AS 2017 6543
Verordnung
über die Integration von Ausländerinnen und Ausländern
(VIntA)
Änderung vom 15. November 2017
Der Schweizerische Bundesrat
verordnet:
I
Die Verordnung vom 24. Oktober 20071 über die Integration von Ausländerinnen und Ausländern wird wie folgt geändert:
Art. 18 Abs. 3 und 4
Das SEM kann die Pauschale nach Absatz 1 auf der Grundlage einer Programmvereinbarung zugunsten der kantonalen Integrationsprogramme entrichten. Der Bund richtet den Kantonen die Pauschale gestützt auf die Zahl der effektiven Entscheide betreffend Personen nach Absatz 1 zweimal jährlich aus; massgebend sind die Zahlen aus der Datenbank Finanzierung Asyl (Finasi) mit Stichdatum1. Juni und 1. Dezember.
Aufgehoben
Art. 19 Rückerstattung finanzieller Beiträge des Bundes
Der Bund fordert Beiträge nach Artikel 55 Absatz 2 und 3 AuG von einem Kanton zurück, wenn:
der Kanton die Umsetzung der vereinbarten Leistungs- und Wirkungsziele nicht oder nur mangelhaft erfüllt;
keine Nachbesserung möglich ist; und
der Kanton nicht nachweist, dass ihn dafür keinerlei Verschulden trifft.
Erfüllt der Kanton die Leistungs- und Wirkungsziele auch innerhalb der vereinbarten Nachfrist nicht und kann er nicht nachweisen, dass ihn hierfür kein Verschulden trifft, so erstattet er dem Bund die Beiträge nach Artikel 55 Absatz 2 und 3 AuG zurück.
Hat der Kanton die vereinbarten Ziele erreicht und verbleiben Beiträge, so setzt er diese innerhalb von zwei Jahren nach Abschluss des kantonalen Integrationsprogramms zweckgebunden ein. Nach Ablauf dieser Frist verbleibende Beiträge erstattet der Kanton dem Bund zurück.
II
Diese Verordnung tritt am1. Januar 2018 in Kraft.
15. November 2017 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates |
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Die Bundespräsidentin: Doris Leuthard |
Der Bundeskanzler: Walter Thurnherr |