AS 2016 4617
Energieverordnung
(EnV)
Änderung vom 2. Dezember 2016
Der Schweizerische Bundesrat
verordnet:
I
Die Energieverordnung vom 7. Dezember 19981 wird wie folgt geändert:
Art. 3gbis Abs. 4 Bst. b Ziff. 1
Bei der Erteilung dieser Bescheide berücksichtigt die nationale Netzgesellschaft:
b. die Projekte auf der Warteliste für die übrigen Erzeugungstechnologien in folgender Reihenfolge: 1. Projekte, für die bis zum vorangegangenen 31. Oktober die Inbetriebnahmemeldung oder die Projektfortschrittsmeldung beziehungsweise, bei Kleinwasserkraftanlagen und Windenergieanlagen, die zweite Projektfortschrittsmeldung vollständig bei der nationalen Netzgesellschaft eingereicht wurde: entsprechend dem Einreichedatum dieser Meldung,
Art. 3ibis Abs. 1
Die nationale Netzgesellschaft bezahlt den Produzenten unabhängig von ihrer Anschlussleistung vierteljährlich die Vergütung. Reichen die finanziellen Mittel des Fonds nach Artikel 3k und aus der Vergütung des Marktpreises durch die Bilanzgruppen und die Netzbetreiber für die Zahlung der Vergütungen nicht aus, so wird die Vergütung im laufenden Jahr anteilmässig ausbezahlt. Der Differenzbetrag wird im folgenden Jahr ausbezahlt.
Art. 3p Abs. 1
Der Verantwortliche der Bilanzgruppe für erneuerbare Energien hat der nationalen Netzgesellschaft vierteljährlich insbesondere die Elektrizitätsmenge nach Erzeugungstechnologie, Kategorie und Leistungsklasse zu melden.
Art. 6 Abs. 2 zweiter Satz
… Die Bilanzgruppe für erneuerbare Energien ist zur Abnahme und die nationale Netzgesellschaft zur Vergütung der Elektrizität ab Beginn des Kalenderjahres verpflichtet.
Art. 29e Übergangsbestimmung zur Änderung vom2. Dezember 2016
Projekte, die bis zum 31. Oktober 2016 nach Artikel 3gbis Absatz 4 Buchstabe b
Ziffer 1 aufgrund der vollständigen Inbetriebnahmemeldung oder der Projektfortschrittsmeldung beziehungsweise, bei Kleinwasserkraftanlagen und Windenergieanlagen, der zweiten Projektfortschrittsmeldung auf der Warteliste vorgerückt sind,
gilt folgende Berücksichtigungsreihenfolge: 1. Projekte, die bis zum 31. Oktober 2015 vorgerückt sind: entsprechend dem Anmeldedatum nach Artikel 3g Absatz 2; 2. Projekte, die bis zum 31. Oktober 2016 vorgerückt sind: entsprechend dem Anmeldedatum nach Artikel 3g Absatz 2.
II
Die Anhänge1.1–1.5 und 1.8 werden gemäss Beilage geändert.
III
Diese Verordnung tritt am1. Januar 2017 in Kraft.
2. Dezember 2016 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates |
|---|
Der Bundespräsident: Johann N. Schneider-Ammann |
Der Bundeskanzler: Walter Thurnherr |
Anhang 1.1
Anschlussbedingungen für Kleinwasserkraftanlagen
Ziff. 3 .2.3
3.2.3 Grundvergütung bei einer Inbetriebnahme ab1. Januar 2014 Anlagekategorie Leistungsklasse Grundvergütung (Rp./kWh) 1.1.2014– ab 31.12.20161.1.2017 Kategorie 1 ≤300 kW 16.1 13.9 ≤1 MW 10.9 8.9 ≤10 MW 6.9 6.6 Kategorie 2 ≤10 kW 27.9 27.9 ≤50 kW 21.1 21.1 ≤300 kW 14.9 12.2 ≤1 MW 10.9 8.9 ≤10 MW 6.9 6.6
Ziff. 3 .4.3
3.4.3 Wasserbau-Bonus nach Leistungsklassen bei einer Inbetriebnahme ab 1. Januar 2014 Anlagekategorie Leistungsklasse Wasserbau-Bonus (Rp./kWh) 1.1.2014– ab 31.12.20161.1.2017 Kategorie 1 ≤300 kW 3.6 3.1 ≤10 MW2.81.4 Kategorie 2 ≤10 kW 6.2 6.2 ≤50 kW 4.5 4.5 ≤300 kW 3.42.8
Ziff. 5 .3
5.3.1 Für alle Anlagen ausser für diejenigen nach Ziffer 5.3.2 ist die Inbetriebnahmemeldung spätestens sechs Jahre nach der Mitteilung des positiven Bescheids einzureichen. 5.3.2 Für Anlagen, die nach Artikel 3gbis Absatz 4 Buchstabe b Ziffer 1 aufgrund der vollständigen zweiten Projektfortschrittsmeldung auf der Warteliste vorgerückt sind, ist die Inbetriebnahmemeldung spätestens drei Jahre nach der Mitteilung des positiven Bescheids einzureichen. 5.3.3 Die Inbetriebnahmemeldung hat mindestens folgende Angaben zu enthalten:
Inbetriebnahmedatum;
allfällige Änderungen gegenüber Ziffer 5.1 und 5.2.
9.1 Für Betreiber, die ihre Anlage ab dem1. Januar 2017 in Betrieb nehmen, jedoch schon vor diesem Datum einen positiven Bescheid erhalten und die vollständige erste Projektfortschrittsmeldung eingereicht haben, gelten sowohl für die Vergütungsdauer wie auch für die Berechnung der Vergütung die Vorgaben, die vor dieser Änderung massgeblich waren. 9.2 Für Anlagen, die nach Artikel 3gbis Absatz 4 Buchstabe b Ziffer 1 aufgrund der vollständigen zweiten Projektfortschrittsmeldung auf der Warteliste vorgerückt sind, ist die Inbetriebnahmemeldung innerhalb folgender Fristen einzureichen:
spätestens sechs Jahre nach der Mitteilung des positiven Bescheids, sofern der Betreiber diesen bis zum 31. Dezember 2015 erhalten hat;
spätestens bis zum 31. Dezember 2019, sofern der Betreiber zwischen dem1. Januar 2016 und dem1. Januar 2017 einen positiven Bescheid erhalten hat.
Anhang 1.2
Anschlussbedingungen für Photovoltaik
Ziff. 3 .1.3
3.1.3 Bei einer Inbetriebnahme ab1. April 2015 wird die Vergütung für Neuanlagen wie folgt berechnet:
Anlagekategorie Leistungsklasse Vergütungssatz (Rp./kWh) 1.4.2015–1.10.2015–1.4.2016–1.10.2016–1.4.2017– ab 30.9.2015 31.3.2016 30.9.2016 31.03.2017 30.9.20171.10.2017 ≤30 kW 23,4 20,4 19,5 19,0 16,3 13,7 Angebaut/ ≤100 kW 18,5 17,7 16,6 15,6 14,6 13,7 Freistehend ≤1000 kW 18,8 17,6 16,4 15,2 14,4 13,7 Integriert ≤30 kW 27,4 24,0 22,4 21,9 18,7 15,8 ≤100 kW 21,1 20,1 19,1 17,9 16,8 15,8 Integrierte Anlagen mit einer Nennleistung >100 kW gelten als angebaute Anlagen; für die Berechnung der Vergütung gilt Ziffer 3.2.
Ziff. 5 .3 Einleitungssatz und Bst. e
Die Inbetriebnahmemeldung ist spätestens 12 Monate nach der Mitteilung des positiven Bescheids einzureichen und hat mindestens folgende Angaben zu enthalten:
e. Beglaubigung der Anlagedaten;
Betreiber, die vor dem1. Januar 2017 einen positiven Bescheid erhalten haben, haben die Inbetriebnahmemeldung spätestens 15 Monate nach der Mitteilung des positiven Bescheids einzureichen.
Anhang 1.3
Anschlussbedingungen für Windenergieanlagen
Ziff. 5 .3
5.3.1 Für alle Anlagen ausser für diejenigen nach Ziffer 5.3.2 ist die Inbetriebnahmemeldung spätestens sieben Jahre nach der Mitteilung des positiven Bescheids einzureichen. 5.3.2 Für Anlagen, die nach Artikel 3gbis Absatz 4 Buchstabe b Ziffer 1 aufgrund der vollständigen zweiten Projektfortschrittsmeldung auf der Warteliste vorgerückt sind, ist die Inbetriebnahmemeldung spätestens drei Jahre nach der Mitteilung des positiven Bescheids einzureichen. 5.3.3 Die Inbetriebnahmemeldung hat mindestens folgende Angaben zu enthalten:
Typenbezeichnung der Anlage;
elektrische Nennleistung;
Nabenhöhe;
Extraausrüstungen, z.B. Rotorblattheizung;
Inbetriebnahmedatum;
allfällige Änderungen gegenüber Ziffer 5.1.
Für Anlagen, die nach Artikel 3gbis Absatz 4 Buchstabe b Ziffer 1 aufgrund der vollständigen zweiten Projektfortschrittsmeldung auf der Warteliste vorgerückt sind, ist die Inbetriebnahmemeldung innerhalb folgender Fristen einzureichen:
spätestens sieben Jahre nach der Mitteilung des positiven Bescheids, sofern
spätestens bis zum 31. Dezember 2019, sofern der Betreiber zwischen dem
Anhang 1.4
Anschlussbedingungen für Geothermieanlagen
Ziff. 4 .3
4.3 Inbetriebnahmemeldung 4.3.1 Für alle Anlagen ausser für diejenigen nach Ziffer 4.3.2 ist die Inbetriebnahmemeldung spätestens sechs Jahre nach der Mitteilung des positiven Bescheids einzureichen. 4.3.2 Für Anlagen, die nach Artikel 3gbis Absatz 4 Buchstabe b Ziffer 1 aufgrund sind, ist die Inbetriebnahmemeldung spätestens drei Jahre nach der Mitteilung des positiven Bescheids einzureichen. 4.3.3 Die Inbetriebnahmemeldung hat mindestens folgende Angaben zu enthalten:
Inbetriebnahmedatum;
Änderungen gegenüber den Ziffern 4.1 und 4.2;
Bestätigung von Swisstopo, dass ihr der Projektant sämtliche Geodaten zur Bearbeitung gemäss dem Geoinformationsgesetz vom 5. Oktober 20072 zur Verfügung gestellt hat.
Für Anlagen, die nach Artikel 3gbis Absatz 4 Buchstabe b Ziffer 1 aufgrund der vollständigen Projektfortschrittsmeldung auf der Warteliste vorgerückt sind, ist die Inbetriebnahmemeldung innerhalb folgender Fristen einzureichen:
spätestens sechs Jahre nach der Mitteilung des positiven Bescheids, sofern
spätestens bis zum 31. Dezember 2019 sofern der Betreiber zwischen dem
Anhang 1.5
Anschlussbedingungen für Biomasseanlagen
Ziff. 3 .1
3.1 Erheblich erweiterte oder erneuerte Anlagen Die Steigerung des Stromnutzungsgrads nach Artikel 3a Absatz 2 muss bei mindestens gleich hohem Wärmeabsatz mindestens 25 Prozent betragen.
Ziff. 3 .7.3
3.7.3 Inbetriebnahmemeldung 3.7.3.1 Für alle Anlagen ausser für diejenigen nach Ziffer 3.7.3.2 ist die Inbetriebnahmemeldung spätestens sechs Jahre nach der Mitteilung des positiven Bescheids einzureichen. 3.7.3.2 Für Anlagen, die nach Artikel 3gbis Absatz 4 Buchstabe b Ziffer 1 aufgrund sind, ist die Inbetriebnahmemeldung spätestens drei Jahre nach der Mitteilung des positiven Bescheids einzureichen. 3.7.3.3 Die Inbetriebnahmemeldung hat mindestens folgende Angaben zu enthalten:
a. allfällige Änderungen gegenüber Ziffer 3.7.1;
Ziff. 4 .1
4.1 Erheblich erweiterte oder erneuerte Anlagen Die Steigerung des Stromnutzungsgrads nach Artikel 3a Absatz 2 muss bei mindestens gleich hohem Wärmeabsatz mindestens 25 Prozent betragen.
Ziff. 5 .9.3
5.9.3 Inbetriebnahmemeldung 5.9.3.1 Für alle Anlagen ausser für diejenigen nach Ziffer 5.3.9.2 ist die Inbetriebnahmemeldung spätestens sechs Jahre nach der Mitteilung des positiven Bescheids einzureichen 5.9.3.2 Für Anlagen, die nach Artikel 3gbis Absatz 4 Buchstabe b Ziffer 1 aufgrund sind, ist die Inbetriebnahmemeldung spätestens drei Jahre nach der Mitteilung des positiven Bescheids einzureichen.
5.9.3.3 Die Inbetriebnahmemeldung hat mindestens folgende Angaben zu enthalten:
a. allfällige Änderungen gegenüber Ziffer 5.9.1;
Ziff. 6 .1 Bst. a
6.1 Erheblich erweiterte oder erneuerte Anlagen Die Steigerungen nach Artikel 3a Absatz 2 müssen betragen:
a. bei Dampfprozessen: mindestens 25 Prozent des Stromnutzungsgrads bei mindestens gleich hohem Wärmeabsatz;
Ziff. 6 .2 Bst. b Nr. 8
6.2 Allgemeine Mindestanforderungen
b. Nicht zugelassene Biomasse: 8. biogene Treib- und Brennstoffe, für die bereits der ökologische Mehrwert mit Bescheinigungen nach der CO2-Gesetzgebung abgegolten wurde, mit Ausnahme von in Blockheizkraftwerken verwendetem biogenem Zündöl.
Ziff. 6 .9.3
6.9.3 Inbetriebnahmemeldung 6.9.3.1 Für alle Anlagen ausser für diejenigen nach Ziffer 6.9.3.2 ist die Inbetriebnahmemeldung spätestens sechs Jahre nach der Mitteilung des positiven Bescheids einzureichen. 6.9.3.2 Für Anlagen, die nach Artikel 3gbis Absatz 4 Buchstabe b Ziffer 1 aufgrund sind, ist die Inbetriebnahmemeldung spätestens drei Jahre nach der Mitteilung des positiven Bescheids einzureichen. 6.9.3.3 Die Inbetriebnahmemeldung hat mindestens folgende Angaben zu enthalten:
a. allfällige Änderungen gegenüber Ziffer 6.9.1;
Bei Anlagen, die nach Artikel 3gbis Absatz 4 Buchstabe b Ziffer 1 aufgrund der vollständigen Projektfortschrittsmeldung auf der Warteliste vorgerückt sind, ist die Inbetriebnahmemeldung innerhalb folgender Fristen einzureichen:
spätestens sechs Jahre nach der Mitteilung des positiven Bescheids, sofern
spätestens bis zum 31. Dezember 2019 sofern der Betreiber zwischen dem
Anhang 1.8
Einmalvergütung für kleine Photovoltaikanlagen
Ziff. 3 .1
3.1 Die Einmalvergütung setzt sich aus einem Grund- und einem Leistungsbeitrag zusammen. Für erhebliche Erweiterungen oder Erneuerungen wird nur ein Leistungsbeitrag entrichtet. Es gelten die folgenden Ansätze:
Kategorie Inbetriebnahme 1.1.2013–1.1.2014–1.4.2015–1.10.20151.4.2017 ab 31.12.2013 31.3.2015 30.9.2015 31.3.2017 31.3.20181.4.2018 Angebaut/ Grundbeitrag [CHF] 1500 1400 1400 1400 1400 1400 Freiste- Leistungsbeitrag Grundbeitrag [CHF] 2000 1800 1800 1800 1600 1600 Integriert Leistungsbeitrag Zur Übereinstimmung der Seitenzahlen in allen Amtssprachen der AS bleibt diese Seite leer.