AS 2015 2887
Bundesbeschluss
über die Änderung der Verfassungsbestimmung
zur Fortpflanzungsmedizin und Gentechnologie
im Humanbereich
vom 12. Dezember 20141
Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft,
nach Einsicht in die Botschaft des Bundesrates vom 7. Juni 20132,
beschliesst:
Die Bundesverfassung3 wird wie folgt geändert:
Art. 119 Abs. 2 Bst. c
Der Bund erlässt Vorschriften über den Umgang mit menschlichem Keim- und Erbgut. Er sorgt dabei für den Schutz der Menschenwürde, der Persönlichkeit und der Familie und beachtet insbesondere folgende Grundsätze:
c. Die Verfahren der medizinisch unterstützten Fortpflanzung dürfen nur angewendet werden, wenn die Unfruchtbarkeit oder die Gefahr der Übertragung einer schweren Krankheit nicht anders behoben werden kann, nicht aber um beim Kind bestimmte Eigenschaften herbeizuführen oder um Forschung zu betreiben; die Befruchtung menschlicher Eizellen ausserhalb des Körpers der Frau ist nur unter den vom Gesetz festgelegten Bedingungen erlaubt; es dürfen nur so viele menschliche Eizellen ausserhalb des Körpers der Frau zu Embryonen entwickelt werden, als für die medizinisch unterstützte Fortpflanzung notwendig sind.
Ergebnis der Volksabstimmung und Inkrafttreten
Diese Verfassungsänderung ist von Volk und Ständen am 14. Juni 20154 angenommen worden.
Sie ist aufgrund von Artikel 15 Absatz 3 des Bundesgesetzes vom 17. Dezember 19765 über die politischen Rechte am 14. Juni 2015 in Kraft getreten.
21. August 2015 Bundeskanzlei