Quelle

AS 2015 319

Bundesgesetz
über die Zuständigkeit für die Unterstützung
Bedürftiger
(Zuständigkeitsgesetz, ZUG)

Änderung vom 14. Dezember 2012

Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft,
nach Einsicht in den Bericht der Kommission für soziale Sicherheit und Gesundheit des Ständerates vom 19. Juni 20121, und in die Stellungnahme des Bundesrates vom 15. August 20122,
beschliesst:

I

Das Zuständigkeitsgesetz vom 24. Juni 19773 wird wie folgt geändert:

Ingress erstes Lemma gestützt auf Artikel 115 der Bundesverfassung4,

Art. 8

Gliederungstitel vor Art. 14

2. Kapitel: Kostenersatzpflicht

Art. 14 Sachüberschrift und Abs. 2 Ersatzpflicht des Wohnkantons

Aufgehoben

2. Abschnitt (Art. 15–17) sowie Gliederungstitel vor Art. 18

Art. 18 Sachüberschrift Ersatzpflicht des Bundes

4. Abschnitt (Art. 19) Gliederungstitel vor Art. 24 4. Titel: Verschiedene Bestimmungen

1. Kapitel: Ersatz durch den Heimatstaat

Art. 24

Für den Ersatz von Spital-, Heim- oder andern Pflegekosten durch den Heimatstaat eines ausländischen Unterstützten gelten die allfälligen Staatsverträge.

Art. 25 Abs. 2 und 3 sowie Art. 26 Abs. 2 und 4

Art. 28 Abs. 2

Der Aufenthaltskanton kann vom bisherigen Wohnkanton Richtigstellung im Sinne von Artikel 10 Absatz 2 verlangen, wenn Behörden des Wohnkantons den Wegzug des Bedürftigen veranlasst haben.

Art. 30 Sachüberschrift und Art. 31

Art. 37a Übergangsbestimmung zur Änderung vom 14. Dezember 2012

Eine Ersatzpflicht des Heimatkantons nach bisherigem Recht besteht nur, wenn ihm für die geschuldeten Unterstützungskosten noch vor Ablauf eines Jahres nach Inkrafttreten der Änderung vom 14. Dezember 2012 dieses Gesetzes Rechnung

II

Dieses Gesetz untersteht dem fakultativen Referendum.

Es tritt vier Jahre nach dem unbenützten Ablauf der Referendumsfrist oder vier Jahre nach seiner Annahme in der Volksabstimmung in Kraft.

Ständerat, 14. Dezember 2012

Nationalrat, 14. Dezember 2012

Der Präsident: Filippo Lombardi

Die Präsidentin: Maya Graf

Der Sekretär: Philippe Schwab

Der Sekretär: Pierre-Hervé Freléchoz

Ablauf der Referendumsfrist und Inkrafttreten

Die Referendumsfrist für dieses Gesetz ist am 7. April 2013 unbenützt abgelaufen.5

Es tritt nach seiner Ziffer II Absatz 2 am 8. April 2017 in Kraft.

27. Januar 2015 Bundeskanzlei