Quelle

AS 2015 4781

Energieverordnung
(EnV)

Änderung vom 11. November 2015

Der Schweizerische Bundesrat
verordnet:

I

Die Energieverordnung vom 7. Dezember 19981 wird wie folgt geändert:

Art. 3a Abs. 1 Bst. b und 2

Als erheblich erweitert oder erneuert gelten Anlagen, bei denen:

b. nach Abzug der durch behördliche Auflagen bedingten Produktionseinschränkungen mindestens gleich viel Elektrizität wie im Durchschnitt der letzten fünf vollen Betriebsjahre vor dem1. Januar 2015 erzeugt wird; und 2 Ebenfalls als erheblich erweitert oder erneuert gelten Anlagen, bei denen die Elektrizitätserzeugung oder der Stromnutzungsgrad gegenüber dem Durchschnitt der letzten fünf vollen Betriebsjahre vor dem1. Januar 2015 gemäss den Anforderungen nach den Anhängen1.1–1.5 gesteigert wird. Das UVEK kann den für den Vergleichszeitraum relevanten Stichtag in den Anhängen neu festlegen.

Art. 3iter Abs. 2

Wer sie nicht einhält, bekommt einstweilen keine Vergütung mehr. Die Anlage wird für die betreffende Beurteilungsperiode rückwirkend auf den jeweiligen Marktpreis (Art. 3bbis Abs. 2) gesetzt. Die zu viel erhaltene Vergütung ist zurückzuerstatten.

Art. 3p Abs. 2

Die nationale Netzgesellschaft meldet den Netzbetreibern die Umstände, die für die Abnahme der Elektrizität und deren Vergütung massgebend sind.

Art. 3q Bst. b

Die nationale Netzgesellschaft hat dem BFE vierteljährlich Bericht zu erstatten über:

b. die Daten nach Artikel 3p Absatz 1;

Art. 3r Sachüberschrift, Abs. 1 Einleitungssatz und Bst. e sowie 4 und 5 Auswertung und Publikation

Das BFE wertet die aufgrund der Artikel 1g und 3p Absatz 1 gemeldeten Daten und diejenigen aus der Anmeldung aus, insbesondere in Bezug auf:

e. den Standort der Anlagen, die Produktion und die den Produzenten bezahlte Vergütung;

Es publiziert folgende Angaben zu den Anlagen, die eine Vergütung erhalten:

  1. Name des Produzenten sowie Standort der Anlage;

  2. verwendeter Energieträger;

  3. Anlagenkategorie und -typ;

  4. Leistung;

  5. erzielte Produktion;

  6. Höhe der Vergütung;

  7. Anmeldedatum;

  8. Inbetriebnahmedatum;

  9. Vergütungsdauer.

Bei Anlagen mit einer Leistung von weniger als 30 kW erfolgt die Publikation anonymisiert.

Art. 3s Auskünfte

Für individuelle Auskünfte sind die Bestimmungen über das Öffentlichkeitsprinzip und über den Datenschutz anwendbar.

Den Antragstellern kann Auskunft erteilt werden über den Platz ihres Projekts auf der Warteliste.

Den Kantonen können sowohl Einzelauskünfte als auch Informationen zu allen geplanten oder realisierten Projekten auf ihrem Hoheitsgebiet erteilt werden, unabhängig davon, ob diese Projekte bereits eine Vergütung erhalten oder ob sie sich auf der Warteliste befinden.

Den Gemeinden können sowohl Einzelauskünfte als auch Informationen zu allen bereits in Betrieb stehenden Anlagen auf ihrem Hoheitsgebiet erteilt werden, unabhängig davon, ob die Anlagen bereits eine Vergütung erhalten oder ob sie sich auf der Warteliste befinden.

Die Kantone und Gemeinden behandeln die erhaltenen Daten vertraulich. Sie dürfen sie insbesondere nicht verwenden zur Planung von Anlagen, die realisiert werden sollen von:

  1. ihnen selber;

  2. einer ihrer Anstalten; oder

  3. einer Gesellschaft, an der sie beteiligt sind.

Für Auskünfte kann eine Gebühr erhoben werden.

II

Die Anhänge1.1,1.2, und 1.5 werden gemäss Beilage geändert.

III

Diese Verordnung tritt am1. Januar 2016 in Kraft.

11. November 2015 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates

Die Bundespräsidentin: Simonetta Sommaruga

Die Bundeskanzlerin: Corina Casanova

Anhang 1.1

Anschlussbedingungen für Kleinwasserkraftanlagen

Ziff. 1 .1

1.1 Allgemeines Kleinwasserkraftanlage: jede selbstständige technische Einrichtung zur Erzeugung von Strom aus Wasserkraft an einem bestimmten Standort. Dazu gehören insbesondere Stauanlage, Wasserfassung, Druckleitungen, Turbinen, Generatoren, für die Einspeisung notwendige Installationen, Steuerung. Mehrere Kleinwasserkraftanlagen können denselben Einspeisepunkt nutzen, wenn die Anlagen Wasser aus getrennten Einzugsgebieten nutzen, unabhängig voneinander erstellt wurden und je selbstständig betrieben werden können. Dotierkraftwerke gelten als selbstständige Anlagen.

Ziff. 3 .4.1

3.4.1 Beträgt der Anteil des nach dem Stand der Technik realisierten Wasserbaus (inkl. Druckleitungen) weniger als 20 Prozent der gesamten Investitionskosten des Projektes, so entfällt der Anspruch auf den Wasserbau-Bonus. Beträgt er mehr als 50 Prozent, so besteht Anspruch auf den vollen Bonus. Zwischen 20 Prozent und 50 Prozent wird gemäss der unten stehenden Grafik linear interpoliert. Der Bonus wird nach der äquivalenten Leistung der Anlage anteilsmässig nach Leistungsklassen berechnet. Das BFE legt in einer Richtlinie fest, welche Massnahmen zu einem Wasserbau-Bonus berechtigen. Massnahmen nach Artikel 83a GSchG oder nach Artikel 10 BGF sind für den Bonus nicht anrechenbar. Dotierwasserkraftwerke haben keinen Anspruch auf den Wasserbau-Bonus. Nebennutzungsanlagen mit einer Leistung von mehr als 50 kW haben nur bis zur äquivalenten Leistung von 50 kW Anspruch auf den Wasserbau- Bonus.

100

80 Anspruch auf WB-Bonus [%]

60

40

20

0

10 20 30 40 50 60 70 80 90 100 Anteil Wasserbau an Gesamtinvestition [%]

Ziff. 8

Übergangsbestimmung zur Änderung vom 11. November 2015 Für Betreiber von Nebennutzungsanlagen, die ihre Anlage ab dem1. Januar 2016 in Betrieb nehmen, jedoch schon vor diesem Datum einen positiven Bescheid erhalten haben, gelten für die Beurteilung des Anspruchs auf einen Wasserbau-Bonus die Vorgaben, die vor dieser Änderung massgeblich waren.

Anhang 1.2

Anschlussbedingungen für Photovoltaik

Ziff. 3 .1.3

3.1.3 Bei einer Inbetriebnahme ab1. April 2015 wird die Vergütung für Neuanlagen wie folgt berechnet:

Anlagekategorie Leistungsklasse Vergütungssatz (Rp./kWh) Inbetriebnahme 1.4.2015– 1.10.2015–1.4.2016– ab 30.9.2015 31.3.2016 30.9.2016 1.10.2016 ≤30 kW 23,4 20,4 19,5 19,0 Angebaut/ ≤100 kW 18,5 17,7 16,6 15,6 Freistehend ≤1000 kW 18,8 17,6 16,4 15,2 Integriert ≤30 kW 27,4 24,0 22,4 21,9 ≤100 kW 21,1 20,1 19,1 17,9 Integrierte Anlagen mit einer Nennleistung >100 kW gelten als angebaute Anlagen; für die Berechnung der Vergütung gilt Ziffer 3.2.

Anhang 1.5

Anschlussbedingungen für Biomasseanlagen

Ziff. 6 .5 Bst. e Ziff. 1

Betrifft nur den französischen Text.