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AS 2016 4845

Verordnung des IGE
über Gebühren
(GebV-IGE)

vom 14. Juni 2016

Vom Bundesrat genehmigt am2. Dezember 2016

Das Eidgenössische Institut für Geistiges Eigentum (IGE),
gestützt auf Artikel 13 des Bundesgesetzes vom 24. März 19951 über Statut und Aufgaben des Eidgenössischen Instituts für Geistiges Eigentum (IGEG),
verordnet:

Art. 1 Gegenstand

Diese Verordnung regelt die Gebühren, die das IGE für seine hoheitliche Tätigkeit erhebt; die anwendbaren internationalen Übereinkommen bleiben vorbehalten.

Art. 2 Anwendbarkeit der Allgemeinen Gebührenverordnung

Soweit diese Verordnung keine besondere Regelung enthält, gelten die Bestimmungen der Allgemeinen Gebührenverordnung vom8. September 20042.

Art. 3 Gebührenansätze

Die Gebühren, die nach dem IGEG sowie nach dem Urheberrechtsgesetz vom 9. Oktober 19923 (URG), dem Topographiengesetz vom 9. Oktober 19924 (ToG), dem Markenschutzgesetz vom 28. August 19925 (MSchG), dem Designgesetz vom 5. Oktober 20016 (DesG), dem Patentgesetz vom 25. Juni 19547 (PatG), dem Patentanwaltsgesetz vom 20. März 20098 (PAG) und aufgrund der zugehörigen Verordnungen zu zahlen sind, sind im Anhang festgelegt.

SR 232.148

Für die Behandlung besonderer Anträge und für Dienstleistungen kann das IGE eine Gebühr verlangen. Massgebend sind der Zeitaufwand und die Auslagen. Der Stundenansatz ist im Anhang Ziffer 7 festgelegt.

Der Institutsrat kann die Gebührenansätze jeweils auf den Anfang eines Geschäftsjahres des IGE an die Erhöhung des Landesindexes der Konsumentenpreise anpassen, sofern die Erhöhung seit dem1. Januar 2017 oder seit der letzten Anpassung

Prozent oder mehr beträgt.

Art. 4 Zahlung

Die Gebühren sind bis zu dem vom IGE angegebenen Termin zu zahlen.

Die Bestimmungen der Erlasse nach Artikel 3 Absatz 1 bleiben vorbehalten.

Art. 5 Zahlungsarten

Die Gebühren sind in Schweizerfranken zu bezahlen:

  1. durch Einzahlung oder Überweisung auf ein dafür vorgesehenes Konto des IGE;

  2. durch jede andere vom IGE als zulässig erklärte Zahlungsart.

Art. 6 Angaben über die Zahlung

Jede Zahlung muss den Namen der zahlenden Person und die Angaben enthalten, die den Zweck der Zahlung ohne Weiteres erkennen lassen. Anstelle einer Beschreibung der Gebühr kann der Code gemäss Anhang angegeben werden.

Fehlen diese Angaben, so fordert das IGE die einzahlende Person auf, ihm den Zweck der Zahlung schriftlich mitzuteilen. Kommt die Person der Aufforderung nicht bis zu dem vom IGE angegebenen Termin nach, so gilt die Zahlung als nicht ausgeführt.

Art. 7 Eingang und Gültigkeit der Zahlung

Als Zahlungseingang gilt die Gutschrift auf einem Konto des IGE.

Die Zahlungsfrist ist gewahrt, wenn der Betrag rechtzeitig zugunsten des IGE der Schweizerischen Post übergeben oder einem Post- oder Bankkonto in der Schweiz belastet worden ist.

Art. 8 Zahlung mittels Belastungsermächtigung

Bei Zahlung mittels einer vom IGE zugelassenen Zahlungsart auf der Grundlage einer Belastungsermächtigung wie mittels Kreditkarte oder Lastschrift gilt als Zahlungseingang der Eingang der auf die konkrete Gebühr bezogenen Belastungsermächtigung beim IGE. Betrifft die Ermächtigung eine Gebühr, die das IGE noch nicht in Rechnung gestellt hat, so gilt als Zahlungseingang der Tag der Rechnungsstellung.

Die Zahlung ist nur gültig, wenn der Betrag, gegebenenfalls abzüglich der vom Finanzdienstleister erhobenen Kommission, einem Konto des IGE gutgeschrieben wird.

Wird das IGE nach einer Beanstandung der einzahlenden Person verpflichtet, die Gebühr ganz oder teilweise dem Finanzdienstleister zurückzuerstatten, so gilt die Zahlung als nicht ausgeführt. Räumt das IGE der zahlungspflichtigen Person eine weitere Frist zur Zahlung der Gebühr ein, so kann es eine besondere Bearbeitungsgebühr verlangen; diese beträgt 10 Prozent des geschuldeten Betrags, mindestens aber 50 Franken.

Das IGE kann verlangen, dass Belastungsermächtigungen elektronisch einzureichen sind. Es veröffentlicht die technischen Einzelheiten in geeigneter Weise.

Art. 9 Rechtzeitige Zahlung

Wird die Gebühr nicht bis zum angegebenen Termin in voller Höhe bezahlt, so gilt die Zahlung als nicht ausgeführt. Das IGE nimmt keine Teilzahlungen entgegen; wo es der Billigkeit entspricht, kann es geringfügige Fehlbeträge ohne Rechtsnachteil für die zahlungspflichtige Person unberücksichtigt lassen.

Den Beweis für rechtzeitige Zahlung hat die zahlungspflichtige Person zu erbringen.

Art. 10 Gebührenreduktion bei elektronischer Kommunikation

Das IGE kann bei elektronischer Kommunikation eine Gebührenreduktion gewähren.

Die Reduktion darf 40 Prozent der ursprünglich geschuldeten Gebühr nicht übersteigen und höchstens 200 Franken betragen.

Art. 11 Übergangsbestimmungen

Die Zahlungsmodalitäten und die Höhe von Gebühren, die von einem Ereignis ausgelöst worden sind, das vor dem1. Januar 2017 eingetreten ist, richten sich nach bisherigem Recht.

DieÜbergangsbestimmung nach Absatz 1 gilt sinngemäss auch bei künftigen Änderungen der Zahlungsmodalitäten und der Höhe von Gebühren.

Art. 12 Aufhebung eines anderen Erlasses

Die Gebührenordnung vom 28. April 19979 des Eidgenössischen Instituts für Geistiges Eigentum wird aufgehoben.

AS 1997 2173, 1999 2632, 2005 2323, 2006 4487, 2007 4477, 2008 1897, 2011 2251, 2013 1307, 2016 1049

Art. 13 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am1. Januar 2017 in Kraft.

14. Juni 2016 Im Namen des Eidgenössischen Instituts für Geistiges Eigentum Die Direktorin: Catherine Chammartin Der Präsident des Institutsrates: Felix Hunziker-Blum

Anhang

(Art. 3 Abs. 1 und 2 sowie Art. 6 Abs. 1) Gebührenansätze

1. Gebühren für Marken und geografische Angaben

Art. 28 Abs. 3 MSchG10 Hinterlegungsgebühr 1000 550.–

Art. 18 Abs. 1 MSchV11

Art. 18 Abs. 2 MSchV Klassenzuschlag 1100 100.–

Art. 18a MSchV Gebühr für die beschleunigte 1200 400.– Durchführung der Prüfung

Art. 31 Abs. 2 MSchG Widerspruchsgebühr 1300 800.–

Art. 10 Abs. 2 MSchG Verlängerungsgebühr 1400 700.–

Art. 26 Abs. 4 MSchV

Art. 26 Abs. 5 MSchV Zuschlag bei Zahlung nach Ablauf 1450 50.– der Gültigkeitsdauer

Art. 17a MSchV Weiterbehandlungsgebühr 1500 100.–

Art. 45 Abs. 2 MSchG Nationale Gebühr für ein Gesuch 1600 100.–

Art. 47 Abs. 4 MSchV um internationale Registrierung

Art. 45 Abs. 2 MSchG Individuelle Gebühr für die Benennung

Art. 8 Abs. 7 MMP12 der Schweiz – für drei Klassen 1700 450.– – für jede weitere Klasse 1730 50.– Individuelle Gebühr für die Erneuerung 1760 500.–

Art. 35a Abs. 3 MSchG Gebühr für die Löschung 1800 800.–

Art. 50a Abs. 3 MSchG Gebühren im Zusammenhang mit dem

Art. 14 GUB/ Register für geografische Angaben: GGA-VO13 – Eintragungsgebühr 1900 4000.– – Einsprachegebühr 1930 2000.– – Gebühr für die Änderung 1960 800.– des Pflichtenhefts

2. Gebühren für Design

Art. 17 Abs. 1 DesV14 Eintragungsgebühr

Art. 19 Abs. 2 DesG15 – Grundgebühr für die erste Schutz-

Art. 17 Abs. 2 DesV periode (1.–5. Jahr)

Bst. a – für ein einzeln hinterlegtes 3000 200.– Design oder das erste Design einer Sammelhinterlegung – für jedes weitere Design einer 3100 100.– Sammelhinterlegung höchstens jedoch 3200 700.–

Art. 17 Abs. 2 DesV – Veröffentlichungsgebühr für jede 3300 20.–

Bst. b zusätzliche Abbildung ab der zweiten

Art. 21 Abs. 3 DesV Schutzverlängerungsgebühr – für die zweite Schutzperiode

(6.–10. Jahr), die dritte Schutzperiode (11.–15. Jahr), die vierte Schutzperiode (16.–20. Jahr) und die fünfte Schutzperiode (21.–25. Jahr) je: – für ein einzeln hinterlegtes 3400 200.– Design oder das erste Design einer Sammelhinterlegung – für jedes weitere Design einer 3500 100.– Sammelhinterlegung höchstens jedoch 3600 700.–

Art. 21 Abs. 3 DesV Zuschlag bei Zahlung nach Ablauf 3650 50.– der Schutzperiode

Art. 31 Abs. 2 DesG Weiterbehandlungsgebühr 3700 100.–

3. Gebühren für Erfindungspatente

Art. 138 Abs. 1 Bst. c PatG16 Anmeldegebühr 2000 200.–

Art. 17a Abs. 1 Bst. a PatV17

Art. 49 Abs. 1 PatV

Art. 118 Abs. 1 Bst. a PatV

Art. 124 Abs. 1 Bst. c PatV

Art. 17a Abs. 1 Bst. b PatV Anspruchsgebühr vom elften 2030 50.–

Art. 31a PatV Patentanspruch an, für jeden

Art. 53a Abs. 1 PatV Patentanspruch

Art. 61a Abs. 2 PatV

Art. 53 Abs. 1 PatV Recherchengebühr 2060 500.–

Art. 57 Abs. 2 PatV

Art. 59 Abs. 2 PatV

Art. 17a Abs. 1 Bst. c PatV Prüfungsgebühr 2100 500.–

Art. 61a PatV

Art. 63 Abs. 2 PatV Gebühr für die beschleunigte 2150 200.– Durchführung der Sachprüfung

Art. 73 Abs. 2 PatV Einspruchsgebühr 2200 800.–

Art. 17a Abs. 1 Bst. e PatV Jahresgebühr

Art. 18 PatV – für das4. Jahr nach der Anmel- 2340 100.–

Art. 18a Abs. 3 PatV dung

Art. 118 Abs. 2 PatV – für das5. Jahr nach der 2350 150.–

Art. 118a PatV Anmeldung – für das6. Jahr nach der 2360 200.– – für das7. Jahr nach der 2370 250.– – für das8. Jahr nach der 2380 300.– – für das 9. Jahr nach der 2390 350.– – für das10. Jahr nach der 2400 400.– – für das11. Jahr nach der 2410 450.– – für das12. Jahr nach der 2420 500.– – für das13. Jahr nach der 2430 550.–

– für das14. Jahr nach der 2440 600.– – für das15. Jahr nach der 2450 650.– – für das16. Jahr nach der 2460 700.– – für das17. Jahr nach der 2470 750.– – für das18. Jahr nach der 2480 800.– – für das19. Jahr nach der 2490 850.– – für das 20. Jahr nach der 2500 900.–

Art. 18 Abs. 3 PatV Zuschlag 2550 50.–

Art. 46a Abs. 2 PatG Weiterbehandlungsgebühr 2600 100.–

Art. 15 Abs. 2 PatV Wiedereinsetzungsgebühr 2650 500.–

Art. 96 Abs. 3 PatV Gebühr für die Behandlung einer Erklärung teilweisen Verzichts 2700 500.–

Art. 133 Abs. 2 PatG Übermittlungsgebühr 2800 100.–

Art. 121 Abs. 1 PatV

Art. 140h Abs. 1 PatG Anmeldegebühr für ergänzende Schutzzertifikate 2900 2500.–

Art. 140h Abs. 1 PatG Jahresgebühren für ergänzende 2910

Art. 127l PatV Schutzzertifikate – für das1. Jahr 950.– – für das2. Jahr 1000.– – für das3. Jahr 1050.– – für das4. Jahr 1100.– – für das5. Jahr 1150.–

Art. 127l Abs. 3 PatV – Zuschlag 2950 50.–

4. Gebühren nach dem Patentanwaltsgesetz

Art. 12 Abs. 1 PAG18 Gebühr für die Eintragung in das 5000 200.–

Art. 19 Abs. 1 PAG Patentanwaltsregister

5. Gebühren im Bereich Urheberrecht

Art. 13 Abs. 1 IGEG Gebühren für Verfügungen im Zusammenhang mit der Aufsicht über Verwertungsgesellschaften – pro angebrochene Zeiteinheit 4000 15.– von 5 Minuten Beizug externer Experten 4100 Kosten

6. Gebühren für Topographien

Art. 14 Abs. 2 ToG19 Anmeldegebühr 4500 450.–

7. Verschiedene Kanzleigebühren Beschreibung der Gebühr Code Fr.

Beglaubigungen durch die Bundeskanzlei 5100 Kosten Kopien sowie Behandlung besonderer Anträge und Dienstleistungen nach Artikel 3 Absatz 2, nach Zeitaufwand – pro angebrochene Zeiteinheit von 5 Minuten 5200 15.– Zuschlag bei dringlichen Aufträgen 5300 bis zu 50 % der geschuldeten Gebühr