AS 2016 1283
Verordnung
über die Einreise und die Visumerteilung
(VEV)
Änderung vom 4. Mai 2016
Der Schweizerische Bundesrat
verordnet:
I
Die Verordnung vom 22. Oktober 20081 über die Einreise und die Visumerteilung wird wie folgt geändert:
Art. 2 Einreisevoraussetzungen
Die Einreisevoraussetzungen für einen Aufenthalt von höchstens 90 Tagen oder für einen Transit richten sich nach Artikel 6 des Schengener Grenzkodex2.
Die finanziellen Mittel im Sinne von Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe c des Schengener Grenzkodex gelten insbesondere als ausreichend, wenn sichergestellt ist, dass während des Aufenthalts in der Schweiz keine Sozialhilfeleistungen bezogen werden. Der Nachweis ausreichender finanzieller Mittel kann mit Bargeld oder Bankguthaben, mit einer Verpflichtungserklärung, einer Reisekrankenversicherung oder einer anderen Sicherheit (Art. 7–11) erbracht werden.
Für einen Aufenthalt von mehr als 90 Tagen müssen Ausländerinnen und Ausländer neben den Voraussetzungen nach Artikel 6 Absatz 1 Buchstaben a, d und e des Schengener Grenzkodex zusätzlich folgende Einreisevoraussetzungen erfüllen:
Sie müssen, sofern erforderlich, über ein nationales Visum nach Artikel 5 verfügen.
Sie müssen die ausländerrechtlichen Zulassungsvoraussetzungen für den beabsichtigten Aufenthaltszweck erfüllen.
Das Eidgenössische Departement für auswärtige Angelegenheiten (EDA) und das Staatssekretariat für Migration (SEM) können im Rahmen ihrer Zuständigkeiten im
Verordnung (EU) 2016/399 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. März 2016 über einen Gemeinschaftskodex für das Überschreiten der Grenze durch Personen (Schengener Grenzkodex) (kodifizierte Fassung), Fassung gemäss ABl. L 77 vom 23.3.2016, S.1.
Einzelfall eine Einreise für einen Aufenthalt von höchstens 90 Tagen aus humanitären Gründen oder zur Wahrung nationaler Interessen oder internationaler Verpflichtungen bewilligen (Art. 6 Abs. 5 Bst. c des Schengener Grenzkodex).
Art. 4 Abs. 2 Bst. a
In Abweichung von Absatz 1 sind folgende Personen von der Visumpflicht befreit:
a. Inhaberinnen und Inhaber eines anerkannten und gültigen Reisedokuments sowie eines gültigen Aufenthaltstitels, der von einem Staat, der durch eines der Schengen-Assoziierungsabkommen3 gebunden ist (Schengen-Staat), ausgestellt wurde (Art. 6 Abs. 1 Bst. b und 39 Abs. 1 Bst. a des Schengener Grenzkodex4);
Art. 14 Bst. c
Das Verfahren für die Erteilung eines Visums und die Festlegung der Zuständigkeit zur Ausstellung des Visums richten sich nach:
c. Artikel 6 Absatz 5 Buchstabe b des Schengener Grenzkodex5;
Art. 17 Aufenthaltsdauer
Personen mit einem Schengen-Visum dürfen sich nach Artikel 6 Absätze1 und 2 des Schengener Grenzkodex6 höchstens 90 Tage je Zeitraum von 180 Tagen im Hoheitsgebiet der Schengen-Staaten aufhalten.
Art. 22 Abs. 1
Sind die nach Artikel 25 Absatz 1 des Schengener Grenzkodex 7 vorgesehenen Voraussetzungen erfüllt, so entscheidet der Bundesrat über die Wiedereinführung der Grenzkontrollen an den Binnengrenzen.
Art. 29 Abs. 1 Bst. a
Die für die Kontrolle der Einreisevoraussetzungen zuständigen Behörden können Ausländerinnen und Ausländern ausnahmsweise ein Visum an den Schengener Aussengrenzen ausstellen, wenn:
a. die Ausländerinnen und Ausländer die Einreisevoraussetzungen nach Artikel 6 Absatz 1 Buchstaben a und c‒e des Schengener Grenzkodex 8 erfüllen;
Diese Abkommen sind in Anhang 1 aufgeführt.
Siehe Fussnote zu Art. 2 Abs. 1.
Siehe Fussnote zu Art. 2 Abs. 1.
Siehe Fussnote zu Art. 2 Abs. 1.
Siehe Fussnote zu Art. 2 Abs. 1.
Siehe Fussnote zu Art. 2 Abs. 1.
II
Die Verordnung vom 24. Oktober 20079 über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit wird wie folgt geändert:
Art. 83a Abs. 1
Ausländerinnen und Ausländer können von den kantonalen Ausländerbehörden nach den Voraussetzungen der Richtlinie 2001/40/EG10 in ihren Heimat- oder Herkunftsstaat ausgeschafft werden, wenn ein rechtskräftiger Wegweisungsentscheid eines Staats, der durch eines der Schengen-Assoziierungsabkommen11 gebunden ist, feststellt, dass die Einreisevoraussetzungen nach Artikel 6 Absatz 1 des Schengener Grenzkodex12 nicht erfüllt sind.
III
Diese Verordnung tritt am 16. Mai 2016 in Kraft.
4. Mai 2016 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates |
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Der Bundespräsident: Johann N. Schneider-Ammann |
Der Bundeskanzler: Walter Thurnherr |
Richtlinie 2001/40/EG des Rates vom 28. Mai 2001 über die gegenseitige Anerkennung von Entscheidungen über die Rückführung von Drittstaatsangehörigen, Fassung gemäss ABl. L 149 vom 2.6.2001, S. 34.
Diese Abkommen sind in Anhang 3 aufgeführt.
Verordnung (EU) 2016/399 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. März 2016 über einen Gemeinschaftskodex für das Überschreiten der Grenze durch Personen (Schengener Grenzkodex) (kodifizierte Fassung), Fassung gemäss ABl. L 77 vom 23.3.2016, S.1.