Quelle

AS 2018 3137

Verordnung
zum Bundesgesetz über die von der Schweiz als Gaststaat
gewährten Vorrechte, Immunitäten und Erleichterungen
sowie finanziellen Beiträge
(Gaststaatverordnung, V-GSG)

Änderung vom 15. August 2018

Der Schweizerische Bundesrat
verordnet:

I

Die Gaststaatverordnung vom 7. Dezember 20071 wird wie folgt geändert:

Art. 6 Abs. 1 Einleitungssatz

Den folgenden institutionellen Begünstigten werden in Übereinstimmung mit dem Völkerrecht und den internationalen Gepflogenheiten sämtliche oder in Absprache mit dem betroffenen institutionellen Begünstigten nur gewisse Vorrechte, Immunitäten und Erleichterungen nach Artikel 3 GSG gewährt:

Art. 24 Abs. 2 Einleitungssatz

Die Vorrechte, Immunitäten und Erleichterungen werden den folgenden institutionellen Begünstigten, den in offizieller Eigenschaft für sie tätigen Personen und den zur Begleitung Letzterer berechtigten Personen durch Abschluss einer Vereinbarung zwischen dem Bundesrat und dem institutionellen Begünstigten oder ausnahmsweise durch einseitigen Entscheid des Bundesrates gewährt:

Art. 25 Abs. 2 Bst. a

Das Gesuch muss die folgenden Angaben und Unterlagen enthalten:

a. den Entwurf des Erwerbvertrags, worunter insbesondere der Entwurf eines Kaufvertrags, eines Kaufrechtsvertrags oder eines langjährigen Mietvertrags, ein unterzeichneter Vorvertrag oder eine Schenkungsurkunde zu verstehen ist;

II

Diese Verordnung tritt am1. Januar 2019 in Kraft.

15. August 2018 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates

Der Bundespräsident: Alain Berset

Der Bundeskanzler: Walter Thurnherr