Quelle

AS 2015 4111

Bundesgesetz
über den Konsumkredit
(KKG)

Änderung vom 20. März 2015

Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft,
nach Einsicht in den Bericht der Kommission für Wirtschaft und Abgaben des Nationalrates vom 28. Januar 20141 und in die Stellungnahme des Bundesrates vom2. April 20142,
beschliesst:

I

Das Bundesgesetz vom 23. März 20013 über den Konsumkredit wird wie folgt geändert:

Art. 7 Abs. 1 Bst. f

Dieses Gesetz gilt nicht für:

f. Kreditverträge, nach denen die Konsumentin oder der Konsument den Kredit innert höchstens drei Monaten zurückzahlen muss;

Art. 8 Einschränkung

Leasingverträge im Sinne von Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe a unterstehen nur den Artikeln 11, 13–16, 17 Absatz 3, 18 Absätze2 und 3, 19–24, 25 Absätze1 und 34, 26, 29 und 31–40.

Konti für Kredit- und Kundenkarten mit Kreditoption sowie Überziehungskredite auf laufendem Konto unterstehen nur den Artikeln 12–16, 17 Absätze1 und 2, 18 Absätze1 und 3, 19–24, 25 Absätze1 und 35, 27, 30–40.

Art. 31 Abs. 1 und 3

Die Kreditgeberin darf sich auf die Angaben der Konsumentin oder des Konsumenten zu den finanziellen Verhältnissen (Art. 28 Abs. 2 und 3) oder zu den wirtschaftlichen Verhältnissen (Art. 29 Abs. 2 und 30 Abs. 1) verlassen. Sie kann von der Konsumentin oder dem Konsumenten einen Auszug aus dem Betreibungsregister und einen Lohnnachweis oder, wenn keine unselbstständige Tätigkeit vor-

Berichtigt von der Redaktionskommission der BVers (Art. 58 Abs. 1 ParlG; SR 171.10).

liegt, sonstige Dokumente einfordern, die über deren oder dessen Einkommen Auskunft geben.

Zweifelt die Kreditgeberin an der Richtigkeit der Angaben einer Konsumentin oder eines Konsumenten, so muss sie deren Richtigkeit anhand einschlägiger amtlicher oder privater Dokumente überprüfen. Sie darf sich bei der Überprüfung nicht mit den Dokumenten nach Absatz 1 begnügen.

Art. 32 Sanktionen

Verstösst die Kreditgeberin in schwerwiegender Weise gegen Artikel 28, 29, 30 oder 31, so verliert sie die von ihr gewährte Kreditsumme samt Zinsen und Kosten. Die Konsumentin oder der Konsument kann bereits erbrachte Leistungen nach den Regeln über die ungerechtfertigte Bereicherung zurückfordern.

Verstösst die Kreditgeberin gegen Artikel 25, 26 oder 27 Absatz 1 oder in geringfügiger Weise gegen Artikel 28, 29, 30 oder 31, so verliert sie nur die Zinsen und die Kosten.

Art. 36 Sachüberschrift Grundsatz

Einfügen vor dem Gliederungstitel des 9. Abschnittes

Art. 36a Aggressive Werbung

Für Konsumkredite darf nicht in aggressiver Weise geworben werden.

DieKreditgeberinnen umschreiben in einer privatrechtlichen Vereinbarung in angemessener Weise, welche Werbung als aggressiv gilt.

Der Bundesrat regelt, welche Werbung als aggressiv gilt, wenn innert angemessener Frist keine Vereinbarung zustande gekommen ist oder wenn er diese Vereinbarung für ungenügend erachtet.

Art. 36b Strafbestimmung

Wer vorsätzlich gegen das Verbot der aggressiven Werbung verstösst, wird mit Busse bis zu 100 000 Franken bestraft.

Art. 40 Abs. 1 Bst. a

Die Bewilligung ist zu erteilen, wenn der Gesuchsteller:

a. Gewähr für eine einwandfreie Geschäftstätigkeit bietet und in geordneten Vermögensverhältnissen lebt;

II

Dieses Gesetz untersteht dem fakultativen Referendum.

Der Bundesrat bestimmt das Inkrafttreten.

Nationalrat, 20. März 2015 Ständerat, 20. März 2015 Der Präsident: Stéphane Rossini Der Präsident: Claude Hêche Der Sekretär: Pierre-Hervé Freléchoz Die Sekretärin: Martina Buol

Ablauf der Referendumsfrist und Inkraftsetzung

Die Referendumsfrist für dieses Gesetz ist am 9. Juli 2015 unbenützt abgelaufen.6

21. Oktober 2015 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates

Die Bundespräsidentin: Simonetta Sommaruga

Die Bundeskanzlerin: Corina Casanova

Der Beschluss über das Inkrafttreten wurde am 19. Oktober 2015 im vereinfachten Verfahren gefällt.