Quelle

AS 2016 1507

Obligationenrecht
(Firmenrecht)

Änderung vom 25. September 2015

Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft,
nach Einsicht in die Botschaft des Bundesrates vom 19. November 20141,
beschliesst:

I

Das Obligationenrecht2 wird wie folgt geändert:

Art. 607

Art. 945 Abs. 2

Enthält die Firma weitere Familiennamen, so muss aus ihr hervorgehen, welches der Familienname des Inhabers ist.

Art. 947 und 948

Art. 950

III. Gesell- 1 Handelsgesellschaften und Genossenschaften können unter Wahrung schaftsfirmen 1. Bildung der der allgemeinen Grundsätze der Firmenbildung ihre Firma frei wäh- Firma len. In der Firma muss die Rechtsform angegeben werden.

Der Bundesrat legt fest, welche Abkürzungen der Rechtsformen zulässig sind.

Art. 951

2. Ausschliess- Die Firma einer Handelsgesellschaft oder einer Genossenschaft muss lichkeit der eingetragenen sich von allen in der Schweiz bereits eingetragenen Firmen von Han- Firma delsgesellschaften und Genossenschaften deutlich unterscheiden.

Art. 953

II

Übergangsbestimmungen der Änderung vom 25. September 2015

Art. 1

A. Allgemeine 1 Die Artikel 1–4 des Schlusstitels des Zivilgesetzbuches3 gelten für Regel dieses Gesetz, soweit die folgenden Bestimmungen nichts anderes vorsehen.

Die Bestimmungen der Änderung vom 25. September 2015 werden mit ihrem Inkrafttreten auf bestehende Rechtseinheiten anwendbar.

Art. 2

B. Anpassung Kollektiv-, Kommandit- und Kommanditaktiengesellschaften, die im eingetragener Firmen Zeitpunkt des Inkrafttretens der Änderung vom 25. September 2015 im Handelsregister eingetragen sind und deren Firma den Vorschriften dieser Änderung vom 25. September 2015 nicht entspricht, können ihre Firma unverändert fortführen, solange die Artikel 947 und 948 des bisherigen Rechts keine Änderung erfordern.

Art. 3

C. Ausschliess- Wurde die Firma einer Kollektiv-, Kommandit- oder Kommanditlichkeit der eingetragenen aktiengesellschaft vor dem Inkrafttreten der Änderung vom 25. Sep- Firma tember 2015 ins Handelsregister eingetragen, so beurteilt sich ihre Ausschliesslichkeit nach Artikel 946 des geltenden und nach Artikel 951 des bisherigen Rechts.

III

Das Kollektivanlagengesetz vom 23. Juni 20064 wird wie folgt geändert:

Art. 12 Abs. 2

Bezeichnungen wie «Anlagefonds», «Investmentfonds», «Investmentgesellschaft mit variablem Kapital», «SICAV», «Kommanditgesellschaft für kollektive Kapitalanlagen», «KmGK», «Investmentgesellschaft mit festem Kapital» und «SICAF» dürfen nur für die entsprechenden, diesem Gesetz unterstellten kollektiven Kapitalanlagen verwendet werden.

Art. 101 Firma

Die Firma der Gesellschaft muss die Bezeichnung der Rechtsform oder deren Abkürzung KmGK enthalten.

IV

Dieses Gesetz untersteht dem fakultativen Referendum.

Der Bundesrat bestimmt das Inkrafttreten.

Ständerat, 25. September 2015

Nationalrat, 25. September 2015

Der Präsident: Claude Hêche

Der Präsident: Stéphane Rossini

Die Sekretärin: Martina Buol

Der Sekretär: Pierre-Hervé Freléchoz

Ablauf der Referendumsfrist und Inkraftsetzung

Die Referendumsfrist für dieses Gesetz ist am 14. Januar 2016 unbenützt abgelaufen.5

Es wird auf den1. Juli 2016 in Kraft gesetzt.

18. Mai 2016 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates

Der Bundespräsident: Johann N. Schneider-Ammann

Der Bundeskanzler: Walter Thurnherr