AS 2016 1287
Schweizerisches Strafgesetzbuch
(Korruptionsstrafrecht)
Änderung vom 25. September 2015
Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft,
nach Einsicht in die Botschaft des Bundesrates vom 30. April 20141,
beschliesst:
I
Das Strafgesetzbuch2 wird wie folgt geändert:
Art. 102 Abs. 2
Handelt es sich dabei um eine Straftat nach den Artikeln 260 ter, 260quinquies, 305bis, 322ter, 322quinquies, 322septies Absatz 1 oder 322octies, so wird das Unternehmen unabhängig von der Strafbarkeit natürlicher Personen bestraft, wenn dem Unternehmen vorzuwerfen ist, dass es nicht alle erforderlichen und zumutbaren organisatorischen Vorkehren getroffen hat, um eine solche Straftat zu verhindern.
Art. 322quinquies
Vorteils- Wer einem Mitglied einer richterlichen oder anderen Behörde, einem gewährung Beamten, einem amtlich bestellten Sachverständigen, Übersetzer oder Dolmetscher, einem Schiedsrichter oder einem Angehörigen der Armee im Hinblick auf die Amtsführung zu dessen Gunsten oder zu Gunsten eines Dritten einen nicht gebührenden Vorteil anbietet, verspricht oder gewährt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.
Art. 322sexies
Vorteilsannahme Wer als Mitglied einer richterlichen oder anderen Behörde, als Beamter, als amtlich bestellter Sachverständiger, Übersetzer oder Dolmetscher oder als Schiedsrichter im Hinblick auf die Amtsführung für sich oder einen Dritten einen nicht gebührenden Vorteil fordert, sich versprechen lässt oder annimmt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.
Art. 322octies
3. Bestechung 1 Wer einem Arbeitnehmer, einem Gesellschafter, einem Beauftragten Privater Bestechen oder einer anderen Hilfsperson eines Dritten im privaten Sektor im Zusammenhang mit dessen dienstlicher oder geschäftlicher Tätigkeit für eine pflichtwidrige oder eine im Ermessen stehende Handlung oder Unterlassung zu dessen Gunsten oder zu Gunsten eines Dritten einen nicht gebührenden Vorteil anbietet, verspricht oder gewährt,
In leichten Fällen wird die Tat nur auf Antrag verfolgt.
Art. 322novies
Sich bestechen 1 Wer als Arbeitnehmer, als Gesellschafter, als Beauftragter oder als lassen andere Hilfsperson eines Dritten im privaten Sektor im Zusammenhang mit seiner dienstlichen oder geschäftlichen Tätigkeit für eine pflichtwidrige oder eine im Ermessen stehende Handlung oder Unterlassung für sich oder einen Dritten einen nicht gebührenden Vorteil fordert, sich versprechen lässt oder annimmt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.
In leichten Fällen wird die Tat nur auf Antrag verfolgt.
Art. 322decies
4. Gemeinsame 1 Keine nicht gebührenden Vorteile sind: Bestimmungen
dienstrechtlich erlaubte oder vertraglich vom Dritten genehmigte Vorteile;
geringfügige, sozial übliche Vorteile. 2 Private, die öffentliche Aufgaben erfüllen, sind Amtsträgern gleichgestellt.
II
Die nachstehenden Erlasse werden wie folgt geändert:
1. Bundesgesetz vom 19. Dezember 19863 gegen den unlauteren Wettbewerb
Art. 23 Abs. 1
Wer vorsätzlich unlauteren Wettbewerb nach Artikel 3, 4, 5 oder 6 begeht, wird auf Antrag mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.
2. Militärstrafgesetz vom 13. Juni 19274
Art. 141a Abs. 1
Wer einem Angehörigen der Armee im Hinblick auf die Dienstausübung zu dessen Gunsten oder zu Gunsten eines Dritten einen nicht gebührenden Vorteil anbietet, verspricht oder gewährt,
Art. 143 Abs. 1
Wer im Hinblick auf die Dienstausübung für sich oder einen Dritten einen nicht gebührenden Vorteil fordert, sich versprechen lässt oder annimmt,
III
Dieses Gesetz untersteht dem fakultativen Referendum.
Der Bundesrat bestimmt das Inkrafttreten.
Ständerat, 25. September 2015 | Nationalrat, 25. September 2015 |
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Der Präsident: Claude Hêche | Der Präsident: Stéphane Rossini |
Die Sekretärin: Martina Buol | Der Sekretär: Pierre-Hervé Freléchoz |
Ablauf der Referendumsfrist und Inkraftsetzung
Die Referendumsfrist für dieses Gesetz ist am 14. Januar 2016 unbenützt abgelaufen.5
20. April 2016 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates |
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Der Bundespräsident: Johann N. Schneider-Ammann |
Der Bundeskanzler: Walter Thurnherr |
Der Beschluss über das Inkrafttreten wurde am 15. April 2016 im vereinfachten Verfahren gefällt.