AS 2017 4981
Verordnung
über elektrische Niederspannungsinstallationen
(Niederspannungs-Installationsverordnung, NIV)
Änderung vom 23. August 2017
Der Schweizerische Bundesrat
verordnet:
I
Die Niederspannungs-Installationsverordnung vom 7. November 20011 wird wie folgt geändert:
Ingress gestützt auf die Artikel 3 und 55 Absatz 3 des Elektrizitätsgesetzes vom 24. Juni 19022 (EleG), Ersatz von Ausdrücken
Im ganzen Erlass wird «Departement» ersetzt durch «UVEK».
Im ganzen Erlass wird «Eigenversorgungsanlage» ersetzt durch «Energieerzeugungsanlage».
Art. 1 Abs. 2 Bst. a
Betrifft nur den italienischen Text.
Art. 2 Abs. 1 Bst. a und b
Betrifft nur den italienischen Text.
Art. 3 Abs. 1
Elektrische Installationen müssen nach den anerkannten Regeln der Technik erstellt, geändert, in Stand gehalten und kontrolliert werden. Sie dürfen bei bestimmungsgemässem und möglichst auch bei voraussehbarem unsachgemässem Betrieb oder Gebrauch sowie in voraussehbaren Störungsfällen weder Personen noch Sachen oder Tiere gefährden.
Art. 7 Bewilligung für natürliche Personen
Natürliche Personen, die in eigener Verantwortung Installationsarbeiten ausführen, erhalten die allgemeine Installationsbewilligung, wenn:
sie fachkundig sind;
ihr Ausbildungsstand dem neuesten Stand der Technik entspricht und ihre Weiterbildung gewährleistet ist; und
sie Gewähr bieten, dass sie die Vorschriften dieser Verordnung einhalten.
Art. 8 Fachkundigkeit im Installationsbereich
Fachkundig ist eine Person, welche die Höhere Fachprüfung (Meisterprüfung) als Elektroinstallations- und Sicherheitsexperte bestanden hat.
Fachkundige Person ist im Weiteren auch, wer drei Jahre Praxis im Installieren unter Aufsicht einer fachkundigen Person ausweist, eine Praxisprüfung bestanden hat und:
ein eidgenössisches Fähigkeitszeugnis «Elektroinstallateur EFZ» und ein Diplom einer Fachhochschule (FH) in der Energie-/Elektrotechnik (Bachelor oder Master of Science FH) oder ein Diplom einer höheren Fachschule (HF) oder einen gleichwertigen Abschluss besitzt;
ein eidgenössisches Fähigkeitszeugnis eines dem Elektroinstallateur EFZ nahe verwandten Berufes oder die Maturität und ein Diplom einer eidgenössischen technischen Hochschule oder FH in der Energie-/Elektrotechnik (Bachelor oder Master of Science FH) oder ein Diplom einer HF oder einen gleichwertigen Abschluss besitzt; oder
ein eidgenössisches Diplom (höhere Fachprüfung, HFP) eines dem Elektroinstallations- und Sicherheitsexperten nahe verwandten Berufes besitzt.
Das UVEK legt die Einzelheiten der Praxisprüfung in Zusammenarbeit mit den branchenüblichen Organisationen der Arbeitswelt (OdA) fest. Die sicherheitsrelevanten Kompetenzen gemäss Berufsprüfung als Elektroprojektleiter Installation und Sicherheit und Höherer Fachprüfung als Elektroinstallations- und Sicherheitsexperte sind in jedem Fall zu prüfen.
Über die Gleichwertigkeit ausländischer Berufsqualifikationen und über die dem Elektroinstallateur EFZ nahe verwandten Berufe entscheidet das Inspektorat in analoger Anwendung der Berufsbildungsverordnung vom 19. November 20033.
Art. 9 Bewilligung für Betriebe
Betriebe erhalten die allgemeine Installationsbewilligung, wenn:
sie eine fachkundige Person beschäftigen, die in den Betrieb so eingegliedert ist, dass sie die technische Aufsicht über die Installationsarbeiten wirksam ausüben kann (fachkundiger Leiter);
der Ausbildungsstand der fachkundigen Person und der in der Installationsbewilligung aufgeführten Personen dem neuesten Stand der Technik entspricht und deren Weiterbildung gewährleistet ist; und
sie Gewähr bieten, dass sie die Vorschriften dieser Verordnung einhalten.
Zweigniederlassungen von Betrieben nach Absatz 1 brauchen keine eigene allgemeine Installationsbewilligung. Sie müssen aber wie der Betrieb die Anforderungen nach Absatz 1 erfüllen.
Beschäftigt ein Betrieb den fachkundigen Leiter in einem Teilzeitarbeitsverhältnis, so wird die allgemeine Installationsbewilligung nur erteilt, wenn:
dessen Beschäftigungsgrad mindestens 40 Prozent beträgt;
dessen Arbeitsbelastung dem Beschäftigungsgrad entspricht; und
er insgesamt nicht mehr als zwei Betriebe betreut.
Art. 10 Betriebsorganisation
Betriebe müssen pro 20 in der Installation beschäftigte Personen mindestens einen fachkundigen Leiter vollzeitlich beschäftigen.
Beschäftigt ein Betrieb mehr als 20 Personen in der Installation, so kann er einem vollzeitbeschäftigten fachkundigen Leiter höchstens drei vollzeitbeschäftigte kontrollberechtigte Personen nach Artikel 27 Absatz 1 unterstellen, die ihrerseits zusätzlich höchstens je 10 Personen beaufsichtigen dürfen.
Zweigniederlassungen müssen wie der Betrieb die Anforderungen nach Absatz 1 erfüllen. Sie können sich nach Absatz 2 organisieren.
Art. 10a Ausführung von Installationsarbeiten durch den Betrieb selbst
Betriebe dürfen die Ausführung von Installationsarbeiten nur Betriebsangehörigen übertragen, die:
über ein eidgenössisches Fähigkeitszeugnis «Elektroinstallateur EFZ» verfügen oder einen gleichwertigen Abschluss besitzen; oder
über ein eidgenössisches Fähigkeitszeugnis «Montage-Elektriker EFZ» verfügen oder einen gleichwertigen Abschluss besitzen.
Fachkundige Personen und Personen nach Absatz 1 Buchstabe a dürfen elektrische Installationen erstmalig in Betrieb nehmen.
Personen nach Absatz 1 Buchstabe b dürfen nur elektrische Installationen erstmalig in Betrieb nehmen, die von ihrer Ausbildung erfasst sind. Andere elektrische Installationen dürfen sie nur unter der Aufsicht einer fachkundigen Person oder einer Person nach Absatz 1 Buchstabe a erstmalig in Betrieb nehmen.
Lernende oder Hilfskräfte dürfen Installationsarbeiten nur unter Anleitung und Aufsicht von fachkundigen Personen oder Personen nach Absatz 1 ausführen.
Die fachkundigen Personen und Personen nach Absatz 1 dürfen höchstens fünf Lernende oder Hilfskräfte beaufsichtigen.
Die fachkundigen Personen und die kontrollberechtigten Personen nach Artikel 10 Absatz 2 sorgen dafür, dass die Installationsarbeiten gemäss Artikel 24 kontrolliert werden.
Über die Gleichwertigkeit von Ausbildungsabschlüssen entscheidet das Inspektorat.
Art. 10b Beizug von anderen Betrieben und Einzelpersonen
Betriebe mit einer Installationsbewilligung nach Artikel 9 können für die Ausführung von Installationsarbeiten beiziehen:
andere Betriebe, wenn diese die Anforderungen nach Artikel 9 erfüllen;
Einzelpersonen, wenn sie diese für die Ausführung von Installationsarbeiten wie betriebseigene Personen nach den Vorschriften von Artikel 10 und 10a in die Betriebsorganisation integrieren.
Die Verantwortung für die Installationsarbeiten von Betrieben oder Personen nach Absatz 1 und die Durchführung der Schlusskontrolle nach Artikel 24 Absatz 2 verbleiben in jedem Fall beim beiziehenden Betrieb.
Die fachkundigen Personen und die kontrollberechtigten Personen nach Artikel 10 Absatz 2 des beiziehenden Betriebs sorgen dafür, dass die Installationsarbeiten von Betrieben oder Personen nach Absatz 1 regelmässig kontrolliert werden.
Art. 11 Abs. 1
Beschäftigt ein Betrieb vorübergehend keine fachkundige Person, so kann ihm das Inspektorat eine Ersatzbewilligung erteilen, wenn er mindestens eine kontrollberechtigte Person oder eine Person beschäftigt, welche die Voraussetzungen für die Erteilung einer Bewilligung für Arbeiten an betriebseigenen Installationen (Art. 13) erfüllt. Diese Person ist in der Ersatzbewilligung aufzuführen.
Art. 12 Arten
Das Inspektorat kann eingeschränkte Installationsbewilligungen erteilen:
für Arbeiten an betriebseigenen Installationen (Art. 13);
für Installationsarbeiten an besonderen Anlagen (Art. 14);
für den Anschluss von elektrischen Erzeugnissen (Art. 15);
Betriebe können gleichzeitig eingeschränkte Bewilligungen nach Absatz 1 Buchstaben b und c innehaben, wenn die in der Bewilligung aufgeführten Personen nicht identisch sind.
Art. 13 Bewilligung für Arbeiten an betriebseigenen Installationen
Eine Bewilligung für Arbeiten an betriebseigenen Installationen wird einem Betrieb erteilt, der zur Ausführung dieser Arbeiten Betriebsangehörige (Betriebselektriker) einsetzt, die:
ein eidgenössisches Fähigkeitszeugnis als «Elektroinstallateur EFZ» besitzen und zusätzlich mindestens drei Jahre praktische Tätigkeit in elektrischen Installationen unter Aufsicht einer fachkundigen Person nachweisen können;
ein eidgenössisches Fähigkeitszeugnis in einem dem Elektroinstallateur EFZ nahe verwandten Beruf besitzen oder einen gleichwertigen Abschluss haben und zusätzlich mindestens fünf Jahre praktische Tätigkeit in elektrischen Installationen unter Aufsicht einer fachkundigen Person nachweisen können; oder
eine vom Inspektorat durchgeführte Prüfung bestanden haben.
Über die dem Elektroinstallateur EFZ nahe verwandten Berufe und die Gleichwertigkeit des Abschlusses nach Absatz 1 Buchstabe b entscheidet das Inspektorat.
Die Bewilligung berechtigt zu folgenden Arbeiten an betriebseigenen Installationen:
Unterhaltsarbeiten und Beseitigung von Störungen;
Änderung der Installation nach einem Bezügerüberstromunterbrecher oder einer Überstrom-Schutzeinrichtung für Endstromkreise;
Installationsarbeiten nach der Netztrennstelle bei temporären Installationen wie auf Baustellen und Märkten oder in Zirkus- und Schaustellerbetrieben.
Der Inhaber der Bewilligung sorgt dafür, dass:
die Ausbildung der in der Bewilligung aufgeführten Betriebsangehörigen dem neuesten Stand der Technik entspricht;
die Personen nach Buchstabe a die erforderliche Weiterbildung absolvieren; und
die berufsbegleitende fachliche Betreuung der Personen nach Buchstabe a durch eine akkreditierte Inspektionsstelle ununterbrochen gewährleistet ist.
Art. 14 Bewilligung für Installationsarbeiten an besonderen Anlagen
Eine Bewilligung für Installationsarbeiten an Anlagen, deren Erstellung spezielle Kenntnisse erfordert, insbesondere an Alarmanlagen, Hebe- und Förderanlagen, Leuchtschriften, Photovoltaikanlagen, stationären Batterieanlagen, Systemen zur unterbrechungsfreien Stromversorgung und an Schiffen wird einem Betrieb erteilt, der zur Ausführung der Arbeiten Betriebsangehörige einsetzt, die:
die Voraussetzungen für die Erteilung einer Bewilligung für Arbeiten an betriebseigenen Installationen (Art. 13 Abs. 1) erfüllen und drei Jahre praktische Tätigkeit in solchen Installationen unter Aufsicht einer fachkundigen Person oder einer Person nachweisen, welche die entsprechende Prüfung des Inspektorats bestanden hat; oder
eine vom Inspektorat durchgeführte Prüfung bestanden haben und drei Jahre praktische Tätigkeit in solchen Installationen unter Aufsicht einer fachkundigen Person oder einer Person nachweisen, welche die entsprechende Prüfung des Inspektorats ebenfalls bestanden hat.
Die Bewilligung berechtigt zu den in ihr aufgeführten Installationsarbeiten.
Artikel 13 Absatz 4 Buchstabe a und b gilt sinngemäss.
Betriebsangehörige, die nicht in der Bewilligung aufgeführt sind, dürfen Service- und Reparaturarbeiten an Aufzugs-, Hebe- und Förderanlagen sowie auf Schiffen ausführen, wenn sie einen vom Inspektorat anerkannten Kurs für solche Arbeiten an den jeweiligen Anlagen im Umfang von mindestens 40 Lektionen Elektrosicherheit im Betrieb oder in einer qualifizierten Ausbildungsstätte absolviert haben. Die Arbeiten sind mit einer Kontrolle der ausgeführten Arbeiten abzuschliessen. Das Ergebnis dieser Kontrolle ist zu dokumentieren.
Art. 15 Anschlussbewilligung
Die Anschlussbewilligung wird einem Betrieb erteilt, der zur Ausführung der Arbeiten Betriebsangehörige einsetzt, die:
die Voraussetzungen für die Erteilung einer Bewilligung für Arbeiten an betriebseigenen Installationen (Art. 13 Abs. 1) erfüllen; oder
eine vom Inspektorat durchgeführte Prüfung bestanden haben.
Diese Bewilligung berechtigt zum Anschliessen und Auswechseln von den in ihr aufgeführten fest anzuschliessenden oder fest angeschlossenen elektrischen Erzeugnissen.
Artikel 13 Absatz 4 Buchstabe a und b gilt sinngemäss.
Betriebsangehörige, die nicht in der Bewilligung aufgeführt sind, dürfen Service- und Reparaturarbeiten an funktionsrelevanten, hinter einem Anlageschalter direkt an eine Steuerung angeschlossenen Komponenten von Anlagen der Sanitär-, Heizungs-, Kälte-, Lüftungs- und Klimatechnik ausführen, wenn sie einen vom Inspektorat anerkannten Kurs für solche Arbeiten an den jeweiligen Anlagen im Umfang von mindestens 40 Lektionen Elektrosicherheit im Betrieb oder bei einer qualifizierten Ausbildungsstätte absolviert haben. Die Arbeiten sind mit einer Kontrolle der ausgeführten Arbeiten abzuschliessen. Das Ergebnis dieser Kontrolle ist zu dokumentieren.
Art. 16 Abs. 1 und 2
Keine Installationsbewilligung benötigen fachkundige Personen nach Artikel 8, kontrollberechtigte Personen nach Artikel 27 sowie Elektroinstallateure EFZ für Installationsarbeiten in von ihnen bewohnten oder in ihrem Eigentum stehenden Wohnräumen und in den zugehörigen Nebenräumen.
Keine Installationsbewilligung benötigen Personen, die:
einzelne Steckdosen und Schalter in bestehenden Installationen in von ihnen bewohnten Wohnräumen und in den zugehörigen Nebenräumen hinter Verbraucherüberstromunterbrechern an einphasigen Endstromkreisen mit Fehlerstromschutzeinrichtungen für maximal 30 mA Nennauslösestrom installieren;
Beleuchtungskörper und zugehörige Schalter in von ihnen bewohnten Wohnräumen und zugehörigen Nebenräumen montieren und demontieren.
Art. 17 Abs. 1 Bst. b und 2
Die allgemeine Installationsbewilligung für Betriebe legt fest:
b. den fachkundigen Leiter und dessen Beschäftigungsgrad sowie die kontrollberechtigten Personen nach Artikel 10 Absatz 2; und 2 Die eingeschränkten Installationsbewilligungen legen fest:
den Bewilligungsinhaber;
die Person, welche die für die Erteilung der Bewilligung verlangten Fachkenntnisse besitzt; und
Art und Umfang der bewilligten Installationsarbeiten und gegebenenfalls die Erzeugnisse und Anlagen, für welche die Bewilligung gilt.
Art. 19 Abs. 3
Das Inspektorat gibt den Widerruf einer Installationsbewilligung öffentlich bekannt.
Art. 21 Abs. 2
Das UVEK regelt in Zusammenarbeit mit den OdA die Prüfungsanforderungen.
Art. 22 Abs. 2
An elektrischen Installationen, die unter Spannung stehen, dürfen nur Elektroinstallateure EFZ oder Personen mit einer gleichwertigen Ausbildung arbeiten. Sie müssen für solche Arbeiten entsprechend den neuesten Erkenntnissen speziell ausgebildet und ausgerüstet sein.
Art. 23 Meldepflichten bei allgemeinen Installationsbewilligungen
Die Inhaber einer allgemeinen Installationsbewilligung und diejenigen einer Ersatzbewilligung müssen sämtliche Installationsarbeiten vor der Ausführung der Netzbetreiberin, aus deren Niederspannungsverteilnetz die elektrische Installation mit Energie versorgt wird, melden.
Keine Meldung muss erstattet werden, wenn
die Installationsarbeiten weniger als vier Stunden dauern (Kleininstallationen); und
die Arbeiten zu einer Leistungsänderung führen, die insgesamt weniger als 3,6 kVA beträgt.
Art. 24 Baubegleitende Erstprüfung und betriebsinterne Schlusskontrolle
Vor der Inbetriebnahme einer elektrischen Installation oder von Teilen davon ist eine baubegleitende Erstprüfung durchzuführen. Diese Erstprüfung ist zu protokollieren.
Vor der Übergabe einer elektrischen Installation an den Eigentümer muss eine Schlusskontrolle durchgeführt werden. Diese Schlusskontrolle wird durchgeführt:
von einer fachkundigen Person nach Artikel 8 oder einer kontrollberechtigten Person nach Artikel 27 Absatz 1; oder
bei einer Installation, an der gemeinsam mehrere Betriebe mit je einem fachkundigen Leiter zusammengearbeitet haben: von der Person, die vom Eigentümer der Installation als für die Gesamtheit der Installation verantwortlich bestimmt wurde.
Als Übergabe gilt der Zeitpunkt ab dem ein Teil oder eine ganze elektrische Installation bestimmungsgemäss genutzt wird.
Die Personen, welche die Schlusskontrolle durchführen, haben die Ergebnisse dieser Kontrolle in einem Sicherheitsnachweis (Art. 37) festzuhalten.
Der Sicherheitsnachweis ist vom Inhaber der allgemeinen Installationsbewilligung oder der Ersatzbewilligung dem Eigentümer zu übergeben. Für Arbeiten nach Artikel 23 Absatz 2 Buchstabe a genügt das Protokoll der Erstprüfung.
Nach der Schlusskontrolle meldet der Eigentümer der Netzbetreiberin den Abschluss der Installationsarbeiten und stellt ihr den Sicherheitsnachweis zu.
Art. 25 Meldepflichten bei eingeschränkten Installationsbewilligungen
Installationsarbeiten im Rahmen von eingeschränkten Installationsbewilligungen müssen vor der Ausführung der Netzbetreiberin, aus deren Niederspannungsverteilnetz die Installation mit Energie versorgt wird, gemeldet werden.
Die in der eingeschränkten Bewilligung aufgeführten Personen führen eine Erstprüfung oder eine Kontrolle der ausgeführten Arbeiten durch und erstellen davon ein Protokoll. Sie unterzeichnen es und bewahren es zuhanden der Kontrollorgane auf.
Sie führen ein Verzeichnis der ausgeführten Arbeiten.
Der Inhaber einer eingeschränkten Installationsbewilligung übergibt dem Eigentümer für Arbeiten nach Absatz 1 entweder das Protokoll der Erstprüfung oder das Protokoll der Kontrolle der ausgeführten Arbeiten.
Art. 27 Kontrollbewilligung
Die Kontrollbewilligung wird einer Person erteilt, die in eigener Verantwortung Installationskontrollen durchführt, wenn:
sie fachkundig ist (Art. 8) oder die Berufsprüfung als Elektroprojektleiter Installation und Sicherheit bestanden hat;
ihr Ausbildungsstand dem neuesten Stand der Technik entspricht und ihre Weiterbildung gewährleistet ist;
die internen Arbeitsanweisungen zur Kontrolltätigkeit auf dem neuesten Stand sind;
sie über geeignete und kalibrierte Mess- und Kontrollgeräte verfügt.
Die Kontrollbewilligung wird einem Betrieb erteilt, wenn:
er für die Kontrolle eine Person mit einer Ausbildung nach Absatz 1 (kontrollberechtigte Person) einsetzt;
der Ausbildungsstand der kontrollberechtigten Person dem neuesten Stand der Technik entspricht und deren Weiterbildung gewährleistet ist;
die internen Arbeitsanweisungen zur Kontrolltätigkeit auf dem neuesten Stand und für das Kontrollpersonal zugänglich sind;
die geeigneten und kalibrierten Mess- und Kontrollgeräte vorhanden sind.
DieBewilligung ist unbefristet und nicht übertragbar. Sie gilt für die ganze Schweiz.
In der Bewilligung sind die zur Ausführung der Installationskontrolle berechtigten Personen aufgeführt.
Art. 28 Abs. 3 und 4
Die Kontrollbewilligung für einen Betrieb erlischt, wenn im Betrieb keine Person mehr angestellt ist, die über die erforderlichen Fachkenntnisse verfügt.
Das Inspektorat gibt den Widerruf einer Kontrollbewilligung öffentlich bekannt.
Art. 32 Technische Kontrollen
Die unabhängigen Kontrollorgane und die akkreditierten Inspektionsstellen führen im Auftrag der Eigentümer von elektrischen Installationen technische Kontrollen durch und stellen die entsprechenden Sicherheitsnachweise aus.
Die Tätigkeiten nach Absatz 1 dürfen nur von akkreditierten Inspektionsstellen wahrgenommen werden für:
elektrische Installationen mit besonderem Gefährdungspotenzial (Spezialinstallationen, Anhang Ziff. 1);
elektrische Installationen von Inhabern einer eingeschränkten Installationsbewilligung (Art. 12 Abs. 1).
Die Eigentümer von Installationen nach Absatz 2 melden dem Inspektorat die Erteilung eines entsprechenden Auftrages.
Die Zuständigkeiten für die Kontrollen elektrischer Installationen und die Kontrollperioden sind im Anhang festgelegt.
Art. 33 Aufgaben der Netzbetreiberinnen
Die Netzbetreiberinnen überwachen den Eingang der Sicherheitsnachweise für die elektrischen Installationen, die aus ihren Niederspannungsverteilnetzen versorgt werden, soweit diese Überwachung nicht nach Artikel 34 Absatz 3 dem Inspektorat obliegt.
Sie prüfen die Sicherheitsnachweise stichprobenweise auf ihre Richtigkeit und ordnen gegebenenfalls die Massnahmen an, die zur Behebung der Mängel erforderlich sind.
Sie bewahren die Sicherheitsnachweise bis zur Beendigung der nächsten periodischen Kontrolle auf.
Sie führen ein Verzeichnis der von ihnen versorgten elektrischen Installationen; darin sind einzutragen:
Ort und Eigentümer der Installation;
die Kontrollperioden;
jede Kontrolle (Art, Datum, Kontrollpersonal, Ergebnis);
allfällige Anordnungen nach Artikel 38;
der Name des Installateurs;
allfällige Anordnungen betreffend die Mängelbehebung.
Sie informieren das Inspektorat, wenn sie feststellen, dass Inhaber von Installationsbewilligungen oder Kontrollbewilligungen ihre Pflichten in schwerwiegender Weise verletzen oder dass Installationsarbeiten oder Installationskontrollen ohne Bewilligung ausgeführt werden.
Art. 34 Abs. 1, 2 und 3bis
Das Inspektorat beaufsichtigt die übrigen Kontrollorgane, die Inhaber einer allgemeinen Installationsbewilligung sowie einer Ersatzbewilligung. Es unterstützt die übrigen Kontrollorgane in der Durchführung der Überwachung der Installationskontrolle und kann die dafür notwendigen Massnahmen anordnen.
Es kontrolliert die elektrischen Installationen, die weder von einem unabhängigen Kontrollorgan noch von einer akkreditierten Inspektionsstelle kontrolliert werden.
Es kann einem Eigentümer von Installationen auf dessen Antrag die Führung und Überwachung eines Verzeichnisses über den Eingang der Sicherheitsnachweise übertragen.
Art. 35 Abs. 1 und 3
Übernimmt der Eigentümer vom Ersteller eine elektrische Installation mit einer Kontrollperiode von 20 Jahren gemäss Anhang, so muss er der Netzbetreiberin bei der Übernahme mit dem Sicherheitsnachweis nach Artikel 37 nachweisen, dass die Installation:
den Vorschriften dieser Verordnung und den Regeln der Technik entspricht; und
nach Artikel 24 kontrolliert wurde.
Übernimmt der Eigentümer vom Ersteller eine Energieerzeugungsanlage nach
Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe c mit Verbindung zu einem Niederspannungsverteilnetz oder eine elektrische Installation mit einer Kontrollperiode von weniger als 20
Jahren gemäss Anhang, so veranlasst er innerhalb von sechs Monaten eine Abnahmekontrolle durch ein unabhängiges Kontrollorgan oder eine akkreditierte Inspektionsstelle. Er reicht innerhalb dieser Frist den Sicherheitsnachweis der Netzbetreiberin, oder bei Installationen nach Artikel 32 Absatz 2, dem Inspektorat ein.
Art. 36 Abs. 2 und 3bis
Das Inspektorat fordert die Eigentümer von Spezialinstallationen nach Anhang
Ziffer 1 und die Eigentümer von Energieerzeugungsanlagen nach Artikel 35 Absatz 2 mindestens sechs Monate vor Ablauf der Kontrollperiode schriftlich auf, den
Sicherheitsnachweis einzureichen.
Die Inhaber von Bewilligungen für Arbeiten an betriebseigenen Installationen gemäss Artikel 13 sind vom Inspektorat mindestens sechs Monate vor Ablauf jeder dritten Kontrollperiode, die Inhaber einer eingeschränkten Installationsbewilligung nach den Artikeln 14 und 15 vor Ablauf jeder Kontrollperiode schriftlich aufzufordern, die Bescheinigung der von ihnen beigezogenen akkreditierten Inspektionsstelle einzureichen.
Art. 37 Abs. 1 Bst. b und 2
Der Sicherheitsnachweis muss mindestens die folgenden Angaben enthalten:
b. Beschreibung der Installation einschliesslich angewendeter Normen und allfälliger Besonderheiten;
Der Sicherheitsnachweis muss unterzeichnet werden:
von den Personen, welche die Kontrolle durchgeführt haben; und
von einer der kontrollberechtigten Personen, welche in der Installationsbewilligung aufgeführt sind.
Art. 40 Abs. 3bis und 4
Das Inspektorat setzt eine weitere Frist für die Behebung der Mängel. Verstreicht diese, ohne dass die Mängel behoben werden, so kann es die Behebung dieser Mängel auf Kosten des Eigentümers der Installation durch Dritte anordnen oder die Stromzufuhr der betroffenen Anlageteile unterbrechen oder unterbrechen lassen, soweit diese insbesondere nicht dem unmittelbaren Notbedarf dienen.
Es kann weitere interessierte Stellen, insbesondere die kantonale Brandschutzbehörde oder die zuständige Gebäudeversicherung, über die Mängel der elektrischen Installationen und die Weigerung des Eigentümers der Installation, diese zu beheben, informieren.
Gliederungstitel vor Art. 42
5. Kapitel: Gebühren, Strafbestimmungen
Art. 42 Strafbestimmungen
Nach Artikel 55 Absatz 3 EleG wird bestraft, wer:
Installationsarbeiten ohne die dafür notwendige Bewilligung (Art. 6) ausführt;
Kontrollen ohne die dafür notwendige Bewilligung (Art. 26 Abs. 2) ausführt;
die mit einer Bewilligung verbundenen Pflichten verletzt, insbesondere: 1. gegen die Vorschriften betreffend die Betriebsorganisation verstösst 2. die Vorschriften über den Beizug von anderen Betrieben und von Einzelpersonen nicht einhält (Art. 10b), 3. die Arbeit von Personen, die nicht gemäss den Artikeln 10 und 10a in den Betrieb integriert sind, oder die Arbeit von anderen Betrieben meldet oder mit einem Sicherheitsnachweis abschliesst, 4. den Sicherheitsnachweis nicht oder nicht fristgerecht erstellt oder dem Eigentümer der Installation nicht fristgerecht übergibt (Art. 24), 5. die vorgeschriebenen Kontrollen nicht oder in schwerwiegender Weise nicht korrekt ausführt (Art. 24 und 25), 6. gegen die Pflicht zur Unabhängigkeit der Kontrollen verstösst (Art. 31), oder 7. elektrische Installationen mit gefährlichen Mängeln dem Eigentümer übergibt (Art 3).
Art. 44a Übergangsbestimmungen zur Änderung vom 23. August 2017
Anerkennungen der Fachkundigkeit oder der Kontrollberechtigung, die vor dem Inkrafttreten der Änderung vom 23. August 2017 oder auf der Grundlage der Reglemente des Verbandes Schweizerischer Elektro-Installationsfirmen (VSEI) über die Durchführung der Berufs- und höheren Fachprüfungen im Elektro- und Telematik- Installationsgewerbe vom 28. Mai 2003 oder über die Durchführung der Praxisprüfung vom 14. Dezember 2009 ausgestellt wurden, behalten ihre Gültigkeit.
Betriebe, die vor dem Inkrafttreten der Änderung vom 23. August 2017 eine Installationsbewilligung erhalten haben, müssen die Betriebsorganisation innerhalb von drei Jahren nach dem Inkrafttreten dieser Änderung den Anforderungen von Artikel 9 anpassen.
Personen mit einem eidgenössischen Fähigkeitszeugnis «Montage-Elektriker EFZ» oder einem gleichwertigen Abschluss, die ihre berufliche Grundbildung vor 2015 begonnen haben, dürfen elektrische Installationen gemäss Artikel 10a Absatz 3 nur in Betrieb nehmen, wenn sie ein Jahr Praxis unter Aufsicht einer fachkundigen Person und eine vom VSEI definierte Zusatzausbildung aufweisen, die sie befähigt die Erstprüfung durchzuführen.
II
Der Anhang erhält die neue Fassung gemäss Beilage.
III
Diese Verordnung tritt am1. Januar 2018 in Kraft.
23. August 2017 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates |
|---|
Die Bundespräsidentin: Doris Leuthard |
Der Bundeskanzler: Walter Thurnherr |
Anhang
(Art. 5 Abs. 2, 17 Abs. 2 Bst. d, 32 Abs. 2 Bst. a und 4, 35 Abs. 1 und 3,
Abs. 2 und 4) Periodische Kontrolle
1 Elektrische Installationen, die der Kontrolle durch eine akkreditierte Inspektionsstelle unterliegen (Spezialinstallationen,
Art. 32 Abs. 2)
1.1 Der jährlichen Kontrolle unterliegen: 1.1.1 die elektrischen Installationen an Rohrleitungsanlagen, die der Bundesaufsicht unterstehen; 1.1.2 die elektrischen Installationen in klassifizierten unterirdischen Munitions- und Tankanlagen des Militärs; 1.1.3 die elektrischen Installationen in medizinisch genutzten Räumen der Gruppe2; 1.1.4 die elektrischen Installationen in Räumen, in denen Sprengstoff oder pyrotechnische Produkte hergestellt oder verarbeitet oder gelagert werden; 1.1.5 die elektrischen Installationen in Bergwerken; 1.1.6 die elektrischen Installationen, die von Inhabern einer Bewilligung für Arbeiten an betriebseigenen Installationen (Art. 13) erstellt, geändert oder in Stand gestellt werden. 1.2 Der Kontrolle alle drei Jahre unterliegen die elektrischen Installationen in den nach den Grundsätzen der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (SUVA) festgelegten explosionsgefährdeten Bereichen der Zonen 0 und 20 sowie 1 und 21, ausgenommen Tankstellen und Fahrzeugreparaturwerkstätten.
1.3 Der Kontrolle alle fünf Jahre unterliegen: 1.3.1 die für die Verkehrs- und Betriebssicherheit kritischen elektrischen Installationen an Nationalstrassen1. und 2. Klasse; 1.3.2 die elektrischen Installationen in den klassifizierten Anlagen und Bauten des Militärs, die nicht der Kontrolle nach Ziffer 1.1. unterliegen; 1.3.3 die elektrischen Installationen in den nach den Grundsätzen der SUVA festgelegten explosionsgefährdeten Bereichen der Zonen2 und 22 von Tankanlagen; 1.3.4 die dem Bahnbetrieb dienenden nicht bahnspezifischen elektrischen Installationen der Eisenbahnen und der übrigen konzessionierten Transportunternehmungen, die mit dem Rückleitungssystem der Eisenbahn oder der Transportunternehmung verbunden sind, auch wenn sie nicht von der Bahn- oder Transportunternehmung selbst angespeist werden, namentlich Anlagen im Tunnel sowie in Werkstätten und Waschanlagen;
1.3.5. die elektrischen Installationen, die von Inhabern einer eingeschränkten Bewilligung gemäss den Artikeln 14 und 15 erstellt, geändert oder in Stand gestellt werden; 1.3.6 die elektrischen Installationen in medizinisch genutzten Räumen der Gruppe 1, ausgenommen Massageräume, Untersuchungs- oder Behandlungsräume, Physiotherapieräume oder Zahnarztpraxen ausserhalb von Kliniken; 1.3.7 die elektrischen Installationen von Mobilfunkanlagen auf Hochspannungsmasten, inklusive Erdungseinrichtung, die aus der allgemeinen Stromversorgung gespeist werden.
1.4 Der Kontrolle alle zehn Jahre unterliegen: 1.4.1 die elektrischen Installationen in Zivilschutzbauten, welche mit Energieerzeugungsanlagen ausgerüstet sind oder gegenüber den Wirkungen des NEMP (Nuclear Electromagnetical Pulse) geschützt sind; 1.4.2 die elektrischen Installationen auf Schiffen für gewerbsmässigen Personen- oder Warentransport; 1.4.3 Hochspannungsanlagen, die aus elektrischen Installationen gespeist werden, wie Filter, Prüffelder und Ozongeneratoren, ausgenommen Neonbeleuchtungen und nicht-medizinische Röntgenanlagen; 1.4.4 die dem Bahnbetrieb dienenden nicht bahnspezifischen elektrischen Installationen der Eisenbahnen und der übrigen konzessionierten Transportunternehmungen, die mit dem Rückleitungssystem der Eisenbahn oder der Transportunternehmung verbunden sind, auch wenn sie nicht von der Bahn- oder Transportunternehmung selbst angespeist werden und nicht nach Ziffer 1.3.4. kontrolliert werden.
2 Elektrische Installationen, die der Kontrolle durch ein vom
Ersteller der Installation unabhängiges Kontrollorgan unterliegen 2.1 Der jährlichen Kontrolle unterliegen die elektrischen Installationen auf Baustellen und Märkten.
2.2 Der Kontrolle alle drei Jahre unterliegen die elektrischen Installationen in Tankstellen und Fahrzeugreparaturwerkstätten in den nach den Grundsätzen der SUVA) festgelegten explosionsgefährdeten Bereichen der Zonen 0 und
sowie 1 und 21 sowie die Installationen in den explosionsgefährdeten Bereichen der Zonen2 und 22. 2.3 Der Kontrolle alle fünf Jahre unterliegen: 2.3.1 die elektrischen Installationen in Bühnen von Theatern; 2.3.2 die elektrischen Installationen in Räumen, in denen sie korrosionsgefährlichen Stoffen ausgesetzt sind;
2.3.3 die elektrischen Installationen von Ladestationen für die Elektromobilität im öffentlichen Raum; 2.3.4 die elektrischen Installationen in medizinisch genutzten Räumen der Gruppen 0 und 1, die nicht gemäss Ziffer 1.3.6. kontrolliert werden; 2.3.5 die elektrischen Installationen in Untertagbauten wie Tunneln, Kavernen; 2.3.6 die elektrischen Installationen in Betriebsräumen der Industrie und des Grossgewerbes; 2.3.7 die elektrischen Installationen in Laboratorien und Prüffeldern von Industrien, Gewerbebetrieben, Schulen usw.; 2.3.8 die elektrischen Installationen Räumen, die der Aufnahme einer grösseren Anzahl von Personen dienen wie Warenhäuser und Baumärkte mit einer Verkaufsfläche über 1200 m2, Theater, Kinos, Messehallen, Tanzlokale, Hotels und Gaststätten, Pensionen, Ferienheime, Alters- und Pflegeheime, Kinderheime, Spitäler, Kasernen, Schulhäuser, Hochschulen und dergleichen; 2.3.9 die elektrischen Installationen in Kleingastrobetrieben wie Bistros, Cafés, Take-away und dergleichen mit einer Verkaufsfläche unter 1200 m2 für höchstens 300 Personen; 2.3.10 die elektrischen Installationen auf Campingplätzen und bei Bootsanlegestellen; 2.3.11. die elektrischen Installationen oder Installationsteile nach Nullung Schema III, solange diese nicht an den aktuellen Stand der Technik angepasst sind.
2.4 Der Kontrolle alle zehn Jahre unterliegen: 2.4.1 die elektrischen Installationen in nassen, gewerblich benutzten Räumen; 2.4.2 die elektrischen Installationen in feuergefährdeten, gewerblich benutzten Räumen; 2.4.3 die elektrischen Installationen in gewerblichen Werkstätten; 2.4.4 die elektrischen Installationen in Verkaufslokalen, die weder der Kontrolle nach Ziffer 2.3.8. noch derjenigen nach Ziffer 2.3.9. unterliegen; 2.4.5 die elektrischen Installationen in Bürogebäuden; 2.4.6 die elektrischen Installationen in Kirchen; 2.4.7 die elektrischen Installationen in Zeughäusern; 2.4.8 die elektrischen Installationen in landwirtschaftlichen Betrieben; 2.4.9 die elektrischen Installationen in Zivilschutzbauten, welche nicht der Kontrolle nach Ziffer 1.4.1. unterliegen; 2.4.10 die elektrischen Installationen auf Vergnügungsschiffen; 2.4.11 die elektrischen Installationen, die von Energieerzeugungsanlagen nach
Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe c ohne Verbindung zu einem Niederspannungsverteilnetz versorgt werden;
2.4.12 die elektrischen Installationen an Nationalstrassen1. und 2. Klasse, die nicht gemäss Ziffer 1.3.1. kontrolliert werden; 2.4.13 die elektrischen Installationen von Mobilfunkanlagen auf Gebäuden, die aus der allgemeinen Stromversorgung gespeist werden.
2.5 Der Kontrolle alle 20 Jahre unterliegen alle übrigen elektrischen Installationen.
3 Elektrische Installationen mit zehn- oder zwanzigjähriger
Kontrollperiode Elektrische Installationen mit zehn- oder zwanzigjähriger Kontrollperiode müssen ausserdem bei jeder Handänderung nach Ablauf von fünf Jahren seit der letzten Kontrolle kontrolliert werden.
Energieerzeugungsanlagen nach Artikel 2 Energieerzeugungsanlagen mit oder ohne Verbindung zu einem Niederspannungsverteilnetz unterliegen der gleichen Kontrollperiode wie die elektrischen Installationen des Objekts, an denen die Anlage angeschlossen ist.