Quelle

AS 2015 969

Bundesgesetz
über die Kompetenz zum Abschluss völkerrechtlicher
Verträge von beschränkter Tragweite und über
die vorläufige Anwendung völkerrechtlicher Verträge
(Änderung des Regierungs- und Verwaltungsorganisationsgesetzes und
des Parlamentsgesetzes)

vom 26. September 2014

Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft,
nach Einsicht in die Botschaft des Bundesrates vom4. Juli 20121,
beschliesst:

I

Die nachstehenden Bundesgesetze werden wie folgt geändert:

1. Regierungs- und Verwaltungsorganisationsgesetz vom 21. März 19972

Art. 7a Abs. 2,3 und 4

Ebenfalls selbstständig abschliessen kann er völkerrechtliche Verträge von beschränkter Tragweite.

Als völkerrechtliche Verträge von beschränkter Tragweite gelten namentlich Verträge, die:

  1. für die Schweiz keine neuen Pflichten begründen oder keinen Verzicht auf bestehende Rechte zur Folge haben;

  2. dem Vollzug von Verträgen dienen, die von der Bundesversammlung genehmigt worden sind und lediglich die im Grundvertrag bereits festgelegten Rechte, Pflichten oder organisatorischen Grundsätze näher ausgestalten;

  3. sich an die Behörden richten und administrativ-technische Fragen regeln.

Nicht als völkerrechtliche Verträge von beschränkter Tragweite gelten namentlich Verträge, die:

a. eine der Voraussetzungen für die Anwendung des fakultativen Staatsvertragsreferendums nach Artikel 141 Absatz 1 Buchstabe d der Bundesverfassung erfüllen;

  1. Bestimmungen enthalten über Gegenstände, deren Regelung in die alleinige Zuständigkeit der Kantone fällt;

  2. einmalige Ausgaben von mehr als fünf Millionen Franken oder wiederkehrende Ausgaben von mehr als zwei Millionen Franken pro Jahr verursachen.

Art. 7b Abs. 1bis

Er verzichtet auf die vorläufige Anwendung, wenn die zuständigen Kommissionen beider Räte sich dagegen aussprechen.

2. Parlamentsgesetz vom 13. Dezember 20023

Art. 152 Abs. 3bis

Der Bundesrat konsultiert die zuständigen Kommissionen, bevor er einen völkerrechtlichen Vertrag, für dessen Genehmigung die Bundesversammlung zuständig ist, vorläufig anwendet. Sprechen sich die zuständigen Kommissionen beider Räte dagegen aus, so verzichtet er auf die vorläufige Anwendung.

II

Dieses Gesetz untersteht dem fakultativen Referendum.

Der Bundesrat bestimmt das Inkrafttreten.

Nationalrat, 26. September 2014 Ständerat, 26. September 2014 Der Präsident: Ruedi Lustenberger Der Präsident: Hannes Germann Der Sekretär: Pierre-Hervé Freléchoz Die Sekretärin: Martina Buol

Ablauf der Referendumsfrist und Inkraftsetzung

Die Referendumsfrist für dieses Gesetz ist am 15. Januar 2015 unbenützt abgelaufen.4

13. März 2015 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates

Die Bundespräsidentin: Simonetta Sommaruga

Die Bundeskanzlerin: Corina Casanova

Der Beschluss über das Inkrafttreten wurde am 9. März 2015 im vereinfachten Verfahren gefällt.