Quelle

AS 2017 7383

Dienstreglement
der Schweizerischen Armee
(DR 04)

Änderung vom 22. November 2017

Der Schweizerische Bundesrat
verordnet:

I

Das Dienstreglement der Schweizerischen Armee vom 22. Juni 19941 wird wie folgt geändert:

Titel Dienstreglement der Armee (DRA)

Ziff. 2 Abs. 1 und 4

Das Dienstreglement ist verbindlich für alle Angehörigen der Armee während der Dienstzeit sowie für die Stellungspflichtigen während der Rekrutierung. Für den Friedensförderungsdienst gilt zusätzlich Anhang 2.

Aufgehoben 2. Kapitel Einleitungsteil Gemäss Artikel 2 der Bundesverfassung2 schützt die Schweizerische Eidgenossenschaft die Freiheit und die Rechte des Volkes und wahrt die Unabhängigkeit und die Sicherheit des Landes. Sie fördert die gemeinsame Wohlfahrt, die nachhaltige Entwicklung, den inneren Zusammenhalt und die kulturelle Vielfalt des Landes. Sie sorgt für eine möglichst grosse Chancengleichheit unter den Bürgerinnen und Bürgern. Sie setzt sich ein für die dauerhafte Erhaltung der natürlichen Lebensgrundlagen sowie für eine friedliche und gerechte internationale Ordnung.

Anhang 2 wird gemäss Beilage geändert.

III

Diese Verordnung tritt am1. Januar 2018 in Kraft.

22. November 2017 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates

Die Bundespräsidentin: Doris Leuthard

Der Bundeskanzler: Walter Thurnherr

Anhang 2

(1. Kap. Ziff. 2 Abs. 1 zweiter Satz) Besondere Bestimmungen für den Friedensförderungsdienst 1. Abschnitt Einleitungsteil Ziel der Beiträge zur militärischen Friedensförderung ist es, Feindseligkeiten zwischen Konfliktparteien zu verhindern, einzudämmen, zu beenden oder mindestens günstige Voraussetzungen für eine Beilegung des Konfliktes zu schaffen. Beiträge zur militärischen Friedensförderung erfolgen nur mit Zustimmung aller am Konflikt beteiligten Parteien. Mit der Entsendung von Personal will die Schweiz einen aktiven Beitrag zur Friedenssicherung und Friedensförderung leisten. Sie arbeitet dabei mit anderen Staaten zusammen. Grundlage für einen Einsatz im Rahmen der Beiträge zur militärischen Friedensförderung ist das Mandat einer internationalen Organisation. Diese Organisation legt zusammen mit den Konfliktparteien den Status des eingesetzten Personals fest. Sie regelt die Einsatzmodalitäten in einer Vereinbarung mit den Staaten, die das Personal für den Einsatz stellen. Die Anmeldung für die Teilnahme an einem Einsatz für die militärische Friedensförderung ist freiwillig. Wer sich für einen Friedensförderungsdienst bewirbt, kann für eine allgemeine und eine funktionsbezogene Eignungsabklärung aufgenommen werden. Wer den Bewerbungsprozess erfolgreich durchlaufen hat, kann für einen Einsatz ausgebildet werden. Wer Friedensförderungsdienst leistet, wird auf der Basis eines öffentlich-rechtlichen Vertrags angestellt.

Ziff. 2 Abs. 1

Friedensförderungsdienst ist der freiwillige Dienst bei friedenserhaltenden Operationen im internationalen Rahmen.

Ziff. 5 Abs. 3

Für die Führung von schweizerischen Truppenkontingenten im Einsatzgebiet wird ein schweizerischer Kontingentskommandant oder ein oberster nationaler Vertreter (Senior National Representative) ernannt. Militärbeobachter und Einzelpersonen werden der internationalen Organisation direkt zur Verfügung gestellt.

Ziff. 9 Freizeit

Während des Ausbildungskurses gelten als Freizeit der Ausgang, der Urlaub, festgelegte Freitage und Ferien.

Der Kontingentskommandant beziehungsweise der oberste nationale Vertreter legt den zeitlichen und örtlichen Rahmen für den Ausgang und den Urlaub fest. Er regelt die Benützung von Dienstfahrzeugen. Er bestimmt, ob im Ausgang und im Urlaub Uniform oder Zivilkleidung getragen wird. Aus Sicherheitsgründen kann er besondere Massnahmen anordnen.

Das VBS entscheidet über das Tragen der Uniform und die Benützung von Dienstfahrzeugen während der festgelegten Freitage und der Ferien.

Während des Einsatzes gibt es keinen Ausgang oder Urlaub. Die Freizeit ergibt sich aus der arbeitsfreien Zeit gemäss der Verordnung vom2. Dezember 20054 über das Personal für die Friedensförderung, die Stärkung der Menschenrechte und die humanitäre Hilfe und den Befehlen für den Dienstbetrieb.