AS 2015 4539
Verordnung
über die landwirtschaftliche Forschung
(VLF)
Änderung vom 28. Oktober 2015
Der Schweizerische Bundesrat
verordnet:
I
Die Verordnung vom 23. Mai 20121 über die landwirtschaftliche Forschung wird wie folgt geändert:
Art. 6
Aufgehoben Gliederungstitel nach Art. 12 3a. Abschnitt: Landwirtschaftlicher Forschungsrat
Art. 12a
Der Landwirtschaftliche Forschungsrat nach Artikel 117 LwG ist eine Verwaltungskommission im Sinne von Artikel 8a Absatz 2 der Regierungs- und Verwaltungsorganisationsverordnung vom 25. November 19982.
Er überprüft periodisch die Qualität, Aktualität, Effizienz und Wirkung der Forschung des Bundes für die Land- und Ernährungswirtschaft. Dabei berücksichtigt er die agrar-, ernährungs-, forschungs-, wirtschafts-, umwelt- und gesellschaftspolitischen Ziele des Bundesrates.
Er kann im Einvernehmen mit dem BLW:
vom BLW geförderte Institutionen oder einzelne Bereiche davon im Bereich Forschung und Beratung evaluieren lassen;
Agroscope oder einzelne Bereiche davon evaluieren lassen;
Ausschüsse bilden und mit der Bearbeitung einzelner Aufgaben betrauen.
Das BLW stellt dem Landwirtschaftlichen Forschungsrat die notwendige Unterstützung zur Verfügung.