AS 2018 3849
Verordnung
über die Infrastruktur der Luftfahrt
(VIL)
Änderung vom 17. Oktober 2018
Der Schweizerische Bundesrat
verordnet:
I
Die Verordnung vom 23. November 19941 über die Infrastruktur der Luftfahrt wird wie folgt geändert:
Ingress gestützt auf die Artikel 3 Absatz 3, 6a, 8 Absätze2 und 6, 12 Absätze1 und 2,
Absatz 1, 38 Absatz 1, 40 Absatz 1, 41 Absätze3 und 4, 41a, 42 Absätze1,
und 2, 106 Absatz 2 sowie 111 des Luftfahrtgesetzes vom 21. Dezember 19482 (LFG),
Art. 2 Bst. b–d, g, j, k und n
In dieser Verordnung bedeuten:
–d. Aufgehoben
Sachplan Verkehr Teil Infrastruktur Luftfahrt: Sachplan im Sinne von Artikel 13 des Raumplanungsgesetzes vom 22. Juni 19793 zur Planung und Koordination der raumwirksamen Tätigkeiten des Bundes im Bereich der schweizerischen Zivilluftfahrt;
Flugsicherungsanlagen: Anlagen zur Erbringung von Flugsicherungsdiensten, insbesondere Kommunikations-, Navigations- und Überwachungsanlagen;
Luftfahrthindernisse: Bauten und Anlagen sowie Pflanzen, die den Betrieb von Luftfahrzeugen oder von Flugsicherungsanlagen erschweren, gefährden oder verunmöglichen können; dazu gehören auch temporäre Objekte;
Aufgehoben
Art. 3 Luftfahrtspezifische Anforderungen
Flugplätze müssen so ausgestaltet, organisiert und geführt sein, dass der Betrieb geordnet ist und die Sicherheit für Personen und Sachen bei der Bereitstellung von Luftfahrzeugen, beim Ein- und Aussteigen, beim Beladen und Entladen, beim Rollen mit Flugzeugen oder Bodenfahrzeugen, bei Starts und Landungen sowie bei An- und Abflügen stets gewährleistet ist.
Für Flugplätze, Luftfahrthindernisse, das Vermessen des Geländes und den Bau von Flugsicherungsanlagen sind die Normen und Empfehlungen der Internationalen Zivilluftfahrt-Organisation (ICAO) in den Anhängen3, 4, 10, 11, 14, 15 und 19 zum Übereinkommen vom 7. Dezember 19444 über die Internationale Zivilluftfahrt (Chicago-Übereinkommen) sowie die dazugehörigen technischen Vorschriften unmittelbar anwendbar. Vorbehalten bleiben die nach Artikel 38 des Übereinkommens von der Schweiz gemeldeten Abweichungen.
Das BAZL kann zur Konkretisierung der internationalen Normen, Empfehlungen und technischen Vorschriften nach Absatz 2 Richtlinien für einen hochstehenden Sicherheitsstandard erlassen. Werden diese umgesetzt, so wird vermutet, dass die Anforderungen nach den internationalen Normen, Empfehlungen und technischen Vorschriften erfüllt sind. Wird von den Vorgaben abgewichen, so muss dem BAZL nachgewiesen werden, dass die Anforderungen auf andere Weise erfüllt werden.
Die Normen und Empfehlungen der ICAO sowie die zugehörigen technischen Vorschriften werden in der amtlichen Sammlung nicht publiziert. Sie können beim BAZL in französischer und englischer Sprache eingesehen werden; sie werden nicht ins Deutsche und Italienische übersetzt.5
Art. 3a Sachplan Verkehr Teil Infrastruktur Luftfahrt
Der Sachplan Verkehr Teil Infrastruktur Luftfahrt (SIL) legt die Ziele und Vorgaben für die Infrastruktur der Zivilluftfahrt der Schweiz für die Behörden verbindlich fest. Die Konzessionäre von Flughäfen und die Betreiber von Flugsicherungsanlagen müssen ihre Planung auf die Ziele und Vorgaben des SIL ausrichten.
Der SIL bestimmt für die einzelnen dem zivilen Betrieb von Luftfahrzeugen dienenden Infrastrukturanlagen insbesondere den Zweck, das beanspruchte Areal, die Grundzüge der Nutzung, die Erschliessung sowie die Rahmenbedingungen zum Betrieb. Er stellt zudem die Auswirkungen auf Raum und Umwelt dar.
Diese Dokumente können bei der ICAO bestellt oder abonniert werden.
Art. 8 Flugvorbereitung: Aufgaben des Flugplatzhalters
Die Flugplatzhalter haben auf den folgenden Flugplätzen internetbasierte Einrichtungen zur Nutzung der Anwendung für die Flugvorbereitung sowie eine Telefonverbindung zum Luftfahrtinformationsdienst zu installieren, zu betreiben und zu unterhalten:
bei Flugplätzen mit mehr als 2000 Flugbewegungen nach Instrumentenflugregeln pro Kalenderjahr;
bei Flugplätzen mit lokalen Flugsicherungsdiensten;
bei den übrigen Flugplätzen mit mehr als 10 000 Flugbewegungen pro Kalenderjahr.
Die Flugplatzhalter haben auf den folgenden Flugplätzen einen Internetzugang zur Nutzung der Anwendung für die Flugvorbereitung sowie eine Telefonverbindung zum Luftfahrtinformationsdienst zur Verfügung zu stellen:
bei Flugplätzen mit höchstens 2000 Flugbewegungen nach Instrumentenflugregeln pro Kalenderjahr;
bei den übrigen Flugplätzen mit 4000 bis 10 000 Flugbewegungen pro Kalenderjahr.
Bei Betriebsstörungen ist der Flugplatzhalter verpflichtet, diese dem Anbieter der Flugvorbereitungsanwendung sofort zu melden und die Störungen so rasch wie möglich zu beheben.
Der Flugplatzhalter entschädigt den Anbieter der Flugvorbereitungsanwendung für die Unterstützungsleistungen.
Art. 9 Abs. 2
Untersucht wird, ob die luftfahrtspezifischen Anforderungen im Sinne von Artikel 3 erfüllt werden und geordnete Betriebsabläufe sichergestellt sind. Es werden namentlich die geltenden Sicherheitsabstände zu Pisten, Rollwegen und Abstellflächen sowie die Hindernisfreiheit, die Auswirkungen bezüglich Sicherheitsmassnahmen im Luftverkehr und die Notwendigkeit zur Veröffentlichung im Luftfahrthandbuch (Aeronautical Information Publication; AIP)6 geprüft.
Art. 11 Abs. 1 Bst. b und e
Wer eine Betriebskonzession erlangen will, muss beim Eidgenössischen Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation (UVEK) ein Gesuch in der von diesem verlangten Anzahl einreichen. Das Gesuch muss enthalten:
Diese Dokumente können bei Skyguide (aipversand@skyguide.ch) gegen Bezahlung bezogen und beim Bundesamt für Zivilluftfahrt (BAZL), 3003 Bern kostenlos eingesehen werden AIP-Services, 8602 Wangen b. Dübendorf; www.skyguide.ch > Dienstleistungen > Luftfahrtinformationsdienste.
den Nachweis, dass der Gesuchsteller über die Kenntnisse, Fähigkeiten und Mittel verfügt, um einen Flughafen unter Einhaltung der Pflichten aus Konzession, Betriebsreglement und Gesetz zu betreiben;
das Betriebsreglement mit den Unterlagen gemäss Artikel 24.
Art. 18 Gesuch
Wer eine Betriebsbewilligung oder deren Änderung erlangen will, muss beim BAZL ein Gesuch in der von diesem verlangten Anzahl einreichen. Das Gesuch muss enthalten:
die Angabe, wer für die Anlage und den Betrieb des Flugfelds die Verantwortung trägt;
den Nachweis, dass der Gesuchsteller über die Kenntnisse, Fähigkeiten und Mittel verfügt, um ein Flugfeld unter Einhaltung der Pflichten aus Bewilligung, Betriebsreglement und Gesetz zu betreiben;
das Betriebsreglement mit den Unterlagen gemäss Artikel 24.
Art. 22 Abs. 1 Bst. e
Die Betriebsbewilligung ist unbefristet. Das BAZL kann sie jedoch ohne Entschädigung ändern oder entziehen, wenn:
e. von der Bewilligung während zehn Jahren kein Gebrauch gemacht wird.
Art. 23a Zertifizierung nach EU-Recht
Im Anwendungsbereich der Verordnung (EG) Nr. 216/20087 liegende Flugplätze werden vom BAZL nach den Anforderungen der Verordnung (EU) Nr. 139/20148 zertifiziert. Die Zertifizierung umfasst die Bereiche Organisation, Betrieb und Infrastruktur. gemäss der Verordnung (EU) Nr. 139/2014 nach dem Prinzip der risiko- und leistungsbasierten Aufsicht, ob die Voraussetzungen für das Zertifikat gegeben sind. Bei Nichterfüllung kann das Zertifikat widerrufen werden.
Verordnung (EG) Nr. 216/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Februar 2008 zur Festlegung gemeinsamer Vorschriften für die Zivilluftfahrt und zur Errichtung einer Europäischen Agentur für Flugsicherheit, zur Aufhebung der Richtlinie 91/670/EWG des Rates, der Verordnung (EG) Nr. 1592/2002 und der Richtlinie 2004/36/EG, in der für die Schweiz gemäss Anhang Ziff. 3 des Abkommens vom 21. Juni 1999 (SR 0.748.127.192.68) zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Europäischen Gemeinschaft über den Luftverkehr (Luftverkehrsabkommen) jeweils verbindlichen Fassung.
Verordnung (EU) Nr. 139/2014 der Kommission vom12. Februar 2014 zur Festlegung von Anforderungen und Verwaltungsverfahren in Bezug auf Flugplätze gemäss der Verordnung (EG) Nr. 216/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates, , in der für die Schweiz gemäss Anhang Ziff. 3 des Luftverkehrsabkommens jeweils verbindlichen Fassung.
Für von der Verordnung (EU) Nr. 139/2014 nicht geregelte Teilbereiche gelten die Regelungen der ICAO nach Artikel 23b.
Art. 23b Zertifizierung nach Regelungen der ICAO9
Die Flughäfen und der Flugplatz St. Gallen-Altenrhein werden, sofern sie nicht von Artikel 23a erfasst sind, vom BAZL nach den Anforderungen des Anhangs 14 zum Chicago-Übereinkommen10, Vol. I und II, der dazugehörigen ICAO-Dokumente 9774 «Manual on Certification of Aerodromes», 9859 «Safety Management Manual» und 9981 «PANS-Aerodromes» sowie des Anhangs 19 zum Chicago- Übereinkommen zertifiziert. Die Zertifizierung umfasst die Bereiche Organisation, Betrieb und Infrastruktur. gemäss dem ICAO-Dokument 9981 «PANS-Aerodromes» nach dem Prinzip der risiko- und leistungsbasierten Aufsicht, ob die Voraussetzungen für das Zertifikat gegeben sind. Bei Nichterfüllung kann das Zertifikat widerrufen werden.
Art. 23c Schweizer Zertifikat basierend auf EU-Recht
Für Flughäfen und den Flugplatz St. Gallen-Altenrhein, die von Artikel 23b erfasst sind, jedoch im Linien- und Charterverkehr über die letzten drei Jahre jeweils jährlich mehr als 10 000 Passagiere abgefertigt haben, und einen entsprechenden Antrag stellen, kann das BAZL ein Schweizer Zertifikat gemäss den Anforderungen der Verordnung (EU) Nr. 139/201411 ausstellen. Die Zertifizierung umfasst die Bereiche Organisation, Betrieb und Infrastruktur. analog zur Verordnung (EU) Nr. 139/2014 nach dem Prinzip der risiko- und leistungsbasierten Aufsicht, ob die Voraussetzungen für das Zertifikat gegeben sind. Bei Nichterfüllung kann das Zertifikat widerrufen werden.
Für Teilbereiche, die nicht analog zur Verordnung (EU) Nr. 139/2014 geregelt werden können, gelten die Regelungen der ICAO nach Artikel 23b.
Art. 24 Gesuch
Das Gesuch für eine erstmalige Genehmigung oder die Änderung eines Betriebsreglements muss enthalten:
a. das Betriebsreglement bzw. dessen Änderungen mit Erläuterung und Begründung;
Die massgebenden ICAO-Dokumente können beim Bundesamt in französischer und englischer Sprache eingesehen sowie bei der ICAO bestellt oder abonniert werden.
Verordnung (EU) Nr. 139/2014 der Kommission vom12. Februar 2014 zur Festlegung von Anforderungen und Verwaltungsverfahren in Bezug auf Flugplätze gemäss der Verordnung (EG) Nr. 216/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates, in der für die Schweiz gemäss Anhang Ziff. 3 des Luftverkehrsabkommens jeweils verbindlichen Fassung.
Angaben darüber, welche Auswirkungen das Betriebsreglement bzw. dessen Änderung auf den Betrieb sowie auf Raum und Umwelt hat; bei Änderungen, die der Umweltverträglichkeitsprüfung unterliegen, ist ein entsprechender Umweltverträglichkeitsbericht vorzulegen;
bei Auswirkungen auf den Flugbetrieb: den Nachweis, dass die Anforderungen der Flugsicherheit eingehalten sind, sowie alle Angaben, die für die Festsetzung oder Anpassung des Hindernisbegrenzungsflächen-Katasters erforderlich sind;
bei Auswirkungen auf die Lärmbelastung: alle Angaben, die für die Festlegung der zulässigen Lärmimmissionen gemäss Artikel 37a der Lärmschutz- Verordnung vom 15. Dezember 198612 erforderlich sind;
bei Flughäfen: Entwürfe der zu ändernden Sicherheitszonen;
den Entwurf der im AIP zu veröffentlichenden Dokumente.
Art. 25 Abs. 1 Bst. a, d und f
Das Betriebsreglement sowie Änderungen desselben sind zu genehmigen, wenn:
die Festlegungen des SIL eingehalten sind;
Aufgehoben
die Voraussetzungen gemäss den Artikeln 23a, 23b oder 23c erfüllt sind.
Art. 27abis Abs. 1
Die für ein Plangenehmigungsgesuch erforderlichen Unterlagen sind in der verlangten Anzahl bei der Genehmigungsbehörde einzureichen. Das Gesuch muss namentlich enthalten:
den Beschrieb des Vorhabens;
eine Einverständniserklärung des Grundeigentümers;
die folgenden Pläne: 1. Übersichtsplan des Flugplatzes mit Eintrag des Projektstandortes, 2. Situationsplan des Projektes, 3. Geschoss- und Ansichtspläne sowie Schnitte nach Bedarf;
alle ortsüblichen Pläne, Unterlagen und Formulare, die für die Beurteilung nötig sind; kantonale Vorschriften betreffend die Ausgestaltung von Baueingaben sind zu berücksichtigen, soweit es mit den Besonderheiten der Flugplatzanlage vereinbar ist;
Angaben darüber, welche Auswirkungen das Vorhaben auf Raum und Umwelt hat, sowie bei Vorhaben, die der Umweltverträglichkeitsprüfung unterliegen, den Umweltverträglichkeitsbericht;
bei Auswirkungen auf die Lärmbelastung: alle Angaben, die für die Festlegung der zulässigen Lärmimmissionen gemäss Artikel 37a der Lärmschutz- Verordnung vom 15. Dezember 198613 erforderlich sind;
Angaben über die Auswirkungen des Vorhabens auf den Betrieb des Flugplatzes;
den Nachweis, dass die Anforderungen der Flugsicherheit erfüllt sind;
allfällige Änderungen des Betriebsreglements, die mit dem Bauvorhaben in Zusammenhang stehen, und die entsprechenden Unterlagen nach Artikel 24;
falls von einer Aussteckung abgesehen werden soll, eine Begründung;
Angaben, wie die Anforderungen nach den übrigen anwendbaren Bestimmungen von Bund und Kanton erfüllt werden.
Art. 27ater Vorprüfung
Geplante Bauvorhaben oder bauliche Änderungen können dem BAZL vorab zur Vorprüfung unterbreitet werden. Der Umfang der Vorprüfung richtet sich nach den eingereichten Unterlagen. Diese enthalten beispielsweise:
einen groben Beschrieb des Vorhabens;
die folgenden Pläne: 1. Übersichtsplan des Flugplatzes mit Eintrag des Projektstandortes, 2. Situationsplan des Projektes, 3. Entwürfe für Geschoss- und Ansichtspläne sowie Schnitte nach Bedarf;
grobe Angaben darüber, welche Auswirkungen das Vorhaben auf Raum und Umwelt hat;
Angaben über die Auswirkungen des Vorhabens auf den Betrieb des Flugplatzes;
Angaben darüber, wie die Anforderungen an die Flugsicherheit erfüllt werden sollen.
Das BAZL teilt den Gesuchstellern das Ergebnis der Vorprüfung mit.
Art. 27d Abs. 1 Bst. a
Die Plangenehmigung wird erteilt, wenn das Projekt:
a. die Festlegungen des SIL einhält;
Gliederungstitel vor Art. 28 Betrifft nur den französischen und den italienischen Text.
Art. 29 Abs. 1
Für den Bau von Nebenanlagen findet das kantonale Baubewilligungsverfahren oder gegebenenfalls das für die betreffende Anlage vorgesehene Plangenehmigungsverfahren des Bundes Anwendung.
Art. 29a Anwendbare Bestimmungen
Für die Organisation und den Betrieb der Bodenabfertigungsdienste auf den Flughäfen gilt die Richtlinie 96/67/EG14.
Art. 29b Abs. 1
Der Flugplatzhalter regelt im Betriebsreglement den Marktzugang zu den Bodenabfertigungsdiensten nach den Anforderungen der Richtlinie 96/67/EG15 und des Anhangs1 dieser Verordnung betreffend die Bodenabfertigungsdienste.
Art. 29c Abs. 2
Das BAZL erteilt die Zulassung, wenn die betreffende Person über die zur Wahrnehmung ihrer Aufgaben erforderlichen Fähigkeiten und die nötige Ausbildung verfügt.
Art. 30 Kategorien der zivilen Mitbenützung von Militärflugplätzen
Die zivile Mitbenützung eines Militärflugplatzes gilt als häufig, wenn die zivilen Flugbewegungen mehr als 10 Prozent der militärischen Flugbewegungen oder mehr als 1000 Motorflugbewegungen pro Jahr ausmachen. Massgebend für die Berechnung ist der Durchschnitt der Bewegungszahlen der letzten drei Kalenderjahre.
Die übrigen Fälle gelten als gelegentliche zivile Mitbenützung.
Art. 30a Bauten für die zivile Mitbenützung von Militärflugplätzen
Für Bauten, welche ganz oder überwiegend für die zivile Benützung eines Militärflugplatzes erstellt, geändert oder umgenutzt werden, gelten die Bestimmungen über die zivilen Flugplätze.
Die Plangenehmigung wird im Einvernehmen mit dem VBS erteilt.
Richtlinie 96/67/EG vom 15. Oktober 1996 über den Zugang zum Markt der Bodenabfertigungsdienste auf den Flughäfen der Gemeinschaft, in der für die Schweiz gemäss
Ziff. 1 des Anhangs zum Luftverkehrsabkommen (SR 0.748.127.192.68) jeweils
verbindlichen Fassung.
Siehe Fussnote zur Art. 29a.
Art. 30b Häufige zivile Mitbenützung eines Militärflugplatzes
Für die häufige zivile Benützung eines Militärflugplatzes ist eine Benützungsvereinbarung zwischen der Eidgenossenschaft, vertreten durch das Eidgenössische Departement für Verteidigung, Bevölkerungsschutz und Sport (VBS), und der zivilen Mitbenutzerin (ziviler Flugplatzhalter) abzuschliessen.
Der zivile Flugplatzhalter ist verpflichtet, für die häufige zivile Benützung ein Betriebsreglement zu erstellen. Das Betriebsreglement und dessen spätere Änderungen bedürfen der Genehmigung durch das BAZL; dieses entscheidet im Einvernehmen mit dem VBS.
Die Bestimmungen über die Betriebsreglemente für zivile Flugplätze finden Anwendung.
Im Gesuch um Genehmigung des Betriebsreglements weist der zivile Flugplatzhalter gegenüber dem BAZL aus, inwiefern die militärische Infrastruktur nicht in Einklang mit den zivilen Infrastrukturvorschriften steht. Bei Abweichungen weist der zivile Flugplatzhalter nach, dass die Sicherheit des zivilen Betriebs trotzdem gewährleistet ist.
Art. 30c Gelegentliche zivile Mitbenützung eines Militärflugplatzes
Gelegentliche zivile Flüge bedürfen der Zustimmung durch das betreffende Flugplatzkommando.
Die Military Aviation Authority (MAA) legt nach Anhörung des BAZL für jeden Militärflugplatz die Voraussetzungen und Bedingungen für die gelegentliche Mitbenützung fest.
Sie sorgt dafür, dass im AIP die wesentlichen Vorschriften für die zivile Mitbenützung veröffentlicht werden.
Die Luftwaffe weist jährlich die zivilen und militärischen Flugbewegungen des Vorjahres aus.
Gliederungstitel vor Art. 58a 5. Titel: Luftfahrthindernisse und Sicherheitszonen
1. Kapitel: Allgemeine Bestimmungen
Art. 58b Zuständigkeiten
Das BAZL ist zuständig für den Betrieb der nationalen Datenerfassungsschnittstelle und der Datenbank für Luftfahrthindernisse.
Die Geländedaten werden vom Bundesamt für Landestopografie erhoben, nachgeführt und verwaltet.
Das BAZL kann mit ausländischen Behörden Vereinbarungen treffen über das Erfassen und Vermessen von Gelände und Luftfahrthindernissen sowie über das Nachführen und Verwalten von deren Daten. Das Bundesamt für Landestopografie wird zu den Verhandlungen über die Vereinbarungen beigezogen.
Art. 59 Kantonale Kontaktstellen
Die Kantone bezeichnen Kontaktstellen zur Unterstützung des BAZL bei der Erhebung und Prüfung von Daten zu Luftfahrthindernissen.
Art. 59a Ausnahme von der Vermessungspflicht
Die Eigentümer von Luftfahrthindernissen mit einer Höhe zwischen 25 m und 100 m müssen keine Vermessungen durchführen. Vorbehalten sind die Fälle nach
Artikel 65 Absatz 1 Buchstabe b.
Art. 61 Abs. 1
Das BAZL kann Luftfahrthindernisdaten und -informationen veröffentlichen.
Art. 62 Hindernisbegrenzungsflächen-Kataster
Der Flugplatzhalter erstellt den Hindernisbegrenzungsflächen-Kataster und stellt diesen dem BAZL zu; dies gilt nicht für Wasserflugplätze gemäss SIL.
Bei Flugfeldern erteilt das BAZL bei gegebenen Voraussetzungen eine abschliessende Genehmigung.
Bei Flughäfen genehmigt das BAZL bei gegebenen Voraussetzungen den Hindernisbegrenzungsflächen-Kataster in Form eines Entscheids im Hinblick auf die Erstellung oder Änderung des Sicherheitszonenplans.
Das BAZL stellt den genehmigten Hindernisbegrenzungsflächen-Kataster eines Flugfeldes den Kantonen und Gemeinden zu. Diese tragen dem Kataster in ihrer Richt- und Nutzungsplanung Rechnung und orientieren die Eigentümer von nach
Artikel 63 bewilligungspflichtigen Objekten sowie die kantonale Kontaktstelle.
Der Flugplatzhalter überprüft den Kataster periodisch, übermittelt die Prüfungsergebnisse dem BAZL und beantragt diesem die nötigen Änderungen. Auf IFR- Flugplätzen erfolgt die Überprüfung mindestens alle fünf Jahre, auf den übrigen Flugplätzen mindestens alle zehn Jahre.
Das UVEK kann die Einzelheiten regeln.
Art. 62a
Gliederungstitel vor Art. 62b 2. Kapitel: Bewilligungs- und Registrierungspflichten
1. Abschnitt: Bewilligungspflichtige Luftfahrthindernisse
Art. 62b
Art. 63 Bewilligungspflicht
Der Eigentümer muss für die Erstellung oder Änderung folgender Kategorien von Objekten eine Bewilligung des BAZL einholen:
Hochspannungs-Freileitungen, Windenergieanlagen und Slacklines, wenn diese eine Höhe von 60 m und mehr erreichen;
andere Bauten und Anlagen sowie temporäre Objekte wie Messmasten, Seilkrane und Mobilkrane, wenn diese eine Höhe von 100 m und mehr erreichen;
Bauten und Anlagen sowie Pflanzen, wenn diese eine Fläche eines Hindernisbegrenzungsflächen-Katasters oder eines Sicherheitszonenplans durchstossen. Bei temporären Objekten wie insbesondere Mobilkranen, die eine Horizontal- oder konische Fläche eines Hindernisbegrenzungsflächen- Katasters oder eines Sicherheitszonenplans um höchstens bis und mit 15 m durchstossen, gilt nur die Registrierungspflicht nach den Artikeln 65a und
Art. 64 Abs. 1 Einleitungssatz
Der Eigentümer richtet sein Gesuch um Bewilligung an das BAZL. Mit dem Gesuch sind mindestens die folgenden Angaben und Unterlagen einzureichen:
Art. 65 Entscheid
Das BAZL entscheidet, im Einvernehmen mit dem VBS, mit einer Verfügung:
ob die Erstellung oder Änderung des Luftfahrthindernisses bewilligt werden kann oder nicht;
ob in Einzelfällen auch für Luftfahrthindernisse mit einer Höhe zwischen 25 m und 100 m aus Sicherheitsgründen eine Vermessung durchgeführt werden muss und welchen Anforderungen diese zu genügen hat;
ob und gegebenenfalls welche Sicherheitsmassnahmen zu treffen sind, namentlich Projektänderungen, Publikationen, Markierungen oder Befeuerungen.
Das BAZL kann die Bewilligung befristen. Eine Verlängerung ist spätestens
Tage vor Ablauf der Befristung beim BAZL zu beantragen. Bei unbefristeten Bewilligungen prüft das BAZL regelmässig, ob die Voraussetzungen der Bewilligung eingehalten sind, und verfügt wenn nötig zusätzliche Auflagen.
Das BAZL stellt der kantonalen Kontaktstelle eine Kopie der Verfügung zu.
Vor Eintritt der Rechtskraft der Verfügung des BAZL darf mit der Errichtung oder Änderung eines Luftfahrthindernisses nicht begonnen werden. Bei zeitlicher Dringlichkeit kann das BAZL eine Ausnahme gewähren.
Der Eigentümer des bewilligten Luftfahrthindernisses hat dem BAZL den definitiven Errichtungstermin spätestens vier Arbeitstage im Voraus mitzuteilen, damit eine Publikation des Luftfahrthindernisses rechtzeitig erfolgen kann.
Ordnet das BAZL in der Verfügung Sicherheitsmassnahmen an, so hat der Eigentümer diesem nach Errichtung des Luftfahrthindernisses innert vier Arbeitstagen die nötigen Fotos einzureichen, welche die Umsetzung der Sicherheitsmassnahmen belegen.
Gliederungstitel nach Art. 65
2. Abschnitt: Registrierungspflichtige Luftfahrthindernisse
Art. 65a Registrierungspflicht
Der Eigentümer muss für die Erstellung oder Änderung folgender Kategorien von Objekten, sofern diese nicht gemäss Artikel 63 bewilligungspflichtig sind, eine Registrierung bei der nationalen Datenerfassungsschnittstelle nach Artikel 40a Absatz 2 LFG vornehmen:
im bebauten Gebiet für Bauten und Anlagen sowie für temporäre Objekte, wenn diese eine Höhe von 60 m und mehr erreichen;
im unbebauten Gebiet für Bauten und Anlagen sowie für temporäre Objekte, wenn diese eine Höhe von 25 m und mehr oder, im Falle von Mobilkranen, von 40 m und mehr erreichen.
Objekte, die registriert werden müssen, brauchen nicht vermessen zu werden.
Art. 65b Zwingende Markierungen und Befeuerungen
Der Eigentümer muss für die Erstellung oder Änderung von Objekten unter den in Anhang 2 genannten Voraussetzungen die dort aufgeführten Markierungen und Befeuerungen anbringen.
Anlässlich der Registrierung bei der nationalen Datenerfassungsschnittstelle wird der Eigentümer auf diese Verpflichtung hingewiesen.
Art. 65c Besonders gefährliche Hindernisse
Das BAZL kann verlangen, dass der Eigentümer zusätzlich zu Artikel 65a für die Erstellung oder Änderung von Bauten und Anlagen sowie für temporäre Objekte eine Registrierung bei der nationalen Datenerfassungsschnittstelle vornehmen muss:
wenn diese in einem Umkreis von 300 m um Gebirgslandeplätze oder 500 m um Spitallandeplätze liegen und besonders gefährlich sind; oder
im Einzelfall in allen Gebieten, wenn das Objekt aus einer operationellen Sicht besonders gefährlich ist.
Das BAZL kann in Fällen gemäss Absatz 1 in Abweichung von Artikel 65b aus Sicherheitsgründen andere oder zusätzliche Sicherheitsmassnahmen anordnen.
Gliederungstitel vor Art. 66
3. Kapitel: Weitere Pflichten der Eigentümer der Luftfahrthindernisse
Art. 66 Unterhalt
Der Eigentümer eines Luftfahrthindernisses ist für den einwandfreien Zustand der angeordneten Markierungen und das richtige Funktionieren der installierten Befeuerungen sowie der weiteren angeordneten Sicherheitsmassnahmen verantwortlich.
Art. 66a
Art. 66b
Art. 67 Abs. 1
Stellt sich nachträglich heraus, dass bestehende Bauten und Anlagen oder Pflanzen ein Luftfahrthindernis darstellen oder ein bestehendes Luftfahrthindernis neuer oder zusätzlicher Sicherheitsmassnahmen oder einer Vermessung bedarf, so trifft das BAZL die entsprechenden Anordnungen.
Art. 68 Abbruch und Abmeldung von Luftfahrthindernissen
Luftfahrthindernisse, die nicht mehr benötigt werden, sind innerhalb Jahresfrist ab Stilllegung abzubrechen und vom Eigentümer schriftlich beim BAZL oder über die nationale Datenerfassungsschnittstelle abzumelden.
Luftfahrthindernisse,die für eine begrenzte Zeit erstellt werden, sind auf den verfügten Zeitpunkt hin abzubrechen und abzumelden.
Art. 69 Veräusserung oder Beseitigung von Luftfahrthindernissen
Der Eigentümer eines Luftfahrthindernisses hat das BAZL über dessen Veräusserung oder Beseitigung zu unterrichten.
Art. 70 Kosten
Vermessungs-, Markierungs-, Befeuerungs- und sämtliche Unterhaltskosten sowie Kosten für den Abbruch stillgelegter Anlagen gehen zu Lasten des Eigentümers.
Art. 71 Festsetzung
Für jeden Flughafen ist eine Sicherheitszone zu errichten. Das BAZL entscheidet im Einzelfall auf Antrag des Erbringers der Flugsicherungsdienste, ob für Flugsicherungsanlagen und Flugwege eine Sicherheitszone erforderlich ist.
Der Sicherheitszonenplan ist zu erstellen:
vom Flughafenhalter für einen Flughafen;
vom Betreiber für eine Flugsicherungsanlage;
vom Erbringer der Flugsicherungsdienste für einen Flugweg;
vom BAZL für das schweizerische Territorium für einen Flughafen oder eine Flugsicherungsanlage im Ausland.
Art. 72 Sicherheitszonenplan
Die Sicherheitszone ist in einem Zonenplan darzustellen, aus dem die Eigentumsbeschränkungen nach Art, Fläche und Höhe ersichtlich sind.
Für die Festsetzung der Sicherheitszonen sind mit Ausnahme von Flugsicherungsanlagen mindestens die geschützten Flächen des Hindernisbegrenzungsflächen- Katasters massgebend.
Der Sicherheitszonenplan zeigt insbesondere auf:
ob und wie der Luftraum durch Flugkörper benützt werden darf, namentlich durch Feuerwerkskörper;
ob und wie Aktivitäten eingeschränkt sind, die eine Sichtbehinderung hervorrufen können, namentlich durch Verursachung starken Rauchs;
ob und unter welchen Voraussetzungen Aktivitäten sowie Bauten und Anlagen zulässig sind, die eine Blendung bewirken können, namentlich durch Laserstrahlen oder grossflächig spiegelnde Bauten;
ob und in welcher Form Änderungen der Flächennutzung, die zu einem erhöhten Vogelschlagrisiko führen können, einer Zustimmung des Flughafenhalters bedürfen; ist diese Zustimmung im Einzelfall strittig, entscheidet das BAZL unter Anhörung des Bundesamts für Umwelt und der kantonalen Fachstellen.
Art. 73 Verfahren
Die Sicherheitszonenpläne sind durch die betroffenen Kantone zu publizieren und unter Ansetzung einer Einsprachefrist von 30 Tagen in den Gemeinden öffentlich aufzulegen:
für einen Flughafen vom Flughafenhalter;
in allen übrigen Fällen vom BAZL.
Einsprachen sind an den Kanton zu richten, welcher die Einigungsverhandlungen durchführt. Ist keine Einigung möglich, entscheidet das UVEK.
Die genehmigten Sicherheitszonenpläne werden mit ihrer Veröffentlichung in den kantonalen Publikationsorganen verbindlich.
Art. 73a Bst. a
Nach Artikel 91 Absatz 1 Buchstabe i LFG wird bestraft, wer:
a. eine Pflicht nach den folgenden Bestimmungen verletzt: Artikel 28 Absatz 3, 29f, 29g Absätze3 und 5 zweiter Satz, 31 Absatz 1, 39 Absätze1 und 2, 39a, 39b, 39d Absatz 2 zweiter Satz, 63, 65 Absätze4 bis 6, 65a Absatz 1, 68 und 69;
Art. 74e Übergangsbestimmung zur Änderung vom 17. Oktober 2018
Bei zivil mitbenützten Militärflugplätzen, die über ein Betriebsreglement im Sinn von Artikel 30b Absatz 3 verfügen, ist die Analyse der Abweichungen im Sinn von
Artikel 30b Absatz 4 innerhalb eines Jahres nach Inkrafttreten der Änderung vom
17. Oktober 2018 nachzuholen und dem BAZL zur Genehmigung einzureichen.
Sofern die Frist gemäss Absatz 1 ungenutzt verstrichen ist, setzt das BAZL eine Nachfrist. Verstreicht auch die Nachfrist ungenutzt, so kann das BAZL die häufige zivile Mitbenützung untersagen.
II
Der bisherige Anhang wird zu Anhang 1.
Diese Verordnung erhält neu den Anhang 2 gemäss Beilage.
III
Diese Verordnung tritt am1. Januar 2019 in Kraft.
17. Oktober 2018 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates |
|---|
Der Bundespräsident: Alain Berset |
Der Bundeskanzler: Walter Thurnherr |
Anhang 2
Zwingende Markierungen und Befeuerungen für registrierungspflichtige Luftfahrthindernisse Kategorie von Objekten Voraussetzung Zwingende Markierungen und Befeuerungen Antennen oder Masten Höhe von 60 m und mehr – Markierung: Rot/weiss/rote Lackierung auf 30 % der Mastlänge von der Spitze abwärts Bauprofile Höhe von 60 m und mehr im – Markierung: Rot/weiss/rote bebauten Gebiet oder von 40 m Lackierung auf 30 % der Mast- und mehr im unbebauten Gebiet länge von der Spitze abwärts Freileitungen (mit Höhe von 60 m und mehr Markierung: Orange Kugeln Ausnahme von Hoch- positioniert am Anfang und am spannungs-Freilei- Ende sowie auf den Masten. tungen gemäss Art. 63 Buchstabe a) Hängebrücken Höhe von 60 m und mehr im Markierung: Orange Kugeln bebauten Gebiet oder von 40 m positioniert am Anfang und Ende und mehr im unbebauten Gebiet sowie auf den Zwischenstützen Krane oder Kran- Höhe von 60 m und mehr im – Markierung: Orange Manschetgruppen bebauten Gebiet oder von 40 m te oder Kugel jeweils auf der und mehr im unbebauten Gebiet Spitze und den Auslegern – Befeuerung: Rote Niederleistungsfeuer auf der Spitze und den Auslegern. Materialseilbahnen Höhe von 60 m und mehr im Markierung: Orange Kugeln bebauten Gebiet oder von 40 m positioniert bei Tal- und Bergsta- und mehr im unbebauten Gebiet tion sowie auf den diese Seilabschnitte betreffenden Zwischenstützen Mobilkrane Höhe von 60 m und mehr im – Markierung: Orange Manschetbebauten Gebiet oder von 40 m te oder Kugel auf der Spitze und mehr im unbebauten Gebiet oder ein lackierter Rollenkopf – Befeuerung: Rote Niederleistungsfeuer auf der Spitze Personenseilbahnen Höhe von 60 m und mehr Markierung: Orange Kugeln positioniert bei Tal- und Bergstation sowie auf den diese Seilabschnitte betreffenden Zwischenstützen Slacklines Höhe von 40 m und mehr im Markierung: Orange Kugeln unbebauten Gebiet positioniert am Anfang und Ende Kategorie von Objekten Voraussetzung Zwingende Markierungen und Befeuerungen Temporäre Höhe von 60 m und mehr im – Markierung: Rot/weiss/rote Messmasten bebauten Gebiet oder von 40 m Lackierung auf 30 % der Mast- und mehr im unbebauten Gebiet länge von der Spitze abwärts Temporäre Seilkrane Höhe von 60 m und mehr im Markierung: Orange Kugeln bebauten Gebiet oder von 40 m positioniert bei Tal- und Bergsta- und mehr im unbebauten Gebiet tion sowie auf den
Zwischenstützen, bei Ausserbetrieb Hängenlassen eines rot-weiss-rot markierten Fasses oder einer Kugel.