Quelle

AS 2015 4917

Zollverordnung
(ZV)

Änderung vom 18. November 2015

Der Schweizerische Bundesrat
verordnet:

I

Die Zollverordnung vom1. November 20061 wird wie folgt geändert:

Ingress gestützt auf das Zollgesetz vom 18. März 20052 (ZG) und auf Artikel 37 Absatz 3 des Bundespersonalgesetzes vom 24. März 20003 (BPG), Ersatz eines Ausdrucks Im ganzen Erlass wird «Zollverwaltung» ersetzt durch «EZV».

Art. 2 Abs. 1 Einleitungssatz

Die Zollverwaltung (EZV) darf im Zollausschlussgebiet namentlich:

Art. 25 Abs. 2

Betrifft nur den italienischen Text.

Art. 79 Abs. 1 Bst. d

Die anmeldepflichtige Person muss in der Zollanmeldung zusätzlich zu den sonstigen vorgeschriebenen Angaben gegebenenfalls:

d. die Erwerberin oder den Erwerber der auszuführenden Ware sowie die Einlagererin oder den Einlagerer angeben, wenn sich die Ware im Ausfuhrverfahren befindet und sie vor dem Verbringen ins Zollausland in einem offenen Zolllager oder in einem Zollfreilager gelagert wird.

Art. 112a Zugelassener Wirtschaftsbeteiligter

Der Status des zugelassenen Wirtschaftsbeteiligten («Authorised Economic Operator», AEO) wird von der EZV erteilt.

Ein AEO gilt hinsichtlich der Sicherheit der internationalen Lieferkette als zuverlässig.

Einem AEO werden Erleichterungen im Zollveranlagungsverfahren und bei sicherheitsrelevanten Zollkontrollen gewährt.

Art. 112b Formelle Voraussetzungen

Personen können den AEO-Status beantragen, wenn sie:

  1. eingetragen sind: 1. im schweizerischen Handelsregister, oder 2. im liechtensteinischen Öffentlichkeitsregister; und

  2. im Rahmen ihrer Geschäfte mit Tätigkeiten im Zusammenhang mit der internationalen Lieferkette befasst sind.

Personen, die bereits einmal über einen AEO-Status verfügt hatten, der ihnen jedoch wegen eines Widerrufs nach Artikel 112s Absatz 1 Buchstabe a oder b entzogen wurde, dürfen frühestens drei Jahre nach dem Widerruf einen neuen Antrag stellen.

Art. 112c Materielle Voraussetzungen

Personen erhalten auf Antrag den AEO-Status, wenn sie die Kriterien nach den Artikeln 112d–112g erfüllen.

Art. 112d Einhaltung der Zollvorschriften

Die Zollvorschriften gelten als eingehalten, wenn die folgenden Personen in den drei Jahren vor der Antragstellung weder eine schwere strafrechtliche Widerhandlung noch wiederholte strafrechtliche Widerhandlungen gegen Bundesrecht, dessen Vollzug der EZV obliegt, begangen haben:

  1. die antragstellende Person;

  2. die Personen, die für das antragstellende Unternehmen verantwortlich sind oder die Kontrolle über dessen Leitung ausüben;

  3. die Person, die im antragstellenden Unternehmen für Zollangelegenheiten verantwortlich ist; und

  4. die Person, die die antragstellende Person oder das antragstellende Unternehmen in Zollangelegenheiten vertritt.

Art. 112e Führung der Geschäftsbücher und der Beförderungsunterlagen

Das System zur Führung der Geschäftsbücher und gegebenenfalls der Beförderungsunterlagen ermöglicht geeignete sicherheitsrelevante Zollkontrollen, wenn die antragstellende Person:

  1. die Geschäftsbücher nach den anerkannten kaufmännischen Grundsätzen nach den Artikeln 662–670 und 957–963 des Obligationenrechts4 oder nach der Geschäftsbücherverordnung vom 24. April 20025 führt;

  2. ein Buchführungssystem verwendet, in dem alle Geschäftsfälle fortlaufend, chronologisch und lückenlos aufgezeichnet werden und das die Zollkontrollen erleichtert;

  3. die Bestimmungen betreffend Aufbewahrungsdauer, Aufbewahrungsform, Sicherheitsmassnahmen und Zugriff auf Daten und Dokumente (Art. 96–98) einhält;

  4. über eine der Art und Grösse des Unternehmens entsprechende und für die Verwaltung der Warenbewegungen geeignete Verwaltungsorganisation sowie über ein internes Kontrollsystem verfügt, das ermöglicht, Fehler zu verhindern, zu erkennen und zu korrigieren sowie illegale oder nicht ordnungsgemässe Geschäfte zu erkennen;

  5. gegebenenfalls über Abläufe für die Verwaltung von Einfuhr- und Ausfuhrbeschränkungen im Zusammenhang mit nichtzollrechtlichen Erlassen verfügt, die es ermöglichen, Waren, die solchen Beschränkungen unterworfen sind, von anderen Waren zu unterscheiden;

  6. über Abläufe für die Archivierung der Daten und Dokumente des Unternehmens und für den Schutz vor Verlust verfügt;

  7. sicherstellt, dass die EZV informiert wird, wenn im Unternehmen Unsicherheit darüber besteht, wie eine Vorschrift anzuwenden ist;

  8. informationstechnische Schutzmassnahmen ergriffen hat, mit denen das Computersystem des Unternehmens vor unbefugtem Eindringen geschützt und dessen Daten gesichert werden.

Art. 112f Sachüberschrift und Bst. abis Zahlungsfähigkeit

Die Zahlungsfähigkeit gilt als nachgewiesen, wenn die antragstellende Person:

abis. während drei Jahren vor der Antragstellung die geschuldeten Zölle und alle anderen geschuldeten Steuern, Abgaben und Gebühren entrichtet hat;

Art. 112g Geeignete Sicherheitsstandards

Die Sicherheitsstandards gelten als geeignet, wenn die antragstellende Person nachweist, dass die folgenden Voraussetzungen erfüllt sind:

  1. Keine der Personen nach Artikel 112d hat während drei Jahren vor der Antragstellung eine schwere strafrechtliche Widerhandlung oder wiederholte strafrechtliche Widerhandlungen in Ausübung geschäftlicher Verrichtung im Rahmen des Unternehmenszwecks begangen.

  2. Die Gebäude, in denen die vom AEO-Status erfassten Vorgänge abgewickelt werden, sind so gebaut, dass ein unrechtmässiges Betreten nicht möglich ist und die Gebäude Schutz vor unrechtmässigem Eindringen bieten.

  3. Es bestehen Massnahmen, die den unbefugten Zugang zu Büroräumlichkeiten, Versandbereichen, Verladerampen, Frachträumen und anderen relevanten Orten verhindern.

  4. Es bestehen Massnahmen beim Warenumschlag, die vor dem Einbringen, dem Austausch und dem Verlust von Materialien sowie vor Manipulationen an den Ladeeinheiten schützen.

  5. Es bestehen Massnahmen, die es ermöglichen, in der internationalen Lieferkette die Handelspartner eindeutig als sicher zu identifizieren.

  6. Sie überprüft ihre Angestellten, die in einem sicherheitsrelevanten Bereich tätig sind, regelmässig daraufhin, ob diese ein Sicherheitsrisiko darstellen.

  7. Sie hat gegenüber den von ihr beigezogenen Dienstleisterinnen und Dienstleistern geeignete Sicherheitsmassnahmen getroffen.

  8. Sie stellt sicher, dass die Angestellten nach Buchstabe f regelmässig in Sicherheitsfragen geschult werden.

Art. 112h Sachüberschrift Antragstellende Personen aus dem Fürstentum Liechtenstein

Art. 112i Sachüberschrift Verfahren

Art. 112j Sachüberschrift Formelle Prüfung des Antrags

Art. 112k Sachüberschrift und Abs. 7 Materielle Prüfung des Antrags

Ist gegen eine Person nach Artikel 112d ein Strafverfahren wegen einer schweren Widerhandlung oder wegen wiederholter Widerhandlungen im Sinne von Artikel 112d oder 112g Buchstabe a hängig und ist der Ausgang des Verfahrens relevant für die Beurteilung, ob die Voraussetzungen für die Erteilung des AEO-Status erfüllt sind, so sistiert die EZV die materielle Prüfung des Antrags.

Art. 112l Sachüberschrift, Abs. 1 sowie 2 Einleitungssatz und Bst. f Anerkennung anderer Sicherheitsprüfungen

Die Eignung von Sicherheitsstandards nach Artikel 112g kann auch mit einem international anerkannten Sicherheitszeugnis oder Zertifikat oder einer Sicherheitsprüfung einer schweizerischen Bundesbehörde nachgewiesen werden.

Die EZV anerkennt folgende Nachweise:

f. ein von einer schweizerischen Bundesbehörde ausgestelltes Sicherheitszeugnis.

Art. 112m Gutheissung des Antrags

Die mit dem AEO-Status verbundenen Rechte und Pflichten entstehen am Tag der Eröffnung der Verfügung.

Die Geltungsdauer des AEO-Status ist nicht befristet.

Art. 112n Sachüberschrift Ablehnung des Antrags

Art. 112o Sachüberschrift Informationspflicht des AEO

Art. 112p Sachüberschrift Kontrolle des Geschäftsbetriebs

Art. 112q Sachüberschrift und Abs. 3 Kontrolle des AEO-Status

Aufgehoben Gliederungstitel des 3b. Abschnitts Aufgehoben

Art. 112r Sistierung des AEO-Status

Die EZV sistiert den AEO-Status, wenn sie feststellt oder hinreichenden Grund zur Annahme hat, dass:

  1. die Voraussetzungen nach den Artikeln 112b, 112e und 112g Buchstaben b–h nicht mehr erfüllt sind;

  2. eine Person nach Artikel 112d einer schweren strafrechtlichen Widerhandlung oder wiederholter strafrechtlicher Widerhandlungen im Sinne von Artikel 112d oder 112g Buchstabe a dringend verdächtigt wird;

  3. der AEO: 1. nicht mehr eine gesicherte finanzielle Lage belegen kann, die es ihm unter Berücksichtigung der Art der Geschäftstätigkeit ermöglicht, die übernommenen Pflichten zu erfüllen, 2. ein Gesuch um einen Nachlassvertrag im Sinne von Artikel 293 SchKG gestellt hat oder gegen ihn ein Konkursbegehren im Sinne von Artikel 166 und 190–193 SchKG gestellt worden ist, oder 3. geschuldete Zölle oder andere geschuldete Steuern, Abgaben und Gebühren nicht entrichtet hat.

Sie sistiert den AEO-Status zudem, wenn der AEO darum ersucht.

Die Sistierung erfolgt mit sofortiger Wirkung, wenn die Sicherheit und die Gesundheit der Bevölkerung oder die Umwelt dies erfordert.

Die Sistierung hat keine Auswirkung auf Zollveranlagungsverfahren, die bereits vor dem Zeitpunkt der Sistierung eingeleitet wurden.

Die EZV setzt die Dauer der Sistierung angemessen fest.

Erfüllt der AEO die Voraussetzungen erneut, so hebt die EZV die Sistierung auf.

Art. 112s Widerruf des AEO-Status

Die EZV widerruft den AEO-Status, wenn eine Person nach Artikel 112d:

a. eine schwere strafrechtliche Widerhandlung oder wiederholte strafrechtliche Widerhandlungen im Sinne von Artikel 112d oder 112g Buchstabe a begangen hat und der strafrechtliche Entscheid rechtskräftig ist; oder

b. während der Dauer der Sistierung nicht die erforderlichen Massnahmen getroffen hat.

Sie widerruft den AEO-Status zudem, wenn der AEO darum ersucht.

Gliederungstitel vor Art. 112t 3b. Abschnitt: Summarische Ein -und Ausgangsanmeldung zu Sicherheitszwecken (Art. 2 Abs. 2 ZG)

Art. 112t

Bisheriger Art. 112r

Art. 157 Ausfuhrfristen

(Art. 53 Abs. 3 ZG)

Zur definitiven Ausfuhr veranlagte Waren sind innerhalb von sechs Monaten nach Annahme der Zollanmeldung ins Zollausland zu verbringen.

Kann die Ware nicht innerhalb von sechs Monaten nach Annahme der Zollanmeldung ausgeführt werden, so kann die Einlagererin oder der Einlagerer bei der EZV beantragen, die Ausfuhrfrist zu verlängern. Die EZV genehmigt das Gesuch, wenn die folgenden Voraussetzungen erfüllt sind:

  1. Die Erwerberin oder der Erwerber der Ware hat ihren oder seinen Sitz oder Wohnsitz zum Zeitpunkt des Gesuchs ausserhalb des Zollgebiets.

  2. Die Ware kann aus zureichenden Gründen wie Verzögerungen in der Logistikkette, einem nicht zustandegekommenen Vertrag oder aus Gründen nach Absatz 4 nicht innerhalb von sechs Monaten nach Annahme der Zollanmeldung ausgeführt werden.

Die EZV kann die Frist auf Gesuch hin höchstens dreimal um jeweils höchstens sechs Monate verlängern.

Ist die Einlagererin oder der Einlagerer unverschuldeterweise davon abgehalten worden, namentlich wegen Konkurs der Endempfängerin oder des Endempfängers im Ausland, wegen Naturkatastrophen, wegen Massnahmen zur Durchsetzung internationaler Sanktionen oder wegen kriegerischer Ereignisse im Bestimmungsland, die Ware innerhalb der nach Absatz 3 verlängerten Fristen auszuführen, so kann sie oder er bei der Oberzolldirektion beantragen, die Ausfuhrfrist zu verlängern.

Gesuche um Verlängerung der Ausfuhrfristen sind vor Fristablauf schriftlich bei der dafür zuständigen Zollstelle einzureichen. Sie sind zu begründen und mit den entsprechenden Beweismitteln zu versehen.

Werden die Waren nicht innerhalb der Ausfuhrfristen ins Zollausland verbracht, so wird das Ausfuhrverfahren widerrufen.

Art. 162 Verfahrensbestimmungen

(Art. 58 Abs. 1 ZG)

Die anmeldepflichtige Person muss den Verwendungszweck der Ware und deren Verwenderin oder Verwender bei der Zollanmeldung angeben.

Ändert der Verwendungszweck oder die Verwenderin oder der Verwender, oder wird das Eigentum der Ware übertragen, so muss die anmeldepflichtige Person eine neue Zollanmeldung einreichen. Sie muss allfällige weitere anmeldepflichtigen Personen auf ihre Pflichten als anmeldepflichtige Person hinweisen.

Die neue Zollanmeldung nach Absatz 2 ist vor der Änderung des Verwendungszwecks, der Verwenderin oder des Verwenders oder der Eigentumsübertragung einzureichen. Die EZV kann die Zollanmeldung namentlich bei Waren zum ungewissen Verkauf zu einem späteren Zeitpunkt vorsehen.

Wird keine neue Zollanmeldung nach Absatz 2 eingereicht, so entsteht die Zollschuld im Zeitpunkt, in dem die neue Zollanmeldung hätte eingereicht werden müssen.

Das Verfahren der vorübergehenden Verwendung gilt für einen Grenzübertritt mit anschliessender Wiedereinfuhr oder Wiederausfuhr der Ware. Die EZV kann für bestimmte Waren wiederholte Grenzübertritte bewilligen.

Abschnittüberschrift nach Art. 173

6. Abschnitt: Ausfuhrverfahren

Art. 173a Sitz oder Wohnsitz der Erwerberinnen und Erwerber bei Einlagerungen in offenen Zolllagern oder Zollfreilagern

(Art. 53 Abs. 3, 61 Abs. 1, 62 Abs. 2 und 65 Abs. 2 ZG) Waren können nur zur Ausfuhr veranlagt und anschliessend in einem offenen Zolllager oder in einem Zollfreilager eingelagert werden, wenn die Erwerberin oder der Erwerber der Ware ihren oder seinen Sitz oder Wohnsitz ausserhalb des Zollgebiets hat.

Art. 174 Sachüberschrift Nicht ordnungsgemässer Abschluss des Ausfuhrverfahrens

(Art. 61 Abs. 4 ZG)

Art. 178a Zollanmeldung für sensible Waren

(Art. 65 Abs. 1 ZG)

Die anmeldepflichtige Person muss sensible Waren bei der Einlagerung ins Zollfreilager elektronisch anmelden. Wurde die Ware vor der Einlagerung zur Ausfuhr veranlagt, so ist eine zusätzliche Anmeldung zur Einlagerung nicht erforderlich.

Die Zollanmeldung muss die Angaben nach Artikel 184 Absatz 1 Buchstaben a–f sowie Name und Adresse der Einlagererin oder des Einlagerers enthalten.

Art. 179 Ausfuhrfristen

(Art. 65 Abs. 2 ZG) Für die Ausfuhrfristen gilt Artikel 157.

Art. 183 Sachüberschrift, Abs. 1 Bst. c, 1bis und 2 Verzeichnis der Mieterinnen und Mieter, der Untermieterinnen und Untermieter sowie der Einlagererinnen und Einlagerer

(Art. 66 Abs. 1 und 2 ZG)

Das Verzeichnis muss folgende Angaben enthalten:

c. Name und Adresse der Person, die die Bestandesaufzeichnung führt.

Es muss elektronisch geführt werden.

Auf Verlangen muss die Lagerhalterin oder der Lagerhalter der EZV das Verzeichnis unverzüglich in elektronischer Form einreichen. Die EZV bezeichnet den Minimalstandard für das Dateiformat.

Art. 184 Abs. 1 Bst. c, k und q,2 und 3bis

Die Bestandesaufzeichnung muss folgende Angaben enthalten:

  1. Name und Adresse der Eigentümerin oder des Eigentümers der eingelagerten Waren;

  2. Rohmasse und Eigenmasse; die EZV kann auf Gesuch hin die Lagerhalterin oder den Lagerhalter von der Pflicht entbinden, die Rohmasse oder die Eigenmasse zu erfassen;

  3. Name und Adresse der ursprünglichen Einlagererin oder des ursprünglichen Einlagerers, wenn die Ware innerhalb eines Zollfreilagers von einer anderen Einlagererin oder einem anderen Einlagerer zur Lagerung übernommen wird.

Sie muss elektronisch geführt werden.

Auf Verlangen muss die Lagerhalterin oder der Lagerhalter der EZV die Bestandesaufzeichnung einreichen. Die EZV bezeichnet die Form und den Minimalstandard für das Dateiformat.

Art. 185 Bestandesaufzeichnung je Einlagererin oder je Einlagerer

(Art. 66 Abs. 1 ZG) Die Bestandesaufzeichnung für sensible Waren ist je Einlagererin oder je Einlagerer zu führen. Werden Waren derselben Einlagererin oder desselben Einlagerers in mehreren Räumlichkeiten eingelagert, so kann eine Bestandesaufzeichnung je Räumlichkeit geführt werden.

Art. 194 Abs. 1 Bst. abis

Die Sicherheit beträgt:

abis. für den AEO: höchstens 10 Prozent der Zollabgaben;

Art. 246a Übergangsbestimmungen zur Änderung vom 18. November 2015

Auf Anträge auf Erteilung des AEO-Status, die vor Inkrafttreten der Änderung vom 18. November 2015 eingereicht wurden, findet das neue Recht Anwendung.

Für Verfahren der vorübergehenden Verwendung, die bei Inkrafttreten der Änderung vom 18. November 2015 nicht abgeschlossen sind, gilt das bisherige Recht.

Für die folgenden sensiblen Waren, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens der Änderung vom 18. November 2015 in einem Zollfreilager eingelagert sind, muss die Lagerhalterin oder der Lagerhalter spätestens ein Jahr nach Inkrafttreten der Änderung eine Bestandesaufzeichnung (Art. 182 Abs. 2) führen:

  1. Personenautomobile und Motorräder der Tarifnummern 8703 und 8711;

  2. Möbel der Tarifnummern 9401 und 9403.

Die Lagerhalterin oder der Lagerhalter muss die folgenden Anforderungen spätestens ein Jahr nach Inkrafttreten der Änderung vom 18. November 2015 erfüllen:

  1. die in Artikel 183 Absätze 1 Buchstabe c und 1bis genannten Anforderungen an das Erstellen und Führen des Verzeichnisses der Mieterinnen und Mieter, der Untermieterinnen und Untermieter sowie der Einlagererinnen und Einlagerer;

  2. die in Artikel 184 Absatz 1 Buchstaben c, k und q sowie 2 genannten Anforderungen an das Erstellen und Führen der Bestandesaufzeichnung für sensible Waren.

II

Anhang 2 wird wie folgt geändert:

Sensible Waren

Ziff. 1

Aufgehoben

Ziff. 5

5. folgende Waren im Sinne des ZTG6: – alkoholische Getränke der Tarifnummern 2204–2208 – Tabakfabrikate der Tarifnummern 2402 und 2403 – Banknoten und Wertpapiere der Tarifnummer 4907 – Münzen der Tarifnummer 7118 – Perlen, Diamanten, Edelsteine, Schmucksteine, Edelmetalle und Edelmetallplattierungen sowie Waren daraus (ex Zolltarifkapitel 71) – Bijouterie, Juwelierwaren (ex Zolltarifkapitel 71) – Personenautomobile und Motorräder der Tarifnummern 8703 und 8711 – Uhrmacherwaren der Tarifnummern 9101 – Pendulettes, Pendulen und Standuhren aus Edelmetallen und Edelmetallplattierungen der Tarifnummern 9103 und 9105 – Möbel der Tarifnummern 9401 und 9403 – Kunstgegenstände, Sammlungsstücke und Antiquitäten der Tarifnummern 9701–9706

III

Die Änderung anderer Erlasse wird im Anhang geregelt.

IV

Diese Verordnung tritt am1. Januar 2016 in Kraft.

18. November 2015 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates

Die Bundespräsidentin: Simonetta Sommaruga

Die Bundeskanzlerin: Corina Casanova

Anhang

(Ziff. III) Änderung anderer Erlasse Die nachstehenden Erlasse werden wie folgt geändert:

1. Datenbearbeitungsverordnung für die EZV vom4. April 20077 Anhang A 48 Zugelassene Wirtschaftsbeteiligte («Authorised Economic Operators», AEO) Verweis bei der Anhangnummer

Ziff. 2 Punkte1, 7 und 9

Das Informationssystem darf folgende Daten enthalten: 1. die Kennnummer des AEO (Unternehmens-Identifikationsnummer UID); 7. das Datum, an dem die mit dem AEO-Status verbundenen Rechte und Pflichten entstehen; 9. die Daten nach den Punkten 1–5,7 und 8 für in Staaten zugelassene AEO, mit denen die Schweiz ein Abkommen über die gegenseitige Anerkennung des AEO-Status abgeschlossen hat;

Ziff. 4 Punkt2

2. Im Internet können veröffentlicht werden:

  1. die Kennnummer des AEO (Ziff. 2 Punkt 1);

  2. Namen und Adressen des AEO (Ziff. 2 Punkt 2);

  3. das Datum, an dem die mit dem AEO-Status verbundenen Rechte und Pflichten entstehen (Ziff. 2 Punkt 7);

  4. die Behörde, welche die Verfügung erlassen hat (Ziff. 2 Punkt 8).

Ziff. 5

5. Austausch von Daten mit Staaten, mit denen die Schweiz ein Abkommen über die gegenseitige Anerkennung des AEO-Status abgeschlossen hat Die EZV tauscht die Daten nach Ziffer 2 Punkte 1–5,7 und 8 regelmässig mit Staaten aus, mit denen die Schweiz ein Abkommen über die gegenseitige Anerkennung des AEO-Status abgeschlossen hat.

2. Mehrwertsteuerverordnung vom 27. November 20099

Art. 115 Abs. 1 Bst. abis

Die Höhe der Sicherheit beträgt bei bedingt entstandenen Steuerforderungen oder in Fällen, in denen Zahlungserleichterungen nach Artikel 76 Absatz 1 ZG10 gewährt werden:

abis. höchstens 10 Prozent für den nach Artikel 42a ZG zugelassenen Wirtschaftsbeteiligten («Authorised Economic Operator», AEO);