Quelle

AS 2015 1871

Asylgesetz
(AsylG)

Änderung vom 26. September 2014

Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft,
nach Einsicht in die Botschaft des Bundesrates vom 9. April 20141,
beschliesst:

I

Das Asylgesetz vom 26. Juni 19982 wird wie folgt geändert:

Art. 31a Abs. 1 Bst. f

Das SEM tritt in der Regel auf Asylgesuche nicht ein, wenn Asylsuchende:

f. nach Artikel 31b in ihren Heimat- oder Herkunftsstaat weggewiesen werden können.

Art. 31b Anerkennung von Asyl- und Wegweisungsentscheiden der Dublin-Staaten

Eine asylsuchende Person, gegen die in einem Staat, der durch eines der Dublin- Assoziierungsabkommen gebunden ist (Dublin-Staat), ein ablehnender Asyl- und ein rechtskräftiger Wegweisungsentscheid ergangen ist, kann nach den Voraussetzungen der Richtlinie 2001/40/EG3 direkt in ihren Heimat- oder Herkunftsstaat weggewiesen werden, wenn:

  1. der zuständige Dublin-Staat während längerer Zeit keine Wegweisungen in den Heimat- oder Herkunftsstaat der asylsuchenden Person vollzieht; und

  2. die Wegweisung aus der Schweiz voraussichtlich rasch vollzogen werden kann.

Das SEM holt bei den zuständigen Behörden des betroffenen Dublin-Staates die zum Vollzug der Wegweisung notwendigen Auskünfte ein und trifft die erforderlichen Absprachen.