Quelle

AS 2015 649

Geschäftsreglement des Nationalrates
(GRN)
(Prioritäre Behandlung von bekämpften Vorstössen)

Änderung vom 12. Dezember 2014

Der Nationalrat,
nach Einsicht in den Bericht des Büros des Nationalrates vom 7. November 20141,
beschliesst:

I

Das Geschäftsreglement des Nationalrates vom 3. Oktober 20032 wird wie folgt geändert:

Art. 28 Abs. 2 zweiter Satz

… Vorstösse, die der Bundesrat zur Annahme beantragt und die aus der Mitte des Rates bekämpft werden, werden vor den Vorstössen behandelt, die der Bundesrat zur Ablehnung beantragt.

II

Übergangsbestimmung zur Änderung vom 12. Dezember 2014

Artikel 28 Absatz 2 zweiter Satz gilt für Vorstösse, die ab dem Zeitpunkt des

Inkrafttretens der Änderung vom 12. Dezember 2014 aus der Mitte des Rates bekämpft werden.

III

Das Büro des Nationalrates bestimmt das Inkrafttreten.

Nationalrat, 12. Dezember 2014 Der Präsident: Stéphane Rossini Der Sekretär: Pierre-Hervé Freléchoz