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Verordnung über eine leistungsabhängige Schwerverkehrsabgabe

AS 2016 513 · Amtliche Sammlung des Bundesrechts

Vom 27. Jan. 2016

https://lexipedia.io/de/docs/ch/as-ro-ru/2016-513/de/verordnung-uber-eine-leistungsabhangige-schwerverkehrsabgabe

Abgerufen am 2. Sept. 2026

  1. Dokumente
  2. Bund
  3. Amtliche Sammlung des Bundesrechts
Quelle

Ändert: Verordnung über die Schwerverkehrsabgabe (SR 641.811),

AS 2016 513

Verordnung
über eine leistungsabhängige Schwerverkehrsabgabe
(Schwerverkehrsabgabeverordnung, SVAV)

Änderung vom 27. Januar 2016

Der Schweizerische Bundesrat
verordnet:

I

Die Schwerverkehrsabgabeverordnung vom6. März 20001 wird wie folgt geändert:

Art. 3 Abs. 1 Einleitungssatz, Bst. a, abis und b

Von der Abgabepflicht ausgenommen sind:

  1. Fahrzeuge, die für die Armee gekauft, geleast, gemietet oder requiriert worden sind und mit Militärkontrollschildern oder mit Zivilkontrollschildern und einem Aufkleber M+ verkehren;

  2. abis. Fahrzeuge, die für den Zivilschutz: 1. gekauft, geleast oder requiriert worden sind, oder 2. für Einsätze und Ausbildungen nach den Artikeln 27 Absätze1 und 2 Buchstabe a, 27a Absatz 1 Buchstabe a und 33–36 des Bevölkerungs- und Zivilschutzgesetzes vom4. Oktober 20022 (BZG) gemietet worden sind;

  3. Fahrzeuge der Polizei, der Feuer-, Öl- und Chemiewehr sowie Ambulanzen;

Footnotes

  1. [4] SR 741.41
  2. [2] SR 520.1

Art. 4 Abs. 1 Bst. a

Für die nachfolgenden Fahrzeuge wird die Abgabe pauschal erhoben. Sie beträgt jährlich für: Franken

a. schwere Motorwagen für den Personentransport, schwere Personenwagen, Personentransport- und Wohnanhänger mit je einem Gesamtgewicht von über3,5 t 650

Footnotes

  1. [3] SR 741.11
  2. [5] SR 631.09

Art. 10 Fahrten im UKV: Pflichten und Verfahren

Das Eidgenössische Finanzdepartement (EFD) regelt im Zusammenhang mit den Fahrten im Vor- und Nachlauf des UKV:

  1. die Pflichten der Halterinnen und Halter, insbesondere den Nachweis der Fahrten;

  2. das Rückerstattungsverfahren.

Gliederungstitel vor Art. 11 3. Abschnitt: Transporte von Rohholz, offener Milch und landwirtschaftlichen Nutztieren

Art. 11 Transport von Rohholz

Für Fahrzeuge, mit denen ausschliesslich Rohholz transportiert wird, beträgt die Abgabe 75 Prozent der Ansätze nach den Artikeln 4 Absätze 1 Buchstabe f und 2 Buchstabe a und b, 14 Absatz 1, 14a Absatz 1 sowie 14b Absatz 1.

Für Fahrzeuge, mit denen nicht ausschliesslich Rohholz transportiert wird, gewährt die Zollverwaltung auf Antrag eine Rückerstattung von2.10 Franken pro m3 transportiertes Rohholz. Der Rückerstattungsbetrag darf höchstens 25 Prozent der gesamten Abgabe pro Fahrzeug und Periode betragen.

Als Rohholz gilt namentlich Waldrundholz, Industrie-, Energie- und Restholz. Das EFD umschreibt diese Begriffe näher.

Das EFD regelt für Fahrzeuge nach Absatz 2:

  1. die Pflichten der Halterinnen und Halter, insbesondere den Nachweis der Fahrten;

  2. das Rückerstattungsverfahren.

Art. 12 Transporte von offener Milch und landwirtschaftlichen Nutztieren

Für Milch-Tankfahrzeuge, mit denen ausschliesslich offene Milch transportiert wird, beträgt die Abgabe 75 Prozent der Ansätze nach den Artikeln 14 Absatz 1, 14a Absatz 1 sowie 14b Absatz 1.

Für Viehtransportfahrzeuge, ausgenommen Pferdetransportfahrzeuge, mit denen ausschliesslich landwirtschaftliche Nutztiere transportiert werden, beträgt die Abgabe 75 Prozent der Ansätze nach den Artikeln 14 Absatz 1, 14a Absatz 1 sowie 14b Absatz 1.

Art. 12a Transport von ausschliesslich Rohholz, offener Milch und landwirtschaftlichen Nutztieren: Voraussetzungen und Nachweis für die Vergünstigung

Die Vergünstigung nach Artikel 11 Absatz 1 oder Artikel 12 wird nur gewährt, wenn die Halterin oder der Halter:

  1. die Vergünstigung bei jeder Inverkehrsetzung des Fahrzeugs bei der Oberzolldirektion beantragt; und

  2. sich verpflichtet, das Fahrzeug ausschliesslich für den in Artikel 11 Absatz 1 oder Artikel 12 genannten Zweck zu verwenden.

Die Halterin oder der Halter muss sämtliche für die Vergünstigung wesentlichen Unterlagen und Belege während fünf Jahren aufbewahren. Sie oder er muss der Oberzolldirektion auf deren Verlangen die Einhaltung der Verpflichtung nach Absatz 1 Buchstabe b nachweisen.

Stellt die Oberzolldirektion fest, dass das Fahrzeug nicht pflichtgemäss verwendet wird, so entzieht sie die Vergünstigung.

Gliederungstitel vor Art. 13

3. Kapitel: Massgebendes Gewicht und Tarif

Art. 13 Abs. 7 und 8

Überschreitet das nach den Absätzen 1–6 berechnete massgebende Gewicht das höchstzulässige Betriebsgewicht (Art. 67 VRV3 oder das nach Fahrzeugausweis höchstzulässige Gesamt- oder Gesamtzugsgewicht (Art. 7 Abs. 4 und 6 VTS 4), so ist das tiefere der beiden letztgenannten Gewichte massgebend.

Das massgebende Gewicht beträgt höchstens 40 t.

Art. 15 Abs. 1

Die Abgabe wird mit einem von der Zollverwaltung zugelassenen elektronischen Messgerät ermittelt. Dieses besteht aus dem im Fahrzeug eingebauten Fahrtschreiber oder Wegimpulsaufnehmer sowie einem Erfassungsgerät, das die massgebende Fahrleistung ermittelt und registriert.

Art. 16 Abs. 2 und 6

Der Einbau und die Inbetriebnahme des Erfassungsgeräts sind durch Montagestellen vorzunehmen, die von der Zollverwaltung ermächtigt werden. Die Montagestellen führen bei der Inbetriebnahme sowie bei jeder Nachprüfung die Konformitätsbewertung des vollständigen Messgeräts durch und stellen gegen eine Gebühr die erforderlichen Konformitätsausweise aus.

Das EFD regelt:

  1. die Einzelheiten betreffend den Einbau, die Inbetriebnahme, die Reparatur, den Austausch und das temporäre Entfernen des Erfassungsgeräts;

  2. die Anforderungen an und die Kontrolle von Montagestellen, die Erfassungsgeräte einbauen, prüfen, reparieren und temporär entfernen;

  1. das Zulassungsverfahren für die Anerkennung von Montagestellen durch die Zollverwaltung;

  2. das Zulassungsverfahren für die Anerkennung von Stellen, die für die Abgabe von Prägezeichen zuständig sind, durch die Zollverwaltung.

Art. 17 Abs. 1

Führt das Motorfahrzeug einen Anhänger mit, so muss die Fahrzeugführerin oder der Fahrzeugführer alle für die Veranlagung erforderlichen Angaben am Erfassungsgerät deklarieren. Die Oberzolldirektion bezeichnet die erforderlichen Angaben.

Art. 22 Abs. 1bis

Ersucht die abgabepflichtige Person um Berechnung der Abgabe aufgrund des tieferen Gewichts nach Artikel 13 Absatz 7, so muss sie dem Gesuch Kopien der gültigen Fahrzeugausweise beilegen. Andernfalls wird die Abgabe aufgrund des massgebenden Gewichts nach Artikel 13 Absätze 1–6 erhoben.

Art. 26 Abs. 3

Im Übrigen gelten die Artikel 15–19, 21, 22 Absätze 1bis und 2, 23 Absatz 3 sowie

Absatz 1.

Art. 27 Abs. 2

Im Übrigen gilt Artikel 22 Absatz 1 bis.

Einfügen vor dem Gliederungsartikel des2. Abschnitts

Art. 33a Rückerstattung bei Miete für die Armee oder den Zivilschutz

Für jeden Tag, an dem ein für die Armee oder den Zivilschutz gemietetes Fahrzeug nachweislich für einen Zweck nach Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe a oder abis verkehrt, hat die Halterin oder der Halter Anspruch auf die Rückerstattung von 1/360 der Jahresabgabe. Für Tage, an denen das Fahrzeug sowohl für einen solchen Zweck wie auch als der pauschalen Abgabe unterliegendes Fahrzeug verkehrt, besteht Anspruch auf den halben Rückerstattungsbetrag.

Rückerstattungsgesuche sind innerhalb eines Jahres nach Ablauf der Abgabeperiode mit den entsprechenden Fahrtenkontrollen, Mietverträgen, Übernahme- und Übergabeprotokollen sowie mit Angabe des Verwendungszwecks der Zollverwaltung einzureichen. Diese kann weitere Beweismittel verlangen.

Beträge unter 50 Franken je Gesuch werden nicht zurückerstattet.

Art. 36a Abs. 1

Die nach Artikel 36 Absatz 1bis solidarisch haftbare Person, die einer Drittperson ein Zugfahrzeug oder einen Anhänger (Fahrzeug) zum Gebrauch überlassen will, kann im Rahmen des Vertragsabschlusses bei der Oberzolldirektion anfragen, ob die Drittperson (Vertragspartei) oder die Halterin oder der Halter des Fahrzeugs, falls es sich nicht um dieselbe Person handelt, zahlungsunfähig ist oder erfolglos gemahnt wurde.

Art. 42 Kontrolleinrichtungen

Die Zollverwaltung kann ortsfeste und mobile Kontrolleinrichtungen betreiben.

Art. 50 Zahlungsverzug

Wird die Abgabe für ein inländisches Fahrzeug nicht bezahlt, unterbleiben Vorauszahlungen oder Sicherheitsleistungen oder werden von den Vollzugsbehörden angeordnete Sicherungsmassnahmen durch die Halterin oder den Halter nicht umgesetzt, so wird die Halterin oder der Halter gemahnt; bleibt die Mahnung erfolglos, so kann die Zollverwaltung zusätzlich zu den Massnahmen nach Artikel 14a SVAG:

  1. die Weiterfahrt mit dem Fahrzeug verweigern; oder

  2. das Fahrzeug beschlagnahmen, soweit dies unter den gegebenen Umständen verhältnismässig ist.

Wird die Abgabe für ein ausländisches Fahrzeug nicht bezahlt, unterbleiben Vorauszahlungen oder Sicherheitsleistungen oder werden von den Vollzugsbehörden angeordnete Sicherungsmassnahmen durch die Halterin oder den Halter nicht umgesetzt, so kann die Zollverwaltung:

  1. die Weiterfahrt mit dem Fahrzeug verweigern; oder

  2. das Fahrzeug beschlagnahmen, soweit dies unter den gegebenen Umständen verhältnismässig ist.

Footnotes

  1. [6] SR 641.81
  2. [1] SR 641.811

II

Die Änderung anderer Erlasse wird im Anhang geregelt.

III

Diese Verordnung tritt am1. März 2016 in Kraft.

27. Januar 2016 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates

Der Bundespräsident: Johann N. Schneider-Ammann

Der Bundeskanzler: Walter Thurnherr

Anhang

(Ziff. II) Änderung anderer Erlasse Die nachstehenden Erlasse werden wie folgt geändert:

1. Verordnung vom4. April 20075 über die Strafkompetenzen der Eidgenössischen Zollverwaltung

Art. 1 Abs. 1 Bst. j

Die Eidgenössische Zollverwaltung (EZV) ist befugt zur Verfolgung und Beurteilung von Widerhandlungen nach:

j. Artikel 22 des Schwerverkehrsabgabegesetzes vom 19. Dezember 19976;

2. Verordnung vom4. April 20077 über die Gebühren der Zollverwaltung

Footnotes

  1. [7] SR 631.035

Anhang

(Art. 1 Abs. 2) Gebührentarif

Ziff. 11

Ziffer Gebühr

Leistungsabhängige und pauschale Schwerverkehrsabgabe (LSVA bzw. PSVA) 11.1 Eine Gebühr wird erhoben für: 11.11 das Ausstellen: 11.111 – (sofortig) von Zahlungsnachweisen (LSVA-Quittung, Fr. 10.– LSVA-Ausweis) bei der Ausfahrt aus der Schweiz je Nachweis 11.112 – von Duplikaten von Dokumenten im Zusammenhang Fr. 20.– mit der Erhebung der LSVA oder der PSVA je Dokument 11.113 – von zusätzlichen Chipkarten oder deren Ersatz Fr. 20.– je Chipkarte 11.114 – von Mahnungen bei Nichteinhaltung der Deklarations- Fr. 20.– frist bzw. der Zahlungsfrist je Mahnung Ziffer Gebühr 11.12 andere Tätigkeiten im Zusammenhang mit der Erhebung der LSVA/PSVA für: 11.121 – die Korrektur von Deklarationen und Veranlagungen nach Ziff. 1 wegen Versäumnissen der abgabepflichtigen Person 11.122 – Aufwendungen im Zusammenhang mit mehrmals nicht nach Ziff. 1 frankiert eingereichten Deklarationen, zuzüglich der EZV verrechneten Portokosten 11.123 – die Annahme von Generalbürgschaften als Sicherheit nach Ziff. 6 eines LSVA-Kontos bzw. eines ZAZ-Kontos 11.124 – das Ausstellen der Konformitätsausweise durch die Fr. 20.– Montagestellen je Ausweis 11.13 Rückerstattungen nach Ziff. 8.13, unter Berücksichtigung von

Ziff. 8 .34

11.14 Nacherhebung der PSVA im Linienverkehr: Mehraufwand nach Ziff. 1 infolge verspätet eingereichter Deklaration 11.2 Keine Gebühr wird erhoben für: 11.21 die Annullierung des Abfertigungsterminalbelegs bei der Einfahrt 11.22 die Gewährung von Ausnahmebewilligungen zur Benutzung unbesetzter oder teilweise besetzter Zollstellen 11.23 die Bestätigung von Grenzübertritten für Fahrzeuge mit Fahrtenbuch 11.24 die Bestätigung der Änderung des Gewichtes LSVA in einer kontrollierten Umgebung 11.25 die erstmalige Abgabe von Chipkarten sowie den Ersatz von Chipkarten aus systembedingten, von der EZV festgelegten Gründen 11.26 Rückerstattungen für Fahrten im unbegleiteten kombinierten Verkehr (UKV) bzw. für Rohholztransporte 11.27 Rückerstattungen der PSVA für Auslandfahrten sowie für Fahrzeuge, die für die Armee oder den Zivilschutz gemietet werden