AS 2015 2599
Verordnung
über die Zulassung von Personen und Fahrzeugen
zum Strassenverkehr
(Verkehrszulassungsverordnung, VZV)
Änderung vom 1. Juli 2015
Der Schweizerische Bundesrat
verordnet:
I
Die Verkehrszulassungsverordnung vom 27. Oktober 19761 wird wie folgt geändert:
Gliederungstitel nach Art. 5 11a Verkehrsmedizinische und verkehrspsychologische Untersuchungen
Art. 5a Grundsatz
Verkehrsmedizinische Untersuchungen nach dieser Verordnung dürfen nur unter der Verantwortung von anerkannten Ärzten durchgeführt werden.
Verkehrspsychologische Untersuchungen nach dieser Verordnung dürfen nur unter der Verantwortung von anerkannten Psychologen durchgeführt werden.
Art. 5abis Anerkennungsstufen
Die kantonale Behörde anerkennt Ärzte für Untersuchungen nach folgenden Stufen:
Stufe1: verkehrsmedizinische Kontrolluntersuchungen von über 70-jährigen Inhabern eines Führerausweises;
Stufe2: 1. erstmalige Untersuchung von Bewerbern um einen Lernfahr- oder Führerausweis der Kategorien C oder D oder der Unterkategorien C1 oder D1 oder einer Bewilligung zum berufsmässigen Personentransport, 2. verkehrsmedizinische Kontrolluntersuchungen von Inhabern eines Führerausweises nach Ziffer 1 oder einer Bewilligung zum berufsmässigen Personentransport, 3. Untersuchungen von Verkehrsexperten nach Artikel 65 Absatz 2 Buchstabe d;
Stufe3: 1. Zweituntersuchungen von Personen nach den Buchstaben a und b, wenn das Ergebnis der Erstuntersuchung keinen eindeutigen Schluss über deren Fahreignung zulässt, 2. erstmalige Untersuchung von Bewerbern um einen Lernfahr- oder Führerausweis oder eine Bewilligung zum berufsmässigen Personentransport, an deren medizinischer Eignung zum Führen von Motorfahrzeugen die kantonale Behörde zweifelt, 3. erstmalige Untersuchung von über 65-jährigen oder körperbehinderten Bewerbern um einen Lernfahr- oder Führerausweis oder um eine Bewilligung zum berufsmässigen Personentransport, 4. verkehrsmedizinische Kontrolluntersuchungen von Ausweisinhabern während oder nach schweren körperlichen Beeinträchtigungen durch Unfallverletzungen oder Krankheiten, und 5. verkehrsmedizinische Untersuchungen in Fällen nach Artikel 15d Absatz 1 Buchstaben d und e SVG;
Stufe 4: alle verkehrsmedizinischen Untersuchungen und Gutachten zur Fahreignung und Fahrfähigkeit.
Fachärzte,die von einem anerkannten Arzt nach Absatz 1 zu Fahreignungsuntersuchungen beigezogen werden, benötigen keine Anerkennung.
Inhaber einer Anerkennung einer höheren Stufe dürfen alle Untersuchungen durchführen, für die eine Anerkennung einer niedrigeren Stufe vorgeschrieben ist.
Art. 5b Anerkennungsvoraussetzungen für Ärzte, die verkehrsmedizinische Untersuchungen durchführen
Ärzte, die Untersuchungen der Stufe1 durchführen wollen, werden anerkannt,
einen eidgenössischen oder anerkannten ausländischen Weiterbildungstitel besitzen; und
über Kenntnisse und Fähigkeiten nach Anhang 1bis verfügen und dies gegenüber der kantonalen Behörde bestätigen.
Ärzte, die Untersuchungen der Stufe2 durchführen wollen, werden anerkannt,
die Anerkennung der Stufe1 besitzen; und
die Module 4 und 5 der verkehrsmedizinischen Fortbildung der SGRM absolviert haben.
Ärzte, die Untersuchungen der Stufe3 durchführen wollen, werden anerkannt,
die Anerkennung der Stufe2 besitzen; und
das Modul 6 der verkehrsmedizinischen Fortbildung der SGRM absolviert haben.
Ärzte, die Untersuchungen der Stufe 4 durchführen wollen, werden anerkannt, wenn sie den Titel «VerkehrsmedizinerIn SGRM» oder einen von der SGRM als gleichwertig anerkannten Titel besitzen.
Als Voraussetzung für die Anerkennung der Stufen2 und 3 dürfen nur Module der verkehrsmedizinischen Fortbildung der SGRM verlangt werden, deren Umfang und Inhalt vom ASTRA genehmigt wurden.
Art. 5c Anerkennungsvoraussetzungen für Psychologen, die verkehrspsychologische Untersuchungen durchführen
Psychologen, die verkehrspsychologische Untersuchungen durchführen wollen, werden von der kantonalen Behörde anerkannt, wenn sie:
den Titel «Fachpsychologe/Fachpsychologin für Verkehrspsychologie FSP» mit Schwerpunkt Diagnostik besitzen;
einen von der VfV als gleichwertig anerkannten Titel besitzen.
Art. 5d Anerkennungsverfahren
Die Anerkennung wird von der Behörde des Kantons erteilt, in dem der Arzt oder Psychologe vorwiegend tätig ist.
Die kantonale Behörde kann vorschreiben, dass die Bestätigung nach Artikel 5b Absatz 1 Buchstabe b elektronisch erfolgt.
Art. 5e Umfang und Gültigkeit der Anerkennung
Die Anerkennung gilt für die ganze Schweiz.
Sie gilt für fünf Jahre.
Art. 5f Verlängerung der Anerkennung
Die Anerkennung wird um fünf Jahre verlängert für Ärzte:
der Stufe1, wenn der Inhaber gegenüber der kantonalen Behörde bestätigt, dass er die Anforderungen nach Anhang 1bis weiterhin erfüllt, oder wenn er die Anerkennung einer höheren Stufe erworben hat;
der Stufen2 und 3, wenn der Inhaber sich an mindestens einem halben Tag zu vier Stunden in verkehrsmedizinischen Fragen fortgebildet oder eine Anerkennung einer höheren Stufe erworben hat;
der Stufe 4, wenn der Inhaber nachweist, dass er sich gemäss dem Titelreglement der Sektion Verkehrsmedizin der SGRM fortgebildet hat.
Die kantonale Behörde kann vorschreiben, dass die Bestätigung nach Absatz 1 Buchstabe a elektronisch erfolgt.
Die Anerkennung eines Verkehrspsychologen wird um fünf Jahre verlängert, wenn er nachweist, dass er die im Weiterbildungscurriculum zur Erlangung des Titels «Fachpsychologin/Fachpsychologe für Verkehrspsychologie FSP» vorgeschriebene Fortbildung oder eine von der VfV als gleichwertig anerkannte Fortbildung besucht hat.
Art. 5g Erlöschen der Anerkennung
Die Anerkennung erlischt am Ende des Jahres, in dem deren Inhaber das 70. Altersjahr erreicht hat.
Art. 5h Qualitätssicherung
Fortbildungsveranstaltungen für die Verlängerung der Anerkennung der Stufen 2 und 3 werden nur angerechnet, wenn sie von den Kantonen genehmigt worden sind. Die Genehmigung erfolgt nach Rücksprache mit der SGRM und der VfV.
Die Kantone können die Überprüfung der Erfüllung der Anerkennungsvoraussetzungen und der Qualität der Fortbildungsangebote Dritten übertragen.
Art. 5i Durchführung der Untersuchungen und Meldung der Ergebnisse
Die kantonale Behörde stellt dem Arzt oder dem Psychologen alle Akten zur Verfügung, welche die Fahreignung der zu untersuchenden Person betreffen.
Die Ärzte haben die Untersuchungen nach den Artikeln 11b, 27 Absatz 1 sowie 65 Absatz 2 Buchstabe d nach den Anhängen2 und 2a durchzuführen.
Die Ärzte und Psychologen haben die Untersuchungsergebnisse den kantonalen Behörden mitzuteilen.
Die Ärzte verwenden zur Meldung der Untersuchungsergebnisse an die kantonalen Behörden die Formulare nach:
a. Anhang 3 bei Untersuchungen nach den Artikeln 6 Absatz 4 Buchstabe a
Ziffer 1, 11b, 27 Absatz 1 und 65 Absatz 2 Buchstabe d;
Anhang 3a bei Untersuchungen nach Artikel 7 Absatz 1bis und 9 Absatz 4;
Anhang 4 bei Untersuchungen nach Artikel 9 Absatz 1.
Art. 5j Vorgehen bei nicht schlüssigen Untersuchungsergebnissen
Lässt das Ergebnis einer Fahreignungsuntersuchung keinen eindeutigen Schluss zu, so kann der Arzt bei der kantonalen Behörde eine zusätzliche Untersuchung durch einen Arzt mit einer Anerkennung einer höheren Stufe beantragen. Bei einem nicht eindeutigen Ergebnis einer Untersuchung nach Artikel 27 Absatz 1 Buchstabe b muss dieser mindestens die Anerkennung der Stufe3 besitzen.
Um allfällige Zweifel am Untersuchungsergebnis auszuräumen, kann der Arzt mit der Anerkennung der Stufe 4 bei der kantonalen Behörde eine Kontrollfahrt beantragen, an der ein Arzt und ein Verkehrsexperte teilnehmen.
Besteht die untersuchte Person die Kontrollfahrt nicht, so nimmt der Verkehrsexperte ihr den Führerausweis auf der Stelle ab und übermittelt ihn der kantonalen Behörde.
Art. 5k
Bisheriger Artikel 5a
Art. 6 Abs. 4 Bst. a Ziff. 1
Die kantonale Behörde kann:
a. Personen mit Behinderung, die auf ein Motorfahrzeug angewiesen und zu dessen sicherer Führung fähig sind: 1. den Führerausweis der Kategorie B, der Unterkategorie B1 oder der Spezialkategorien F oder M aufgrund einer Meldung nach Anhang 3 eines Arztes mit mindestens der Anerkennung der Stufe3 vor Erreichen des jeweiligen Mindestalters erteilen,
Art. 7 Abs. 1bis und 3
Fehlsichtigkeiten müssen soweit möglich und verträglich korrigiert werden. Dabei dürfen die Sehschärfewerte nach Anhang 1 Ziffer 1.1 nicht unterschritten werden. Bei neu auftretender Einäugigkeit muss eine viermonatige Fahrkarenz eingehalten, ein augenärztliches Zeugnis eingereicht und eine Kontrollfahrt mit einem Verkehrsexperten bestanden werden.
Die kantonale Behörde kann von den medizinischen Mindestanforderungen abweichen, wenn der Gesuchsteller über die Fahreignung nach Artikel 14 Absatz 2 SVG verfügt und ein Arzt mit der Anerkennung der Stufe 4 dies bestätigt.
Art. 9 Sehtest
Vor der Einreichung eines Gesuchs um die Erteilung eines Lernfahr- oder Führerausweises oder einer Bewilligung zum berufsmässigen Personentransport muss der Gesuchsteller sein Sehvermögen summarisch prüfen lassen:
bei einem in der Schweiz tätigen Arzt mit einem eidgenössischen oder einem anerkannten ausländischen Diplom; oder
bei einem in der Schweiz tätigen diplomierten Augenoptiker.
Zu untersuchen sind die Sehschärfe, das Gesichtsfeld und die Augenbeweglichkeit (Doppelsehen).
DerSehtest darf im Zeitpunkt der Einreichung des Gesuchs nicht mehr als
Monate zurückliegen.
Liegt die Sehschärfe bei der ersten medizinischen Gruppe nach Anhang 1 beim besseren Auge unter 0,7, beim schlechteren Auge unter 0,2 oder beim einäugigen Sehen unter 0,8, so ist der kantonalen Behörde ein Zeugnis eines Augenarztes einzureichen.
Art. 11 Abs. 4
Wird das Gesuch nach der Annullierung des Führerausweises auf Probe eingereicht, so muss zudem ein Gutachten eines Verkehrspsychologen nach Artikel 5c beigelegt werden, das die verkehrspsychologische Eignung bejaht. Das Gutachten darf frühestens einen Monat vor Ablauf der Sperrfist eingereicht werden und nicht älter als drei Monate sein.
Art. 11a
Aufgehoben
Art. 11b Prüfung des Gesuchs
Die kantonale Behörde prüft, ob die Voraussetzungen für den Erwerb eines Lernfahr- oder Führerausweises oder einer Bewilligung zum berufsmässigen Personentransport erfüllt sind. Sie:
weist Gesuchsteller, die den Führerausweis der Kategorien C oder D oder der Unterkategorien C1 oder D1 oder eine Bewilligung zum berufsmässigen Personentransport erwerben wollen, an einen Arzt mit der Anerkennung der Stufe2;
weist Gesuchsteller, die das 65. Altersjahr überschritten haben, körperbehindert sind oder an deren medizinischer Eignung zum Führen von Motorfahrzeugen sie aus anderen Gründe zweifelt, an einen Arzt mit mindestens der Anerkennung der Stufe3;
weist Gesuchsteller zur Untersuchung an einen anerkannten Verkehrspsychologen nach Artikel 5c, sofern sie an deren charakterlicher oder psychischer Eignung zum Führen von Motorfahrzeugen zweifelt;
hört einen minderjährigen oder unter umfassender Beistandschaft stehenden Gesuchsteller und seinen gesetzlichen Vertreter an, sofern Letzterer seine Unterschrift auf dem Gesuchsformular verweigert;
klärt ab, ob der Gesuchsteller im ADMAS verzeichnet ist.
Sie kann einen Auszug aus dem Strafregister und in Zweifelsfällen einen polizeilichen Führungsbericht einholen.
Personen mit Epilepsie werden nur aufgrund eines befürwortenden Berichtes eines Facharztes für Neurologie zum Verkehr zugelassen.
Art. 11c Abs. 3
Gutachten und Berichte nach dieser Verordnung, die nicht älter als drei Monate sind, sind in allen Kantonen anzuerkennen. Die Kantone geben einander die Ärzte nach Artikel 5abis und die Psychologen nach Artikel 5c bekannt.
Art. 17 Abs. 5 Bst. b
Art. 24h Abs. 1
Art. 25 Abs. 2 Bst. a, Einleitungssatz
Gliederungstitel vor Art. 26 12a Meldepflichten und verkehrsmedizinische Kontrolluntersuchungen
Art. 27 Verkehrsmedizinische Kontrolluntersuchungen
Die Pflicht, sich einer verkehrsmedizinischen Kontrolluntersuchung zu unterziehen, besteht für:
a. die folgenden Fahrzeugführer bis zum 50. Altersjahr alle fünf Jahre, danach alle drei Jahre: 1. Inhaber eines Führerausweises der Kategorien C und D sowie der Un-
2. Inhaber der Bewilligung zum berufsmässigen Personentransport nach
Artikel 25,
über 70-jährige Ausweisinhaber alle zwei Jahre;
Ausweisinhaber während oder nach schweren körperlichen Beeinträchtigungen durch Unfallverletzungen oder Krankheiten.
Die verkehrsmedizinische Kontrolluntersuchung muss unter der Verantwortung eines Arztes nach Artikel 5abis durchgeführt werden.
Die kantonale Behörde kann:
auf Antrag des Arztes die in Absatz 1 Buchstaben a und b genannten Fristen verkürzen;
den Führerausweis auf die nächste verkehrsmedizinische Untersuchung befristen, wenn keine Gewähr besteht, dass sich der Ausweisinhaber freiwillig den häufigeren verkehrsmedizinischen Untersuchungen nach Buchstabe a unterzieht.
Die kantonale Behörde kann im Einzelfall anordnen, dass der Umfang einer verkehrsmedizinischen Untersuchung auszudehnen oder einzuschränken ist; der Arzt ist in diesem Fall nicht an die Formulare nach den Anhängen2 und 2a gebunden.
Art. 28a Fahreignungsuntersuchung
Bestehen Zweifel an der Fahreignung einer Person (Art. 15d Abs. 1 SVG), so ordnet die kantonale Behörde an:
bei verkehrsmedizinischen Fragestellungen: eine Fahreignungsuntersuchung durch einen Arzt nach Artikel 5abis;
bei verkehrspsychologischen Fragestellungen, namentlich nach Artikel 15d Absatz 1 Buchstabe c SVG: eine Fahreignungsuntersuchung durch einen Verkehrspsychologen nach Artikel 5c.
Der Arzt, der die Fahreignungsuntersuchung durchführt, muss:
in Fällen nach Artikel 15d Absatz 1 Buchstaben a und b SVG über eine Anerkennung der Stufe 4 verfügen;
in Fällen nach Artikel 15d Absatz 1 Buchstaben d und e SVG über eine Anerkennung mindestens der Stufe3 verfügen.
Bei sowohl verkehrsmedizinischen als auch verkehrspsychologischen Fragestellungen ist eine verkehrsmedizinische Untersuchung durch einen Arzt mit der Anerkennung der Stufe 4 und eine verkehrspsychologische Untersuchung durch einen Psychologen mit der Anerkennung nach Artikel 5c durchzuführen.
Art. 29 Abs. 1
Bestehen Zweifel an der Fahrkompetenz eines Fahrzeugführers, so kann die kantonale Behörde zur Abklärung der notwendigen Massnahmen eine Kontrollfahrt mit einen Verkehrsexperten anordnen. Eine ärztlich begleitete Kontrollfahrt zur Abklärung der Fahreignung darf sie nur in Fällen nach Artikel 5j Absatz 2 anordnen.
Art. 34 Führerausweis mit Beschränkungen
Die kantonale Behörde kann den Führerausweis von Personen, welche die medizinischen Mindestanforderungen nach Anhang 1 auch mit Hilfsmitteln nicht mehr vollständig erfüllen, beschränken, statt ihn ganz zu entziehen.
Ein Arzt mit der Anerkennung der Stufe 4 muss beurteilen, mit welchen Beschränkungen eine sichere Teilnahme am Verkehr noch möglich ist.
Der Führerausweis kann namentlich örtlich, zeitlich, auf bestimmte Strassentypen, auf bestimmte Fahrzeugarten oder auf individuell angepasste oder ausgestattete Fahrzeuge beschränkt werden.
Art. 44 Abs. 1
Dem Inhaber eines gültigen nationalen ausländischen Ausweises wird der schweizerische Führerausweis der entsprechenden Kategorie erteilt, wenn er auf einer Kontrollfahrt nachweist, dass er die Verkehrsregeln kennt und Fahrzeuge der Kategorien, für die der Ausweis gelten soll, sicher zu führen versteht. Führer von Motorwagen haben die Kontrollfahrt auf einem Fahrzeug der Kategorie abzulegen, welche zum Führen aller im Ausweis eingetragenen Kategorien berechtigt. Besitzt der Ausweisinhaber zusätzlich die Berechtigung zum Führen von Motorrädern, so wird dafür keine weitere Kontrollfahrt durchgeführt. Für die ärztlichen Untersuchungen gelten die Artikel 7 Absätze1 und 1bis, 9, 11b Absatz 1 sowie 27 sinngemäss.
Art. 65 Abs. 2 Bst. d und e
Der Verkehrsexperte für Führer- und Fahrzeugprüfungen muss:
d. nachweisen, dass er die medizinischen Mindestanforderungen nach Anhang 1 erfüllt, indem er eine Meldung nach Anhang 3 eines Arztes mit der Anerkennung der Stufe2 beibringt;
e. ein die verkehrspsychologische Eignung bestätigendes Gutachten eines Verkehrspsychologen nach Artikel 5c beibringen.
Art. 150 Abs. 5 Bst. a–c
Das ASTRA kann:
aufgehoben
eine zum amtlichen Gebrauch bestimmte Anleitung für die Ärzte über die Durchführung der verkehrsmedizinischen Untersuchungen herausgeben;
für die Durchführung der Untersuchungen nach Artikel 9, 11b Absatz 1 und 27 einheitliche Methoden empfehlen;
Art. 151j Übergangsbestimmungen zur Änderung vom1. Juli 2015
Die kantonale Behörde kann Personen, die erstmals ein Gesuch um einen Lernfahrausweis, einen Führerausweis oder eine Bewilligung zum berufsmässigen Personentransport stellen, und die medizinischen Mindestanforderungen nach dem neuen Recht nicht erfüllen, einen Lernfahrausweis, einen Führerausweis oder eine Bewilligung zum berufsmässigen Personentransport erteilen, wenn sie die medizinischen Mindestanforderungen nach dem bisherigen Recht erfüllen, und das Gesuch vor dem Inkrafttreten dieser Verordnungsänderung gestellt haben.
Die kantonale Behörde kann bei Inhabern eines Führerausweises, welche die medizinischen Mindestanforderungen nach dem neuen Recht nicht erfüllen, auf den Entzug des Führerausweises nach Artikel 16d Absatz 1 Buchstabe a SVG verzichten, sofern der Ausweisinhaber die medizinischen Mindestanforderungen nach dem bisherigen Recht erfüllt und keine Widerhandlungen gegen die Strassenverkehrsvorschriften begangen hat, die auf die nicht erfüllten neuen Mindestanforderungen zurückzuführen sind.
Die kantonale Behörde kann Inhabern einer Bewilligung zum berufsmässigen Personentransport oder eines Führerausweises gemäss den bisherigen medizinischen Gruppen, welche die medizinischen Mindestanforderungen nach bisherigem, aber nicht nach neuem Recht erfüllen:
Bewilligungen oder Führerausweise für weitere Kategorien derselben oder einer tieferen bisherigen medizinischen Gruppe erteilen;
Bewilligungen oder Führerausweise für weitere Kategorien einer höheren bisherigen medizinischen Gruppe erteilen, wenn das Gesuch vor dem Inkrafttreten dieser Verordnungsänderung gestellt wurde.
Medizinische und verkehrspsychologische Gutachten nach bisherigem Recht sind in allen Kantonen bis zum 31. Dezember 2018 anzuerkennen, wenn sie nach Artikel 11c Absatz 3 des bisherigen Rechts von einer von der kantonalen Behörde bezeichneten Untersuchungsstelle verfasst und nicht älter als ein Jahr sind.
Die Module 4–6 der verkehrsmedizinischen Fortbildung der SGRM, die ab dem 1. Juli 2010 besucht wurden, werden bei der Anerkennung nach Artikel 5b berücksichtigt.
Ärzte der Stufe1 dürfen Untersuchungen nach Artikel 27 Absatz 1 Buchstabe b bis zum 31. Dezember 2017 weiterhin nach bisherigem Recht ohne Anerkennung der kantonalen Behörde nach Artikel 5abis Absatz 1 Buchstabe a durchführen.
Die kantonalen Behörden können verkehrsmedizinische Untersuchungen, die von einem Arzt nach Artikel 5abis Absatz 1 durchgeführt werden müssen, bis zum 31. Dezember 2019 auch durch Personen ohne entsprechende Anerkennung durchführen lassen oder entsprechende Untersuchungsergebnisse anerkennen, wenn:
die Person auch bisher entsprechende Untersuchungen durchgeführt hat; und
die zu untersuchende Person wegen personellen Kapazitätsengpässen bei Ärzten mit einer entsprechenden Anerkennung unverhältnismässig lange auf die Durchführung der Untersuchung warten müsste.
Ergebnisse von Untersuchungen, die gestützt auf Absatz 7 von Ärzten ohne Anerkennung nach Artikel 5abis Absatz 1 durchgeführt wurden, müssen von anderen kantonalen Behörden als derjenigen des Wohnsitzkantons des Führerausweisinhabers nicht anerkannt werden.
II
Diese Verordnung erhält die neuen Anhänge 1bis und 3a gemäss Beilage
Die Anhänge1, 2, 3 und 4a erhalten die neue Fassung gemäss Beilage.
Der Anhang 4 wird gemäss Beilage geändert.
III
Diese Verordnung tritt am1. Juli 2016 in Kraft.
1. Juli 2015 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates |
|---|
Die Bundespräsidentin: Simonetta Sommaruga |
Die Bundeskanzlerin: Corina Casanova |
Anhang 1
(Art. 7, 9, 34 und 65 Abs. 2 Bst. d) Medizinische Mindestanforderungen
Führerausweis-Kategorien A und B a. Führerausweis-Kategorien C und D
Führerausweis-Unterkategorien A1 und B1 b. Führerausweis-Unterkategorien C1 und D1
Führerausweis-Spezialkategorien F, G und M c. Bewilligung zum berufsmässigen Personentransport
Verkehrsexperten
1 Sehvermögen
1.1 Sehschärfe besseres Auge: 0,5/schlechteres Auge: 0,2 besseres Auge: 0,8/schlechteres Auge: 0,5 (einzeln gemessen) (einzeln gemessen) Einäugiges Sehen (inkl. Sehschärfe des schlechteren Auges < 0,2): 0,6 1.2 Gesichtsfeld Beidäugiges Sehen: Gesichtsfeld horizontal minimal Gesichtsfeld horizontal minimal 140 Grad. Erweiterung 120 Grad. Erweiterung nach rechts und links minimal nach rechts und links minimal 70 Grad. Erweiterung nach
Grad. Erweiterung nach oben und unten minimal oben und unten minimal 30 Grad. Das zentrale Gesichtsfeld
Grad. Das zentrale Gesichtsfeld muss bis 20 Grad muss auf jedem Auge bis 30 Grad normal sein. normal sein. Einäugiges Sehen: normales Gesichtsfeld bei normaler Augenbeweglichkeit. 1.3 Doppelsehen Keine einschränkenden Doppelbilder. Normale Augenbeweglichkeit (keine Doppelbilder) 1.4 Dämmerungssehen und Keine wesentliche Einschränkung des Dämmerungssehens. Keine wesentlich erhöhte Blendempfindlichkeit. Blendempfindlichkeit
Hörvermögen Hörweite für Konversationssprache beidseitig3 m, bei einseitiger Taubheit 6 m. Keine schweren Erkrankungen des Innen- oder Mittelohres.
Alkohol, Betäubungsmittel Keine Abhängigkeit. Kein verkehrsrelevanter Missbrauch. Keine Abhängigkeit. Kein verkehrsrelevanter Missbrauch. und psychotrop wirksame Keine Substitutionstherapie. Medikamente
Psychische Störungen Keine psychischen Störungen mit bedeutsamen Auswir- Keine psychischen Störungen mit bedeutsamen Auswirkungen auf die realitätsgerechte Wahrnehmung, die Infor- kungen auf die realitätsgerechte Wahrnehmung, Informatimationsverarbeitung und -bewertung, das Reaktionsvermö- onsverarbeitung und -bewertung, das Reaktionsvermögen gen und die situationsgerechte Verhaltenssteuerung. Keine oder die situationsgerechte Verhaltenssteuerung. Keine Beeinträchtigung von verkehrsrelevanten Leistungsreser- Beeinträchtigung von Leistungsreserven. ven. Keine manische oder erhebliche depressive Symptomatik. Keine manische oder erhebliche depressive Symptomatik. Keine erheblichen Persönlichkeitsstörungen, insbesondere Keine erheblichen Persönlichkeitsstörungen, insbesondere keine ausgeprägten dissozialen Verhaltensstörungen. keine ausgeprägten dissozialen Verhaltensstörungen. Keine erhebliche Intelligenzminderung. Keine erhebliche Intelligenzminderung. Keine rezidivierenden oder phasenhaft verlaufende erhebliche affektive oder schizophrene Störungen.
Organisch bedingte Keine Krankheiten oder organisch bedingte psychische Keine Krankheiten mit Beeinträchtigung der Hirnleistungs- Hirnleistungsstörungen Störungen mit bedeutsamer Beeinträchtigung von Bewusst- fähigkeit. Keine organisch bedingten psychischen Störunsein, Orientierung, Gedächtnis, Denkvermögen, Reaktions- gen. vermögen oder andere Hirnleistungsstörung. Keine manische oder erhebliche depressive Symptomatik. Keine verkehrsrelevanten Verhaltensstörungen. Keine Beeinträchtigung von verkehrsrelevanten Leistungsreserven.
Neurologische Keine Erkrankungen oder Folgen von Verletzungen oder Keine Erkrankungen oder Folgen von Verletzungen oder Erkrankungen Operationen des zentralen oder peripheren Nervensystems Operationen des zentralen oder peripheren Nervensystems. mit bedeutsamen Auswirkungen auf die Fähigkeit zum Keine Bewusstseinsstörungen oder -verluste. Keine Gleichsicheren Führen eines Motorfahrzeugs. Keine Bewusst- gewichtsstörungen. seinsstörungen oder -verluste. Keine Gleichgewichtsstörungen.
Herz-Kreislauf- Keine Erkrankungen mit einem erhöhten Risiko des Auftre- Keine Erkrankungen mit einem erhöhten Risiko des Auftreerkrankungen tens von anfallartigen Schmerzzuständen, Anfällen von tens von anfallartigen Schmerzzuständen, Anfällen von Unwohlsein, einer Verminderung der Hirndurchblutung mit Unwohlsein, einer Verminderung der Hirndurchblutung mit Leistungseinschränkungen oder Bewusstseinsveränderun- Leistungseinschränkungen oder Bewusstseinsveränderungen oder anderen dauernd oder anfallartig auftretenden gen oder anderen dauernd oder anfallartig auftretenden Beeinträchtigungen des Allgemeinbefindens. Beeinträchtigungen des Allgemeinbefindens. Keine erhebliche Blutdruckanomalie. Keine bedeutsamen Rhythmusstörungen. Bei Herzerkrankung normaler Belastungstest. Keine Blutdruckanomalie, die durch eine Behandlung nicht normalisiert werden kann.
Stoffwechselerkrankungen Bei Vorliegen einer Zuckerkrankheit (Diabetes mellitus) Bei Vorliegen einer Zuckerkrankheit (Diabetes mellitus), muss eine stabile Blutzuckereinstellung ohne verkehrsrele- bei der als Therapie-Nebenwirkung eine Unterzuckerung vante Unter- oder Überzuckerungen vorhanden sein. auftreten oder bei der Allgemeinsymptome einer Überzu- Keine anderen Stoffwechselerkrankungen mit bedeutsamen ckerung vorkommen können, ist die Fahreignung für die Auswirkungen auf die Fähigkeit zum sicheren Führen eines Kategorie D oder die Unterkategorie D1 ausgeschlossen. Motorfahrzeugs. Für die Kategorie C oder die Unterkategorie C1, für die Bewilligung zum berufsmässigen Personentransport sowie bei Verkehrsexperten kann die Fahreignung unter besonders günstigen Umständen gegeben sein. Keine anderen Stoffwechselerkrankungen mit Auswirkungen auf die Fähigkeit zum sicheren Führen eines Motorfahrzeugs oder mit einer Beeinträchtigung der verkehrsrelevanten Leistungsfähigkeit.
Krankheiten der Atem- Keine Erkrankungen mit erhöhter Tagesschläfrigkeit und Keine Erkrankungen mit erhöhter Tagesschläfrigkeit und und Bauchorgane keine anderen Erkrankungen oder Einschränkungen, die keine anderen Erkrankungen oder Einschränkungen, die sich auf die Fähigkeit zum sicheren Führen eines Motor- sich auf die Fähigkeit zum sicheren Führen eines Motorfahrzeugs auswirken. fahrzeugs auswirken oder die verkehrsrelevante Leistungsfähigkeit beeinträchtigen.
Krankheiten der Wirbel- Keine Missbildungen, Erkrankungen, Lähmungen, Folgen von Verletzungen oder Operationen mit bedeutsamen Auswirsäule und des Bewegungs- kungen auf die Fähigkeit zum sicheren Führen eines Motorfahrzeugs, die nicht durch Einrichtungen genügend korrigiert apparates werden können.
Anhang 1bis Anforderungen an Ärztinnen und Ärzte der Stufe 1 Ärztinnen und Ärzte, die verkehrsmedizinische Kontrolluntersuchungen von über 70-Jährigen (Art. 27 Abs. 1 Bst. b) durchführen, müssen über folgende Kenntnisse und Fähigkeiten verfügen:
Kenntnis und Verständnis der für die verkehrsmedizinischen Kontrolluntersuchungen relevanten rechtlichen Grundlagen (SVG, SKV2, VRV3, VZV, kant. Ausführungsbestimmungen);
Kenntnis der administrativen Abläufe zwischen der kantonalen Behörde und der untersuchenden Ärztin oder dem untersuchenden Arzt;
Kenntnis der Indikationen für verkehrsmedizinische Abklärungen, Zusatzuntersuchungen und ärztlich begleitete Kontrollfahrten sowie des diesbezüglichen Vorgehens;
Kenntnis des Untersuchungsgangs;
Fähigkeit zur Beurteilung der Fahreignung gemäss den medizinischen Mindestanforderungen (Anhang 1) in den einzelnen Diagnosegruppen sowie Erkennen eines Konsums problematischer Substanzen;
Kenntnis der verkehrsrelevanten Einschränkungen und Erkrankungen bei über 70-Jährigen und Fähigkeit, die Fahreignung, insbesondere bei Vorliegen von kognitiven Defiziten, zu beurteilen;
Kenntnis der verschiedenen medizinischen Richtlinien der Fachgesellschaften (z.B. Richtlinien bezüglich Fahreignung bei Diabetes mellitus der Schweizerischen Gesellschaft für Endokrinologie und Diabetologie) und Fähigkeit, diese anzuwenden;
Kenntnis der Auflagen, welche die kantonale Behörde verfügen kann;
Fähigkeit, die Informationen richtig den kantonalen Behörden zu übermitteln (Anhang 3 VZV).
Anhang 2
Ärztlicher Untersuchungsbefund Spezialkategorien F, G oder M (Exemplar für die Ärztin/den Arzt) Name: ........................................................................................................................ Vorname: ................................................................................................................... Geburtsdatum: ........................................................................................................... PLZ/Wohnort: .................................... Adresse: .......................................................
A. Anamnese verkehrsmedizinisch relevante Erkrankungen und Unfallfolgen, Arzneimittelkonsum, Suchtmittelkonsum, Bewusstseinsstörungen, Schwindel, Synkopen, Anfallsleiden, psychische Erkrankungen, Diabetes, andere Stoffwechselstörungen, Hirnleistungsstörungen, Krankheiten mit vermehrter Tagesschläfrigkeit B. Untersuchungsbefunde
Allgemeinzustand/Gesamteindruck: ...........................................................................................................................
Sehvermögen Fernvisus: Einäugigkeit: Doppelbilder: Lichtreaktion: Motilität: Gesichtsfeld:
Haut Einstichstellen: auffälliges Nasenseptum: Leber-Stigmata:
Psyche Stimmung: Affekt: Aufmerksamkeit: Konzentration: Gedächtnis: kognitive Defizite: Anhaltspunkte für beginnende Demenz:
Nervensystem Motorik (Koordination, Romberg, Reflexe): Sensibilität (Vibrations- und Lagesinn): Strichgang: vegetative Zeichen/Tremor:
Herz-Kreislauf Puls: Blutdruck: evtl. zweiter Blutdruckwert: periphere Pulse: Auskultation/Herzgrenzen: Venen: Insuffizienzzeichen:
Atmungsorgane Thorax: obere Luftwege: Auskultation: Perkussion:
Abdominalorgane Lebergrösse:
Bewegungsapparat Defekte: Lähmungen: Unfallfolgen: Funktions- und Bewegungseinschränkungen (insbes. Kopfdrehen):
andere Auffälligkeiten ...........................................................................................................................
Zusatzuntersuchungen (bei begründeter Indikation): Laborbefunde (z.B. Alkoholmarker, Drogenscreening), EKG, Kurztests zur Ermittlung von Hirnleistungsdefiziten (z.B. Trail-Making-Test A und B/Mini-Mental-Status-Test, Uhrentest): .......................................................................................................................................
Beurteilung, Diagnosen: .......................................................................................................................................
.......................................................................................................................................
Anhang 2a
Ärztlicher Untersuchungsbefund Kategorien C oder D, Unterkategorien C1 oder D1, Bewilligung zum berufsmässigen Personentransport, Verkehrsexpertinnen/-experten (Exemplar für die Ärztin/den Arzt) Name: ......................................................................................................................... Vorname: .................................................................................................................... Geburtsdatum: ............................................................................................................ PLZ/Wohnort: .................................... Adresse: ......................................................
A. Anamnese verkehrsmedizinisch relevante Erkrankungen und Unfallfolgen, Arzneimittelkonsum, Suchtmittelkonsum, Bewusstseinsstörungen, Schwindel, Synkopen, Anfallsleiden, psychische Erkrankungen, Diabetes, andere Stoffwechselstörungen, Hirnleistungsstörungen, Krankheiten mit vermehrter Tagesschläfrigkeit B. Untersuchungsbefunde
Allgemeinzustand/Gesamteindruck: ...........................................................................................................................
Sehvermögen Fernvisus: Einäugigkeit: Doppelbilder: Lichtreaktion: Motilität: Gesichtsfeld:
Hörvermögen Konversationssprache: …… Meter (rechts/links) Flüstersprache: …… Meter (rechts/links) Krankheiten des Innen- oder Mittelohres:
Haut Einstichstellen: auffälliges Nasenseptum: Leber-Stigmata:
Psyche Stimmung: Affekt: Aufmerksamkeit: Konzentration: Gedächtnis: kognitive Defizite: Anhaltspunkte für beginnende Demenz:
Nervensystem Motorik (Koordination, Romberg, Reflexe): Sensibilität (Vibrations- und Lagesinn): Strichgang: vegetative Zeichen/Tremor:
Herz-Kreislauf Puls: Blutdruck: evtl. zweiter Blutdruckwert: periphere Pulse: Auskultation/Herzgrenzen: Venen: Insuffizienzzeichen:
Atmungsorgane Thorax: obere Luftwege: Auskultation: Perkussion:
Abdominalorgane Lebergrösse:
Bewegungsapparat Defekte: Lähmungen: Unfallfolgen: Funktions- und Bewegungseinschränkungen
andere Auffälligkeiten ...........................................................................................................................
Zusatzuntersuchungen (bei begründeter Indikation): Laborbefunde (z.B. Alkoholmarker, Drogenscreening), EKG, Kurztests zur Ermittlung von Hirnleistungsdefiziten (z.B. Trail-Making-Test A und B/Mini-Mental-Status-Test, Uhrentest):
Beurteilung, Diagnosen: .......................................................................................................................................
.......................................................................................................................................
Anhang 3
Resultat der ärztlichen Fahreignungsuntersuchung (Meldung an die kantonale Behörde) Name: ........................................................................................................................ Vorname: ................................................................................................................... Geburtsdatum: ........................................................................................................... PLZ/Wohnort: .................................... Adresse: .......................................................
1 Befunde1.1 Sehschärfe:
1.2 Es bestehen keine verkehrsmedizinisch relevanten Erkrankungen oder Zustände wie zum Beispiel: – Einschränkungen des Gesichtsfeldes – Fortschreitende Augenkrankheit – Alkohol-, Betäubungsmittel-, Arzneimittelmissbrauch oder -abhängigkeit – Epilepsie oder andere neurologische Erkrankungen – Diabetes – Bewusstseinsstörungen – Psychische Erkrankungen – Synkopen – Einschlafneigung – Demenzielle Entwicklung – Kognitive Defizite Es bestehen die folgenden verkehrsmedizinisch relevanten Erkrankungen oder Zustände: ...................................................................................................................
2 Schlussfolgerungen
2.1 Die medizinischen Mindestanforderungen (Anhang 1 VZV) der1. medizinischen Gruppe der2. medizinischen Gruppe berufsmässigen Personentransport, Verkehrsexpertinnen/-experten) sind: erfüllt erfüllt nur mit den nachstehenden nur mit den nachstehenden Auflagen erfüllt (Ziff. 3) Auflagen erfüllt (Ziff. 3) Kurze Begründung: Kurze Begründung:
2.2 Unklares Ergebnis: Die definitive Beurteilung soll von einer anerkannten Ärztin oder einem anerkannten Arzt der Stufe3 oder 4 vorgenommen werden Es bestehen ernsthafte Zweifel an der Fahreignung, weshalb bis zur weiteren Abklärung kein Fahrzeug geführt werden sollte
3 Auflagen
3.1 Tragen einer Sehhilfe für: 1. medizinische Gruppe2. medizinische Gruppe 3.2 Regelmässige ärztliche Kontrolle bei: Ärztin/Arzt der Stufe 1 Spezialärztin/Spezialarzt für ....................................................... Meldung des Resultats der ärztlichen Kontrolle an die kantonale Behörde in …… Monat/en 3.3 Andere Auflage (z.B. Blutzuckermessung vor Antritt der Fahrt bei Diabetesbehandlung mit Hypoglykämie-Gefahr): ...........................................................................................................................
4 Nächste Kontrolluntersuchung
Normale Kontrollabstände nach VZV Kürzere Kontrollabstände als nach VZV: Nächste Kontrolluntersuchung in …… Monat/en durch eine anerkannte Ärztin oder einen anerkannten Arzt der Stufe …… .......................................................................................................................................
Global Location Number (GLN) der Ärztin/des Arztes: .......................................................................................................................................
Stempel und Unterschrift des Arztes: .......................................................................................................................................
Anhang 3a
Augenärztliches Zeugnis (Meldung an die kantonale Behörde) Name: ......................................................................................................................... Vorname: .................................................................................................................... Geburtsdatum: ............................................................................................................ PLZ/Wohnort: .................................... Adresse: ......................................................
A. Die Mindestanforderungen an das Sehvermögen nach Anhang 1 VZV wurden geprüft für: die erste medizinische Gruppe (A, A1, B, B1, F, G, M) die zweite medizinische Gruppe (D, D1, C, C1, Bewilligung zum berufsmässigen Personentransport, Verkehrsexperten) B. Befunde
Für sämtliche Ausweiskategorien 1.1 Sehschärfe Fernvisus: unkorr.: korr.: rechts: links: rechts: links:
1.2 Gesichtsfeld: entspricht den Mindestanforderungen nach Anhang 1 VZV für die: 1. medizinische Gruppe2. medizinische Gruppe ist eingeschränkt*:
1.3 Augenbeweglichkeit: ohne Einschränkungen mit Einschränkungen* 1.4 Doppelbilder: nein ja* * Bitte unter Bemerkungen den Augenbefund, der die Einschränkungen bedingt, nennen.
Bemerkungen: ................................................................................................................
C. Beurteilung Mindestanforderungen an das Sehvermögen nach Anhang 1 VZV für die: 1. medizinische Gruppe:2. medizinische Gruppe: ohne Sehhilfe erfüllt ohne Sehhilfe erfüllt nur mit Sehhilfe erfüllt nur mit Sehhilfe erfüllt Eine Beurteilung durch eine Eine Beurteilung durch eine
Artikel 5abis ist notwendig. Artikel 5abis ist notwendig.
.......................................................................................................................................
Global Location Number (GLN) der Ärztin/des Arztes: .......................................................................................................................................
.......................................................................................................................................
Anhang 4
Titel, Ziffern2.1 und 3–6 wird wie folgt geändert:
Titel, Ziffern2.1 und 3
Massnahmen Nein Ja Wurde Ihnen schon einmal der Lernfahr- oder Führerausweis oder die Bewilligung zum berufsmässigen Personentransport verweigert oder entzogen oder das Führen von Fahrzeugen verboten?
Krankheiten, Behinderungen und Substanzkonsum 5.1 Haben Sie eine der folgenden Krankheiten oder sind Sie deswegen in ärztlicher Behandlung: Nein Ja (Bemerkungen) – Zuckerkrankheit (Diabetes mellitus) oder andere Stoffwechselerkrankung? ........................ – Herz-Kreislauf-Erkrankung (erhebliche Blutdruckstörung, Herzinfarkt, Thrombose, Embo- ........................ lie, Rhythmusstörungen usw.)? – Augenerkrankung? – Erkrankung der Atmungsorgane (ohne Erkältungskrankheiten)? ........................ – Erkrankung der Bauchorgane? – Erkrankung des Nervensystems (Multiple Sklerose, Parkinson, Krankheiten mit ........................ Lähmungserscheinungen)? – Nierenerkrankung? – erhöhte Tagesschläfrigkeit? – chronische Schmerzzustände?
– nicht folgenlos ausgeheilte Unfallverletzungen (Schädel-Hirn-, Rücken-, Extremitäten- ........................ verletzungen)? – Krankheiten mit Hirnleistungsstörungen (Konzentrations-, Gedächtnis-, Reaktions- ........................ störung usw.) 5.2 Haben Sie heute oder hatten Sie jemals: – Probleme mit Alkohol, Betäubungsmitteln und/oder Arzneimitteln? ........................ – Wenn ja: Waren oder sind Sie deswegen in Behandlung (Entzugstherapie/ambulante ........................ Behandlung)? – eine psychische Erkrankung (Schizophrenie, Psychose, manische oder schwere depressive ........................ Erkrankung usw.)? – Wenn ja: Waren oder sind Sie deswegen in Behandlung (stationär oder ambulant)? ........................ – Epilepsie oder epilepsieähnliche Anfälle? – Ohnmachtsanfälle/Schwächezustände/ Krankheiten mit erhöhter Einschlafneigung? ........................ 5.3 Haben Sie andere Krankheiten oder Behinderungen, die Sie am sicheren Führen eines Fahrzeugs ........................ hindern könnten? 5.4 Bemerkungen oder Ergänzungen zu den obigen Angaben: ........................................................................................................................... Falls eine der Fragen unter 5.1–5.3 mit «Ja» beantwortet wird, muss diesem Gesuch ein Bericht der behandelnden Ärztin oder des behandelnden Arztes beigelegt werden (andernfalls zwingende Überweisung an eine anerkannte Ärztin/einen anerkannten Arzt der Stufe 4).
5.5 Sehtest (gültig: 24 Monate): 5.51 Sehschärfe: Fernvisus: unkorr.: korr.: rechts: links: rechts: links:
5.52 Horizontales1. medizinische Gruppe ≥ 120 < 120 Gesichtsfeld2. medizinische Gruppe ≥ 140 < 140 Ausfälle nein ja rechts links oben unten 5.53 Augenbeweglichkeit nach rechts oben, rechts, rechts unten, links oben, links und links unten geprüft Doppelbilder nein ja, Richtung:
5.54 Bemerkungen ....................................................................................................
5.55 Beurteilung Anforderungen der: 1. medizinischen Gruppe2. medizinischen Gruppe ohne Sehhilfe erfüllt ohne Sehhilfe erfüllt nur mit Sehhilfe erfüllt nur mit Sehhilfe erfüllt Datum: .................................................. Stempel und Unterschrift:.....................
Vormundschaft und Beistandschaft Sind Sie minderjährig oder stehen Sie ja nein unter umfassender Beistandschaft? Name und Adresse der gesetzlichen Vertreterin/des gesetzlichen Vertreters: ...........................................................................................................................
Wer vorsätzlich durch unrichtige Angaben, Verschweigen erheblicher Tatsachen oder Vorlage falscher Bescheinigungen einen Ausweis erschleicht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft (Art. 97 SVG) und hat mit dem Entzug des Ausweises zu rechnen (Art. 16 SVG). Die unterzeichnete Person bestätigt, das Gesuchsformular wahrheitsgetreu ausgefüllt zu haben: ........................................................................................................................
Ort und Datum: ..............................................................................................................
Unterschrift der gesetzlichen Vertreterin/des gesetzlichen Vertreters: ....................................................................................................................................... (bei Minderjährigen oder Personen, die unter umfassender Beistandschaft stehen) Die zur Entgegennahme dieses Gesuchs berechtigte Stelle muss bei Personen, die sich erstmals um einen Lernfahr- oder Führerausweis oder um die Bewilligung zum berufsmässigen Personentransport bewerben, die Identität bestätigen (Art. 11 Abs. 3 VZV): Die Identität der gesuchstellenden Person bestätigt: ....................................................................................................................................... (Stempel und Unterschrift) Beigelegte Dokumente (Zutreffendes bitte ankreuzen) Gegebenenfalls (Art. 10 Abs. 1 VZV): Bescheinigung über den erfolgreichen Abschluss eines anerkannten Kurses über lebensrettende Sofortmassnahmen Lernende im Beruf Lastwagenführerin/Lastwagenführer, die das 18. Altersjahr noch nicht zurückgelegt haben: Bestätigung des kantonalen Lehrlingsamtes über den Abschluss eines gültigen Lehrvertrages (Art. 11 Abs. 2 VZV) Lernende im Beruf Motorradmechanikerin/Motorradmechaniker: Bestätigung des kantonalen Lehrlingsamtes über den Abschluss eines gültigen Lehrvertrages (Art. 11 Abs. 2 VZV) Ausländische Staatsangehörige: Ausländerausweis und ausländischer Führerausweis
Anhang 4a
Gesuch um die Erteilung eines unbefristeten Führerausweises (Dem am Wohnort zuständigen Strassenverkehrsamt frühestens einen Monat vor dem Ablaufdatum des Führerausweises auf Probe einreichen.) Name: ......................................................................................................................... Vorname: .................................................................................................................... Geburtsdatum: ............................................................................................................ Strasse und Nr.: .......................................................................................................... PLZ/Ort: ..................................................................................................................... Führerausweisnummer: ..............................................................................................
ersucht um die Erteilung eines unbefristeten Führerausweises.
Ort und Datum: ....................................................................................................................................... Unterschrift der gesuchstellenden Person: .......................................................................................................................................
Wer vorsätzlich durch unrichtige Angaben, Verschweigen erheblicher Tatsachen oder Vorlage falscher Bescheinigungen einen Ausweis erschleicht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft (Art. 97 SVG) und hat mit dem Entzug des Ausweises zu rechnen (Art. 16 SVG).
Bescheinigung über die Teilnahme an der Weiterausbildung Ablaufdatum des Führerausweises auf Probe: .......................................................................................................................................
1. Kurstag2. Kurstag .............................................................. ..............................................................
Stempel und Unterschrift Stempel und Unterschrift des Kursveranstalters des Kursveranstalters Datum: Datum: .............................................................. ..............................................................