Quelle

AS 2016 929

Verordnung
über das Vernehmlassungsverfahren
(Vernehmlassungsverordnung, VlV)

Änderung vom 11. März 2016

Der Schweizerische Bundesrat
verordnet:

I

Die Vernehmlassungsverordnung vom 17. August 20051 wird wie folgt geändert:

Art. 1

Diese Verordnung gilt für die Vernehmlassungsverfahren, die vom Bundesrat, von einem Departement, der Bundeskanzlei oder einer Einheit der Bundesverwaltung eröffnet werden (eröffnende Behörde).

Soweitein Gesetz oder eine Verordnung nichts anderes bestimmt, gelten die Bestimmungen dieser Verordnung sinngemäss auch für die parlamentarischen Kommissionen.

Art. 2

Aufgehoben Gliederungstitel vor Art. 3

2. Abschnitt: Planung und Koordination

Art. 3 Planung

Die für die Durchführung von Vernehmlassungen zuständigen Behörden (federführende Behörden) erstellen eine Planung ihrer Vernehmlassungen und aktualisieren sie laufend.

Art. 4 Koordination

(Art. 5 Abs. 3 VlG)

Die federführenden Behörden orientieren die Bundeskanzlei über die Planung ihrer Vernehmlassungen; sie nennen ihr zu jedem Vorhaben den Titel in den drei Amtssprachen und die Frist zur Einreichung der Stellungnahmen.

Die Bundeskanzlei sorgt für die zeitliche Koordination der Vernehmlassungen.

Art. 4a Konsultation der Bundeskanzlei

Die federführende Behörde unterbreitet der Bundeskanzlei rechtzeitig vor der Eröffnung des Vernehmlassungsverfahrens die Vernehmlassungsunterlagen zur Konsultation.

Sie konsultiert die Bundeskanzlei auch dann, wenn sie nach Artikel 3a VlG auf die Durchführung einer Vernehmlassung verzichten will.

Art. 5 Abs. 2

Sie führt in elektronischer Form eine öffentlich zugängliche, laufend aktualisierte Liste der geplanten Vernehmlassungen.

Art. 6 Begründungspflicht

Im Antrag an die eröffnende Behörde ist insbesondere zu begründen:

  1. weshalb das Vernehmlassungsverfahren gestützt auf Artikel 3 Absatz 1 VlG durchgeführt werden muss oder gestützt auf Artikel 3 Absatz 2 VlG durchgeführt werden soll;

  2. weshalb gegebenenfalls von der Frist nach Artikel 7 Absatz 3 VlG ausnahmsweise abgewichen werden soll.

Art. 7 Umfang und Sprache der Vernehmlassungsunterlagen

Die Vernehmlassungsunterlagen umfassen:

  1. die Vernehmlassungsvorlage;

  2. den erläuternden Bericht;

  3. die Orientierungsschreiben an die Adressaten;

  4. die Adressatenliste.

Sie sind in den drei Amtssprachen zu erstellen.

Vernehmlassungsvorlage und erläuternder Bericht können in den folgenden Fällen in nur einer oder zwei Amtssprachen erstellt werden:

  1. bei völkerrechtlichen Verträgen: wenn das Vorhaben dringlich ist;

  2. bei Vernehmlassungen nach Artikel 3 Absatz 2 VlG: wenn das Vorhaben ausschliesslich von lokaler oder regionaler Bedeutung ist.

Art. 8 Erläuternder Bericht

Dererläuternde Bericht gibt einen Überblick über die Vorlage und legt ihre Grundzüge und ihre Ziele dar.

Er erläutert bei Erlassentwürfen die einzelnen Bestimmungen.

Er enthält Ausführungen und wo nötig Fragen an die Adressaten, insbesondere:

  1. zu den personellen, organisatorischen und finanziellen Auswirkungen auf Bund, Kantone, Gemeinden und allfällige weitere Vollzugsträger;

  2. zur Notwendigkeit, die Umsetzung mit den Vollzugsträgern koordiniert zu planen;

  3. zum Zeitbedarf für die Umsetzung in den Kantonen und den Gemeinden;

  4. zu den wirtschaftlichen Auswirkungen.

Er enthält bei Erlassentwürfen, bei denen mit erheblichen Auswirkungen auf die Vollzugsträger und die weiteren Normadressaten zu rechnen ist, Ausführungen zum voraussichtlichen Inhalt der darauf gestützt zu erlassenden Verordnungen.

Im Übrigen gelten die Vorgaben für Inhalt und Gliederung von Botschaften des Bundesrates sinngemäss.

Art. 9 Orientierungsschreiben an die Adressaten

Das Orientierungsschreiben an die Adressaten der Vernehmlassung enthält:

  1. einen Hinweis auf den Entscheid zur Eröffnung der Vernehmlassung;

  2. die Angabe der Vernehmlassungsfrist und gegebenenfalls die Begründung für die Verkürzung der Frist;

  3. die elektronische Bezugsquelle für die Vernehmlassungsunterlagen.

Die Kantone sowie allfällige weitere Vollzugsträger werden im Orientierungsschreiben ausdrücklich eingeladen, zu den Ausführungen im erläuternden Bericht und zu allfälligen darin gestellten Fragen Stellung zu nehmen.

Das Orientierungsschreiben an die Kantone wird an die Regierungen adressiert.

Art. 10 Adressatenliste

(Art. 4 Abs. 2 und 3 VlG)

Die Adressatenliste enthält die ständigen Adressaten gemäss Artikel 4 Absatz 3 VlG sowie die von der federführenden Behörde bestimmten weiteren interessierten Kreise.

Sie enthält keine Verwaltungseinheiten der zentralen und der dezentralen Bundesverwaltung sowie der kantonalen Verwaltungen; ausgenommen sind die im Einzelfall interessierten ausserparlamentarischen Kommissionen nach Anhang 2 der Regierungs- und Verwaltungsorganisationsverordnung vom 25. November 19982.

Art. 12 Information

(Art. 5 VlG)

Die federführende Behörde informiert die Medien unmittelbar nach dem Beschluss über die Eröffnung.

Die Bundeskanzlei informiert die Büros der eidgenössischen Räte unmittelbar nach dem Beschluss des Bundesrates über die Eröffnung einer Vernehmlassung zu einer Verordnung.

Art. 13 Bekanntmachung

(Art. 9 Abs. 1 Bst. a VlG)

Die Bundeskanzlei gibt die Eröffnung jeder Vernehmlassung nach Artikel 3 Absatz 1 VlG im Bundesblatt bekannt.

Sie führt in elektronischer Form eine öffentlich zugängliche, laufend aktualisierte Liste der laufenden Vernehmlassungen.

Art. 14 Vernehmlassungsunterlagen

(Art. 9 Abs. 1 Bst. a VlG) Die Bundeskanzlei macht die Vernehmlassungsunterlagen unmittelbar nach dem Beschluss über die Eröffnung in elektronischer Form öffentlich zugänglich.

Art. 16 Veröffentlichung der Stellungnahmen

(Art. 9 Abs. 1 Bst. b VlG) Die Bundeskanzlei macht nach Ablauf der Vernehmlassungsfrist die Stellungnahmen sowie die Protokolle nach Artikel 7 Absatz 2 VlG öffentlich zugänglich.

Art. 17

Aufgehoben

Art. 18 Antrag

(Art. 8 VlG)

Im Antrag an die für die Verabschiedung des Vorhabens zuständige Behörde sind die Vernehmlassungsergebnisse zusammenfassend zu gewichten und zu bewerten. Wo es um Fragen der Umsetzung oder des Vollzugs von Bundesrecht geht, werden die Stellungnahmen der Kantone besonders berücksichtigt.

Hat der Bundesrat die Vernehmlassung eröffnet und besteht aufgrund der Vernehmlassungsergebnisse in wesentlichen Punkten der Vorlage Unklarheit über das weitere Vorgehen, so ist dem Bundesrat zuerst Antrag über das weitere Vorgehen zu stellen.

Art. 20 Ergebnisbericht

(Art. 8 VlG)

Der Ergebnisbericht informiert über die eingereichten Stellungnahmen und fasst deren Inhalte übersichtlich und wertungsfrei zusammen.

Die Stellungnahmen zur Frage der Umsetzung durch die Kantone oder andere Vollzugsträger werden in einem eigenen Kapitel dargestellt.

Die Protokolle zu Sitzungen nach Artikel 7 Absatz 2 VlG sind Bestandteil des Ergebnisberichts.

Art. 21 Veröffentlichung und Information

DieBundeskanzlei macht den Ergebnisbericht unmittelbar nach der Kenntnisnahme durch die eröffnende Behörde in elektronischer Form zugänglich.

Die federführende Behörde informiert die Vernehmlassungsteilnehmer und die Medien unmittelbar nach dem Beschluss über die Veröffentlichung des Ergebnisberichts.

Die Bundeskanzlei führt in elektronischer Form eine öffentlich zugängliche, laufend aktualisierte Liste der abgeschlossenen Vernehmlassungen.

Gliederungstitel vor Art. 21a 5a. Abschnitt: Begründung des Verzichts auf eine Vernehmlassung

Art. 21a

Wurde gestützt auf Artikel 3a VlG auf ein Vernehmlassungsverfahren verzichtet, so muss dies begründet werden:

  1. im Antrag auf Verabschiedung des betreffenden Vorhabens;

  2. in den Erläuterungen zum Vorhaben, insbesondere in der Botschaft.

II

Die Regierungs- und Verwaltungsorganisationsverordnung vom 25. November 19983 wird wie folgt geändert:

Art. 15a Zusammenarbeit mit den Kantonen und weiteren Vollzugsträgern

Berührt ein Vorhaben des Bundes wesentliche kantonale oder kommunale Interessen, so bezieht das zuständige Departement oder die Bundeskanzlei die zuständigen kantonalen Organe sowie, wenn angezeigt, die gesamtschweizerischen Dachverbände der Gemeinden, Städte und Berggebiete, angemessen ein.

Wesentliche Interessen gemäss Absatz 1 sind insbesondere dann berührt, wenn:

  1. das Vorhaben ganz oder teilweise durch kantonale oder kommunale Organe umgesetzt werden soll und die Umsetzung bei diesen erhebliche personelle oder finanzielle Ressourcen beansprucht;

  2. kantonale oder kommunale Organe neu organisiert werden müssen; oder

  3. kantonale oder kommunale Organe wesentliche Rechtsänderungen vornehmen müssen.

III

Diese Verordnung tritt am1. April 2016 in Kraft.

11. März 2016 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates

Der Bundespräsident: Johann N. Schneider-Ammann

Der Bundeskanzler: Walter Thurnherr