AS 2017 6157
Verordnung
über Informationssysteme im Bereich der Landwirtschaft
(ISLV)
Änderung vom 18. Oktober 2017
Der Schweizerische Bundesrat
verordnet:
I
Die Verordnung vom 23. Oktober 20131 über Informationssysteme im Bereich der Landwirtschaft wird wie folgt geändert:
Art. 6 Bst. e und f
Das Informationssystem für Kontrolldaten (Acontrol) enthält folgende Daten:
Informationen zu Verwaltungsmassnahmen und Strafverfahren nach Anhang 2 Ziffer 3.
Aufgehoben
Art. 7 Abs. 1
Die Kantone erheben die Daten nach Artikel 6 Buchstaben d und e auf Basis der durchgeführten Kontrollen.
Art. 8 Abs. 1 Bst. c und 2
Die Kantone erfassen die Daten innerhalb der folgenden Fristen:
c. Daten nach Artikel 6 Buchstabe e: innerhalb eines Monats nach Vorliegen der Angaben.
Sie vervollständigen alle Daten eines Kalenderjahres nach Artikel 6 Buchstaben d und e bis spätestens am 31. Januar des Folgejahres.
Art. 21 Beschaffung der Daten für Agate
Die Daten werden grundsätzlich aus AGIS bezogen. Die Daten, die nicht aus AGIS bezogen werden können, müssen vom Benutzer oder von der Benutzerin direkt im Internetportal Agate erfasst oder können vom jeweiligen Agate-Teilnehmersystem an Agate geliefert werden.
Art. 22a Authentifizierung für externe Informationssysteme über das Identitätsverwaltungssystem des Internetportals Agate
Das BLW kann dem Betreiber eines externen Informationssystems auf Gesuch hin bewilligen, dass die Authentifizierung von Personen für dieses Informationssystem über das Identitätsverwaltungssystem (IAM2-System) des Internetportals Agate erfolgt. Das externe Informationssystem muss:
die gleiche Zielgruppe wie das Internetportal Agate haben; und
die Benutzer und Benutzerinnen in der Bewirtschaftung oder der Tierhaltung massgeblich unterstützen.
Es kann dem Betreiber des externen Informationssystems auf Gesuch hin den Bezug von Daten nach Artikel 20 Absatz 2, die den Benutzer oder die Benutzerin des Informationssystems betreffen, bewilligen, sofern das Einverständnis der betroffenen Person vorliegt.
Art. 27 Abs. 7–9
Für die Bekanntgabe von Kontrolldaten nach Artikel 6 Buchstabe d aus den Bereichen Lebensmittelsicherheit, Tiergesundheit und Tierschutz, für die das BLV zuständig ist, gelten die Artikel 22–24 der Verordnung vom6. Juni 20143 über die Informationssysteme für den öffentlichen Veterinärdienst.
Das BLW kann die Adresse des Bewirtschafters oder der Bewirtschafterin, die Identifikationsnummern und die Gebietszugehörigkeit in geeigneter Weise den mit dem Vollzug der Berg- und Alp-Verordnung vom 25. Mai 20114 beauftragten Stellen, insbesondere den Zertifizierungsstellen nach der Akkreditierungs- und Bezeichnungsverordnung vom 17. Juni 19965, zugänglich machen.
Es kann auf Gesuch hin Daten nach den Artikeln 2, 6, mit Ausnahme der Daten nach Artikel 6 Buchstabe e, sowie 14 für folgende Dritte online abrufbar machen, sofern das Einverständnis der betroffenen Person vorliegt:
a. Personen, Organisationen oder Unternehmen, die den Bewirtschafter, die Bewirtschafterin, den Tierhalter oder die Tierhalterin bei der Schaffung eines Mehrwerts für ihre Produkte unterstützen;
IAM = Identity and Access Management
b. Betreiber von anderen, nicht über das Internetportal Agate erreichbaren Informationssystemen, die dem Bewirtschafter, der Bewirtschafterin, dem Tierhalter oder der Tierhalterin einen elektronischen Zugang zu ihren eigenen Daten ermöglichen und sie dadurch bei der Bewirtschaftung ihres Betriebs oder ihrer Tierhaltung unterstützen.
II
Anhang 2 wird wie folgt geändert:
Ziff. 1 Titel
Kontrollgrunddaten im Geltungsbereich der VKKL6 und der Verordnungen nach Art. 2 Abs. 4 der Verordnung vom 16. Dezember 20167 über den nationalen Kontrollplan für die Lebensmittelkette und die Gebrauchsgegenstände (NKPV)
Ziff. 2 Titel und Ziff. 2.1
Kontrollergebnisse im Geltungsbereich der VKKL und der Verordnungen nach Art. 2 Abs. 4 NKPV 2.1 Festgestellte Mängel mit Beschreibung und ergänzenden Informationen (Ausmass / Umfang, Wiederholung und Schweregrad)
Ziff. 3
Informationen zu Verwaltungsmassnahmen und Strafverfahren im Geltungsbereich der VKKL und zur pflanzlichen Primärproduktion nach der Verordnung vom 23. November 20058 über die Primärproduktion 3.1 Allgemeine Verwaltungsmassnahmen 3.2 Kürzungen von Beiträgen in Franken oder in Punkten sowie Rückforderungen von Beiträgen in Franken
Ziff. 4
Aufgehoben
III
Diese Verordnung tritt am1. Januar 2018 in Kraft.
18. Oktober 2017 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates |
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Die Bundespräsidentin: Doris Leuthard |
Der Bundeskanzler: Walter Thurnherr |