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AS 2015 2243

Bundespersonalverordnung
(BPV)

Änderung vom 12. Juni 2015

Der Schweizerische Bundesrat
verordnet:

I

Die Bundespersonalverordnung vom3. Juli 20011 wird wie folgt geändert:

Art. 1 Abs. 1 Bst. e und 4

Diese Verordnung regelt die Arbeitsverhältnisse:

e. des Personals der Parlamentsdienste, soweit die Bundesversammlung nicht ergänzende oder abweichende Bestimmungen erlässt;

Die Bundesanwaltschaft, die Aufsichtsbehörde über die Bundesanwaltschaft und die Bundesversammlung für das Personal der Parlamentsdienste sind als Arbeitgeber nicht an Vorgaben und Weisungen des Bundesrats gebunden. Sie nehmen für ihr Personal sinngemäss die Kompetenzen wahr, die diese Verordnung den Departementen gewährt, und treffen die Arbeitgeberentscheide für ihr Personal.

Art. 10b Gesundheitsschutz und Arbeitszeiten bei Einsätzen im Rahmen von festen Dienstplänen

(Art. 32 Bst. d BPG)

Bei Einsätzen im Rahmen von festen Dienstplänen ist den Angestellten eine tägliche Ruhezeit von mindestens elf aufeinanderfolgenden Stunden zu gewähren. Die tägliche Ruhezeit kann einmal pro Woche bis auf acht Stunden herabgesetzt werden, sofern die Dauer von elf Stunden im Durchschnitt von zwei Wochen eingehalten wird.

Die Arbeit ist durch Pausen von folgender Mindestdauer zu unterbrechen:

  1. eine Viertelstunde bei einer täglichen Arbeitszeit von vier Stunden;

  2. eine halbe Stunde bei einer täglichen Arbeitszeit von mehr als sieben Stunden;

  3. eine Stunde bei einer täglichen Arbeitszeit von mehr als neun Stunden;

  4. zwei Stunden bei einer täglichen Arbeitszeit von zwölf Stunden. Die Pause kann hälftig geteilt und gestaffelt angeordnet werden.

Bei drei- und mehrschichtigen Arbeitszeitsystemen haben Schichtwechsel in der Vorwärtsrotation zu erfolgen: von der Früh- zur Spät- und von dieser zur Nachtschicht.

Die Pausen gelten als Arbeitszeit, wenn die Angestellten ihren Arbeitsplatz nicht verlassen dürfen.

Bei Nachtarbeit darf die tägliche Arbeitszeit neun Stunden nicht überschreiten. Sie muss mit Einschluss der Pausen innerhalb eines Zeitraums von zehn Stunden liegen.

Angestellte, die während mindestens 25 Nächten pro Kalenderjahr Nachtarbeit verrichten, haben auf Verlangen Anspruch auf eine ärztliche Untersuchung und Beratung. Der Anspruch kann in regelmässigen Abständen von zwei Jahren und nach Vollendung des 45. Lebensjahrs jedes Jahr geltend gemacht werden.

Angestellte, die Dauernachtarbeit oder 12-Stunden-Schichten leisten oder die alleine arbeiten, müssen sich obligatorisch ärztlich untersuchen lassen. Die Untersuchung findet alle zwei Jahre, nach Vollendung des 45. Lebensjahrs jährlich statt.

Die Departemente sind zuständig für die Bewilligung von Einsätzen im Rahmen von festen Dienstplänen und die Genehmigung der Einsatzpläne. Sie sind ermächtigt, in den Bewilligungen ausnahmsweise begründete Abweichungen von den Absätzen 1‒5 vorzusehen, soweit der Befolgung dieser Vorschriften ausserordentliche Schwierigkeiten entgegenstehen und das Einverständnis der Mehrheit der beteiligten Angestellten vorliegt.

Art. 22 Abs. 2 Bst. e und 3

Von der Pflicht zur öffentlichen Ausschreibung sind ausgenommen:

e. Stellen, die von Angestellten besetzt werden, die von Umstrukturierungen oder Reorganisationen betroffen sind.

Offene Stellen, die nicht von der Pflicht zur öffentlichen Ausschreibung ausgenommen sind, werden spätestens eine Woche vor der Publikation im elektronischen Stellenanzeiger des Bundes den Regionalen Arbeitsvermittlungszentren gemeldet.

Art. 24 Abs. 3

Bei sicherheitsrelevanten Tätigkeiten können die Anstellung nach Vertragsabschluss und die Weiterbeschäftigung vom Bestehen einer medizinischen Eignungsprüfung abhängig gemacht werden. Das EFD erstellt in Zusammenarbeit mit den Departementen eine Liste der betroffenen Tätigkeiten und legt die Periodizität der Wiederholung der Eignungsprüfung fest.

Art. 31a Abs. 1–3

Bei Arbeitsverhinderung wegen Krankheit oder Unfall kann der Arbeitgeber das Arbeitsverhältnis nach Ablauf der Probezeit frühestens auf das Ende einer Frist von zwei Jahren nach Beginn der Arbeitsverhinderung ordentlich auflösen.

Bestand schon vor Beginn der Arbeitsverhinderung wegen Krankheit oder Unfall ein Kündigungsgrund nach Artikel 10 Absatz 3 BPG, so kann der Arbeitgeber nach Ablauf der Sperrfristen gemäss Artikel 336c Absatz 1 Buchstabe b OR2 das Arbeitsverhältnis vor Ende der Frist nach Absatz 1 auflösen, sofern der Kündigungsgrund der angestellten Person vor der Arbeitsverhinderung bekanntgegeben wurde. Davon ausgenommen ist eine auf Artikel 10 Absatz 3 Buchstabe c BPG gestützte Kündigung, sofern die mangelnde Eignung oder Tauglichkeit gesundheitlich bedingt ist.

Betrifft nur den italienischen Text.

Art. 39 Abs. 5

Bei Leistungen der Beurteilungsstufe1 kann der Lohn jährlich um höchstens

Prozent des Höchstbetrags der Lohnklasse gesenkt werden.

Art. 45 Abs. 1 Bst. c

Vergütungen können ausgerichtet werden für:

c. Einsätze im Rahmen von festen Dienstplänen.

Art. 51a Abs. 2bis

Ist die angestellte Person für mehrere Kinder in verschiedenen Haushalten oder Familien anspruchsberechtigt, so werden die ergänzenden Leistungen nach Absatz 1 Buchstabe a für jedes erste zulagenberechtigte Kind je Haushalt oder Familie ausgerichtet.

Art. 56 Abs. 6 und 10

Betrifft nur den italienischen Text.

Bei Angestellten im Stundenlohn gilt als Basis für die Berechnung des Lohnanspruchs bei Krankheit oder Unfall der durchschnittliche Lohn der letzten 12 Monate vor Beginn der Arbeitsverhinderung. War die angestellte Person vor der Arbeitsverhinderung weniger als 12 Monate beschäftigt, so gilt als Basis der durchschnittliche Lohn während der bisherigen Beschäftigungsdauer.

Art. 58 Abs. 1

Auf den Lohnanspruch bei Krankheit und Unfall werden Leistungen der Militärversicherung, der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (SUVA) oder einer andern obligatorischen Unfallversicherung dem Beschäftigungsgrad entsprechend angerechnet. Die Renten und Taggelder der Invalidenversicherung werden dem Beschäftigungsgrad entsprechend so weit angerechnet, als diese zusammen mit dem Lohn, einschliesslich der angerechneten Leistungen der Militärversicherung, der SUVA oder einer andern obligatorischen Unfallversicherung den ungekürzten Anspruch übersteigen.

Art. 59 Abs. 1

Betrifft nur den italienischen Text.

Art. 64a Abs. 5

Betrifft nur den italienischen Text.

Art. 67 Abs. 4

Aufgehoben

Art. 67a Ferienkürzung

Ferien werden im Verhältnis zur Dauer der Abwesenheit gekürzt, wenn die angestellte Person die Arbeit während eines Kalenderjahres länger aussetzt als:

  1. insgesamt 66 Arbeitstage wegen Krankheit, Unfalls oder obligatorischen Dienstes;

  2. 22 Arbeitstage wegen unbezahlten Urlaubs.

Bei der Berechnung der Kürzung nach Absatz 1 Buchstabe a werden die ersten

Abwesenheitstage nicht berücksichtigt. Als Abwesenheitstage gelten dabei Arbeitstage, an denen die angestellte Person nicht entsprechend ihrem Beschäftigungsgrad gearbeitet hat.

Für die Berechnung der Kürzung der Ferien nach Absatz 1 werden die Voll- und Teilabwesenheiten zusammengezählt und durch die Anzahl Arbeitstage des entsprechenden Jahres dividiert.

Art. 72 Abs. 1

Den Angestellten werden die Auslagen ersetzt, die ihnen durch berufliche Einsätze entstehen.

Art. 73 Abs. 5

Für die Berechnung der Anzahl Anstellungsjahre zählen unabhängig vom Beschäftigungsgrad die ununterbrochenen Arbeitsverhältnisse bei Arbeitgebern nach Artikel 2 Absatz 1 Buchstaben f und g BPG sowie in Verwaltungseinheiten nach Artikel 1. Die Lehrzeit nach der Gesetzgebung über die Berufsbildung und die damit verbundenen Praktika werden nicht berücksichtigt.

Art. 78 Abs. 5

Wird die Entschädigung in Raten ausgerichtet, so muss sie spätestens 12 Monate nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses vollständig ausgerichtet sein.

Art. 80 Ersatz von nicht gedeckten Schäden aufgrund von Ausschlussklauseln

Angestellten, die aufgrund ihrer beruflichen Tätigkeit ohne eigenes Verschulden einen Schaden erlitten haben und denen der Ersatz dieses Schadens aufgrund von Ausschlussklauseln von privat abgeschlossenen Zusatzversicherungen verweigert wird, werden die erlittenen Leistungseinbussen vergütet.

Der Arbeitgeber hört vor seinem Entscheid die Eidgenössische Finanzverwaltung an, sofern die Schadenersatzforderung den Betrag von 5000 Franken übersteigt.

Art. 88f Abs. 1 Bst. b und 4

Der Arbeitgeber beteiligt sich an der Finanzierung der Überbrückungsrente, wenn die angestellte Person:

b. unmittelbar vor der vorzeitigen Pensionierung mindestens fünf Jahre bei Arbeitgebern nach Artikel 2 Absatz 1 Buchstaben f oder g BPG oder in Verwaltungseinheiten nach Artikel 1 angestellt war; und 4 Für die Berechnung der Anstellungsjahre und des durchschnittlichen Beschäftigungsgrades zählen die Arbeitsverhältnisse bei Arbeitgebern nach Artikel 2 Absatz 1 Buchstaben f und g BPG sowie in Verwaltungseinheiten nach Artikel 1, sofern sie nicht während mehr als drei Jahren unterbrochen werden. Angebrochene Anstellungsjahre werden nach Vollendung des sechsten Monats als ganze Anstellungsjahre angerechnet. Die Lehrzeit nach der Gesetzgebung über die Berufsbildung und die damit verbundenen Praktika werden nicht berücksichtigt.

Art. 94 Abs. 4

Vorbehalten bleibt Artikel 156 des Parlamentsgesetzes vom 13. Dezember 20023.

Art. 103a Abs. 1

Wird das Arbeitsverhältnis durch die zuständige Stelle gekündigt, so kann diese die angestellte Person während der Kündigungsfrist nach Artikel 30a von der Arbeit freistellen, sofern das notwendige Vertrauen nicht mehr vorhanden ist.

Art. 116 Abs. 2 Bst. a Ziff. 1bis

Eskann im Einvernehmen mit dem Eidgenössischen Departement des Innern abweichende Bestimmungen erlassen:

a. für das Personal der Zollstellen und des Grenzwachtkorps im Bereich von: 1bis. Artikel 10b Absätze1, 2 Buchstabe d und 3: Gesundheitsschutz und Arbeitszeiten bei Einsätzen im Rahmen von festen Dienstplänen;

Art. 116b

Aufgehoben Anhang 2 Klammerverweis

II

Diese Verordnung tritt unter Vorbehalt von Absatz 2 am1. August 2015 in Kraft.

Artikel 56 Absatz 10 tritt am1. Januar 2016 in Kraft.

12. Juni 2015 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates

Die Bundespräsidentin: Simonetta Sommaruga

Die Bundeskanzlerin: Corina Casanova