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Verordnung über die Integration von Ausländerinnen und Ausländern

AS 2017 6543 · Amtliche Sammlung des Bundesrechts

Vom 15. Nov. 2017

https://lexipedia.io/de/docs/ch/as-ro-ru/2017-6543/de/verordnung-uber-die-integration-von-auslanderinnen-und-auslandern

Abgerufen am 3. Sept. 2026

  1. Dokumente
  2. Bund
  3. Amtliche Sammlung des Bundesrechts
Quelle

Ändert: Verordnung über die Integration von Ausländerinnen und Ausländern (SR 142.205)

AS 2017 6543

Verordnung
über die Integration von Ausländerinnen und Ausländern
(VIntA)

Änderung vom 15. November 2017

Der Schweizerische Bundesrat
verordnet:

I

Die Verordnung vom 24. Oktober 20071 über die Integration von Ausländerinnen und Ausländern wird wie folgt geändert:

Art. 18 Abs. 3 und 4

Das SEM kann die Pauschale nach Absatz 1 auf der Grundlage einer Programmvereinbarung zugunsten der kantonalen Integrationsprogramme entrichten. Der Bund richtet den Kantonen die Pauschale gestützt auf die Zahl der effektiven Entscheide betreffend Personen nach Absatz 1 zweimal jährlich aus; massgebend sind die Zahlen aus der Datenbank Finanzierung Asyl (Finasi) mit Stichdatum1. Juni und 1. Dezember.

Aufgehoben

Art. 19 Rückerstattung finanzieller Beiträge des Bundes

Der Bund fordert Beiträge nach Artikel 55 Absatz 2 und 3 AuG von einem Kanton zurück, wenn:

  1. der Kanton die Umsetzung der vereinbarten Leistungs- und Wirkungsziele nicht oder nur mangelhaft erfüllt;

  2. keine Nachbesserung möglich ist; und

  3. der Kanton nicht nachweist, dass ihn dafür keinerlei Verschulden trifft.

Erfüllt der Kanton die Leistungs- und Wirkungsziele auch innerhalb der vereinbarten Nachfrist nicht und kann er nicht nachweisen, dass ihn hierfür kein Verschulden trifft, so erstattet er dem Bund die Beiträge nach Artikel 55 Absatz 2 und 3 AuG zurück.

Hat der Kanton die vereinbarten Ziele erreicht und verbleiben Beiträge, so setzt er diese innerhalb von zwei Jahren nach Abschluss des kantonalen Integrationsprogramms zweckgebunden ein. Nach Ablauf dieser Frist verbleibende Beiträge erstattet der Kanton dem Bund zurück.

Footnotes

  1. [1] SR 142.205

II

Diese Verordnung tritt am1. Januar 2018 in Kraft.

15. November 2017 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates

Die Bundespräsidentin: Doris Leuthard

Der Bundeskanzler: Walter Thurnherr