Quelle

AS 2017 5931

Radio- und Fernsehverordnung
(RTVV)

Änderung vom 25. Oktober 2017

Der Schweizerische Bundesrat
verordnet:

I

Die Radio- und Fernsehverordnung vom 9. März 20071 wird wie folgt geändert:

Gliederungstitel vor Art. 96a 2a. Kapitel: Übergangsbestimmung zur Änderung vom 25. Oktober 2017

Art. 96a

Sofern die Voraussetzungen nach Artikel 44 RTVG erfüllt sind, werden bisherige Konzessionen mit Leistungsauftrag (Art. 38 und 43 RTVG) auf Gesuch des Veranstalters bis 31. Dezember 2024 verlängert.

Das UVEK kann die bisherigen Konzessionen auf den Zeitpunkt, in dem die ursprüngliche Konzession geendet hätte, entschädigungslos abändern oder die Verlängerung verweigern, sofern dies aufgrund von veränderten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnissen erforderlich ist.

II

Anhang 1 wird wie folgt geändert:

Ziff. 2 Abs. 2–2ter

Das BAKOM toleriert beim Betrieb von UKW-Sendeanlagen einen maximalen Frequenzhub von +/–75 kHz bei einem maximalen Hubanteil von 10 Prozent im Bereich zwischen +/–75 kHz und +/–85 kHz sowie eine Modulationsleistung (Mul- tiplexleistung) von maximal +3 dBr. Für die Messungen dieser Parameter ist die Empfehlung ITU-R SM.1268-32 der Internationalen Fernmeldeunion anzuwenden.

Die Messzeit für den Frequenzhub beträgt minimal 20 Minuten, wobei für die Spitzenwert-Ermittlung je ein Messfenster von maximal 10 Sekunden angewendet wird. Für die kumulative Verteilung ist die Messmethode 1E-5 anzuwenden.

Die Messzeit für die Multiplexleistung beträgt minimal 20 Minuten. Der Maximalwert wird in einem gleitenden Messfenster jede Sekunde über 60 Sekunden gemittelt. Die Messung erfolgt während der Aussendung von programmtypischen Inhalten.

Ziff. 4 Titel und Einleitungssatz

Versorgungsgebiete für die drahtlos-terrestrische Verbreitung Konzessionen für die drahtlos-terrestrische Verbreitung werden an Radioveranstalter mit Leistungsauftrag und Abgabenanteil in folgenden Versorgungsgebieten erteilt:

III

Die Änderung anderer Erlasse wird im Anhang geregelt.

IV

Diese Verordnung tritt am1. Dezember 2017 in Kraft.

25. Oktober 2017 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates

Die Bundespräsidentin: Doris Leuthard

Der Bundeskanzler: Walter Thurnherr

Der Text dieser Empfehlungen kann auf Französisch oder Englisch unter www.itu.int eingesehen werden.

Anhang

(Ziff. III) Änderung anderer Erlasse Die nachstehenden Erlasse werden wie folgt geändert:

1. Verordnung vom 9. März 20073 über Frequenzmanagement und Funkkonzessionen

Art. 26 Abs. 1

Eine Funkkonzession wird ohne Ausschreibung erteilt, wenn:

  1. gestützt auf Artikel 47 der Radio- und Fernsehverordnung vom 9. März 20074 von der verfügbaren Übertragungskapazität mindestens 75 Prozent für die Verbreitung von Programmen mit oder ohne Zugangsrecht vorgesehen sind; und

  2. die Gesuchstellerin: 1. die Vorgaben des Eidgenössischen Departements für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation nach Artikel 3 Absatz 2 der Rundfunkfrequenz-Richtlinien vom 22. Dezember 20105 erfüllt, 2. glaubhaft darlegt, dass sie die erforderlichen Investitionen und den Betrieb finanzieren kann, und 3. Gewähr bietet, dass sie den Vorgaben nach Artikel 23 Absatz 1 FMG und Artikel 51 Absatz 2 RTVG nachkommt.

Art. 27 Verlängerung, Erneuerung und Übertragung

Die Konzessionsbehörde verlängert oder erneuert die Funkkonzession auf Gesuch der Konzessionärin ohne Ausschreibung, insbesondere wenn technologische Veränderungen die Programmveranstalter vor besondere Herausforderungen stellen und dadurch eine kontinuierliche Verbreitung der Programme sichergestellt werden kann.

Eine Übertragung der Konzession ist der Konzessionsbehörde vorgängig zu melden und erfordert deren Genehmigung.

Die Voraussetzungen nach Artikel 26 Absatz 1 müssen bei der Verlängerung, Erneuerung oder Übertragung weiterhin erfüllt sein.

Art. 28 und 28a

Aufgehoben

Art. 62a Übergangsbestimmung zur Änderung vom 25. Oktober 2017

1 Funkkonzessionen für die analoge Verbreitung von Radioprogrammen können vom BAKOM auf Gesuch hin bis 31. Dezember 2024 verlängert werden, sofern dies

für eine geordnete Umsetzung des Übergangs von der analogen auf die digitale Verbreitung erforderlich ist.

Das BAKOM kann verlängerte Konzessionen widerrufen, sofern dies für die geordnete Umsetzung des Übergangs von der analogen auf die digitale Verbreitung erforderlich ist. Der Widerruf wird sechs Monate im Voraus verfügt.

2. Fernmeldegebührenverordnung vom7. Dezember 20076

Art. 17a Übergangsbestimmung zur Änderung vom 25. Oktober 2017

Bis zur Aufgabe der analogen Verbreitung von Radioprogrammen entspricht die Funkkonzessionsgebühr der letztmals beim entsprechenden Veranstalter erhobenen Konzessionsabgabe nach Artikel 22 des Bundesgesetzes vom 24. März 20067 über Radio und Fernsehen; sie beträgt aber mindestens 10 000 Franken.

Bei einer starken Reduktion des Verbreitungsgebiets kann eine Reduktion der Funkkonzessionsgebühr vorgesehen werden.

Im Falle eines teilweisen Verzichts auf die Funkkonzession oder eines teilweisen Widerrufs der Funkkonzession wird die Funkkonzessionsgebühr reduziert, wenn sich dadurch die Anzahl versorgter Personen erheblich verringert.