AS 2017 27
Verordnung
über Glücksspiele und Spielbanken
(Spielbankenverordnung, VSBG)
Änderung vom 2. Dezember 2016
Der Schweizerische Bundesrat
verordnet:
I
Die Spielbankenverordnung vom 24. September 20041 wird wie folgt geändert:
Art. 69 Abs. 1bis
Die Kommission kann Spielbanken mit einer Konzession B, deren Standortregion wirtschaftlich von ausgeprägt saisonalem Tourismus abhängig ist und die trotz wirtschaftlicher Unternehmensführung keine angemessene Rentabilität erzielen, während 270 Tagen im Jahr Ausnahmen bewilligen.
II
Diese Verordnung tritt am1. März 2017 in Kraft.
2. Dezember 2016 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates |
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Der Bundespräsident: Johann N. Schneider-Ammann |
Der Bundeskanzler: Walter Thurnherr |