Quelle

AS 2016 2479

Energieverordnung
(EnV)

Änderung vom 22. Juni 2016

Der Schweizerische Bundesrat
verordnet:

I

Die Energieverordnung vom 7. Dezember 19981 wird wie folgt geändert:

Ersatz eines Ausdrucks Im ganzen Erlass wird der Ausdruck «SEV Verband für Elektro-, Energie- und Informationstechnik» ersetzt durch «Verband für Elektro-, Energie und Informationstechnik (Electrosuisse)».

Art. 1a Abs. 4

Jedes kennzeichnungspflichtige Unternehmen, unabhängig davon, ob es den Produktemix oder den Lieferantenmix gewählt hat, veröffentlicht seinen Lieferantenmix und die gesamthaft an seine Endverbraucher gelieferte Elektrizitätsmenge bis spätestens zum Ende des folgenden Kalenderjahres. Die Veröffentlichung hat insbesondere über die von den kennzeichnungspflichtigen Unternehmen gemeinsam betriebene, frei zugängliche Adresse www.stromkennzeichnung.ch im Internet zu erfolgen.

Art. 10 Abs. 1

Die Anforderungen an die Energieeffizienz sowie an das Inverkehrbringen und Abgeben von Anlagen und Geräten sind in den Anhängen2.1–2.27 festgelegt.

Art. 11 Abs. 1

Wer Anlagen, Fahrzeuge und Geräte, die nach Artikel 7 Absatz 1 dem energietechnischen Prüfverfahren unterliegen, in Verkehr bringt oder abgibt, muss deren spezifischen Energieverbrauch sowie weitere Eigenschaften gemäss den Anhängen2.1–3.10 angeben.

Art. 17 Abs. 6

Aus den Mitteln, die für die Förderung der erneuerbaren Energien, der Abwärmenutzung und der Gebäudetechnik nach Artikel 34 Absatz 2 Buchstabe b des CO2- Gesetzes vom 23. Dezember 20112 zur Verfügung stehen und in Form von Globalbeiträgen an die Kantone ausgerichtet werden, wird der Kanton für den Vollzug pauschal entschädigt. Die Pauschale beträgt 5 Prozent der von ihm gesprochenen und als Bundesanteil anrechenbaren Förderbeiträge.

Art. 17dbis Abs. 1 Bst. c und f

Nach Eingang des Gesuchs meldet die kantonale Behörde dem Bundesamt für Umwelt (BAFU) und der nationalen Netzgesellschaft umgehend:

  1. die Art der Massnahmen;

  2. Angaben über allenfalls vorgesehene Gesuche um Teilzahlungen an die Massnahmen.

Art. 17dter Abs. 3 und 4

Stellt der Inhaber fest, dass Mehrkosten anfallen, so meldet er dies unverzüglich der kantonalen Behörde, dem BAFU und der nationalen Netzgesellschaft.

Kommt das BAFU bei der Prüfung der Meldung zum Schluss, dass die Mehrkosten wesentlich sind, so erstellt es zuhanden der nationalen Netzgesellschaft einen mit der kantonalen Behörde abgestimmten Antrag über die Gewährung und die voraussichtliche Höhe der zusätzlichen Entschädigung. Absatz 2 ist sinngemäss anwendbar.

Art. 17dquinquies Sachüberschrift, Abs. 1, 1bis,5 und 6 Zusammenstellung der Kosten und Teilzahlungen

Der Inhaber eines Wasserkraftwerks hat nach Umsetzung der Massnahmen bei der zuständigen kantonalen Behörde eine Zusammenstellung der gesamten tatsächlich entstandenen anrechenbaren Kosten einzureichen.

Sind die Massnahmen aufwendig, so kann der Inhaber ein Gesuch um höchstens zwei Teilzahlungen pro Jahr stellen, soweit dies im Bescheid über die voraussichtliche Höhe der Entschädigung vorgesehen ist und das Projekt entsprechend fortgeschritten ist.

Die kantonale Behörde beurteilt die Gesuche um Teilzahlungen nach Absatz 1bis und leitet sie mit ihrer Stellungnahme an das BAFU weiter.

Das BAFU überprüft die Gesuche um Teilzahlungen und stellt Antrag an die nationale Netzgesellschaft. Diese führt die Zahlung gemäss dem Antrag des BAFU aus.

Art. 17dsexies Bescheid über die tatsächliche Höhe der Entschädigung und Rückforderung

Nach Abschluss der Massnahmen teilt die nationale Netzgesellschaft dem Inhaber des Wasserkraftwerks in einem Bescheid mit, wie hoch die Entschädigung ist, die ihm aufgrund der anrechenbaren Kosten ausbezahlt wird.

Sie fordert allenfalls zu viel bezahlte Entschädigungen zurück.

Art. 22b Information der Öffentlichkeit in Bezug auf Anhang 3.6

Das BFE wertet jährlich die Daten über den Energieverbrauch und über die CO 2- Emissionen aller im Vorjahr immatrikulierten Neuwagen aus und informiert die Öffentlichkeit darüber. Es kann Dritte mit diesen Aufgaben beauftragen.

Das Bundesamt für Strassen stellt die dafür notwendigen Daten zur Verfügung.

Das BFE erstellt Datenbanken und Listen, die die Angaben nach Anhang 3.6

Ziffer 3 .8.1 Buchstaben f–i aller in Verkehr gebrachten oder abgegebenen neuen

Personenwagen enthalten. Insbesondere erstellt es Ranglisten nach dem Kriterium des Energieverbrauchs und der CO2-Emissionen. Es orientiert sich dabei an Anhang II der Richtlinie 1999/94/EG3. Es kann Dritte mit diesen Aufgaben beauftragen.

Es stellt Informationen aus den Datenbanken und die Listen nach Absatz 3 auf dem Internet zur Verfügung und aktualisiert sie regelmässig.

Art. 28 Bst. b und h

Nach Artikel 28 des Gesetzes wird bestraft, wer vorsätzlich oder fahrlässig:

  1. beim Inverkehrbringen oder Abgeben von Fahrzeugen, Anlagen oder Geräten den spezifischen Energieverbrauch oder die weiteren Eigenschaften gemäss den Anhängen2.1–3.10 nicht, falsch oder unvollständig angibt (Art. 11);

  2. Etiketten, Zeichen, Symbole oder Beschriftungen verwendet, die zu einer Verwechslung mit der Kennzeichnung gemäss den Anhängen2.1–3.10 führen können (Art. 11).

Art. 28a Änderung von und Ausführungsbestimmungen zu Anhängen

Das UVEK kann die Anhänge1.1–1.6 der technischen und wirtschaftlichen Entwicklung anpassen.

Richtlinie 1999/94/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Dezember 1999 über die Bereitstellung von Verbraucherinformationen über den Kraftstoffverbrauch und CO2-Emissionen beim Marketing für neue Personenkraftwagen, ABl. L 12 vom 18.1.2000, S. 16; zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1137/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Oktober 2008, ABl. L 311 vom 21.11.2008, S.1.

Es erlässt zudem folgende Bestimmungen zu Anhang 3.6:

  1. Es legt aufgrund der aktuellen Fahrzeugtypen die Energieeffizienz-Kategorien A–G der Energieetikette fest.

  2. Es legt den Durchschnittswert der CO2-Emissionen aufgrund der immatrikulierten Neuwagen und den biogenen Treibstoffanteil fest.

  3. Es legt die Faktoren zur Berechnung der Benzinäquivalente und der Primärenergie-Benzinäquivalente sowie der CO2-Emissionen aus der Treibstoff- und/oder der Strombereitstellung fest. Es berücksichtigt dabei die neuen Erkenntnisse der Wissenschaft und der Technik und die internationale Entwicklung.

  4. Es legt die Parameter fest, welche für die Berechnung der Bewertungszahl nach Anhang 3.6 Ziffer 7 benötigt werden.

Es passt die Festlegungen nach Absatz 2 jährlich an. Die Anpassungen werden jeweils bis zum 31. Juli des laufenden Jahres bekannt gegeben und auf den1. Januar des Folgejahres in Kraft gesetzt.

II

Die Anhänge1.7,2.1–2.5,2.7–2.9,2.11,2.12,2.14,2.15,2.18,2.20,2.21, 3.3bis, 3.6 und 3.9 werden gemäss Beilage geändert.

Diese Verordnung erhält neu die Anhänge2.23–2.27 gemäss Beilage.

Der Anhang 3.11 wird aufgehoben.

III

Die nachstehenden Verordnungen werden wie folgt geändert:

1. Luftreinhalte-Verordnung vom 16. Dezember 19854

Art. 20a Abs. 1 Bst. a und 1bis

Der Nachweis der Konformität einer Feuerungsanlage umfasst:

a. einen Prüfbericht einer Stelle nach Artikel 18 THG5, aus dem hervorgeht, dass das Baumuster die Anforderungen von Anhang 4 erfüllt;

Für Geräte nach Anhang 2.1 oder 2.25 der Energieverordnung vom 7. Dezember 19986 kann der Nachweis der Konformität auch gemäss den Ziffern4 dieser Anhänge erbracht werden.

Anhang 4 Ziffer 22 Aufgehoben 2. Verordnung vom 19. Mai 20107 über das Inverkehrbringen von nach ausländischen technischen Vorschriften hergestellten Produkten und über deren Überwachung auf dem Markt

Art. 2 Bst. c Ziff. 5

Vom Grundsatz nach Artikel 16a Absatz 1 THG ausgenommen sind:

c. die folgenden übrigen Produkte: 5. die folgenden Geräte, welche die technischen Vorschriften gemäss den Artikeln 7, 10 und 11 sowie den Anhängen2.1,2.2,2.5,2.7,2.9 und 3.9 der Energieverordnung vom 7. Dezember 19988 nicht einhalten: – Warmwasser- und Wärmespeicher mit einem Speichervolumen von ≤ 500 Litern – netzbetriebene elektrische Kühl-, Tiefkühl- und Gefriergeräte sowie deren Kombinationen – netzbetriebene elektrische Haushaltswäschetrockner – netzbetriebene Elektrobacköfen – netzbetriebene komplexe Set-Top-Boxen – netzbetriebene elektrische Haushaltskaffeemaschinen

IV

Diese Verordnung tritt unter Vorbehalt von Absatz 2 am1. August 2016 in Kraft.

Die Artikel 17 Absatz 6, 22b und 28a sowie Anhang 3.6 treten am1. Januar 2017 in Kraft.

22. Juni 2016 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates

Der Bundespräsident: Johann N. Schneider-Ammann

Der Bundeskanzler: Walter Thurnherr

Anhang 1.7

Entschädigung des Inhabers eines Wasserkraftwerks für Sanierungsmassnahmen bei Wasserkraftwerken

Ziff. 1

1 Anforderungen an das Gesuch

1.1 Das Gesuch muss enthalten:

  1. den Namen des Antragstellers;

  2. die betroffenen Kantone und Gemeinden;

  3. Angaben über die Zielsetzung der Sanierung sowie die Art, den Umfang und den Standort der Massnahmen;

  4. Angaben über die Wirtschaftlichkeit der Massnahmen;

  5. die voraussichtlichen Termine für Beginn und Ende der Umsetzung der Massnahmen;

  6. die voraussichtlichen anrechenbaren Kosten der Massnahmen;

  7. Angaben darüber, ob Gesuche um Teilzahlungen an die Massnahmen eingereicht werden, sowie über deren voraussichtlichen Zeitpunkt und Höhe;

  8. die notwendigen Bewilligungen, insbesondere Bau-, Rodungs-, Fischerei- und Wasserbaubewilligungen.

1.2 Die Bewilligungen nach Ziffer 1.1 Buchstabe h müssen nicht vorliegen für die Entschädigung der Kosten von:

  1. mehrjährigen und aufwendigen Projektierungen;

  2. Vorstudien, die notwendig sind, da es keinen etablierten Stand der Technik gibt; oder

  3. Planungen von Sanierungsmassnahmen, die sich als unverhältnismässig erweisen.

Ziff. 3 .1 Bst. e

3.1 Anrechenbar sind nur Kosten, die tatsächlich entstanden sind und unmittelbar für die wirtschaftliche und zweckmässige Ausführung der Massnahmen nach den Artikeln 39a und 43a GSchG sowie Artikel 10 BGF erforderlich sind. Dazu gehören insbesondere die Kosten für folgende Massnahmen:

e. Dotierung des für den Betrieb einer Anlage zur Sicherstellung der freien Fischwanderung erforderlichen Wassers, soweit dieses nicht als Restwasser abgegeben werden muss.

Ziff. 3 .2

3.2 Nicht anrechenbar sind insbesondere:

  1. Steuern;

  2. Kosten für den Unterhalt von Anlagen;

  3. Kosten für Massnahmen, die dem Inhaber eines Wasserkraftwerks bereits anderweitig entschädigt werden;

  4. wiederkehrende Kosten, soweit diese später als 40 Jahre nach der Umsetzung der Massnahmen anfallen.

Anhang 2.1

Inverkehrbringen von Warmwasserbereitern, Warmwasser- und Wärmespeichern 1.1 Dieser Anhang gilt für Warmwasserbereiter mit einer Wärmenennleistung von ≤ 400 kW und für Warmwasser- und Wärmespeicher mit einem Speichervolumen von ≤ 2000 Litern. 1.2 Ausgenommen sind Geräte gemäss Artikel 1 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 814/20139.

2.1 Warmwasserbereiter gemäss Ziffer 1.1 dürfen in Verkehr gebracht werden, wenn sie die Anforderungen gemäss Anhang II Ziffern1.1 Buchstabe a und 1.2–1.4 der Verordnung (EU) Nr. 814/201310 erfüllen. 2.2 Ab dem 26. September 2017 dürfen Warmwasserbereiter gemäss Ziffer 1.1 Anhang II Ziffern1.1 Buchstabe b und 1.2–1.4 der Verordnung (EU) Nr. 814/201311 erfüllen. 2.3 Ab dem 26. September 2018 dürfen Warmwasserbereiter gemäss Ziffer 1.1 Anhang II Ziffern1.1 Buchstabe c,1.2–1.4 und 1.5 der Verordnung (EU) Nr. 814/201312 erfüllen 2.4 Warmwasser- und Wärmespeicher gemäss Ziffer 1.1 dürfen in Verkehr gebracht werden, wenn sie die Anforderungen an den maximalen Warmhalteverlust nach bisherigem Recht erfüllen.

Verordnung (EU) Nr. 814/2013 der Kommission vom2. August 2013 zur Durchführung die Festlegung von Anforderungen an die umweltgerechte Gestaltung von Warmwasserbereitern und Warmwasserspeichern, Fassung gemäss ABl. L 239 vom6.9.2013, S. 162.

Siehe Fussnote zu Ziff. 1.2.

Siehe Fussnote zu Ziff. 1.2.

Siehe Fussnote zu Ziff. 1.2.

2.5 Ab dem 26. September 2017 dürfen Warmwasser- und Wärmespeicher gemäss Ziffer 1.1 mit einem Speichervolumen von ≤ 500 Litern nur noch in Verkehr gebracht werden, wenn sie die Anforderungen an den maximalen Warmhalteverlusten der Klasse B gemäss Anhang II Ziffer 2 der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 812/201313 erfüllen. 2.6 Ab dem 26. September 2017 dürfen Warmwasser- und Wärmespeicher gemäss Ziffer 1.1 mit einem Speichervolumen > 500 bis ≤ 2 000 Litern nur noch in Verkehr gebracht werden, wenn sie die Anforderungen an den maximalen Warmhalteverlust der Klasse C gemäss Anhang II Ziffern2 der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 812/201314 erfüllen.

Der Energieverbrauch und weitere Eigenschaften der Geräte nach Ziffer 1.1 werden nach den Anhängen III und IV der Verordnung (EU) Nr. 814/201315 gemessen.

4.1 Zur Konformitätsbewertung wird das Verfahren nach Artikel 8 der Richtlinie 2009/125/EG16 angewendet. Das in deren Anhang IV beschriebene System der internen Entwurfskontrolle oder das in deren Anhang V beschriebene Managementsystem steht zur Auswahl.

Delegierte Verordnung (EU) Nr. 812/2013 der Kommission vom 18. Februar 2013 zur Hinblick auf die Energieeffizienzkennzeichnung von Warmwasserbereitern, Warmwasserspeichern und Verbundanlagen aus Warmwasserbereitern und Solareinrichtungen, ABl. L 239 vom6.9.2013, S. 83; zuletzt geändert durch die Delegierte Verordnung (EU)

Siehe Fussnote zu Ziff. 2.5.

Siehe Fussnote zu Ziff. 1.2.

Richtlinie 2009/125/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Oktober 2009 zur Schaffung eines Rahmens für die Festlegung von Anforderungen an die umweltgerechte Gestaltung energieverbrauchsrelevanter Produkte, ABl. L 285 vom 31.10.2009, S. 10; zuletzt geändert durch Richtlinie 2012/27/EU, ABl. L 315 vom 14.11.2012, S.1.

  1. Angaben und gegebenenfalls Zeichnungen über die wichtigsten Merkmale des Modells, insbesondere über Aspekte, die für den Energieverbrauch des Modells von besonderer Bedeutung sind wie Abmessungen, Inhalte und Besonderheiten sowie Informationen gemäss Anhang II Ziffern1.6 und 2.2 der Verordnung (EU) Nr. 814/201317;

  2. die Ergebnisse der Berechnungen und Messungen gemäss den Anhängen III und IV der Verordnung (EU) Nr. 814/2013;

Bei Geräten gemäss Artikel 1 der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 812/201318 gilt:

  1. Die Angabe des Energieverbrauchs und die Kennzeichnung sind mit Ausnahme der EU-Hoheitszeichen gemäss den Anhängen II–VIII der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 812/2013 auszuführen. Soweit EU-Hoheitszeichen in Übereinstimmung mit den Vorschriften der EU bereits angebracht sind,

  2. Wer Warmwasserbereiter in Verkehr bringt oder abgibt, muss dafür sorgen, dass die Energieetikette an den Ausstellungsexemplaren und in den Unterlagen, die mit dem Produkt mitgeliefert werden, erscheint. In den Verkaufsunterlagen (Prospekt, Werbematerial, usw.) und in der Werbung muss die Energieeffizienzklasse in weisser Schrift auf einem Pfeil dargestellt werden, der die gleiche Form und Farbe hat wie die entsprechende Energieeffizienzklasse auf der Etikette; es ist die gleiche Zeichengrösse wie für die Preisangabe zu verwenden. Die Angaben für den Internetverkauf richten sich nach Anhang X der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 812/2013.

7.1 Warmwasserbereiter, die die Anforderungen an den maximalen Warmhalteverlust nach bisherigem Recht erfüllen, dürfen bis zum 25. September 2017 in Verkehr gebracht und längstens bis zum 31. März 2018 abgegeben werden.

Siehe Fussnote zu Ziff. 1.2.

Siehe Fussnote zu Ziff. 2.4.

7.2 Geräte, die die ab dem 26. September 2017 neu geltenden Anforderungen an Verkehr gebracht werden. Sie dürfen längstens bis zum 31. März 2018 abgegeben werden. 7.3 Geräte, die die ab dem 26. September 2018 neu geltenden Anforderungen an Verkehr gebracht werden. Sie dürfen längstens bis zum 31. März 2019 abgegeben werden.

Anhang 2.2

Kühl- und Gefriergeräten sowie deren Kombinationen

Ziff. 1 .2 Bst. e

e. Geräte nach Anhang 2.23 der vorliegenden Verordnung.

Ziff. 2 .1 Fussnote

2.1 Geräte nach Ziffer 1.1 dürfen in Verkehr gebracht werden, wenn ihr Energieeffizienzindex (EEI) gemäss den Anhängen I, VI, VIII und IX der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 1060/201019 unter 42 und ab dem1. Januar 2013 unter 33 liegt.

Ziff. 7 .2

7.2 Wer Kühl- und Gefriergeräte in Verkehr bringt oder abgibt, muss dafür Unterlagen, die mit dem Produkt mitgeliefert werden, erscheint. In den Verkaufsunterlagen (Prospekt, Werbematerial, usw.) und in der Werbung muss die Energieeffizienzklasse in weisser Schrift auf einem Pfeil dargestellt werden, der die gleiche Form und Farbe hat wie die entsprechende Energieeffizienzklasse auf der Etikette; es ist die gleiche Zeichengrösse wie für die sich nach Anhang X der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 1060/201020.

Delegierte Verordnung (EU) Nr. 1060/2010 der Kommission vom 28. September 2010 Hinblick auf die Kennzeichnung von Haushaltskühlgeräten in Bezug auf den Energieverbrauch, ABl. L 314 vom 30.11.2010, S. 17; zuletzt geändert durch Verordnung (EU)

Siehe Fussnote zu Ziff. 2.1.

Anhang 2.3

Haushaltslampen mit ungebündeltem Licht

Ziff. 1 .1 und 1.3 Fussnote

1.1 Dieser Anhang gilt für netzbetriebene elektrische Haushaltslampen mit ungebündeltem Licht (Glühlampen und Leuchtstofflampen mit integriertem Vorschaltgerät), selbst wenn sie nicht zur Verwendung im Haushalt bestimmt sind, sowie für andere Lampentechnologien, die zur Verwendung im Haushalt bestimmt sind. 1.3 Er gilt nicht für Lampen gemäss Artikel 1 Buchstaben a–g der Verordnung (EG) Nr. 244/200921.

Ziff. 8 .4

8.4 Lampen, die die ab dem1. September 2018 neu geltenden Anforderungen dieses Anhangs nicht erfüllen, dürfen längstens bis zum 31. August 2019 abgegeben werden.

Verordnung (EG) Nr. 244/2009 der Kommission vom 18. März 2009 zur Durchführung der Richtlinie 2005/32/EG des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf die Festlegung von Anforderungen an die umweltgerechte Gestaltung von Haushaltslampen mit ungebündeltem Licht, ABl. L 76 vom 24.3.2009, S. 3; zuletzt geändert durch Verordnung (EU) Nr. 2015/1428, ABl. L 224 vom 27.8.2015, S.1.

Anhang 2.4

Haushaltswaschmaschinen

Ziff. 5 Bst. d Fussnote

d. die Ergebnisse der Messungen des Energieverbrauchs und der Messungen weiterer Eigenschaften der Geräte gemäss der europäischen Norm EN 6045622, gemäss Artikel 2 und den Anhängen II und III der Verordnung (EU) Nr. 1015/201023 und Artikel 2 sowie gemäss den Anhängen I–VII der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 1061/201024 sowie die Klassierung dieser Geräte aufgrund der letztgenannten Verordnung;

Ziff. 7 .2

7.2 Wer Haushaltswaschmaschinen in Verkehr bringt oder abgibt, muss dafür Unterlagen, die mit dem Produkt mitgeliefert werden, erscheint. In den Verkaufsunterlagen (Prospekt, Werbematerial, usw.) und in der Werbung muss die gleiche Form und Farbe hat wie die entsprechende Energieeffizienzklasse auf der Etikette; es ist die gleiche Zeichengrösse wie für die Preisangabe zu verwenden. Die Angaben für den Internetverkauf richten sich nach Anhang VIII der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 1061/201025.

Siehe Fussnote zu Ziff. 3.

Siehe Fussnote zu Ziff. 2.

Delegierte Verordnung (EU) Nr. 1061/2010 der Kommission vom 28. September 2010 Hinblick auf die Kennzeichnung von Haushaltswaschmaschinen in Bezug auf den Energieverbrauch, ABl. L 314 vom 30.11.2010, S. 47; zuletzt geändert durch Verordnung (EU) Nr. 518/2014, ABl. L 147 vom 17.5.2014, S.1.

Siehe Fussnote zu Ziff. 5 Bst. d.

Anhang 2.5

Haushaltswäschetrocknern

Ziff. 2

Geräte nach Ziffer 1.1 dürfen in Verkehr gebracht werden, wenn sie für das Trockenprogramm «Baumwolle schranktrocken» nach den Prüfverfahren gemäss der europäischen Norm EN 6112126 und dem Anhang VII der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 392/201227 einen Energieeffizienzindex von kleiner als 42 aufweisen.

Ziff. 7 .2

7.2 Wer elektrische Haushaltswäschetrockner in Verkehr bringt oder abgibt, muss dafür sorgen, dass die Energieetikette an den Ausstellungsexemplaren und in den Unterlagen, die mit dem Produkt mitgeliefert werden, erscheint. In den Verkaufsunterlagen (Prospekt, Werbematerial, usw.) und in der Werbung muss die Energieeffizienzklasse in Weiss auf einem Pfeil dargestellt werden, der die gleiche Form und Farbe hat wie die entsprechende Energieeffizienzklasse auf der Etikette; es ist die gleiche Zeichengrösse wie für die sich nach Anhang VIII der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 392/201228.

Der Text der EN-Norm kann bezogen werden beim Verband für Elektro-, Energie und

Delegierte Verordnung (EU) Nr. 392/2012 der Kommission vom1. März 2012 zur Hinblick auf die Kennzeichnung von Haushaltswäschetrocknern in Bezug auf den Energieverbrauch, ABl. L 123 vom 9.5.2012, S.1; zuletzt geändert durch Verordnung (EU)

Siehe Fussnote zu Ziff. 2.

Anhang 2.7

an das Inverkehrbringen von netzbetriebenen Elektrobacköfen

Ziff. 1 .1 und 1.2

1.1 Dieser Anhang gilt für netzbetriebene Elektrobacköfen (einschliesslich in Herde integrierter Backöfen).

  1. Geräte, die auch mit anderen Energiequellen betrieben werden können;

  2. tragbare Geräte, die nicht für den ortsfesten Einbau bestimmt sind und weniger als 18 kg wiegen;

  3. Geräte mit einer «Mikrowellenerwärmungsfunktion»;

  4. mit Dampf als Hauptwärmequelle beheizte Geräte;

  5. kleine Geräte (deren Garräume weniger als 250 mm breit und tief oder weniger als 120 mm hoch sind).

Ziff. 2

Geräte nach Ziffer 1.1 dürfen in Verkehr gebracht werden, sofern ihr Energieeffizienzindex kleiner als 107 ist, gemäss Anhang II Ziffer 1 der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 65/201429.

Ziff. 3

werden nach der europäischen Norm EN 6035030 gemessen.

Ziff. 7 .1 und 7.2

7.1 Die Angabe des Energieverbrauchs und die Kennzeichnung sind mit Ausnahme der EU-Hoheitszeichen gemäss der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 65/201431 auszuführen. Soweit EU-Hoheitszeichen in Übereinstimmung mit den Vorschriften der EU bereits angebracht sind, können sie belassen werden.

Delegierte Verordnung (EU) Nr. 65/2014 der Kommission vom1. Oktober 2013 zur Hinblick auf die Energieverbrauchskennzeichnung von Haushaltsbacköfen und – dunstabzugshauben, Fassung gemäss ABl. L 29 vom 31.1.2014, S.1.

Der Text der EN-Norm kann bezogen werden beim Verband für Elektro-, Energie und

Siehe Fussnote zu Ziff. 2.

7.2 Wer netzbetriebene Elektrobacköfen in Verkehr bringt oder abgibt, muss dafür sorgen, dass die Energieetikette an den Ausstellungsexemplaren und in den Unterlagen, die mit dem Produkt mitgeliefert werden, erscheint. In den Verkaufsunterlagen (Prospekt, Werbematerial, usw.) und in der Werbung muss die Energieeffizienzklasse in Weiss auf einem Pfeil dargestellt werden, der die gleiche Form und Farbe hat wie die entsprechende Energieeffizienzklasse auf der Etikette; es ist die gleiche Zeichengrösse wie für die Preisangabe zu verwenden. Die Angaben für den Internetverkauf richten sich nach Anhang VII der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 65/2014.

Ziff. 9

Geräte, die die Anforderungen an das Inverkehrbringen gemäss den bis zum 31. Juli 2016 geltenden Vorschriften erfüllen, dürfen längstens bis zum 31. Dezember 2016 in Verkehr gebracht und längstens bis zum 31. Dezember 2017 abgegeben werden.

Anhang 2.8

an das Inverkehrbringen von netzbetriebenen elektrischen und elektronischen Haushalts- und Bürogeräten im Bereitschafts- und Aus-Zustand

Ziff. 1 .2 Bst. f

f. Fernsehgeräte nach Artikel 7 der Verordnung (EG) Nr. 642/200932.

Ziff. 2 .3

2.3 Geräte nach Ziffer 1.1 müssen ab dem1. Januar 2017 die Anforderungen gemäss Anhang II Ziffer 4 der Verordnung (EU) Nr. 1275/2008 und ab dem 1. Januar 2019 die Anforderungen gemäss Anhang II Ziffer 5 der genannten Verordnung erfüllen.

Ziff. 7

Angaben des Energieverbrauchs Vernetzte Geräte, das heisst Geräte, die mit einem Netzwerk verbunden werden können oder einen oder mehrere Netzwerk-Ports aufweisen, müssen die Anforderungen an die Produktinformationen gemäss Anhang II Ziffer 7 der Verordnung (EG) Nr. 1275/200833 erfüllen.

Ziff. 8

Bisherige Ziff. 7

Ziff. 9

9.1 Geräte, die die Anforderungen an das Inverkehrbringen gemäss den bis zum 31. Juli 2016 geltenden Vorschriften erfüllen, dürfen längstens bis zum 31. Dezember 2016 in Verkehr gebracht und längstens bis zum 31. Dezember 2017 abgegeben werden.

Verordnung (EG) Nr. 642/2009 der Kommission vom 22. Juli 2009 zur Durchführung der Richtlinie 2005/32/EG des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf die Festlegung von Anforderungen an die umweltgerechte Gestaltung von Fernsehgeräten, ABl. L 191 vom 23.7.2009, S. 42; zuletzt geändert durch die Verordnung (EU) Nr. 801/2013, ABl. L 225 vom 23.8.2013, S.1.

Siehe Fussnote zu Ziff. 1.1.

9.2 Geräte, die die ab dem1. Januar 2017 neu geltenden Anforderungen an das Inverkehrbringen nicht erfüllen, dürfen ab diesem Datum nicht mehr in Verkehr gebracht werden. Sie dürfen längstens bis zum 31. Dezember 2017 abgegeben werden. 9.3 Geräte, die die ab dem1. Januar 2019 neu geltenden Anforderungen an das Inverkehrbringen nicht erfüllen, dürfen ab diesem Datum nicht mehr in Verkehr gebracht werden. Sie dürfen längstens bis zum 31. Dezember 2019 abgegeben werden.

Anhang 2.9

an das Inverkehrbringen von netzbetriebenen Set-Top-Boxen

Ziff. 1 Bst. a

Dieser Anhang gilt für netzbetriebene elektrische Geräte für den Empfang, die Decodierung und die Aufzeichnung von Radio- und Fernsehsendungen sowie für interaktive Prozesse oder ähnliche Dienste. Es sind dies:

a. komplexe Set-Top-Boxen nach den Anhängen B und F des Voluntary Industry Agreement to improve the energy consumption of Complex Set Top Boxes within the EU (version 3.1) vom 19. Juni 201334;

Ziff. 2

2.1 Geräte nach Ziffer 1 Buchstabe a dürfen in Verkehr gebracht werden, wenn sie die Anforderungen des Voluntary Industry Agreement to improve the energy consumption of Complex Set Top Boxes within the EU (version 3.1) erfüllen. 2.2 Geräte nach Ziffer 1 Buchstabe a müssen zudem die Anforderungen über die Energieeffizienz im Bereitschafts- und Aus-Zustand gemäss Anhang 2.8 dieser Verordnung erfüllen. 2.3 Geräte nach Ziffer 1 Buchstabe b dürfen in Verkehr gebracht werden, wenn sie die Anforderungen gemäss Anhang I Ziffern 2–4 und 7 der Verordnung (EG) Nr. 107/200935 erfüllen.

Ziff. 7

Angaben des Energieverbrauchs Wer Geräte nach Ziffer 1 Buchstabe a in Verkehr bringt oder abgibt, muss dafür besorgt sein, dass der Energieverbrauch im aktiven Betriebsmodus (Pon in W) und im vorinstallierten Bereitschaftszustand (P standby und PAPD in W) sowie der jährliche Gesamtenergieverbrauch (TEC in kWh) im Internet frei einsehbar ist.

Ziff. 8

Bisherige Ziffer 7

Das Voluntary Industry Agreement kann im Internet beim BFE kostenlos abgerufen werden unter www.bfe.admin.ch > home > Themen > Energieeffizienz > Elektrogeräte > Elektronische Geräte > Unterhaltungselektronik.

Siehe Fussnote zu Ziff. 1 Bst. b.

Ziff. 9

Geräte nach Ziffer 1 Buchstabe a, die die Anforderungen an das Inverkehrbringen gemäss den bis zum 31. Juli 2016 geltenden Vorschriften erfüllen, dürfen längstens bis zum 31. Dezember 2016 in Verkehr gebracht und längstens bis zum 31. Juli 2017 abgegeben werden.

Anhang 2.11

an das Inverkehrbringen von netzbetriebenen, externen Stromversorgungsgeräten (Netzgeräte)

Ziff. 1 .1 Bst. f

1.1 Dieser Anhang gilt für serienmässig hergestellte, netzbetriebene, externe Stromversorgungsgeräte, welche:

f. für die Anwendung mit Haushalts- und Bürogeräten gemäss Artikel 2 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1275/200836 bestimmt sind.

Ziff. 3

Die Leistungsaufnahme und weitere Eigenschaften der in Ziffer 1.1 genannten Geräte werden nach der Norm EN 5056337 gemessen.

Verordnung (EG) Nr. 1275/2008 der Kommission vom 17. Dezember 2008 zur Durchführung der Richtlinie 2005/32/EG des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf die Festlegung von Ökodesign-Anforderungen an den Stromverbrauch elektrischer und elektronischer Haushalts- und Bürogeräte im Bereitschafts- und im Aus- Zustand, ABl. L 339 vom 18.12.2008, S. 45; zuletzt geändert durch Verordnung (EU) Nr. 801/2013, ABl. L 225 vom 23.8.2013, S.1.

Der Text der EN-Norm kann bezogen werden beim Verband für Elektro-, Energie und

Anhang 2.12

an das Inverkehrbringen von elektrischen Fernsehgeräten

Ziff. 1

Dieser Anhang gilt für elektrische Fernsehgeräte. Videomonitore gelten im Sinne dieser Verordnung ebenfalls als Fernsehgeräte. Für Abgrenzungsfragen zum Geltungsbereich wird auf die Artikel 1 und 2 der Verordnung (EG) Nr. 642/200938 verwiesen.

Ziff. 2

2.1 Geräte nach Ziffer 1 dürfen in Verkehr gebracht werden, wenn sie die Energieeffizienzanforderungen nach Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 642/200939 erfüllen. 2.2 Die Geräte müssen ab1. Januar 2017 die Anforderungen nach Anhang I

Teil 3 Ziffer 2 der Verordnung (EG) Nr. 642/2009 und ab1. Januar 2019 die

Anforderungen nach Teil 3 Ziffer 3 erfüllen.

Ziff. 5 Bst. d Fussnote

d. die Ergebnisse der Messungen des Energieverbrauchs der Geräte gemäss der Verordnung (EG) Nr. 642/200940 und deren Klassierung aufgrund der Anhänge I–VII der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 1062/201041;

Ziff. 7 .2

7.2 Wer Fernsehgeräte in Verkehr bringt oder abgibt, muss dafür sorgen, dass die mit dem Produkt mitgeliefert werden, erscheint. In den Verkaufsunter-

Verordnung (EG) Nr. 642/2009 der Kommission vom 22. Juli 2009 zur Durchführung der Richtlinie 2005/32/EG des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf die Festlegung von Anforderungen an die umweltgerechte Gestaltung von Fernsehgeräten, ABl. L 191 vom 23.7.2009, S. 42; zuletzt geändert durch Verordnung (EU) Nr. 801/2013, ABl. L 225 vom 23.8.2013, S.1.

Siehe Fussnote zu Ziff. 1.

Siehe Fussnote zu Ziff. 1.

Delegierte Verordnung (EU) Nr. 1062/2010 der Kommission vom 28. Sept. 2010 zur Hinblick auf die Kennzeichnung von Fernsehgeräten in Bezug auf den Energieverbrauch, ABl. L 314 vom 30.11.2010, S. 64; zuletzt geändert durch Verordnung (EU) lagen (Prospekt, Werbematerial, usw.) und in der Werbung muss die Energieeffizienzklasse in Weiss auf einem Pfeil dargestellt werden, der die gleiche Form und Farbe hat wie die entsprechende Energieeffizienzklasse auf der Etikette; es ist die gleiche Zeichengrösse wie für die Preisangabe zu verwenden. Die Angaben für den Internetverkauf richten sich nach Anhang IX der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 1062/201042.

Ziff. 8

Übergangsbestimmung 8.1 Geräte, die die Anforderungen an das Inverkehrbringen gemäss den bis zum 31. Juli 2016 geltenden Vorschriften erfüllen, dürfen längstens bis zum 31. Dezember 2016 in Verkehr gebracht und längstens bis zum 31. Dezember 2017 abgegeben werden. 8.2 Geräte, die die ab dem1. Januar 2017 neu geltenden Anforderungen an das Inverkehrbringen nicht erfüllen, dürfen ab diesem Datum nicht mehr in Verkehr gebracht werden. Sie dürfen längstens bis zum 31. Dezember 2017 abgegeben werden. 8.3 Geräte, die die ab dem1. Januar 2019 neu geltenden Anforderungen an das Inverkehrbringen nicht erfüllen, dürfen ab diesem Datum nicht mehr in Verkehr gebracht werden. Sie dürfen längstens bis zum 31. Dezember 2019 abgegeben werden.

Siehe Fussnote zu Ziff. 5 Bst. d.

Anhang 2.14

an das Inverkehrbringen von Leuchtstofflampen ohne eingebautes Vorschaltgerät und Hochdruckentladungslampen sowie von Vorschaltgeräten und Leuchten

Ziff. 1 .2

1.2 Es gelten die Begriffsbestimmungen gemäss der Richtlinie 2009/125/EG43, ergänzt mit den Begriffsbestimmungen in Artikel 2 der Verordnung (EG) Nr. 245/200944.

Richtlinie 2009/125/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Oktober 2009 zur Schaffung eines Rahmens für die Festlegung von Anforderungen an die umweltgerechte Gestaltung energieverbrauchsrelevanter Produkte, Fassung gemäss ABl. L 285 vom 31.10.2009, S. 10.

Verordnung (EG) Nr. 245/2009 der Kommission vom 18. März 2009 zur Durchführung der Richtlinie 2005/32/EG des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf die Festlegung von Anforderungen an die umweltgerechte Gestaltung von Leuchtstofflampen ohne eingebautes Vorschaltgerät, Hochdruckentladungslampen sowie Vorschaltgeräte und Leuchten zu ihrem Betrieb und zur Aufhebung der Richtlinie 2000/55/EG des Europäischen Parlaments und des Rates, ABl. L 76 vom 24.3.2009, S. 17; zuletzt geändert durch Verordnung (EU) Nr. 2015/1428, ABl. L 221 vom 27.8.2015, S.1.

Anhang 2.15

Lampen mit gebündeltem Licht, LED-Lampen und dazugehörigen Geräten

Ziff. 1 .4

1.4 Es gelten die Begriffsbestimmungen gemäss Artikel 2 und Anhang II der Verordnung (EU) Nr. 1194/201245.

Verordnung (EU) Nr. 1194/2012 der Kommission vom 12. Dezember 2012 zur Durchführung der Richtlinie 2009/125/EG des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf die Anforderungen an die umweltgerechte Gestaltung von Lampen mit gebündeltem Licht, LED-Lampen und dazugehörigen Geräten, ABl. L 342 vom 14.12.2012, S.1; zuletzt geändert durch Verordnung (EU) Nr. 2015/1428, ABl. L 224 vom 27.8.2015, S.1.

Anhang 2.18

Raumklimageräten und Komfortventilatoren

Ziff. 5 Bst. e

e. die Ergebnisse der Energieverbrauchsmessungen für Raumklimageräte, Einkanal- und Zweikanal-Raumklimageräte gemäss den europäischen Normen EN 14511 und EN 1482546 und deren Klassierung aufgrund der Anhänge I– VII der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 626/201147;

Ziff. 6 .2

6.2 Wer Raumklimageräte und Einkanal- und Zweikanal-Raumklimageräte in Verkehr bringt oder abgibt, muss dafür sorgen, dass die Energieetikette an den Ausstellungsexemplaren und in den Unterlagen, die mit dem Produkt mitgeliefert werden, erscheint. In den Verkaufsunterlagen (Prospekt, Werbematerial, usw.) und in der Werbung muss die Energieeffizienzklasse in Weiss auf einem Pfeil dargestellt werden, der die gleiche Form und Farbe hat wie die entsprechende Energieeffizienzklasse auf der Etikette; es ist die gleiche Zeichengrösse wie für die Preisangabe zu verwenden. Die Angaben für den Internetverkauf richten sich nach Anhang IX der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 626/201148.

Siehe Fussnote zu Ziff. 3.

Delegierte Verordnung (EU) Nr. 626/2011 der Kommission vom4. Mai 2011 zur Ergänzung der Richtlinie 2010/30/EU des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf die Kennzeichnung von Luftkonditionierern in Bezug auf den Energieverbrauch, ABl. L 178 vom6.7.2011, S.1; zuletzt geändert durch Verordnung (EU) Nr. 518/2014, ABl. L 147 vom 17.5.2014, S.1.

Siehe Fussnote zu Ziff. 5 Bst. e.

Anhang 2.20

Haushaltsgeschirrspülern

Ziff. 5 Bst. d

d. die Ergebnisse der Messungen des Energieverbrauchs und weiterer Eigenschaften der Geräte gemäss der europäischen Norm EN 5024249, Artikel 2 und Anhang II der Verordnung (EU) Nr. 1016/201050 sowie Artikel 2 und den Anhängen I–VII der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 1059/201051;

Ziff. 6 .2

6.2 Wer Haushaltsgeschirrspüler in Verkehr bringt oder abgibt, muss dafür Unterlagen, die mit dem Produkt mitgeliefert werden, erscheint. In den Verkaufsunterlagen (Prospekt, Werbematerial, usw.) und in der Werbung muss die gleiche Form und Farbe hat wie die entsprechende Energieeffizienzklasse auf der Etikette; es ist die gleiche Zeichengrösse wie für die Preisangabe zu verwenden. Die Angaben für den Internetverkauf richten sich nach Anhang VIII der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 1059/201052.

Siehe Fussnote zu Ziff. 3.

Siehe Fussnote zu Ziff. 2.

Delegierte Verordnung (EU) Nr. 1059/2010 der Kommission vom 28. September 2010 Hinblick auf die Kennzeichnung von Haushaltsgeschirrspülern in Bezug auf den Energieverbrauch, ABl. L 314 vom 30.11.2010, S.1; zuletzt geändert durch Verordnung (EU)

Siehe Fussnote zu Ziff. 5 Bst. d.

Anhang 2.21

Staubsaugern

Ziff. 6

6.1 Die Angabe des Energieverbrauchs und die Kennzeichnung sind mit Ausnahme der EU-Hoheitszeichen gemäss den Anhängen I–IV und VI der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 665/201353 vorzunehmen. Soweit EU- Hoheitszeichen in Übereinstimmung mit den Vorschriften der EU bereits angebracht sind, können sie belassen werden. 6.2 Wer Staubsauger gemäss Ziffer 1.1 in Verkehr bringt oder abgibt, muss dafür sorgen, dass die Energieetikette an den Ausstellungsexemplaren und in den Unterlagen, die mit dem Produkt mitgeliefert werden, erscheint. In den Verkaufsunterlagen (Prospekt, Werbematerial, usw.) und in der Werbung muss die Energieeffizienzklasse in Weiss auf einem Pfeil dargestellt werden, der die gleiche Form und Farbe hat wie die entsprechende Energieeffizienzklasse auf der Etikette; es ist die gleiche Zeichengrösse wie für die Preisangabe zu verwenden. Die Angaben für den Internetverkauf richten sich nach Anhang VIII der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 665/2013.

Delegierte Verordnung (EU) Nr. 665/2013 der Kommission vom 3. Mai 2013 zur Ergänzung der Richtlinie 2010/30/EU des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf die Energieverbrauchskennzeichnung von Staubsaugern, ABl. L 192 vom 13.7.2013, S.1; zuletzt geändert durch Verordnung (EU) Nr. 518/2014, ABl. L 147 vom 17.5.2014, S.1.

Anhang 2.23

an das Inverkehrbringen von netzbetriebenen gewerblichen Kühllagerschränken, Schnellkühlern/-frostern, Verflüssigungssätzen und Prozesskühlern 1.1 Dieser Anhang gilt für:

  1. netzbetriebene Schnellkühler/-froster und netzbetriebene gewerbliche Kühllagerschränke, einschliesslich solcher, die für die Kühlung von Lebensmitteln und Tiernahrung verkauft werden;

  2. Verflüssigungssätze für den Betrieb bei niedriger oder mittlerer Temperatur oder in beiden Temperaturbereichen;

  3. Prozesskühler für den Betrieb bei niedriger oder mittlerer Temperatur.

1.2 Vom Geltungsbereich dieses Anhangs ausgenommen sind:

  1. die Kühllagerschränke gemäss Artikel 1 Absatz 1 Buchstaben a–o der Verordnung (EU) Nr. 2015/109554;

  2. die Verflüssigungssätze gemäss Artikel 1 Absatz 2 Buchstaben a–c der Verordnung (EU) Nr. 2015/1095;

  3. die Prozesskühler gemäss Artikel 1 Absatz 3 Buchstaben a–d der Verordnung (EU) Nr. 2015/1095.

1.3 Es gelten die Begriffsbestimmungen von Artikel 2 der Verordnung (EU) Nr. 2015/1095.

2.1 Geräte nach Ziffer 1.1 dürfen in Verkehr gebracht werden, wenn sie die Anforderungen von Artikel 3 Absatz 4 Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. 2015/109555 erfüllen. 2.2 Ab dem1. Januar 2018 müssen die Geräte nach Ziffer 1.1 Buchstabe a zusätzlich die Anforderungen von Artikel 3 Absatz 4 Buchstabe b der Verordnung (EU) Nr. 2015/1095 erfüllen. 2.3 Ab dem1. Juli 2018 müssen die Geräte nach Ziffer 1.1 Buchstaben b–c zusätzlich die Anforderungen von Artikel 3 Absatz 4 Buchstabe c der Verordnung (EU) Nr. 2015/1095 erfüllen.

Verordnung (EU) Nr. 2015/1095 der Kommission vom5. Mai 2015 zur Durchführung die Festlegung von Anforderungen an die umweltgerechte Gestaltung von gewerblichen Kühllagerschränken, Schnellkühlern/-frostern, Verflüssigungssätzen und Prozesskühlern, Fassung gemäss ABl. L 177 vom8.7.2015, S. 19.

Siehe Fussnote zu Ziff. 1.2.

2.4 Ab dem1. Januar 2019 müssen die Geräte nach Ziffer 1.1 Buchstabe a zusätzlich die Anforderungen von Artikel 3 Absatz 4 Buchstabe d der Verordnung (EU) Nr. 2015/1095 erfüllen.

werden nach Artikel 4 und den Anhängen IV, VI, VIII–XI der Verordnung (EU) Nr. 2015/109556 gemessen.

Aspekte, die für den Energieverbrauch des Modells von besonderer Bedeutung sind wie Abmessungen, Inhalte und Besonderheiten, und gegebenenfalls Zeichnungen des Modells sowie Angaben gemäss Anhang II Ziffer 2, Anhang V Ziffer 2 und Anhang VII Ziffer 2 der Verordnung (EU) Nr. 2015/109557

d. die Ergebnisse der Berechnungen und Messungen gemäss den Anhängen III, IV, VI und VIII der Verordnung (EU) Nr. 2015/1095;

Siehe Fussnote zu Ziff. 1.2.

Siehe Fussnote zu Ziff. 1.2.

6.1 Die Angabe des Energieverbrauchs und die Kennzeichnung sind mit Ausnahme der EU-Hoheitszeichen gemäss Anhang III der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 2015/109458 vorzunehmen. Soweit EU-Hoheitszeichen in Übereinstimmung mit den Vorschriften der EU bereits angebracht sind, 6.2 Wer gewerbliche Kühlgeräte nach Ziffer 1.1 in Verkehr bringt oder abgibt, muss dafür sorgen, dass die Energieetikette an den Ausstellungsexemplaren und in den Unterlagen, die mit dem Produkt mitgeliefert werden, erscheint. In den Verkaufsunterlagen (Prospekt, Werbematerial, usw.) und in der Werbung muss die Energieeffizienzklasse in Weiss auf einem Pfeil dargestellt werden, der die gleiche Form und Farbe hat wie die entsprechende Energieeffizienzklasse auf der Etikette; es ist die gleiche Zeichengrösse wie für die sich nach Anhang VII der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 2015/1094.

Übergangsbestimmungen 7.1 Geräte, die die Anforderungen dieses Anhangs nicht erfüllen, dürfen längstens bis zum 31. Dezember 2016 in Verkehr gebracht und längstens bis zum 31. Dezember 2017 abgegeben werden. 7.2 Geräte, die die ab dem1. Januar 2018 neu geltenden Anforderungen gemäss

Ziffer 2 .2 nicht erfüllen, dürfen ab diesem Datum nicht mehr in Verkehr gebracht werden. Sie dürfen längstens bis zum 31. Dezember 2018 abgegeben

7.3 Geräte, die die ab dem1. Juli 2018 neu geltenden Anforderungen gemäss

Ziffer 2 .3 nicht erfüllen, dürfen ab diesem Datum nicht mehr in Verkehr gebracht werden. Sie dürfen längstens bis zum 31. Dezember 2018 abgegeben

7.4 Geräte, die die ab dem1. Januar 2019 neu geltenden Anforderungen gemäss

Ziffer 2 .4 nicht erfüllen, dürfen ab diesem Datum nicht mehr in Verkehr gebracht werden. Sie dürfen längstens bis zum 30. Juni 2019 abgegeben werden.

Delegierte Verordnung (EU) Nr. 2015/1094 der Kommission vom5. Mai 2015 zur Hinblick auf die Energieverbrauchskennzeichnung von gewerblichen Kühllagerschränken, Fassung gemäss ABl. L 177 vom8.7.2015, S.2.

Anhang 2.24

an das Inverkehrbringen von netzbetriebenen Haushaltsdunstabzugshauben Dieser Anhang gilt für netzbetriebene Haushaltsdunstabzugshauben, einschliesslich solcher, die nicht für den Hausgebrauch verkauft werden.

2.1 Geräte nach Ziffer 1 dürfen in Verkehr gebracht werden, wenn sie die Anforderungen gemäss Anhang 1 Ziffer 1.3 der Verordnung (EU) Nr. 66/201459 erfüllen. 2.2 Ab dem1. August 2017 gelten die Energieeffizienzvorschriften der zweiten Stufe gemäss Anhang I Ziffer 1.3.1 und die Niedrigverbrauchsvorschriften der zweiten Stufe gemäss Anhang I Ziffer 1.3.3 der Verordnung (EU) Nr. 66/2014. 2.3 Ab dem1. Februar 2019 gelten die Energieeffizienzvorschriften der dritten Stufe gemäss Anhang I Ziffer 1.3.1 der Verordnung (EU) Nr. 66/2014.

werden nach dem Prüfverfahren gemäss der europäischen Norm EN 61591 60 oder einem anderen zuverlässigen, genauen und reproduzierbaren Messverfahren ermittelt, das dem anerkannten Stand der Messtechnik Rechnung trägt. Die festgelegten Prüftoleranzen sind im Anhang III Tabelle 7 der Verordnung (EU) Nr. 66/2014 61 ersichtlich.

Verordnung (EU) Nr. 66/2014 der Kommission vom 14. Januar 2014 zur Durchführung die Festlegung von Anforderungen an die umweltgerechte Gestaltung von Haushaltsbacköfen, -kochmulden und -dunstabzugshauben, Fassung gemäss ABl. L 29 vom 31.1.2014, S. 33.

Der Text der EN-Norm kann bezogen werden beim Verband für Elektro-, Energie- und

Siehe Fussnote zu Ziff. 2.

Aspekte, die für den Energieverbrauch des Modells von besonderer Bedeutung sind wie Abmessungen und Besonderheiten, und gegebenenfalls Zeichnungen des Modells;

d. die Ergebnisse der Messungen des Energieverbrauchs und weiterer Eigenschaften gemäss der europäischen Norm EN 6159162 und Anhang V Teil B der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 65/201463 sowie deren Klassierung aufgrund der letztgenannten Verordnung;

6.1 Die Angabe des Energieverbrauchs und die Kennzeichnung sind mit Ausnahme der EU-Hoheitszeichen gemäss den Anhängen I–III der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 65/201464 vorzunehmen. Soweit EU-Hoheitszeichen in Übereinstimmung mit den Vorschriften der EU bereits angebracht sind,

Siehe Fussnote zu Ziff. 3.

Delegierte Verordnung (EU) Nr. 65/2014 der Kommission vom1. Oktober 2013 zur Hinblick auf die Energieverbrauchskennzeichnung von Haushaltsbacköfen und -dunstabzugshauben, Fassung gemäss ABl. L 29 vom 31.1.2014, S.1.

Siehe Fussnote zu Ziff. 5.

6.2 Es dürfen nur Geräte in Verkehr gebracht werden, die mit der Etikette2, 3 oder 4 gemäss Anhang I Ziffer 2 Buchstabe a Tabelle2 der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 65/201465 gekennzeichnet sind. 6.3 Ab1. Januar 2018 dürfen nur Geräte in Verkehr gebracht werden, die mit der Etikette 3 oder 4 gemäss Anhang I Ziff. 2a) Tabelle2 der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 65/2014 gekennzeichnet sind. 6.4 Ab1. Januar 2020 dürfen nur Geräte in Verkehr gebracht werden, die mit der Etikette4 gemäss Anhang I Ziff. 2a) Tabelle2 der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 65/2014 gekennzeichnet sind. 6.5 Wer Haushaltsdunstabzugshauben in Verkehr bringt oder abgibt, muss dafür Unterlagen, die mit dem Produkt mitgeliefert werden, erscheint. In den Verkaufsunterlagen (Prospekt, Werbematerial, usw.) und in der Werbung muss die gleiche Form und Farbe hat wie die entsprechende Energieeffizienzklasse auf der Etikette; es ist die gleiche Zeichengrösse wie für die Preisangabe zu verwenden. Die Angaben für den Internetverkauf richten sich nach Anhang VII der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 65/2014.

Übergangsbestimmungen 7.1 Geräte, die die Anforderungen des Anhangs 3.11 in der Fassung vom 1. August 2014 nicht erfüllen, dürfen nicht mehr in Verkehr gebracht und längstens bis zum 31. Dezember 2016 abgegeben werden. 7.2 Geräte, die die Anforderungen nach Ziffer 2.1 dieses Anhangs nicht erfüllen, dürfen längstens bis zum 31. Dezember 2016 in Verkehr gebracht und längstens bis zum 31. Juli 2017 abgegeben werden. 7.3 Geräte, die die ab1. August 2017 neu geltenden Anforderungen nach Ziffer 2.2 dieses Anhangs nicht erfüllen, dürfen ab diesem Datum nicht mehr in Verkehr gebracht und längstens bis zum 31. Juli 2018 abgegeben werden. 7.4 Geräte, die die ab1. Februar 2019 neu geltenden Anforderungen nach Ziffer 2.3 dieses Anhangs nicht erfüllen, dürfen ab diesem Datum nicht mehr in Verkehr gebracht und längstens bis zum 31. Januar 2020 abgegeben werden. 7.5 Geräte, die die Anforderungen an die Kennzeichnung nach den Ziffern6.1 und 6.2 dieses Anhangs nicht erfüllen, dürfen nicht mehr in Verkehr gebracht werden. Geräte mit der Etikette1 dürfen noch bis zum 31. Dezember 2017 abgegeben werden. 7.6 Geräte, die die Anforderungen nach den Ziffern6.1 und 6.3 nicht erfüllen, dürfen ab dem1. Januar 2018 nicht mehr in Verkehr gebracht werden. Geräte mit der Etikette2 dürfen noch bis zum 31. Dezember 2019 abgegeben

Siehe Fussnote zu Ziff. 5.

7.7 Geräte, die die Anforderungen nach den Ziffern6.1 und 6.4 nicht erfüllen, dürfen ab dem1. Januar 2020 nicht mehr in Verkehr gebracht werden. Geräte mit der Etikette 3 dürfen noch bis zum 31. Dezember 2021 abgegeben

Anhang 2.25

Inverkehrbringen von Raumheizgeräten und Kombiheizgeräten 1.1 Dieser Anhang gilt für Raumheizgeräte und Kombiheizgeräte (Heizung und Warmwasser) mit einer Wärmenennleistung von ≤ 400 kW. 1.2 Ausgenommen sind Geräte gemäss Artikel 1 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 813/201366.

2.1 Raumheizgeräte und Kombiheizgeräte gemäss Ziffer 1.1 dürfen in Verkehr gebracht werden, wenn sie die Anforderungen gemäss Anhang II Ziffern 1 Buchstabe a, 2 Buchstabe a und 3 der Verordnung (EU) Nr. 813/2013 67 erfüllen. 2.2 Ab dem 26. September 2017 dürfen Raumheizgeräte und Kombiheizgeräte gemäss Ziffer 1.1 nur noch in Verkehr gebracht werden, wenn sie die Anforderungen des Anhangs II Ziffern 1 Buchstabe b, 2 Buchstabe b und 3 der Verordnung (EU) Nr. 813/2013 erfüllen. 2.3 Ab dem 26. September 2018 dürfen Raumheizgeräte und Kombiheizgeräte gemäss Ziffer 1.1 nur noch in Verkehr gebracht werden, wenn sie die Anforderungen gemäss Anhangs II Ziffern 1 Buchstabe b, 2 Buchstabe b, 3 und

Verordnung (EU) Nr. 813/2013 erfüllen Die Messungen und Berechnungen zur Überprüfung der Einhaltung der Anforderungen werden anhand der in Anhang III der Verordnung (EU) Nr. 813/201368 aufgeführten Vorgaben durchgeführt.

Verordnung (EU) Nr. 813/2013 der Kommission vom2. August 2013 zur Durchführung die Festlegung von Anforderungen an die umweltgerechte Gestaltung von Raumheizgeräten und Kombiheizgeräten, Fassung gemäss ABl. L 239 vom6.9.2013, S. 136.

Siehe Fussnote zu Ziff. 1.2.

Siehe Fussnote zu Ziff. 1.2.

4.1 Zur Konformitätsbewertung wird das Verfahren nach Artikel 8 der Richtlinie 2009/125/EG69 angewendet. Das in Anhang IV der Richtlinie beschriebene System der internen Entwurfskontrolle oder das in Anhang V der Richtlinie beschriebene Managementsystem steht zur Auswahl.

Aspekte, die für den Energieverbrauch des Modells von besonderer Bedeutung sind wie Abmessungen, Inhalte und Besonderheiten; Informationen gemäss Anhang II Ziffer 5 Buchstabe b der Verordnung (EU) Nr. 813/201370 sowie gegebenenfalls Zeichnungen des Modells;

d. die Ergebnisse der Berechnungen und Messungen gemäss Anhang III der Verordnung (EU) Nr. 813/2013.

Richtlinie 2009/125/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Oktober 2009 zur Schaffung eines Rahmens für die Festlegung von Anforderungen an die umweltgerechte Gestaltung energieverbrauchsrelevanter Produkte, Fassung gemäss ABl. L 285 vom 31.10.2009, S. 10.

Siehe Fussnote zu Ziff. 1.2.

Bei Geräten gemäss Artikel 1 der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 811/201371 gilt:

  1. Die Angabe des Energieverbrauchs und die Kennzeichnung sind mit Ausnahme der EU-Hoheitszeichen gemäss den Anforderungen der Anhänge II, III Ziffern1 (Raumheizgeräte),2 (Kombigeräte) und 5–10 sowie IV–VII der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 811/2013 auszuführen. Soweit EU- Hoheitszeichen in Übereinstimmung mit den Vorschriften der EU bereits angebracht sind, können sie belassen werden

  2. Wer Raumheizgeräte in Verkehr bringt oder abgibt, muss dafür sorgen, dass die mit dem Produkt mitgeliefert werden, erscheint. In den Verkaufsunterlagen (Prospekt, Werbematerial, usw.) und in der Werbung muss die Energieeffizienzklasse in Weiss auf einem Pfeil dargestellt werden, der die gleiche Form und Farbe hat wie die entsprechende Energieeffizienzklasse auf der Etikette; es ist die gleiche Zeichengrösse wie für die Preisangabe zu verwenden. Die Angaben für den Internetverkauf richten sich nach Anhang IX der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 811/2013.

  3. Die Angaben nach Anhang II Ziffer 5 Buchstabe c der Verordnung (EU) Nr. 813/201372 sind dauerhaft auf dem Heizgerät anzubringen.

7.1 Geräte, die die Anforderungen an das Inverkehrbringen gemäss den bis zum 31. Dezember 2016 geltenden Vorschriften erfüllen, dürfen längstens bis zum 31. Juli 2017 in Verkehr gebracht und abgegeben werden. 7.2 Geräte, die die ab dem 26. September 2017 neu geltenden Anforderungen an Verkehr gebracht werden. Sie dürfen längstens bis zum 31. März 2018 abgegeben werden. 7.3 Geräte, die die ab dem 26. September 2018 neu geltenden Anforderungen an Verkehr gebracht werden. Sie dürfen längstens bis zum 31. März 2019 abgegeben werden.

Delegierte Verordnung (EU) Nr. 811/2013 der Kommission vom 18. Februar 2013 zur Hinblick auf die Energiekennzeichnung von Raumheizgeräten, Kombiheizgeräten, Verbundanlagen aus Raumheizgeräten, Temperaturreglern und Solareinrichtungen sowie von Verbundanlagen aus Kombiheizgeräten, Temperaturreglern und Solareinrichtungen, ABl. L 239 vom6.9.2013, S.1; zuletzt geändert durch Verordnung (EU) Nr. 518/2014, ABl. L 147 vom 17.5.2014, S.1.

Siehe Fussnote zu Ziff. 1.2.

Anhang 2.26

an das Inverkehrbringen von Raumlüftungsgeräten 1.1 Dieser Anhang gilt für Lüftungsanlagen. 1.2 Es gelten die Begriffsbestimmungen nach Artikel 2 der Verordnung (EU) Nr. 1253/201473. 1.3 Ausgenommen sind Lüftungsanlagen nach Artikel 1 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 1253/2014.

2.1 Wohnraumlüftungsanlagen gemäss Ziffer 1.1 dürfen in Verkehr gebracht werden, wenn sie die Anforderungen gemäss Anhang II Ziffer 1 der Verordnung (EU) Nr. 1253/201474 erfüllen. 2.2 Nichtwohnraumlüftungsanlagen gemäss Ziffer 1.1 dürfen in Verkehr gebracht werden, wenn sie die Anforderungen gemäss Anhang III Ziffer 1 der Verordnung (EU) Nr. 1253/2014 erfüllen. 2.3 Ab dem1. Januar 2018 dürfen Wohnraumlüftungsanlagen gemäss Ziffer 1.1 Anhang II Ziffer 2 der Verordnung (EU) Nr. 1253/2014 erfüllen. 2.4 Ab dem1. Januar 2018 dürfen Nichtwohnraumlüftungsanlage gemäss Ziffer 1.1 nur noch in Verkehr gebracht werden, wenn sie die Anforderungen des Anhangs III Ziffer 2 der Verordnung (EU) Nr. 1253/2014 erfüllen.

3.1 Für Wohnraumlüftungsanlagen werden die Messungen und Berechnungen zur Überprüfung der Einhaltung der Anforderungen anhand der Vorgaben nach Anhang VIII der Verordnung (EU) Nr. 1253/201475 durchgeführt. 3.2 Für Nichtwohnraumlüftungsanlagen werden die Messungen und Berechnungen zur Überprüfung der Einhaltung der Anforderungen anhand der Vorgaben in Anhang IX der Verordnung (EU) Nr. 1253/2014 durchgeführt.

Verordnung (EU) Nr. 1253/2014 der Kommission vom 7. Juli 2014 zur Durchführung der Richtlinie 2009/125/EG des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Anforderungen an die umweltgerechte Gestaltung von Lüftungsanlagen, ABl. L 337 vom 25.11.2014, S.8.

Siehe Fussnote zu Ziff. 1.1.

Siehe Fussnote zu Ziff. 1.1.

4.1 Zur Konformitätsbewertung wird das Verfahren nach Artikel 8 der Richtlinie 2009/125/EG76 angewendet. Das in Anhang IV der Richtlinie beschriebene System der internen Entwurfskontrolle oder das in Anhang V der Richtlinie beschriebene Managementsystem steht zur Auswahl.

Aspekte, die für den Energieverbrauch des Modells von besonderer Bedeutung sind wie Abmessungen, Inhalte und Besonderheiten, gegebenenfalls Zeichnungen des Modells sowie Informationen nach den Anhängen IV und V der Verordnung (EU) Nr. 1253/201477;

d. die Ergebnisse der Berechnungen und Messungen nach den Anhängen IV und V der Verordnung (EU) Nr. 1253/2014.

6.1 Die Angabe des Energieverbrauchs und die Kennzeichnung sind mit Ausnahme der EU-Hoheitszeichen gemäss den Anforderungen der Anhänge II– VIII der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 1254/201478 auszuführen. Soweit

Richtlinie 2009/125/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Oktober 2009 zur Schaffung eines Rahmens für die Festlegung von Anforderungen an die umweltgerechte Gestaltung energieverbrauchsrelevanter Produkte, ABl. L 285 vom 31.10.2009, S. 10.

Siehe Fussnote zu Ziff. 1.1.

Delegierte Verordnung (EU) Nr. 1254/2014 der Kommission vom 11. Juli 2014 zur Hinblick auf die Kennzeichnung von Wohnraumlüftungsgeräten in Bezug auf den Energieverbrauch, ABl. L 337 vom 25.11.2014, S. 27.

EU-Hoheitszeichen in Übereinstimmung mit den Vorschriften der EU bereits angebracht sind, können sie belassen werden. 6.2 Wer Lüftungsgeräte in Verkehr bringt oder abgibt, muss dafür sorgen, dass die mit dem Produkt mitgeliefert werden, erscheint. In den Verkaufsunterlagen (Prospekt, Werbematerial, usw.) und in der Werbung muss die Energieeffizienzklasse in Weiss auf einem Pfeil dargestellt werden, der die gleiche Form und Farbe hat wie die entsprechende Energieeffizienzklasse auf der Etikette; es ist die gleiche Zeichengrösse wie für die Preisangabe zu verwenden. Die Angaben für den Internetverkauf richten sich nach Anhang VII der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 1254/2014.

7.1 Geräte, die die Anforderungen an das Inverkehrbringen nicht erfüllen, dürfen längstens bis zum 31. Juli 2017 in Verkehr gebracht und abgegeben werden. 7.2 Wohnraumlüftungsanlagen, die die ab dem1. Januar 2018 neu geltenden Anforderungen an das Inverkehrbringen nicht erfüllen, dürfen ab diesem Datum nicht mehr in Verkehr gebracht werden. Sie dürfen längstens bis zum 30. Juni 2018 abgegeben werden. 7.3 Nichtwohnraumlüftungsanlagen, die die ab dem1. Januar 2018 neu geltenden Anforderungen an das Inverkehrbringen nicht erfüllen, dürfen ab diesem Datum nicht mehr in Verkehr gebracht werden. Sie dürfen längstens bis zum 30. Juni 2018 abgegeben werden.

Anhang 2.27

Inverkehrbringen von netzbetriebenen Haushaltskochmulden Dieser Anhang gilt für netzbetriebene Haushaltskochmulden, einschliesslich solcher, die nicht für den Hausgebrauch verkauft werden.

2.1 Geräte nach Ziffer 1 dürfen in Verkehr gebracht werden, wenn sie die Anforderungen gemäss Anhang I Ziffer 1.2 der Verordnung (EU) Nr. 66/2014 79 erfüllen. 2.2 Ab dem1. Februar 2017 gelten die Energieeffizienzvorschriften der zweiten Stufe gemäss Anhang I Ziffer 1.2 der Verordnung (EU) Nr. 66/2014. 2.3 Ab dem1. Februar 2019 gelten die Energieeffizienzvorschriften der dritten Stufe gemäss Anhang I Ziffer 1.2 der Verordnung (EU) Nr. 66/2014.

werden nach dem Prüfverfahren gemäss der europäischen Norm EN 60350 80 oder einem anderen zuverlässigen, genauen und reproduzierbaren Messverfahren ermittelt, das dem anerkannten Stand der Messtechnik Rechnung trägt. Die festgelegten Prüftoleranzen sind im Anhang III Tabelle 7 der Verordnung (EU) Nr. 66/2014 81 ersichtlich.

Verordnung (EU) Nr. 66/2014 der Kommission vom 14. Januar 2014 zur Durchführung die Festlegung von Anforderungen an die umweltgerechte Gestaltung von Haushaltsbacköfen, -kochmulden und -dunstabzugshauben, Fassung gemäss ABl. L 29 vom 31.1.2014, S. 33.

Der Text der EN-Norm kann bezogen werden beim Verband für Elektro-, Energie- und

Siehe Fussnote zu Ziff. 2.1.

Aspekte, die für den Energieverbrauch des Modells von besonderer Bedeutung sind wie Abmessungen und Besonderheiten, und gegebenenfalls Zeichnungen des Modells;

d. die Ergebnisse der Messungen des Energieverbrauchs und weiterer Eigenschaften gemäss der europäischen Norm EN 6035082;

Übergangsbestimmungen 6.1 Geräte, die die Anforderungen an das Inverkehrbringen nach Ziffer 2.1 dieses Anhangs nicht erfüllen, dürfen längstens bis zum 31. Dezember 2016 in Verkehr gebracht und längstens bis zum 31. Juli 2017 abgegeben werden. 6.2 Geräte, die die ab1. Februar 2017 neu geltenden Anforderungen an das Inverkehrbringen nicht erfüllen, dürfen längstens bis zum 31. Juli 2017 in Verkehr gebracht werden. Sie dürfen längstens bis zum 31. Januar 2018 abgegeben werden. 6.3 Geräte, die die ab1. Februar 2019 neu geltenden Anforderungen an das Inverkehrbringen nicht erfüllen, dürfen ab diesem Datum nicht mehr in Verkehr gebracht werden. Sie dürfen längstens bis zum 31. Januar 2020 abgegeben werden.

Siehe Fussnote zu Ziff. 3.

Anhang 3.3bis Angabe des spezifischen Energieverbrauchs und weiterer Geräteeigenschaften von elektrischen Lampen und Leuchten

Ziff. 1 .2

1.2 Er gilt nicht für Geräte gemäss Artikel 1 Absatz 2 der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 874/201283.

Ziff. 2

Angaben und Kennzeichnung 2.1 Die Angabe des Energieverbrauchs und weiterer Geräteeigenschaften sowie die Kennzeichnung sind mit Ausnahme der EU-Hoheitszeichen gemäss den Anhängen I–IV, VI und VII der delegierten Verordnung (EU) Nr. 874/201284 auszuführen. Soweit EU-Hoheitszeichen in Übereinstimmung mit den Vorschriften der EU bereits angebracht sind, können sie belassen werden. 2.2 Wer Geräte nach Ziffer 1 in Verkehr bringt oder abgibt, muss dafür sorgen, dass die Energieetikette an den Ausstellungsexemplaren und in den Unterlagen, die mit dem Produkt mitgeliefert werden, erscheint. In den Verkaufsunterlagen (Prospekt, Werbematerial, usw.) und in der Werbung muss die Energieetikette abgebildet werden. 2.3 Alternativ zu Ziffer 2.2 kann auch die Energieeffizienzklasse in Weiss auf einem Pfeil dargestellt werden, der die gleiche Form und Farbe hat wie die entsprechende Energieeffizienzklasse auf der Etikette; es ist die gleiche Zeichengrösse wie für die Preisangabe zu verwenden. Bei Leuchten gelten folgende Besonderheiten:

  1. Leuchten, die mit einem separaten Leuchtmittel verkauft werden, ist lediglich die Effizienzklasse des Leuchtmittels zu deklarieren, auch wenn in der Leuchte zusätzlich nicht austauschbare Leuchtmittel eingebaut

  2. Leuchten, die ohne separate Leuchtmittel verkauft werden und keine oder nur fest eingebaute Leuchtmittel enthalten, sind die höchste und die tiefste Effizienzklasse, getrennt durch einen Bindestrich, abzubilden.

Delegierte Verordnung (EU) Nr. 874/2012 der Kommission vom 12. Juli 2012 zur Ergänzung der Richtlinie 2010/30/EU des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf die Energieverbrauchskennzeichnung von elektrischen Lampen und Leuchten, ABl. L 258 vom 26.9.2012, S.1; zuletzt geändert durch die Delegierte Verordnung (EU)

Siehe Fussnote zu Ziffer 1.2.

2.4 Die Angaben für den Internetverkauf richten sich nach Anhang VIII der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 874/201285.

Siehe Fussnote zu Ziff. 1.2.

Anhang 3.6

Angaben des Energieverbrauchs und Kennzeichnung von Fahrzeugen Dieser Anhang gilt für serienmässig hergestellte Personenwagen im Sinne von

Artikel 11 Absatz 2 Buchstabe a der Verordnung vom 19. Juni 199586 über die

technischen Anforderungen an Strassenfahrzeuge (VTS).

Kennzeichnungspflicht und freiwillige Kennzeichnung 2.1 Wer einen serienmässig hergestellten Personenwagen, der nicht mehr als 2000 Kilometer Fahrleistung aufweist (neuer Personenwagen), gemäss Artikel 1 Buchstabe p oder q EnV in Verkehr bringt oder abgibt, muss ihn mit der Energieetikette oder mit Angaben aus der Energieetikette kennzeichnen. 2.2 Wer einen Personenwagen mit mehr als 2000 Kilometern Fahrleistung in Verkehr bringt oder abgibt und diesen mit der Energieetikette oder mit Angaben aus der Energieetikette kennzeichnet, muss die zum Zeitpunkt der Kennzeichnung gültigen Angaben verwenden.

Kennzeichnung in Verkaufsstellen und an Ausstellungen 3.1 Wer neue Personenwagen in Verkaufsstellen oder an Ausstellungen ausstellt, muss sie mit der Energieetikette kennzeichnen. 3.2 Die Energieetikette muss gut sichtbar und lesbar am Personenwagen oder in dessen unmittelbarer Nähe angebracht werden. Sie muss mindestens gleich gut sicht- und lesbar platziert sein wie allfällige Informationen zu Preis und Ausstattung des Personenwagens. 3.3 Sie ist in einer schweizerischen Amtssprache abzufassen. 3.4 Wird die Energieetikette in elektronischer Form dargestellt, so gelten zusätzlich die folgenden Vorgaben:

  1. Die Energieetikette erscheint als Grundeinstellung. Sie darf nicht durch einen Stand-by-Modus, einen Bildschirmschoner oder auf eine andere Art ausgeblendet werden.

  2. Sind noch andere Informationen zum Personenwagen elektronisch abrufbar, so wechselt die Einstellung nach 20 Sekunden automatisch auf die Grundeinstellung zurück.

  3. Die Energieetikette muss von jeder Einstellung auf dem Bildschirm direkt aufrufbar sein.

3.5 An nicht öffentlich zugänglichen Ausstellungstagen gilt die Kennzeichnungspflicht nicht. 3.6 In Verkaufsstellen muss ein Hinweis auf die Internetplattform des Bundesamts für Energie (BFE) für den Bereich der Energieeffizienz von Fahrzeugen gut sichtbar platziert werden. Das BFE stellt diese Hinweise kostenlos zur Verfügung. 3.7 Die Listen nach Artikel 22b Absatz 3 müssen in der Verkaufsstelle eingesehen werden können. Werden sie in gedruckter Form aufgelegt, müssen sie mindestens halbjährlich aktualisiert werden. Eine Liste in gedruckter Form kann beim BFE kostenlos bestellt werden. 3.8 Inhalt der Energieetikette 3.8.1 Die Energieetikette enthält folgende Angaben:

  1. Marke und Typ des Personenwagens;

  2. Art des benötigten Energieträgers;

  3. Getriebeart, Anzahl Gänge oder Stufen und Schaltmodus;

  4. Leergewicht nach Artikel 7 Absatz 1 VTS;

  5. Klassierung nach Euro-Abgasstufe gemäss der Richtlinie 70/220/EWG87 oder nach der Verordnung (EG) Nr. 715/200788;

  6. Energieverbrauch nach Ziffer 8.1;

  7. CO2-Emissionen nach Ziffer 8.2;

  8. Einteilung des Personenwagens in die Energieeffizienz-Kategorie nach

Ziffer 8 .3;

  1. CO2-Emissionen aus der Treibstoff- und/oder der Strombereitstellung;

  2. Gültigkeitsdauer der Energieetikette;

  3. Typengenehmigungsnummer sofern vorhanden.

3.8.2 Sind die Angaben nach den Buchstaben b und d der Ziffer 3.8.1 bereits anderweitig gut sichtbar dargestellt, so kann die vereinfachte Variante der Energieetikette nach Ziffer 10.2 verwendet werden. 3.8.3 Liegt eine schweizerische Typengenehmigung oder ein schweizerisches Datenblatt nach Artikel 2 der Verordnung vom 19. Juni 199589 über die Typengenehmigung von Strassenfahrzeugen (TGV) vor, so sind die in der Typengenehmigung oder auf dem Datenblatt enthaltenen Daten zum Erstellen der Energieetikette zu verwenden.

Richtlinie 70/220/EWG des Rates vom 20. März 1970 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über Massnahmen gegen die Verunreinigung der Luft durch Emissionen von Kraftfahrzeugen, ABl. L 76 vom6.4.1970, S.1; zuletzt geändert durch die Richtlinie 2006/96/EG, ABl. L 363 vom 20.12.2006, S. 81.

Verordnung (EG) Nr. 715/2007 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Juni 2007 über die Typgenehmigung von Kraftfahrzeugen hinsichtlich der Emissionen von leichten Personenkraftwagen und Nutzfahrzeugen (Euro5 und Euro 6) und über den Zugang zu Reparatur- und Wartungsinformationen für Fahrzeuge, ABl. L 171 vom 29.6.2007, S.1; zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 595/2009, ABl. L 188 vom 18.07.2009, S.1.

3.8.4 Liegt keine schweizerische Typengenehmigung und kein schweizerisches Datenblatt vor oder liegen bei Mehrstoff-Motoren nicht zu allen Treibstoffen Daten vor, so sind die für die Angaben auf der Energieetikette benötigten Daten der Übereinstimmungsbescheinigung nach Artikel 18 der Richtlinie 2007/46/EG90 zu entnehmen. 3.8.5 Liegt auch keine Übereinstimmungsbescheinigung vor, so sind die Daten von der zuständigen Prüfstelle gemäss Anhang 2 der TGV zu beziehen. 3.8.6 Liegt für einen Personenwagen noch keine schweizerische Typengenehmigung, kein schweizerisches Datenblatt und keine Übereinstimmungsbescheinigung vor, können provisorische Werte verwendet werden. Die provisorischen Werte sind als solche zu kennzeichnen und umgehend durch die definitiven Werte zu ersetzen, sobald diese vorliegen. 3.9 Form der Energieetikette 3.9.1 In gedruckter Form muss die Energieetikette in folgenden Grössen dargestellt werden:

  1. Grundvariante im Format 297 mm × 210 mm (DIN-A4-Hochformat);

  2. vereinfachte Variante im Format 140 mm × 180 mm.

3.9.2 Der Schrifttyp ist Arial und die minimalen Schriftgrössen (SG) betragen:

  1. Haupttitel: SG 30;

  2. Zwischentitel: SG 14;

  3. Marke, Typ: SG 14;

  4. Text und weitere Angaben: SG 12;

  5. Hinweise: SG 10.

3.9.3 Bildschirme, auf denen die Energieetikette in elektronischer Form dargestellt wird, müssen mindestens folgende Diagonale aufweisen:

  1. 9,7 Zoll (Hochformat): für die Grundvariante;

  2. 7 Zoll (Querformat) oder 9.7 Zoll (Hochformat): für die vereinfachte Variante.

3.9.4 Für die Darstellung der Angaben auf der Energieetikette sind folgende Farben vorgegeben:

  1. Text schwarz, Hintergrund weiss, bzw. in Balken weiss auf grau;

  2. Energieeffizienz-Kategorien A–G: A dunkelgrün (CMYK-Code

Richtlinie 2007/46/EG des europäischen Parlaments und des Rates vom 5. September 2007 zur Schaffung eines Rahmens für die Genehmigung von Kraftfahrzeugen und Fahrzeuganhängern sowie von Systemen, Bauteilen und selbstständigen technischen Einheiten für diese Fahrzeuge, ABl. L 263, S.1 vom 9.10.2007; zuletzt geändert durch die Verordnung (EU) Nr. 2015/758, ABl. L 123 vom 19.5.2015, S. 77.

3.10 Online-Tool Das BFE stellt ein Online-Tool zum Erstellen der Energieetikette zur Verfügung.

Kennzeichnung im Internet 4.1 Neue Personenwagen, die über das Internet in Verkehr gebracht oder abgegeben werden, müssen mit den Angaben aus der Energieetikette gemäss

Ziffer 3 .8.1 Buchstaben f–i gekennzeichnet werden.

4.2 Für die Angaben aus der Energieetikette ist mindestens dieselbe Schriftgrösse zu verwenden wie für technische Informationen und Angaben zur Ausstattung.

Kennzeichnung in Preislisten 5.1 Wer für neue Personenwagen Preislisten zur Verfügung stellt, muss darin die einzelnen Personenwagen mit den Angaben aus der Energieetikette gemäss

Ziffer 3 .8.1 Buchstaben f–i kennzeichnen.

5.2 Für die Angaben aus der Energieetikette ist mindestens dieselbe Schriftgrösse zu verwenden wie für technische Informationen und Angaben zur Ausstattung. 5.3 Gelten Preise oder weitere Angaben für verschiedene Versionen eines Personenwagens, so können die Angaben gemäss Ziffer 3.8.1 Buchstaben f–i als Bandbreite für sämtliche Versionen angegeben werden.

Kennzeichnung in der Werbung 6.1 Wer neue Personenwagen in Druckerzeugnissen und in visuell-elektronischen Medien unter Angabe einer Motorisierungsvariante, weiterer technischer Merkmale oder eines Preises bewirbt, muss die beworbenen Modellvarianten mit den Angaben aus der Energieetikette gemäss Ziffer 3.8.1 Buchstaben f–i kennzeichnen. 6.2 Die Angaben müssen gut lesbar dargestellt werden.

Bestimmung der Energieeffizienz 7.1 Die Energieeffizienz eines Personenwagens ist mit Hilfe der Bewertungszahl (BWZ) zu bestimmen. 7.2 Die BWZ errechnet sich zu 70 Prozent aus dem absoluten Energieverbrauch und zu 30 Prozent aus dem relativen Energieverbrauch. Der absolute Energieverbrauch bezieht sich auf die Primärenergie und wird in Primärenergie- Benzinäquivalenten angegeben. Der relative Energieverbrauch ist der Quotient aus absolutem Energieverbrauch und Leergewicht.

7.3 Die BWZ eines Personenwagens wird nach der folgenden Formel berechnet: 𝐵𝑊𝑍 = { 1 − 𝑟 ∙ 𝐸′ + 𝑟 ∙ 𝐸𝐸 ′ + 5} ∙ 100 Wobei: r: Relativierungsparameter 0.30 E': normierter absoluter Energieverbrauch des Personenwagens in Liter Primärenergie-Benzinäquivalent pro 100 Kilometer; EE': normierter relativer Energieverbrauch des Personenwagens.

𝑛 𝑛 𝐸−𝐸 1 2

′ 𝐸 = , wobei 𝐸 = 𝐸𝑖 und 𝜎𝐸 = (𝐸𝑖 − 𝐸 )2 𝜎𝐸 𝑛 𝑛 𝑛 𝐸𝐸 − 𝐸 𝐸 𝐸 1 𝜎𝐸𝐸 𝑚 𝑛 𝑛

und 𝜎𝐸𝐸 2 = (𝐸𝐸𝑖 − 𝐸 𝐸 )2 𝑛 Wobei: E: absoluter Energieverbrauch des Personenwagens in Liter Primärenergie-Benzinäquivalent pro 100 Kilometer; Ē: Mittelwert des absoluten Energieverbrauchs der aktuellen Fahrzeugtypen; σE: Standardabweichung (Streuungsmass) des absoluten Energieverbrauchs der aktuellen Fahrzeugtypen; EE: relativer Energieverbrauch des Personenwagens; EE ¯¯ : Mittelwert des relativen Energieverbrauchs der aktuellen Fahrzeugtypen; σEE: Standardabweichung (Streuungsmass) des relativen Energieverbrauchs der aktuellen Fahrzeugtypen; m: Leergewicht des Personenwagens nach Artikel 7 Absatz 1 VTS in kg. n: Anzahl aktuelle Fahrzeugtypen;

7.4 Die Bewertungszahl wird auf die zweite Stelle nach dem Komma gerundet. 7.5 Sind unter derselben Typengenehmigungsnummer und Getriebeart mehrere Modellversionen eines Personenwagens aufgeführt, so wird die Energieeffizienz auf der Grundlage der Modellversion mit dem höchsten Leergewicht ermittelt.

Anforderungen an die Angaben zum Energieverbrauch, zu den CO2-Emissionen und zur Energieeffizienz-Kategorie 8.1 Energieverbrauch 8.1.1 Der Energieverbrauch von Personenwagen bemisst sich nach Artikel 97 Absatz 5 VTS. Er ist in der gebräuchlichen Einheit (Liter, Kubikmeter, Kilowattstunden oder Kilogramm) pro 100 Kilometer (l/100 km, m3/100 km, 8.1.2 Bei Personenwagen, die nicht mit Benzin betrieben werden, ist zusätzlich das Benzinäquivalent pro 100 Kilometer aufzuführen. 8.2.1 Die CO2-Emissionen bemessen sich nach Artikel 97 Absatz 5 VTS. Sie sind in Gramm pro Kilometer anzugeben. Als Vergleichswert ist der Durchschnittswert der CO2-Emissionen aller immatrikulierten Neuwagen anzugeben (Durchschnitt aller immatrikulierten Neuwagen x g/km). 8.2.2 Als immatrikulierte Neuwagen gelten typengenehmigte Personenwagen, die ihren Energieverbrauch ausweisen müssen (vgl. Art. 97 Abs. 4 VTS) und die innerhalb eines Jahres vor dem 31. Mai des Vorjahres zugelassen wurden. 8.2.3 Bei Personenwagen, die für die Verwendung von in der Schweiz flächendeckend angebotenen Gemischen aus fossilen und biogenen Treibstoffen typengenehmigt sind, sind die gesamten CO2-Emissionen und, als klimarelevant, der fossile Anteil anzugeben. 8.3 Einteilung der Personenwagen in die Energieeffizienz-Kategorien 8.3.1 Die Personenwagen sind entsprechend ihrer Energieeffizienz in die Energieeffizienz-Kategorien A–G einzuteilen. 8.3.2 Für die Festlegung der Grenzen der Energieeffizienz-Kategorien A–G werden die aktuellen Fahrzeugtypen entsprechend ihrer Bewertungszahl in aufsteigender Reihe geordnet und gleichmässig in sieben Sektoren aufgeteilt. Die oberen Kategoriengrenzen der Energieeffizienz-Kategorien A–F bestimmen sich nach der Bewertungszahl des letzten im entsprechenden Sektor aufgeführten Fahrzeugtyps. 8.3.3 Als aktuelle Fahrzeugtypen gelten typengenehmigte Personenwagen, die ihren Energieverbrauch ausweisen müssen (vgl. Art. 97 Abs. 4 VTS) und die innerhalb der zwei Jahre vor dem 31. Mai des Vorjahres erstmals hätten zugelassen werden können.

Personenwagen mit mehreren Energieträgern 9.1 Bei Personenwagen mit Mehrstoff-Motoren, die gemäss Typengenehmigung mit verschiedenen Energieträgern betrieben werden können, die in der Schweiz flächendeckend angeboten werden, erfolgen die Angabe zur CO2- Emission und die Berechnung des Benzinäquivalents sowie der Energie- effizienz anhand des Energieträgers mit dem tiefsten Primärenergie- Benzinäquivalent. 9.2 Bei Personenwagen, die gemäss Typengenehmigung teilweise elektrisch angetrieben werden und deren Batterien über das Stromnetz aufgeladen werden können, erfolgt die Berechnung des Benzinäquivalents sowie der Energieeffizienz anhand der Summe aus Strom- und Treibstoffverbrauch.

Beispiele zu den Anforderungen an die Darstellung 10.1 Grundvariante 10.2 Vereinfachte Variante

Anhang 3.9

(Art. 7 Abs. 1 und 2 sowie 11 Abs. 1) Angabe des Energieverbrauchs und weiterer Eigenschaften von netzbetriebenen elektrischen Haushaltskaffeemaschinen

Ziff. 2

Angabe des Energieverbrauchs und Kennzeichnung 2.1 Die Energieetikette muss mindestens 60 mm breit und 120 mm hoch sein. Wird die Energieetikette in einem grösseren Format gedruckt, so müssen die Proportionen der Spezifikationen gewahrt bleiben. Die grafischen Elemente werden proportional skaliert. Der Hintergrund ist weiss.

A) Begrenzungslinie: 3 pt – abgerundete Ecken2 mm – X-00-00-00 B) CH-Logo: Breite8 mm, Höhe8 mm – abgerundete Ecken2 mm – 00-X-X-00 C) Energie-Logo: Frutiger LT Std Black Condensed – 19 / 22 pt und Frutiger LT Std Black Condensed – 10 / 12 pt – 00-00-00-00 – Fläche: Breite 47 mm, Höhe8 mm – X-00-00-00 D) Name und Marke des Herstellers I + II: Frutiger LT Std Bold Condensed – 7.5 /8.5 pt – 00-00-00-X und Frutiger LT Std Light Condensed, 7.5 /8.5 pt – Versalbuchstaben – 00-00-00-X E) Trennlinie unter dem Etikettenkopf:1.5 pt – Breite 56 mm – X-00-00-00 F) Skala der Energieeffizienzklassen Pfeil: Breite kürzester Pfeil 26 mm, Differenz zum folgenden Pfeil jeweils2 mm, Pfeil: Höhe4 mm – Zwischenraum: 0.75 mm – Farben: Höchste Effizienzklasse X-00-X-00 Zweite Effizienzklasse 70-00-X-00 Dritte Effizienzklasse 30-00-X-00 Vierte Effizienzklasse 00-00-X-00 Fünfte Effizienzklasse 00-30-X-00 Sechste Effizienzklasse 00-70-X-00 Letzte Effizienzklasse 00-X-X-00 Frutiger LT Std Black Condensed – 11 pt – Versalbuchstaben – 00-00-00-00 – «+»-Symbol hochgestellt – Grösse 70 %, Position 33,3 % G) Energieeffizienzklasse: Pfeil: Breite 15 mm, Höhe8 mm, 00-00-00-X – Frutiger LT Std Black Condensed – 15 pt – Versalbuchstaben – 00-00-00-00 – «+»-Symbol hochgestellt – Grösse 70 %, Position 33,3 % H) Jährlicher Energieverbrauch:1.5 pt – X-00-00-00 – abgerundete Ecken:2 mm – Frutiger LT Std Black Condensed – 15/12 pt – 00-00-00-X und Frutiger LT Std Black Condensed – 11/12 pt – 00-00-00-X I) Norm: Frutiger LT Std light – 6 / 7 pt – 00-00-00-X 2.2 Die Einteilung der Effizienzklasse erfolgt nach folgendem Raster entsprechend der europäischen Norm EN 6066191. D: 112 % ≤ x

Der Text der EN-Norm kann bezogen werden beim Verband für Elektro-, Energie- und Informationstechnik (Electrosuisse), Luppmenstr.1, 8320 Fehraltorf, 2.3 Wer Haushaltskaffeemaschinen in Verkehr bringt oder abgibt, muss dafür Unterlagen, die mit dem Produkt mitgeliefert werden, erscheint. In den Verkaufsunterlagen (Prospekt, Werbematerial, usw.), in der Werbung und im Fall des Internetverkaufs muss die Energieeffizienzklasse in Weiss auf einem Pfeil dargestellt werden, der die gleiche Form und Farbe hat wie die entsprechende Energieeffizienzklasse auf der Etikette; es ist die gleiche Zeichengrösse wie für die Preisangabe zu verwenden. Zudem muss beim Internetverkauf mit dem ersten Mausklick auf respektive beim Rollover über das Produktebild oder den Pfeil mit der Energieeffizienzklasse die ganze Energieetikette erscheinen.

Ziff. 3

werden entsprechend der europäischen Norm EN 6066192 gemessen.

Ziff. 5

Übergangsbestimmung zur Änderung vom 22. Juni 2016 Geräte, welche die bis zum 31. Juli 2016 geltenden Anforderungen an den Energieverbrauch und die Kennzeichnung erfüllen, dürfen längstens bis zum 31. Dezember 2016 in Verkehr gebracht und längstens bis zum 31. Juli 2018 abgegeben werden.

Siehe Fussnote zu Ziff. 2.2.