisatorischen Schutzvorkehrungen treffen;
die Einrichtungen und den Betrieb der sicherheitstechnisch bedeutsamen Anlageteile überwachen, regelmässig warten, periodisch überprüfen und die Kontrollnachweise dokumentieren;
Stoffe, Zubereitungen oder Sonderabfälle unter Berücksichtigung ihrer Eigenschaften geordnet lagern und in einem aktuellen Verzeichnis mit Mengen und Standort erfassen;
genügend und geeignetes Personal einsetzen, es über die risikoreichen Verfahren und Prozesse im Betrieb informieren, es im Hinblick auf die Verhinderung, Begrenzung und Bewältigung von Störfällen ausbilden und für den Wissenserhalt bei personellen Änderungen sorgen;
bedeutsame Störungen im Betrieb, ihre Ursachen und die getroffenen Massnahmen dokumentieren sowie die Dokumentation ausreichend lange aufbewahren;
den Zutritt zum Betrieb regeln;
in angemessenem Umfang eigene Einsatzmittel für die Bewältigung von Störfällen bereit stellen, eine Einsatzplanung für Störfälle erarbeiten und mit den öffentlichen Ereignisdiensten absprechen sowie auf der Basis dieser Einsatzplanung periodisch Übungen durchführen.
Anhang 2.3
Massnahmen für Betriebe mit Organismen Der Inhaber eines Betriebs, in dem eine Tätigkeit mit gentechnisch veränderten, pathogenen oder einschliessungspflichtigen gebietsfremden Organismen durchgeführt wird, muss beim Treffen der Sicherheitsmassnahmen:
gefährliche Organismen soweit möglich durch weniger gefährliche ersetzen;
die Anlagen mit geeigneten und zuverlässigen Mess-, Steuer- und Regeleinrichtungen ausrüsten, die, soweit dies sicherheitstechnisch geboten ist, jeweils mehrfach vorhanden, verschiedenartig und voneinander unabhängig sind;
die Anlagen mit den erforderlichen sicherheitstechnischen Einrichtungen ausrüsten sowie die erforderlichen baulichen, technischen und organisatorischen Schutzvorkehrungen treffen;
die Einrichtungen und den Betrieb der sicherheitstechnisch bedeutsamen Anlageteile überwachen, regelmässig warten, periodisch überprüfen und die Kontrollnachweise dokumentieren;
die Anlagen mit ausreichenden Warn- und Alarmeinrichtungen ausrüsten;
Organismen oder Sonderabfälle unter Berücksichtigung ihrer Eigenschaften geordnet lagern und in einem aktuellen Verzeichnis die Mengen der Organismen oder Sonderabfälle und deren Arbeits- und Aufbewahrungsorte erfassen;
das Personal über risikoreiche Verfahren und Prozesse im Betrieb informieren und es im Hinblick auf die Verhinderung, Begrenzung und Bewältigung von Störfällen ausbilden;
bedeutsame Störungen im Betrieb, ihre Ursachen sowie die getroffenen Massnahmen dokumentieren und die Dokumentation ausreichend lange aufbewahren;
in angemessenem Umfang eigene Einsatzmittel für die Bewältigung von Störfällen bereit stellen, eine Einsatzplanung für Störfälle erarbeiten, mit den öffentlichen Ereignisdiensten absprechen sowie auf der Basis dieser Einsatzplanung periodisch Übungen durchführen.
Anhang 2.4
Massnahmen für Verkehrswege Der Inhaber eines Verkehrswegs muss beim Treffen der Sicherheitsmassnahmen:
den Verkehrsweg baulich so gestalten, dass durch die bei einem Störfall zu erwartenden Beanspruchungen keine weiteren schwerwiegenden Einwirkungen entstehen;
den Verkehrsweg mit den erforderlichen sicherheitstechnischen Einrichtungen ausrüsten sowie die erforderlichen baulichen, technischen und organisatorischen Schutzvorkehrungen treffen;
den Verkehrsweg mit ausreichenden Warn- und Alarmeinrichtungen ausrüsten;
die Einrichtungen und den Betrieb der sicherheitstechnisch bedeutsamen Teile des Verkehrswegs überwachen und regelmässig warten;
die erforderlichen verkehrslenkenden oder -beschränkenden Massnahmen für den Transport gefährlicher Güter treffen;
die verfügbaren Informationen über den Transport gefährlicher Güter sammeln, auswerten und an das betroffene Personal weitergeben;
zusammen mit den Ereignisdiensten eine Einsatzplanung für Störfälle erarbeiten und auf der Basis dieser Einsatzplanung periodisch Übungen durchführen.
Anhang 2.5
Massnahmen für Rohrleitungsanlagen Der Inhaber einer Rohrleitungsanlage muss beim Treffen der Sicherheitsmassnahmen:
die Rohrleitungsanlage unter Berücksichtigung der Umgebung mit den erforderlichen sicherheitstechnischen Einrichtungen ausrüsten sowie die erforderlichen baulichen, technischen und organisatorischen Schutzvorkehrungen treffen;
die verfügbaren Informationen über die Gefahren der transportierten Brenn- und Treibstoffe sammeln, auswerten und an betroffene Dritte (z.B. Personal, Ereignisdienste und Grundeigentümer) weitergeben.
Anhang 4.2
(Art. 6) Betriebe mit Organismen
Tätigkeiten mit Organismen – Risikoermittlung und -bewertung nach Artikel 6 und 7 der Einschliessungsverordnung vom 9. Mai 20128, insbesondere Identität und Eigenschaften der Organismen sowie Art und Umfang der Tätigkeit, – Zweck der Verwendung in geschlossenen Systemen, – Kulturvolumina, * Art des angestrebten Produkts sowie der Nebenprodukte, die bei der Tätigkeit erzeugt werden oder werden können.
Anlagen – Beschreibung der Teile der Anlagen, * Höchstzahl der Personen, die in der Anlage arbeiten, und der Personen, die unmittelbar mit den Organismen arbeiten.
Abfälle, Abwasser und Abluft – Art und Menge der Abfälle und des Abwassers, die sich aus der Verwendung der Organismen ergeben, – endgültige Form und Bestimmung der inaktivierten Abfälle.
Sicherheitsmassnahmen – Klasse der Tätigkeit nach der Einschliessungsverordnung, – Massnahmen nach der Einschliessungsverordnung, – Massnahmen zur Verhinderung von Störfällen, – Massnahmen zur Begrenzung der Einwirkungen von Störfällen.