AS 2015 5335
Reglement
der Übernahmekommission
(R-UEK)
Änderung vom 30. Oktober 2015
Von der Eidgenössischen Finanzmarktaufsicht (FINMA) genehmigt am2. Dezember 2015
Die Kommission für öffentliche Kaufangebote (Übernahmekommission)
beschliesst:
I
Das Reglement der Übernahmekommission vom 21. August 20081 wird wie folgt geändert:
Ingress gestützt auf Artikel 126 Absatz 1 des Finanzmarktinfrastrukturgesetzes vom 19. Juni 20152 (FinfraG), gestützt auf die Übernahmeverordnung vom 21. August 20083 (UEV),
Art. 1 Sachüberschrift Zweck
(Art. 126 Abs. 1 FinfraG)
Art. 2 Sachüberschrift Organe
(Art. 126 Abs. 1 FinfraG, 54 ff. UEV)
Art. 3 Abs. 2
Die Gesamtkommission hat folgende Aufgaben:
Sie verabschiedet die Verordnung und die Reglemente der Übernahmekommission und unterbreitet sie der Eidgenössischen Finanzmarktaufsicht (FINMA) zur Genehmigung (Art. 126 Abs. 1 und 2, 131, 132 Abs. 3, 133 Abs. 2, 134 Abs. 5 FinfraG).
Sie übt das Antragsrecht gegenüber der FINMA betreffend Erlass oder Änderung von Bestimmungen über die Pflicht zur Unterbreitung eines Angebotes aus (Art. 135 Abs. 4 FinfraG).
Sie verabschiedet den jährlichen Tätigkeitsbericht zuhanden der FINMA (Art. 126 Abs. 4 FinfraG).
Sie erlässt Rundschreiben, Mitteilungen und Stellungnahmen von allgemeiner Tragweite (Art. 65 Abs. 2 UEV).
Sie genehmigt das Budget (Art. 11 Abs. 2).
Sie bezeichnet die Prüfgesellschaft (Art. 12 Abs. 1).
Sie genehmigt die Jahresrechnung (Art. 12 Abs. 3).
Sie entscheidet über von den Ausschüssen unterbreitete Fragen (Art. 54 Abs. 4 UEV).
Art. 11 Sachüberschrift Budget
Art. 12 Sachüberschrift Jahresrechnung
Art. 13 Sachüberschrift Entschädigung der Mitglieder
Art. 14 Sachüberschrift und Abs. 2 Finanzierung
Die Übernahmekommission erhebt die Gebühren, die in Artikel 126 Absatz 5 FinfraG und in den Artikeln 114–116 der Finanzmarktinfrastrukturverordnung vom 25. November 20154 vorgesehen sind. Die Übernahmekommission befreit die SIX Swiss Exchange AG ganz oder teilweise von der Pflicht zur Leistung von vierteljährlichen Vorschüssen, sofern die erhaltenen Gebühren es erlauben.
Art. 18 Sachüberschrift Unvereinbarkeit
(Art. 126 Abs. 1 FinfraG)
II
Dieses Reglement tritt am1. Januar 2016 in Kraft.
2. Dezember 2015 Übernahmekommission Der Präsident: Luc Thévenoz