AS 2018 1243
Lebensmittel- und
Gebrauchsgegenständeverordnung
(LGV)
Änderung vom 28. März 2018
Der Schweizerische Bundesrat
verordnet:
I
Die Lebensmittel- und Gebrauchsgegenständeverordnung vom 16. Dezember 20161 wird wie folgt geändert:
Gliederungstitel vor Art. 90 Betrifft nur den italienischen Text.
Art. 95 Abs. 1 Bst. e, 1bis und 2
Eine Übergangsfrist von einem Jahr ab Inkrafttreten dieser Verordnung gilt für:
e. Aufgehoben 1bis Eine Übergangsfrist von drei Jahren ab Inkrafttreten dieser Verordnung gilt für die Bestimmungen über bei der Einfuhr verstärkt zu kontrollierende Lebensmittel (Art. 90 und 91).
Betrifft nur den italienischen Text.
II
Diese Verordnung tritt am1. Mai 2018 in Kraft.
28. März 2018 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates |
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Der Bundespräsident: Alain Berset |
Der Bundeskanzler: Walter Thurnherr |