AS 2017 3273
Verordnung
über die Einreise und die Visumerteilung
(VEV)
Änderung vom 2. Juni 2017
Der Schweizerische Bundesrat
verordnet:
I
Die Verordnung vom 22. Oktober 20081 über die Einreise und die Visumerteilung wird wie folgt geändert:
Art. 4 Abs. 1 Fussnote
Staatsangehörige von Staaten, die in Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 539/20012 aufgeführt sind, unterstehen für die Einreise im Hinblick auf Aufenthalte von höchstens 90 Tagen der Visumpflicht.
II
Anhang 2 erhält die neue Fassung gemäss Beilage.
III
Diese Verordnung tritt am 11. Juni 2017 in Kraft.
2. Juni 2017 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates: |
|---|
Die Bundespräsidentin: Doris Leuthard |
Der Bundeskanzler: Walter Thurnherr |
Verordnung (EG) Nr. 539/2001 des Rates vom 15. März 2001 zur Aufstellung der Liste der Drittländer, deren Staatsangehörige beim Überschreiten der Aussengrenzen im Besitz eines Visums sein müssen, sowie der Liste der Drittländer, deren Staatsangehörige von dieser Visumpflicht befreit sind, ABl. L 81 vom 21.3.2001, S.1; zuletzt geändert durch Verordnung (EU) 2017/850, ABl. L 133 vom 22.5.2017, S.1.
Anhang 2
(Art. 4 Abs. 4 Bst. a) Staaten, deren Staatsangehörige ab dem ersten Tag der Erwerbstätigkeit der Visumpflicht unterliegen Albanien Bosnien und Herzegowina Georgien Mazedonien Moldau Montenegro Serbien Taiwan (Chinesisches Taipei) Ukraine