AS 2015 2217
Bundesgesetz
über die Schweizerische Exportrisikoversicherung
(Exportrisikoversicherungsgesetz, SERVG)
Änderung vom 12. Dezember 2014
Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft,
nach Einsicht in die Botschaft des Bundesrates vom 21. Mai 20141,
beschliesst:
I
Das Exportrisikoversicherungsgesetz vom 16. Dezember 20052 wird wie folgt geändert:
Art. 2 Bst. a
Art. 7 Abs. 1
Der Bundesrat kann in eigener Zuständigkeit Umschuldungsabkommen über Forderungen der SERV abschliessen.
Art. 8 Abs. 2
Sie kann mit staatlichen und privaten Exportkreditversicherern Rückversicherungen für die Versicherung von Exportgeschäften mit Waren schweizerischen Ursprungs oder einem schweizerischen Wertschöpfungsanteil abschliessen. Dabei kann die Rückversicherung nach Massgabe der Versicherungsleistungen der Erstversicherung gewährt werden, sofern das Geschäft den Zielen dieses Gesetzes und den Grundsätzen der Geschäftspolitik der SERV entspricht.
Gliederungstitel vor Art. 11
Art. 11 Abs. 2
Art. 12 Abs. 1 Bst. e
Versicherbar sind folgende Risiken:
e. Risiken aus Sicherungsgarantien;
Art. 13 Sachüberschrift, Abs. 1 Einleitungssatz und Abs. 2 Bst. a
Art. 15 Abschluss der Versicherung
Die SERV gewährt die Versicherung in der Regel durch Verfügung. Sie kann einen öffentlich-rechtlichen Vertrag abschliessen, wenn dies der Wahrung ihrer Interessen dient.
Es besteht kein Rechtsanspruch auf Abschluss einer Versicherung.
Lehnt die SERV den Abschluss einer Versicherung ab, so erlässt sie eine anfechtbare Verfügung.
Art. 16 Abs. 1
Art. 17 Abs. 1
Wird eine notleidende Forderung oder ein Schaden angemeldet, so leistet die SERV den in der Versicherung festgelegten Anteil am nachgewiesenen Verlust oder Zahlungsrückstand.
Art. 18 Bst. b
Versicherungsleistungen sind ausgeschlossen, werden eingestellt oder herabgesetzt, wenn:
b. die Versicherungsnehmerin gegen die Versicherungsbedingungen verstösst oder Verluste wegen vertragswidrigen Verhaltens gegenüber der Schuldnerin zu vertreten hat;
Art. 21a Fabrikationskreditversicherung
Gewährt ein Finanzinstitut einer Exporteurin einen Kredit zur Finanzierung der Erbringung ihrer im Rahmen des Exportgeschäfts geschuldeten Leistungen, so kann die SERV gegenüber dem Finanzinstitut die Zahlungsverpflichtungen der Exporteurin versichern, sofern das betreffende Exportgeschäft von der SERV versichert ist.
Hat die SERV dem Finanzinstitut eine Entschädigung geleistet, so hat ihr die Exporteurin diese in vollem Umfang zuzüglich Zinsen und Kosten zu erstatten.
Im Übrigen sind die Bestimmungen über den Abschluss und die Abwicklung des Versicherungsgeschäfts anwendbar.
Art. 21b Garantie
Stellt ein Finanzinstitut eine Sicherungsgarantie im Zusammenhang mit einem von der SERV versicherten Exportgeschäft aus, so kann die SERV dem Finanzinstitut zusichern, dass sie den infolge Beanspruchung dieser Sicherungsgarantie ausbezahlten Betrag auf erstes Anfordern hin bis zum vollen Umfang vergütet, wenn es von der Exporteurin keine Deckung erhält (Bondgarantie).
Wird für die Finanzierung von Verpflichtungen der Bestellerin aus einem von der SERV versicherten Exportgeschäft ein Kredit aufgenommen und refinanziert ein Dritter den Kredit gegenüber der Kreditgeberin, so kann die SERV dem Dritten zusichern, dass sie den ausstehenden Betrag auf erstes Anfordern hin in vollem Umfang vergütet, wenn die Kreditgeberin oder die Schuldnerin fällige Zahlungen nicht leistet (Refinanzierungsgarantie).
Hat die SERV eine Vergütung geleistet, so hat die Versicherungsnehmerin diese der SERV in vollem Umfang zuzüglich Zinsen und Kosten zu erstatten.
Im Übrigen sind die Bestimmungen über den Abschluss und die Abwicklung des Versicherungsgeschäfts sinngemäss anwendbar.
Art. 24 Abs. 3 Bst. f und 4
Art. 27a Anzeigepflichten, Anzeigerechte und Schutz
Die Mitglieder der Organe und das Personal der SERV sind verpflichtet, alle von Amtes wegen zu verfolgenden Verbrechen oder Vergehen, die sie bei ihrer amtlichen Tätigkeit feststellen oder die ihnen gemeldet werden, den Strafverfolgungsbehörden, ihren Vorgesetzten, dem Verwaltungsrat oder der Eidgenössischen Finanzkontrolle anzuzeigen.
Vorbehalten bleiben Anzeigepflichten aus anderen Bundesgesetzen.
Die Anzeigepflicht entfällt für Personen, die nach den Artikeln 113 Absatz 1, 168 und 169 der Strafprozessordnung3 zur Aussage- oder Zeugnisverweigerung berechtigt sind.
Die Mitglieder der Organe und das Personal der SERV sind berechtigt, andere Unregelmässigkeiten, die sie bei ihrer amtlichen Tätigkeit feststellen oder die ihnen gemeldet werden, ihren Vorgesetzten, dem Verwaltungsrat oder der Eidgenössischen Finanzkontrolle zu melden. Wer diese Meldung erhält, klärt den Sachverhalt ab und trifft die notwendigen Massnahmen.
Wer in guten Treuen eine Anzeige oder Meldung erstattet oder wer als Zeuge oder Zeugin aussagt, darf deswegen nicht in seiner beruflichen Stellung benachteiligt werden.
Art. 29 Abs. 2
Art. 41
Aufgehoben
II
Dieses Gesetz untersteht dem fakultativen Referendum.
Der Bundesrat bestimmt das Inkrafttreten.
Nationalrat, 12. Dezember 2014 Ständerat, 12. Dezember 2014 Der Präsident: Stéphane Rossini Der Präsident: Claude Hêche Der Sekretär: Pierre-Hervé Freléchoz Die Sekretärin: Martina Buol
Ablauf der Referendumsfrist und Inkraftsetzung
Die Referendumsfrist für dieses Gesetz ist am2. April 2015 unbenützt abgelaufen.4
Es wird auf den1. Januar 2016 in Kraft gesetzt.
12. Juni 2015 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates |
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Die Bundespräsidentin: Simonetta Sommaruga |
Die Bundeskanzlerin: Corina Casanova |