Quelle

AS 2015 1821

Verordnung
über die Tierzucht
(Tierzuchtverordnung, TZV)

Änderung vom 20. Mai 2015

Der Schweizerische Bundesrat
verordnet:

I

Die Tierzuchtverordnung vom 31. Oktober 20121 wird wie folgt geändert:

Art. 14 Abs. 1

Im Rahmen der zur Verfügung stehenden Mittel werden die anerkannten Zuchtorganisationen für züchterische Massnahmen bei Tieren der Rindvieh-, Schweine-, Schaf- und Ziegengattung sowie bei Equiden, Wasserbüffeln, Kaninchen, Geflügel, Neuweltkameliden und Honigbienen mit folgenden Beiträgen zugunsten der Züchterinnen und Züchter unterstützt:

  1. Beiträge für die Tierzucht (4. Abschnitt) für: 1. Herdebuchführung, 2. Leistungsprüfungen;

  2. Beiträge zur Erhaltung der Schweizer Rassen und für Forschungsprojekte (5. und 6. Abschnitt).

Art. 15 Abs. 1, 2 und 7

Der Beitrag für die Rindviehzucht, inklusive Wasserbüffel, beträgt für:

a. die Herdebuchführung: je Herdebuchtier 12.00 Franken 1. je Exterieurbeurteilung mit linearer Beschreibung und 9.00 Franken Einstufung 2. Milchproben: – je Milchprobe nach ICAR-Methode A4 5.00 Franken – je Milchprobe nach ICAR-Methode AT4 3.50 Franken – je Milchprobe nach ICAR-Methode B oder C 2.20 Franken 3. je Fleischleistungsprüfung nach ICAR 26.00 Franken 4. je Erstdiagnose bei der Gesundheitsleistungsprüfung1.00 Franken nach ICAR 7 Aufgehoben

Art. 16 Abs. 1 und 2

Der Beitrag für die Equidenzucht beträgt für:

a. die Herdebuchführung: je identifiziertes und im Herdebuch 400 Franken eingetragenes Fohlen 1. je Hengstleistungsprüfung in der Station 650 Franken

2. je Hengstleistungsprüfung im Feld 50 Franken

Art. 17 Abs. 1 und 2

Der Beitrag für die Schweinezucht beträgt für:

a. die Herdebuchführung: je Herdebuchtier 150 Franken 1. je Feldprüfung mit Ultraschallmessung und Gewichts- 4 Franken ermittlung 2. je Feldprüfung mit linearer Beschreibung und Ge- 4 Franken wichtsermittlung 3. je Feldprüfung mit Ultraschallmessung, linearer Be- 6 Franken schreibung und Gewichtsermittlung 4. je Stationsprüfung 450 Franken

5. je Feldprüfung für Ebergeruch 70 Franken

Art. 18 Beiträge für die Schafzucht ohne Milchschafzucht

Der Beitrag für die Schafzucht ohne Milchschafzucht beträgt für:

  1. die Herdebuchführung: je Herdebuchtier 21 Franken

  2. die Leistungsprüfung: je Aufzuchtleistungsprüfung 12 Franken 2 Der Beitrag für Aufzuchtleistungsprüfungen wird ausgerichtet, sofern das Geburtsgewicht praxisüblich erhoben wird und zwischen dem 35. und dem 45. Lebenstag mindestens eine Kontrollwägung erfolgt.

Art. 19 Abs. 1 und 2

Der Beitrag für die Ziegen- und Milchschafzucht beträgt für:

a. die Herdebuchführung: je Herdebuchtier 35.00 Franken 1. Milchproben: – je Milchprobe nach ICAR-Methode A4 6.00 Franken – je Milchprobe nach ICAR-Methode AT4 4.50 Franken – je Milchprobe nach ICAR-Methode B oder C 3.20 Franken

2. je Aufzuchtleistungsprüfung 26.00 Franken

Art. 20 Beiträge für die Neuweltkamelidenzucht

Der Beitrag für die Neuweltkamelidenzucht beträgt für die Herdebuchführung je Herdebuchtier 18.00 Franken.

Art. 21 Abs. 1, 2 und 6

Der Beitrag für die Honigbienenzucht beträgt für:

a. die Herdebuchführung: 1. je Königin 50 Franken 2. je Bestimmung der Rassenreinheit mit DNA-Analyse 90 Franken 3. je Bestimmung der Rassenreinheit mit Flügelbestim- 8 Franken mung (Kubitalindex) 4. je Belegstation A 3000 Franken 5. je Belegstation B 500 Franken 1. je Leistungsprüfung im Prüfstand mit verdeckter Ring- 440 Franken prüfung und Durchführung einer Zuchtwertschätzung 2. je Leistungsprüfung im Prüfstand mit offener Ringprü- 180 Franken fung und Durchführung einer Zuchtwertschätzung 6 Der Beitrag für eine Belegstation wird ausgerichtet, wenn im Beitragsjahr mindestens 100 Jungköniginnen auf die Belegstation aufgeführt werden.

Art. 22 Abs. 2

Aufgehoben Einfügen vor dem Gliederungstitel des 5. Abschnitts

Art. 22a Ausrichtung der Beiträge

Die für diesen Abschnitt zur Verfügung stehenden Mittel werden wie folgt aufgeteilt:

  1. Rindviehzucht, inklusive Wasserbüffel 72 %

  2. Equidenzucht 4%

  3. Schweinezucht 10,75 %

  4. Schafzucht ohne Milchschafzucht 6,5 %

  5. Ziegen- und Milchschafzucht 5,75 %

  6. Neuweltkamelidenzucht 0,2 %

  7. Honigbienenzucht 0,8 % 2 Reichen die nach Absatz 1 für eine Zuchtkategorie zur Verfügung stehenden Mittel für die Auszahlung der Beiträge gestützt auf die Beitragsansätze nach den Artikeln 15–21 nicht aus, so werden in der betreffenden Zuchtkategorie die auszuzahlenden Beiträge in Abweichung von den Beitragsansätzen in der entsprechenden Zuchtkategorie nach Absatz 4 gekürzt.

Übersteigen die nach Absatz 1 für eine Zuchtkategorie zur Verfügung stehenden Mittel die Beiträge, die gestützt auf die Beitragsansätze nach den Artikeln 15–21 für eine Zuchtkategorie auszuzahlen sind, so werden in der betreffenden Zuchtkategorie die auszuzahlenden Beiträge in Abweichung von den Beitragsansätzen in der entsprechenden Zuchtkategorie nach Absatz 4 erhöht.

Massgebend für die Kürzung und Erhöhung der auszuzahlenden Beiträge ist das Verhältnis der Kosten für die einzelnen züchterischen Massnahmen zueinander. Für die Berechnung des Verhältnisses stützt sich das BLW auf die von den anerkannten Zuchtorganisationen ausgewiesenen Kosten der Vorvorjahresperiode des Beitragsjahres ab.

Art. 39

Aufgehoben

II

Anhang 1 wird wie folgt geändert:

Ziff. 1

Art. 15 Stichtag/Referenzperiode Gesuchsfrist

… Fleischleistungsprüfungen1. Oktober bis 30. September 15. Oktober …

III

Diese Verordnung tritt am1. Januar 2016 in Kraft.

20. Mai 2015 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates

Die Bundespräsidentin: Simonetta Sommaruga

Die Bundeskanzlerin: Corina Casanova