Quelle

Ändert: Bundesgesetz über die Bekämpfung übertragbarer Krankheiten des Menschen (SR 818.101, 2015-297), Bundesgesetz über die Förderung der ausserschulischen Arbeit mit Kindern und Jugendlichen (SR 446.1, 2012-698), Bundesgesetz über die Förderung von Innovation, Zusammenarbeit und Wissensaufbau im Tourismus (SR 935.22, 2012-75), Bundesgesetz über die Organisation der Strafbehörden des Bundes (SR 173.71, 2010-444), Bundesgesetz über die Kulturförderung (SR 442.1, 2011-854), Bundesgesetz über militärische und andere Informationssysteme im VBS (SR 510.91, 2009-823), Bundesgesetz über die Anwendung polizeilichen Zwangs und polizeilicher Massnahmen im Zuständigkeitsbereich des Bundes (SR 364, 2008-759), Bundesgesetz über die Landessprachen und die Verständigung zwischen den Sprachgemeinschaften (SR 441.1, 2009-821), Bundesgesetz über die eidgenössische Volkszählung (SR 431.112, 2007-869), Bundesgesetz über die Institutionen zur Förderung der Eingliederung von invaliden Personen (SR 831.26, 2007-802), Bundesgesetz über Radio und Fernsehen (SR 784.40, 2007-150), Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (SR 142.20, 2007-758), Bundesgesetz über die Zulassung und Beaufsichtigung der Revisorinnen und Revisoren (SR 221.302, 2007-533), Tierschutzgesetz (SR 455, 2008-414), Bundesgesetz über das Bundesgericht (SR 173.110, 2006-218), Bundesgesetz über das Bundesverwaltungsgericht (SR 173.32, 2006-352), Bundesgesetz über die Transplantation von Organen, Geweben und Zellen (SR 810.21, 2007-279), Bundesgesetz über die Gentechnik im Ausserhumanbereich (SR 814.91, 2003-705), Bundesgesetz über die Beseitigung von Benachteiligungen von Menschen mit Behinderungen (SR 151.3, 2003-667), Bundesgesetz über die Berufsbildung (SR 412.10, 2003-674), Bundesgesetz über Filmproduktion und Filmkultur (SR 443.1, 2002-283), Bundesgesetz über den Schutz vor gefährlichen Stoffen und Zubereitungen (SR 813.1, 2004-724), Bundespersonalgesetz (SR 172.220.1, 2001-123), Energiegesetz (SR 730.0, 1999-27), Bundesgesetz über die Gleichstellung von Frau und Mann (SR 151.1, 1996-1498-1498-1498), Bundesgesetz über die Armee und die Militärverwaltung (SR 510.10, 1995-4093-4093-4093), Bundesgesetz über die Militärversicherung (SR 833.1, 1993-3043-3043-3043), Bundesgesetz über den Wald (SR 921.0, 1992-2521-2521-2521), Bundesgesetz über die Fischerei (SR 923.0, 1991-2259-2259-2259), Bundesgesetz über den Schutz der Gewässer (SR 814.20, 1992-1860-1860-1860), Bundesgesetz über die direkte Bundessteuer (SR 642.11, 1991-1184-1184-1184), Bundesgesetz über die Harmonisierung der direkten Steuern der Kantone und Gemeinden (SR 642.14, 1991-1256-1256-1256), Bundesgesetz über die Arbeitsvermittlung und den Personalverleih (SR 823.11, 1991-392-392-392), Bundesgesetz über die Jagd und den Schutz wildlebender Säugetiere und Vögel (SR 922.0, 1988-506-506-506), Bundesgesetz über die Verwendung der zweckgebundenen Mineralölsteuer und weiterer für den Strassen- und Luftverkehr zweckgebundener Mittel (SR 725.116.2, 1985-834-834-834), Bundesgesetz über den Umweltschutz (SR 814.01, 1984-1122-1122-1122), Bundesgesetz über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (SR 837.0, 1982-2184-2184-2184), Bundesgesetz über den Natur- und Heimatschutz (SR 451, 1966-1637-1694-1679), Tierseuchengesetz (SR 916.40, 1966-1565-1621-1604), Bundesgesetz über die Invalidenversicherung (SR 831.20, 1959-827-857-845), Bundesgesetz über die Luftfahrt (SR 748.0, 1950-471-491-479), Bundesgesetz über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (SR 831.10, 63-837-843-843), Schweizerisches Strafgesetzbuch (SR 311.0, 54-757-781-799), Bundesgesetz betreffend die Ergänzung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (SR 220, 27-317-321-377), Schweizerisches Zivilgesetzbuch (SR 210, 24-233-245-233)

Grunderlass von: Bundesgesetz über die Weiterbildung (SR 419.1, 2016-132)

AS 2016 689

Bundesgesetz
über die Weiterbildung
(WeBiG)

vom 20. Juni 2014

Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft,
gestützt auf die Artikel 61a Absatz 2, 63a Absatz 5, 64a und 66 Absatz 2 der Bundesverfassung1,
nach Einsicht in die Botschaft des Bundesrates vom15. Mai 20132,
beschliesst:

1. Abschnitt: Allgemeine Bestimmungen

Art. 1 Zweck und Gegenstand

Mit diesem Gesetz soll die Weiterbildung als Teil des lebenslangen Lernens im Bildungsraum Schweiz gestärkt werden.

Dieses Gesetz:

  1. legt Grundsätze über die Weiterbildung fest;

  2. legt Voraussetzungen für die Ausrichtung von Finanzhilfen durch den Bund fest;

  3. bestimmt, wie der Bund die Erforschung und die Entwicklung der Weiterbildung fördert;

  4. regelt die Förderung des Erwerbs und des Erhalts von Grundkompetenzen Erwachsener durch den Bund.

Im Übrigen regelt und fördert der Bund die Weiterbildung über die Spezialgesetzgebung.

Art. 2 Geltungsbereich

Dieses Gesetz gilt für den gesamten Bereich der Weiterbildung, soweit die nachfolgenden Bestimmungen keine andere Regelung vorsehen.

SR 419.1

Die Umsetzung der Grundsätze dieses Gesetzes im Hochschulbereich bleibt in der Zuständigkeit der gemeinsamen hochschulpolitischen Organe nach dem Hochschulförderungs- und -koordinationsgesetz vom30. September 20113.

Art. 3 Begriffe

In diesem Gesetz bedeuten:

  1. Weiterbildung (nichtformale Bildung): strukturierte Bildung ausserhalb der formalen Bildung;

  2. formale Bildung: staatlich geregelte Bildung, die: 1. in der obligatorischen Schule stattfindet, oder 2. zu einem der folgenden Abschlüsse führt: – zu einem Abschluss der Sekundarstufe II, zu einem Abschluss der höheren Berufsbildung oder zu einem akademischen Grad, – zu einem Abschluss, der Voraussetzung für eine staatlich reglementierte berufliche Tätigkeit bildet;

  3. strukturierte Bildung: Bildung namentlich in organisierten Kursen, mit Lernprogrammen und einer definierten Lehr-Lern-Beziehung;

  4. informelle Bildung: Kompetenzen, die ausserhalb strukturierter Bildung erworben worden sind.

Art. 4 Ziele

Der Bund verfolgt in der Weiterbildung gemeinsam mit den Kantonen die folgenden Ziele:

  1. die Initiative der Einzelnen, sich weiterzubilden, unterstützen;

  2. Voraussetzungen schaffen, die allen Personen die Teilnahme an Weiterbildung ermöglichen;

  3. die Arbeitsmarktfähigkeit gering qualifizierter Personen verbessern;

  4. günstige Rahmenbedingungen für die öffentlich-rechtlichen und die privaten Anbieterinnen und Anbieter von Weiterbildung schaffen;

  5. die Koordination der von Bund und Kantonen geregelten und unterstützten Weiterbildung sicherstellen;

  6. die internationalen Entwicklungen der Weiterbildung verfolgen, die nationalen und internationalen Entwicklungen vergleichen und mit Blick auf ihre Wirksamkeit beurteilen.

2. Abschnitt: Grundsätze

Art. 5 Verantwortung

Der einzelne Mensch trägt die Verantwortung für seine Weiterbildung.

Die öffentlichen und die privaten Arbeitgeber begünstigen die Weiterbildung ihrer Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter.

Bund und Kantone tragen in Ergänzung zur individuellen Verantwortung und zum Angebot Privater dazu bei, dass sich Personen ihren Fähigkeiten entsprechend weiterbilden können.

Sie regeln die Weiterbildung, soweit die Erfüllung ihrer Aufgaben dies erfordert.

Art. 6 Qualitätssicherung und Qualitätsentwicklung

Die Anbieterinnen und Anbieter von Weiterbildung tragen die Verantwortung für Qualitätssicherung und Qualitätsentwicklung.

Bund und Kantone können Verfahren der Qualitätssicherung und der Qualitätsentwicklung unterstützen, um bei den Bildungsgängen und Abschlüssen in der Weiterbildung Transparenz und Vergleichbarkeit zu schaffen.

Die Qualitätssicherung und die Qualitätsentwicklung in von Bund oder Kantonen geregelter und unterstützter Weiterbildung sind insbesondere in den folgenden Bereichen sicherzustellen:

  1. bei der Information über die Angebote;

  2. bei der Qualifikation der Ausbildnerinnen und Ausbildner;

  3. in den Lernprogrammen;

  4. in den Qualifikationsverfahren.

Art. 7 Anrechnung von Bildungsleistungen an die formale Bildung

Bund und Kantone sorgen in Zusammenarbeit mit den involvierten ausbildungs- und prüfungsrelevanten Organisationen der Arbeitswelt sowie den hochschulpolitischen Organen im Sinne des Hochschulförderungs- und -koordinationsgesetzes vom30. September 20114 für transparente Verfahren zur Anrechenbarkeit von Weiterbildung und informeller Bildung an die formale Bildung.

Bund und Kantone fördern die Durchlässigkeit und Modalitäten zur Leistungsvalidierung.

Sie bezeichnen die Organe, welche die Kriterien für die Anrechenbarkeit festlegen und für die Transparenz sorgen.

Art. 8 Verbesserung der Chancengleichheit

Bund und Kantone sind bestrebt, mit der von ihnen geregelten oder unterstützten Weiterbildung insbesondere:

  1. die tatsächliche Gleichstellung von Frauen und Männern zu verwirklichen;

  2. den besonderen Bedürfnissen von Menschen mit Behinderungen Rechnung zu tragen;

  3. die Integration von Ausländerinnen und Ausländern zu erleichtern;

  4. den Wiedereinstieg ins Berufsleben zu erleichtern.

Art. 9 Wettbewerb

Die staatliche Durchführung, Förderung oder Unterstützung von Weiterbildung darf den Wettbewerb nicht beeinträchtigen.

Sie beeinträchtigt den Wettbewerb nicht, wenn die Weiterbildung unter Berücksichtigung der Qualität, Leistung und Spezialität:

  1. zu mindestens kostendeckenden Preisen angeboten wird; oder

  2. nicht im Wettbewerb mit privaten, nicht subventionierten Angeboten steht.

Beeinträchtigungen des Wettbewerbs sind zulässig, sofern sie durch ein überwiegendes öffentliches Interesse gerechtfertigt sind, verhältnismässig sind und auf einer gesetzlichen Grundlage beruhen.

3. Abschnitt: Voraussetzungen für die Ausrichtung von Finanzhilfen durch den Bund

Art. 10

Der Bund kann im Rahmen der Spezialgesetzgebung Finanzhilfen für Weiterbildungen leisten, wenn:

  1. für sie ein öffentliches Interesse besteht;

  2. das Angebot ohne die Finanzhilfen des Bundes nicht oder nicht ausreichend zustande kommt;

  3. die Ziele und die Kriterien der staatlichen Unterstützung der Weiterbildung festgelegt sind;

  4. die Grundsätze dieses Gesetzes eingehalten sind; und

  5. die Wirksamkeit der Finanzhilfe regelmässig überprüft wird.

Er leistet Finanzhilfen nachfrageorientiert. Die Spezialgesetzgebung kann Ausnahmen vorsehen.

4. Abschnitt: Erforschung und Entwicklung der Weiterbildung

Art. 11 Ressortforschung des Bundes

Die Ressortforschung des Bundes in der Weiterbildung richtet sich nach Artikel 16 Absatz 2 Buchstaben b–d des Bundesgesetzes vom14. Dezember 20125 über die Förderung der Forschung und der Innovation.

Art. 12 Finanzhilfen an Organisationen der Weiterbildung

Das Staatssekretariat für Bildung, Forschung und Innovation (SBFI) kann für Informations- und Koordinationsaufgaben, für die Qualitätssicherung und Qualitätsentwicklung sowie für die Entwicklung der Weiterbildung im Rahmen der bewilligten Kredite Finanzhilfen an Organisationen der Weiterbildung gewähren oder mit ihnen Leistungsvereinbarungen abschliessen.

Finanzhilfe an eine Organisation der Weiterbildung wird nur gewährt, wenn die Organisation:

  1. gesamtschweizerisch tätig ist; und

  2. nicht gewinnorientiert ist.

Der Bundesrat legt weitere Kriterien für die Gewährung der Finanzhilfen fest.

5. Abschnitt: Erwerb und Erhalt von Grundkompetenzen Erwachsener

Art. 13 Grundkompetenzen Erwachsener

Grundkompetenzen Erwachsener sind Voraussetzungen für das lebenslange Lernen und umfassen grundlegende Kenntnisse und Fähigkeiten in den folgenden Bereichen:

  1. Lesen, Schreiben und mündliche Ausdrucksfähigkeit in einer Landessprache;

  2. Grundkenntnisse der Mathematik;

  3. Anwendung von Informations- und Kommunikationstechnologien.

Die Anbieterinnen und Anbieter von Kursen zum Erwerb und zum Erhalt von Grundkompetenzen Erwachsener sorgen für eine praxisnahe Ausgestaltung des Angebots, indem sie im Alltag relevante gesellschaftliche, wirtschaftliche und rechtliche Themen in die Vermittlung von Grundkompetenzen Erwachsener einbeziehen.

Art. 14 Ziel

Der Bund setzt sich gemeinsam mit den Kantonen dafür ein, Erwachsenen den Erwerb und den Erhalt von Grundkompetenzen zu ermöglichen.

Bund und Kantone beziehen dabei die Organisationen der Arbeitswelt mit ein.

Art. 15 Zuständigkeit und Koordination

Bund und Kantone fördern den Erwerb und den Erhalt von Grundkompetenzen Erwachsener im Rahmen ihrer Zuständigkeiten.

Sie stellen die interinstitutionelle Zusammenarbeit bei der Entwicklung und Durchführung von Angeboten zum Erwerb und zum Erhalt von Grundkompetenzen Erwachsener sicher und koordinieren deren Förderung.

Art. 16 Finanzhilfen an die Kantone

Das SBFI kann in Ergänzung zu Massnahmen nach der Spezialgesetzgebung Finanzhilfen an die Kantone für die Förderung des Erwerbs und des Erhalts von Grundkompetenzen Erwachsener leisten.

Der Bundesrat legt die Kriterien für die Gewährung der Finanzhilfen fest.

6. Abschnitt: Finanzierung

Art. 17

Der Bundesrat unterbreitet der Bundesversammlung im Rahmen der Botschaft zur Förderung von Bildung, Forschung und Innovation die Schwerpunkte der Weiterbildungspolitik und beantragt die notwendigen Mittel.

Die Bundesversammlung bewilligt mit einfachem Bundesbeschluss den Zahlungsrahmen für eine mehrjährige Periode.

Der Bund leistet im Rahmen der bewilligten Kredite Finanzhilfen nach den Artikeln12 und 16.

7. Abschnitt: Statistik und Monitoring

Art. 18 Statistik

Das Bundesamt für Statistik erhebt im Bereich der Weiterbildung die nötigen Daten gemäss dem Bundesstatistikgesetz vom9. Oktober 19926.

Art. 19 Monitoring

Das SBFI führt in Zusammenarbeit mit den Kantonen ein Monitoring über die Beteiligung der verschiedenen Bevölkerungsgruppen an der Weiterbildung und über den Weiterbildungsmarkt.

Das SBFI führt zu diesem Zweck den regelmässigen Dialog mit den massgeblich betroffenen Kreisen der Weiterbildung.

8. Abschnitt: Schlussbestimmungen

Art. 20 Vollzug

Der Bundesrat erlässt die Ausführungsbestimmungen.

Art. 21 Änderung anderer Erlasse

Die Änderung anderer Erlasse ist im Anhang geregelt.

Art. 22 Referendum und Inkrafttreten

Dieses Gesetz untersteht dem fakultativen Referendum.

Der Bundesrat bestimmt das Inkrafttreten.

Nationalrat,20. Juni 2014 Ständerat,20. Juni 2014 Der Präsident: Ruedi Lustenberger Der Präsident: Hannes Germann Der Sekretär: Pierre-Hervé Freléchoz Die Sekretärin: Martina Buol

Ablauf der Referendumsfrist und Inkraftsetzung

Die Referendumsfrist für dieses Gesetz ist am9. Oktober 2014 unbenützt abgelaufen.7

Es wird auf den1. Januar 2017 in Kraft gesetzt.

24. Februar 2016 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates

Der Bundespräsident: Johann N. Schneider-Ammann

Der Bundeskanzler: Walter Thurnherr

Anhang

(Art. 21) Änderung anderer Erlasse Die nachstehenden Erlasse werden wie folgt geändert:

1. Ausländergesetz vom16. Dezember 20058

Art. 21 Abs. 3 zweiter Satz

Art. 27 Sachüberschrift, Abs. 1 Einleitungssatz und Bst. a und d sowie Abs. 3

Art. 30 Abs. 1 Bst. g und j

Von den Zulassungsvoraussetzungen (Art. 18–29) kann abgewichen werden, um:

  1. den internationalen wirtschaftlichen, wissenschaftlichen und kulturellen Austausch sowie die berufliche Aus- und Weiterbildung zu erleichtern;

  2. Betrifft nur den französischen und den italienischen Text.

Art. 34 Abs. 5 zweiter Satz

Art. 100 Abs. 2 Bst. e

2. Gleichstellungsgesetz vom24. März 19959

Art. 3 Abs. 2

Art. 6

Art. 14 Abs. 2 Bst. a

3. Behindertengleichstellungsgesetz vom13. Dezember 200210

Art. 1 Abs. 2

Es setzt Rahmenbedingungen, die es Menschen mit Behinderungen erleichtern, am gesellschaftlichen Leben teilzunehmen und insbesondere selbstständig soziale Kontakte zu pflegen, sich aus- und weiterzubilden und eine Erwerbstätigkeit auszuüben.

Art. 2 Abs. 1 und 5 Einleitungssatz

1 In diesem Gesetz bedeutet Mensch mit Behinderungen (Behinderte, Behinderter) eine Person, der es eine voraussichtlich dauernde körperliche, geistige oder psychische Beeinträchtigung erschwert oder verunmöglicht, alltägliche Verrichtungen

vorzunehmen, soziale Kontakte zu pflegen, sich fortzubewegen, sich aus- und weiterzubilden oder eine Erwerbstätigkeit auszuüben.

Betrifft nur den italienischen Text.

Art. 3 Bst. f

4. Bundespersonalgesetz vom24. März 200011

Art. 4 Abs. 2 Bst. b

Die Arbeitgeber setzen ihr Personal auf zweckmässige, wirtschaftliche und sozial verantwortbare Weise ein; sie treffen geeignete Massnahmen:

b. zur persönlichen und beruflichen Entwicklung, zur Aus- und Weiterbildung und zur Motivierung ihres Personals sowie zu dessen vielseitiger Einsetzbarkeit;

5. Bundesgerichtsgesetz vom17. Juni 200512

Art. 17 Abs. 4 Bst. e

Art. 83 Bst. t

6. Verwaltungsgerichtsgesetz vom17. Juni 200513

Art. 18 Abs. 4 Bst. e

7. Strafbehördenorganisationsgesetz vom19. März 201014

Art. 54 Abs. 4 Bst. e

8. Zivilgesetzbuch15

Art. 45 Abs. 2 Ziff. 5

Art. 48 Abs. 3

9. Obligationenrecht16

Art. 329e Abs. 1

10. Revisionsaufsichtsgesetz vom16. Dezember 200517

Art. 12 Abs. 2 Bst. a

11. Strafgesetzbuch18 12. Zwangsanwendungsgesetz vom20. März 200819 Gliederungstitel vor Art. 29

Art. 29 Abs. 1 erster Satz und 3

Art. 30 Einleitungssatz

13. Berufsbildungsgesetz vom13. Dezember 200220

Art. 60 Abs. 2 zweiter Satz

… Insbesondere sollen sie die Betriebe in ihrer Branche in der berufsspezifischen Bildung unterstützen.

14. Volkszählungsgesetz vom22. Juni 200721

Art. 1 Abs. 2 Bst. e

15. Sprachengesetz vom5. Oktober 200722

Art. 7 Abs. 2

16. Kulturförderungsgesetz vom11. Dezember 200923

Art. 15 Lese- und Literaturförderung

Der Bund kann Massnahmen treffen, die der Förderung des Lesens und der Literatur dienen.

17. Filmgesetz vom14. Dezember 200124

Art. 6 Weiterbildung

Der Bund kann Finanzhilfen und andere Formen der Unterstützung leisten für die Weiterbildung der in der Filmbranche Beschäftigten.

18. Kinder- und Jugendförderungsgesetz vom30. September 201125

Art. 9

19. Bundesgesetz vom1. Juli 196626 über den Natur- und Heimatschutz

Art. 1 Einleitungssatz und Bst. e

Dieses Gesetz hat zum Zweck, im Rahmen der Zuständigkeit des Bundes nach

Artikel 78 Absätze 2–5 der Bundesverfassung:

e. Betrifft nur den französischen und den italienischen Text.

Art. 14a Abs. 1 Bst. b

20. Tierschutzgesetz vom16. Dezember 200527

Art. 20b Abs. 2 Bst. e

Das Informationssystem enthält die folgenden Personendaten:

e. Daten zur Aus- und Weiterbildung;

21. Militärgesetz vom3. Februar 199528

Art. 48b

Art. 62 Abs. 1

22. Bundesgesetz vom3. Oktober 200829 über die militärischen Informationssysteme

Art. 62 Bst. f

Art. 98 Bst. b

Art. 133

Art. 134 Bst. c

23. Bundesgesetz vom14. Dezember 199030 über die direkte Bundessteuer in der Fassung vom27. September 2013 31 Betrifft nur den französischen und italienischen Text.

24. Bundesgesetz vom14. Dezember 199032 über die Harmonisierung der direkten Steuern der Kantone und Gemeinden in der Fassung vom27. September 201333 Betrifft nur den französischen und italienischen Text.

25. Bundesgesetz vom22. März 198534 über die Verwendung der zweckgebundenen Mineralölsteuer und der Nationalstrassenabgabe

Art. 37d Bst. f

26. Energiegesetz vom26. Juni 199835

Art. 11

27. Luftfahrtgesetz vom21. Dezember 194836

Art. 8 Abs. 6

Art. 103a Randtitel und Abs. 1

Art. 103b

28. Bundesgesetz vom24. März 200637 über Radio und Fernsehen Gliederungstitel vor Art. 76 und Art. 76 erster Satz

29. Transplantationsgesetz vom8. Oktober 200438

Art. 53 Weiterbildung des medizinischen Personals

Der Bund kann Weiterbildungsprogramme durchführen oder unterstützen, die das medizinische Personal befähigen, Spenderinnen und Spender sowie deren Angehörige angemessen zu betreuen.

Art. 56 Abs. 2 Bst. b

Sie sehen insbesondere vor, dass in jedem dieser Spitäler und in den Transplantationszentren:

b. die erforderlichen Weiterbildungsprogramme für das medizinische Personal durchgeführt werden.

30. Chemikaliengesetz vom15. Dezember 200039

Art. 33 Abs. 2 Bst. d

31. Umweltschutzgesetz vom7. Oktober 198340

Art. 49 Abs. 1

32. Gewässerschutzgesetz vom24. Januar 199141

Art. 64 Abs. 2

Er kann Finanzhilfen an die Aus- und Weiterbildung von Fachpersonal und an die Aufklärung der Bevölkerung gewähren.

33. Gentechnikgesetz vom21. März 200342

Art. 26 Abs. 3

34. Epidemiengesetz vom28. September 201243

Art. 29 Bst. c

Der Bundesrat kann folgende Vorschriften erlassen:

c. Er kann die Anforderungen an die Ausrüstung des geschlossenen Systems und an die Aus- oder Weiterbildung der Personen festlegen, die mit Krankheitserregern umgehen.

35. Arbeitsvermittlungsgesetz vom6. Oktober 198944

Art. 20 Abs. 1 zweiter Satz

Art. 28 Abs. 1 und 2

Art. 31 Abs. 4

Es kann in Zusammenarbeit mit den Kantonen Kurse für die Aus- und Weiterbildung des Personals der Arbeitsmarktbehörden durchführen.

36. Bundesgesetz vom20. Dezember 194645 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung

Art. 101bis Abs. 1 Bst. d

37. Bundesgesetz vom19. Juni 195946 über die Invalidenversicherung

Art. 21 Abs. 1 erster Satz

38. Bundesgesetz vom6. Oktober 200647 über die Institutionen zur Förderung der Eingliederung von invaliden Personen

Art. 10 Abs. 2 Bst. e

39. Bundesgesetz vom19. Juni 199248 über die Militärversicherung

Art. 28 Abs. 7 erster Satz

Art. 35

Art. 36 Abs. 2 Bst. c

Art. 37 Abs. 2

40. Arbeitslosenversicherungsgesetz vom25. Juni 198249

Art. 14 Abs. 1 Bst. a

Von der Erfüllung der Beitragszeit befreit sind Personen, die innerhalb der Rahmenfrist (Art. 9 Abs. 3) während insgesamt mehr als zwölf Monaten nicht in einem Arbeitsverhältnis standen und die Beitragszeit nicht erfüllen konnten wegen:

a. einer Schulausbildung, einer Umschulung, einer Aus- und Weiterbildung, sofern sie während mindestens zehn Jahren in der Schweiz Wohnsitz hatten;

Art. 60 Abs. 1

Art. 95 Abs. 1ter

41. Tierseuchengesetz vom1. Juli 196650

Art. 53 Abs. 1bis

42. Waldgesetz vom4. Oktober 199151

Art. 29 Abs. 2

43. Jagdgesetz vom20. Juni 198652

Art. 14 Abs. 2

Sie regeln die Aus- und Weiterbildung der Wildschutzorgane und der Jäger. Für die zusätzliche Weiterbildung der Wildschutzorgane der eidgenössischen Schutzgebiete führt der Bund entsprechende Kurse durch.

44. Bundesgesetz vom21. Juni 199153 über die Fischerei

Art. 13 Sachüberschrift (Betrifft nur den französischen und italienischen Text),

Abs. 1 und 2

Das Bundesamt für Umwelt unterstützt die zuständigen Behörden bei der Organisation der notwendigen Kurse für die fachliche Aus- und Weiterbildung der Berufsfischer und Fischzüchter.

Betrifft nur den französischen und den italienischen Text.

Art. 21 Abs. 4 dritter Satz

… Das Bundesamt für Umwelt und die übrigen betroffenen Bundesstellen wirken nach den Artikeln 62a und 62b des Regierungs- und Verwaltungsorganisationsgesetzes vom21. März 199754 beim Vollzug mit.

Art. 23 Abs. 1

45. Bundesgesetz vom30. September 201155 über die Förderung von Innovation, Zusammenarbeit und Wissensaufbau im Tourismus

Art. 2 Abs. 1 Bst. d

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