AS 2016 2347
Verordnung
über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und
Invalidenvorsorge
(BVV 2)
Änderung vom 10. Juni 2016
Der Schweizerische Bundesrat
verordnet:
I
Die Verordnung vom 18. April 19841 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge wird wie folgt geändert:
Ingress gestützt auf Artikel 97 Absatz 1 des Bundesgesetzes vom 25. Juni 19822 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG),
Artikel 26 Absatz 1 des Freizügigkeitsgesetzes vom 17. Dezember 19933 (FZG)
sowie die Artikel 124 Absatz 3 und 124a Absatz 3 des Zivilgesetzbuches (ZGB)4,
Art. 15a Festhalten und Mitteilung des Altersguthabens
(Art. 15 BVG)
Die Vorsorge- oder Freizügigkeitseinrichtung muss festhalten, wie hoch der Anteil des Altersguthabens ist an:
dem gesamten sich in der Einrichtung befindenden Vorsorgeguthaben einer versicherten Person;
einem nach Artikel 30c BVG vorbezogenen Betrag;
Austrittsleistungen und Rentenanteilen, die im Rahmen eines Vorsorgeausgleichs nach Artikel 22 FZG übertragen werden.
Bei der Übertragung der Freizügigkeitsleistung auf eine neue Vorsorge- oder Freizügigkeitseinrichtung muss die bisherige Vorsorge- oder Freizügigkeitseinrichtung der neuen Einrichtung die Angaben nach Absatz 1 mitteilen. Fehlen diese Angaben, so muss die neue Einrichtung sie von der bisherigen Einrichtung verlangen.
Art. 15b Festlegung des Altersguthabens
(Art. 15 Abs. 4 BVG)
Kann das Altersguthaben nicht ermittelt werden, so gilt als Altersguthaben der Betrag, den die versicherte Person nach den gesetzlichen Mindestvorschriften bis zum Zeitpunkt der Festlegung maximal hätte erreichen können, höchstens aber das tatsächlich in der Vorsorge- oder Freizügigkeitseinrichtung vorhandene Vorsorgeguthaben.
Nichtermittelt werden kann ein Altersguthaben, wenn die dafür notwendigen Angaben bei den bisherigen Einrichtungen und der neuen Einrichtung fehlen.
Art. 16 Zinsen, Erträge und Verluste
(Art. 15 BVG; Art. 18 FZG)
Bei der Verzinsung durch eine Vorsorgeeinrichtung gelten als Bestandteil des Altersguthabens die Zinsen, die sich aus dem Mindestzinssatz nach Artikel 12 ergeben.
Bei der Verzinsung durch eine Freizügigkeitseinrichtung werden die Zinsen anteilsmässig dem Altersguthaben und dem übrigen Vorsorgeguthaben gutgeschrieben. Erträge und Verluste aus dem Wertschriftensparen nach Artikel 13 Absatz 5 der Freizügigkeitsverordnung vom3. Oktober 19945 (FZV) werden ebenfalls anteilsmässig auf das Altersguthaben und das übrige Vorsorgeguthaben aufgeteilt.
Art. 19 Anpassung der Invalidenrente nach dem Vorsorgeausgleich
(Art. 24 Abs. 5 BVG)
Die Invalidenrente darf nur gekürzt werden, wenn das bis zum Beginn des Anspruchs erworbene Vorsorgeguthaben gemäss Reglement in die Berechnung der Invalidenrente einfliesst.
Sie darf höchstens um den Betrag gekürzt werden, um den sie tiefer ausfällt, wenn ihrer Berechnung ein um den übertragenen Teil der Austrittsleistung vermindertes Vorsorgeguthaben zugrunde gelegt wird. Die Kürzung darf jedoch im Verhältnis zur bisherigen Invalidenrente nicht grösser sein als der übertragene Teil der Austrittsleistung im Verhältnis zur gesamten Austrittsleistung.
Die Kürzung wird nach den reglementarischen Bestimmungen berechnet, die der Berechnung der Invalidenrente zugrunde liegen. Für die Berechnung der Kürzung massgebend ist der Zeitpunkt der Einleitung des Scheidungsverfahrens.
Art. 20 Anspruch auf Hinterlassenenleistungen bei Scheidung oder gerichtlicher Auflösung der eingetragenen Partnerschaft
Der geschiedene Ehegatte ist nach dem Tod seines früheren Ehegatten der Witwe oder dem Witwer gleichgestellt, sofern:
die Ehe mindestens zehn Jahre gedauert hat; und
dem geschiedenen Ehegatten bei der Scheidung eine Rente nach Artikel 124e Absatz 1 oder 126 Absatz 1 ZGB zugesprochen wurde.
Die ehemalige eingetragene Partnerin oder der ehemalige eingetragene Partner ist beim Tod der früheren eingetragenen Partnerin oder des früheren eingetragenen Partners der Witwe oder dem Witwer gleichgestellt, sofern:
die eingetragene Partnerschaft mindestens zehn Jahre gedauert hat; und
der ehemaligen Partnerin oder dem ehemaligen Partner bei der gerichtlichen Auflösung der eingetragenen Partnerschaft eine Rente nach Artikel 124e Absatz 1 ZGB oder Artikel 34 Absätze2 und 3 des Partnerschaftsgesetzes vom 18. Juni 20046 zugesprochen wurde.
Der Anspruch auf Hinterlassenenleistungen besteht, solange die Rente geschuldet gewesen wäre.
Die Hinterlassenenleistungen der Vorsorgeeinrichtung können um den Betrag gekürzt werden, um den sie zusammen mit den Hinterlassenenleistungen der AHV den Anspruch aus dem Scheidungsurteil oder dem Urteil über die Auflösung der eingetragenen Partnerschaft übersteigen. Hinterlassenenrenten der AHV werden dabei nur so weit angerechnet, als sie höher sind als ein eigener Anspruch auf eine Invalidenrente der IV oder eine Altersrente der AHV.
Art. 24 Abs. 2ter
Wird bei einer Scheidung eine Invalidenrente nach dem reglementarischen Rentenalter geteilt, so wird der Rentenanteil, der dem berechtigten Ehegatten zugesprochen wurde, bei der Berechnung einer allfälligen Kürzung der Invalidenrente des verpflichteten Ehegatten weiterhin angerechnet.
Art. 25a Vorsorgeausgleich bei Kürzung der Invalidenrente vor dem reglementarischen Rentenalter
Wurde infolge des Zusammentreffens mit Leistungen der Unfall- oder Militärversicherung eine Invalidenrente gekürzt, so kann bei einer Scheidung vor dem reglementarischen Rentenalter der Betrag nach Artikel 124 Absatz 1 ZGB nicht für den Vorsorgeausgleich verwendet werden.
Der Betrag kann jedoch für den Vorsorgeausgleich verwendet werden, wenn die Invalidenrente ohne Anspruch auf Kinderrenten nicht gekürzt würde.
Art. 25b Vorsorgeausgleich bei Kürzung der Invalidenrente nach dem reglementarischen Rentenalter
Wurde eine Invalidenrente infolge des Zusammentreffens mit anderen Leistungen gekürzt, so stützt sich das Gericht bei einer Scheidung nach dem reglementarischen Rentenalter bei der Entscheidung über die Teilung auf die ungekürzte Rente.
Ist die gekürzte Invalidenrente mindestens gleich hoch wie der Rentenanteil, der dem berechtigten Ehegatten zugesprochen wurde, so wird der Rentenanteil nach
Artikel 124a Absatz 2 ZGB umgerechnet und dem berechtigten Ehegatten ausgerichtet oder in seine Vorsorge übertragen.
Ist die gekürzte Invalidenrente tiefer als der dem berechtigten Ehegatten zugesprochene Rentenanteil, so gilt Folgendes:
Die gekürzte Invalidenrente wird in eine lebenslange Rente umgerechnet und dem berechtigten Ehegatten ausgerichtet oder in seine Vorsorge übertragen.
Nach dem Tod des verpflichteten Ehegatten oder sobald die ausbezahlte Leistung den gesamten Anspruch des berechtigten Ehegatten aus dem Vorsorgeausgleich zu decken vermag, wird der dem berechtigten Ehegatten zugesprochene Rentenanteil in eine lebenslange Rente umgerechnet und an den berechtigten Ehegatten ausgerichtet oder in seine Vorsorge übertragen. Für diese Umrechnung massgebend ist der Zeitpunkt, in dem die Scheidung rechtskräftig wird.
Der verpflichtete Ehegatte schuldet eine angemessene Entschädigung (Art. 124e Abs. 1 ZGB) für den Teil des Anspruchs aus dem Vorsorgeausgleich, der aufgrund der Kürzung der Invalidenrente nach Buchstabe a nicht an den berechtigten Ehegatten ausbezahlt oder in dessen Vorsorge übertragen werden kann.
Wird ein zugesprochener Rentenanteil nach Artikel 124c ZGB verrechnet, so ist für die Anwendung der Absätze2 und 3 der Differenzbetrag zwischen den gegenseitigen Ansprüchen der Ehegatten massgebend.
Art. 27i Abs. 1 Bst. a
Vorsorgeeinrichtungen und Einrichtungen, welche Freizügigkeitskonten oder -policen führen, sind zur Aufbewahrung von allen Vorsorgeunterlagen verpflichtet, die wesentliche Angaben zur Geltendmachung von Vorsorgeansprüchen der Versicherten enthalten:
a. Unterlagen betreffend das Vorsorgeguthaben, einschliesslich der Angaben nach Artikel 15a Absatz 1 zum Altersguthaben;
II
Übergangsbestimmung zur Änderung vom10. Juni 2016 Geschiedene Ehegatten sowie ehemalige Partner und Partnerinnen einer eingetragenen Partnerschaft, denen vor Inkrafttreten der Änderung vom10. Juni 2016 eine Rente oder eine Kapitalabfindung für eine lebenslängliche Rente zugesprochen wurde, haben Anspruch auf Hinterlassenenleistungen nach bisherigem Recht.
III
Die Änderung anderer Erlasse ist im Anhang geregelt.
IV
Diese Verordnung tritt am1. Januar 2017 in Kraft.
10. Juni 2016 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates |
|---|
Der Bundespräsident: Johann N. Schneider-Ammann |
Der Bundeskanzler: Walter Thurnherr |
Anhang
(Ziff. III) Änderung anderer Erlasse Die nachstehenden Erlasse werden wie folgt geändert:
1. Freizügigkeitsverordnung vom3. Oktober 19947 Ingress gestützt auf Artikel 26 Absatz 1 des Freizügigkeitsgesetzes vom
17. Dezember 19938 (FZG),
Artikel 124a Absatz 3 des Zivilgesetzbuches (ZGB)9
und Artikel 99 des Versicherungsvertragsgesetzes vom2. April 190810,
Art. 2 Festhalten und Mitteilung der Austrittsleistung
Die Vorsorge- oder Freizügigkeitseinrichtung muss für Versicherte, die das 50. Altersjahr vollenden oder die eine Ehe schliessen oder eine eingetragene Partnerschaft eingehen, die bis zu diesem Zeitpunkt erworbene Austrittsleistung festhalten.
Sie muss für Versicherte, die vor dem1. Januar 1995 geheiratet haben, die erste Austrittsleistung, die nach dem1. Januar 1995 aufgrund von Artikel 24 FZG mitgeteilt oder fällig wurde, sowie den Zeitpunkt der Mitteilung beziehungsweise Fälligkeit festhalten.
Bei der Übertragung der Austrittsleistung auf eine neue Vorsorge- oder Freizügigkeitseinrichtung muss die bisherige Vorsorge- oder Freizügigkeitseinrichtung der neuen Einrichtung die Angaben nach den Absätzen1 und 2 mitteilen. Fehlen diese Angaben, so muss die neue Einrichtung sie von der bisherigen Einrichtung verlangen.
Art. 16 Abs. 3
Ist die versicherte Person verheiratet oder lebt sie in eingetragener Partnerschaft, so ist die Auszahlung der Altersleistung in Kapitalform nur zulässig, wenn der Ehegatte, der eingetragene Partner oder die eingetragene Partnerin schriftlich zustimmt. Kann die versicherte Person die Zustimmung nicht einholen oder wird sie ihr verweigert, so kann sie das Zivilgericht anrufen.
Gliederungstitel vor Art. 19abis 2a. Abschnitt: Zentralstelle2. Säule
Art. 19abis Sachüberschrift sowie Abs. 1 und 4 Register der gemeldeten Personen mit Vorsorgeguthaben
Die Zentralstelle2. Säule führt ein zentrales Register (Register), in das die nach
Artikel 24a FZG gemeldeten Personen mit Vorsorgeguthaben eingetragen werden.
Im Register wird vermerkt, ob die Vorsorge- oder Freizügigkeitseinrichtung mit der gemeldeten Person noch einen Kontakt herstellen kann oder nicht.
Art. 19c Vergessene und kontaktlose Vorsorgeguthaben
Als Vorsorgeguthaben, die nach Artikel 24d Absatz 2 FZG als vergessene Guthaben zu melden sind, gelten Guthaben von Personen, die das Rentenalter nach
Artikel 13 Absatz 1 BVG11 erreicht haben und ihren Anspruch auf Auszahlung der
Altersleistungen noch nicht geltend gemacht haben.
Als kontaktlose Vorsorgeguthaben gelten Guthaben von Personen, mit denen die Vorsorge- oder Freizügigkeitseinrichtung keinen Kontakt mehr herstellen kann.
Die Vorsorge- oder Freizügigkeitseinrichtungen teilen der Zentralstelle2. Säule bei der Meldung nach Artikel 24a FZG mit, für welche der gemeldeten Personen sie ein kontaktloses Vorsorgeguthaben führen.
Art. 19d Auskünfte an Versicherte und Begünstigte
Die Zentralstelle2. Säule teilt versicherten Personen auf deren Verlangen mit, welche Einrichtungen gemeldet haben, dass sie im Dezember des Vorjahres ein Vorsorgeguthaben für sie führten.
Dieselbe Auskunftspflicht besteht bei einem hängigen Scheidungsverfahren gegenüber dem Gericht und nach dem Tod der versicherten Person gegenüber den Begünstigten.
Art. 19f Abs. 1
Der Sicherheitsfonds deckt die in seiner Rechnung separat auszuweisenden Kosten für die Zentralstelle2. Säule aus den Mitteln nach Artikel 12a der Verordnung vom 22. Juni 199812 über den Sicherheitsfonds BVG.
Gliederungstitel nach Art. 19f 2b. Abschnitt: Scheidung und gerichtliche Auflösung der eingetragenen Partnerschaft
Art. 19g Berechnung der Austrittsleistung bei Erreichen des Rentenalters während des Scheidungsverfahrens
Tritt beim verpflichteten Ehegatten während des Scheidungsverfahrens der Vorsorgefall Alter ein, so kann die Vorsorgeeinrichtung den nach Artikel 123 ZGB zu übertragenden Teil der Austrittsleistung und die Altersrente kürzen. Die Kürzung entspricht höchstens der Summe, um die die Rentenzahlungen bis zur Rechtskraft des Scheidungsurteils tiefer ausgefallen wären, wenn ihrer Berechnung ein um den übertragenen Teil der Austrittsleistung vermindertes Guthaben zugrunde gelegt worden wäre. Die Kürzung wird je hälftig auf die beiden Ehegatten verteilt.
Bezieht der verpflichtete Ehegatte eine Invalidenrente und erreicht er während des Scheidungsverfahrens das reglementarische Rentenalter, so kann die Vorsorgeeinrichtung die Austrittsleistung nach Artikel 124 Absatz 1 ZGB und die Rente kürzen. Die Kürzung entspricht höchstens der Summe, um die die Rentenzahlungen zwischen dem Erreichen des reglementarischen Rentenalters und der Rechtskraft des Scheidungsurteils tiefer ausgefallen wären, wenn ihrer Berechnung ein um den übertragenen Teil der Austrittsleistung vermindertes Guthaben zugrunde gelegt worden wäre. Die Kürzung wird je hälftig auf die beiden Ehegatten verteilt.
Art. 19h Umrechnung des Rentenanteils in eine lebenslange Rente
Die Vorsorgeeinrichtung des verpflichteten Ehegatten rechnet den dem berechtigten Ehegatten zugesprochenen Rentenanteil nach der Formel im Anhang in eine lebenslange Rente um. Das BSV macht kostenlos ein elektronisches Umrechnungsprogramm zugänglich.13
Für die Umrechnung massgebend ist der Zeitpunkt, in dem die Scheidung rechtskräftig wird.
Art. 19i Ausgleich bei Aufschub der Altersrente
Hat ein Ehegatte im Zeitpunkt der Einleitung des Scheidungsverfahrens das ordentliche reglementarische Rentenalter erreicht und den Bezug der Altersleistung aufgeschoben, so ist sein in diesem Zeitpunkt vorhandenes Vorsorgeguthaben wie eine Austrittsleistung zu teilen.
Das elektronische Umrechnungsprogramm ist ab dem1. Januar 2017 unter www.bsv.admin.ch zugänglich.
Art. 19j Modalitäten der Übertragung eines zugesprochenen Rentenanteils in eine Vorsorge- oder Freizügigkeitseinrichtung
Die lebenslange Rente nach Artikel 124a Absatz 2 ZGB ist von der Vorsorgeeinrichtung des verpflichteten Ehegatten an die Vorsorge- oder Freizügigkeitseinrichtung des berechtigten Ehegatten zu übertragen. Die Übertragung umfasst die für ein Kalenderjahr geschuldete Rente und ist jährlich jeweils bis zum 15. Dezember des betreffenden Jahres vorzunehmen.
Entsteht während des betreffenden Jahres ein Anspruch auf Auszahlung aufgrund von Alter oder Invalidität (Art. 22e FZG) oder stirbt der berechtigte Ehegatte, so umfasst die Übertragung die vom Beginn dieses Jahres bis zu diesem Zeitpunkt geschuldete Rente.
Der berechtigte Ehegatte informiert seine Vorsorge- oder Freizügigkeitseinrichtung über seinen Anspruch auf eine lebenslange Rente und nennt ihr die Vorsorgeeinrichtung des verpflichteten Ehegatten. Wechselt er seine Vorsorge- oder Freizügigkeitseinrichtung, so informiert er die Vorsorgeeinrichtung des verpflichteten Ehegatten bis spätestens am 15. November des betreffenden Jahres darüber.
Wird der Vorsorgeeinrichtung des verpflichteten Ehegatten die Vorsorge- oder Freizügigkeitseinrichtung des berechtigten Ehegatten nicht mitgeteilt, so überweist sie frühestens sechs Monate, spätestens aber zwei Jahre nach dem Termin für diese Übertragung den Betrag an die Auffangeinrichtung. Sie überweist die folgenden Übertragungen jährlich an die Auffangeinrichtung, bis sie eine Information nach Absatz 3 erhält.
Die Vorsorgeeinrichtung des verpflichteten Ehegatten schuldet auf dem Betrag der jährlichen Übertragung einen Zins, welcher der Hälfte des für das betreffende Jahr geltenden reglementarischen Zinssatzes entspricht.
Art. 19k Informationen
(Art. 24 Abs. 4 FZG) Im Falle der Scheidung hat die Vorsorge- oder Freizügigkeitseinrichtung der versicherten Person oder dem Gericht auf Verlangen zusätzlich zu den Angaben nach
Artikel 24 Absatz 3 FZG folgende Auskünfte zu geben:
ob und in welchem Umfang die Freizügigkeitsleistung im Rahmen der Wohneigentumsförderung vorbezogen wurde;
die Höhe der Austrittsleistung im Zeitpunkt eines allfälligen Vorbezugs;
ob und in welchem Umfang die Freizügigkeits- oder die Vorsorgeleistung verpfändet ist;
die voraussichtliche Höhe der Altersrente;
ob Kapitalabfindungen ausgerichtet wurden;
die Höhe der Invaliden- oder Altersrente;
ob und in welchem Umfang eine Invalidenrente gekürzt wird, ob sie wegen Zusammentreffens mit Invalidenrenten der Unfall- oder Militärversicherung gekürzt wird und in diesem Fall, ob sie auch ohne Anspruch auf Kinderrenten gekürzt würde;
die Höhe der Austrittsleistung, die dem Bezüger oder der Bezügerin einer Invalidenrente nach Aufhebung der Invalidenrente zukommen würde;
die Kürzung der Invalidenrente nach Artikel 24 Absatz 5 BVG14;
weitere Auskünfte, die für die Durchführung des Vorsorgeausgleichs nötig sind.
Übergangsbestimmung zur Änderung vom10. Juni 2016 Im Jahr 2017 müssen die Vorsorgeeinrichtungen und die Einrichtungen, welche Freizügigkeitskonten oder -policen führen, ihre Meldepflicht nach Artikel 24a FZG bis am 31. März erfüllen.
Anhang
Umrechnung des Rentenanteils in eine lebenslange Rente 1. Der dem berechtigten Ehegatten zugesprochene Rentenanteil wird wie folgt in eine lebenslange Rente umgerechnet:
𝑤 12 ä𝑣 + 𝑓𝐸𝑅 × 𝛼 𝑣 lebenslange Rente = Rentenanteil × 12 ä𝑏 2. Dabei bezeichnet:
ä𝑣12 den Barwert einer lebenslang in monatlichen Raten zahlbaren Rente des verpflichteten Ehegatten (in Abhängigkeit seines Geschlechts und Alters);
ä𝑏12 den Barwert einer lebenslang in monatlichen Raten zahlbaren Rente des berechtigten Ehegatten (in Abhängigkeit seines Geschlechts und Alters);
𝛼𝑣𝑤12 die mit der kollektiven Methode berechnete Anwartschaft des verpflichteten Ehegatten (in Abhängigkeit seines Geschlechts und Alters) auf die lebenslang in monatlichen Raten zahlbare Ehegattenrente; 𝑓𝐸𝑅 das Verhältnis zwischen der Höhe der reglementarischen Ehegattenrente und der laufenden Rente des verpflichteten Ehegatten. 3. Die Barwerte und Anwartschaften werden auf der Basis der technischen Grundlagen BVG 2015 berechnet. Dabei werden die im Kalenderjahr der Berechnung gültigen unverstärkten Generationentafeln und der dannzumal geltende technische Referenzzinssatz15 der Schweizerischen Kammer der Pensionskassenexperten verwendet.
2. Verordnung vom3. Oktober 199416 über die Wohneigentumsförderung mit Mitteln der beruflichen Vorsorge
Art. 11a Freizügigkeitsleistung im Zeitpunkt des Vorbezugs
Die Vorsorgeeinrichtung muss den Zeitpunkt des Vorbezugs und die Höhe der bis zu diesem Zeitpunkt erworbenen Freizügigkeitsleistung festhalten.
Art. 12 Mitteilungspflicht der bisherigen Vorsorgeeinrichtung
Die bisherige Vorsorgeeinrichtung muss der neuen Vorsorgeeinrichtung unaufgefordert mitteilen, in welchem Umfang die Freizügigkeits- oder die Vorsorgeleistung verpfändet ist oder Mittel vorbezogen wurden.
Sie muss der neuen Vorsorgeeinrichtung zudem den Zeitpunkt des Vorbezugs und die Höhe der bis zu diesem Zeitpunkt erworbenen Freizügigkeitsleistung mitteilen.
Art. 20a Übergangsbestimmung zur Änderung vom10. Juni 2016
Wurde der Vorbezug vor Inkrafttreten der Änderung vom10. Juni 2016 vorgenommen und lässt sich der Anteil des Altersguthabens (Art. 15 BVG) am vorbezogenen Betrag nicht mehr ermitteln, so wird der zurückbezahlte Betrag dem Altersguthaben und dem übrigen Vorsorgeguthaben in dem Verhältnis zugeordnet, das zwischen diesen beiden Guthaben unmittelbar vor der Rückzahlung bestand.
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