AS 2018 4017
Schweizerisches Zivilgesetzbuch
(Beurkundung des Personenstands und Grundbuch)
Änderung vom 15. Dezember 2017
Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft,
nach Einsicht in die Botschaft des Bundesrates vom 16. April 20141,
beschliesst:
I
1. Der erste Titel des Zivilgesetzbuches2 wird wie folgt geändert:
Art. 39
A. Register 1 Der Personenstand wird in einem elektronischen Register beurkun- I. Allgemeines det (Personenstandsregister).
Zum Personenstand gehören insbesondere:
1. die Zivilstandstatsachen wie die Geburt, die Heirat, die Beurkundung einer eingetragenen Partnerschaft, der Tod; 2. die personen- und familienrechtliche Stellung wie die Volljährigkeit, die Abstammung, die Ehe, die eingetragene Partnerschaft; 3. die Namen; 4. die Kantons- und Gemeindebürgerrechte; 5. die Staatsangehörigkeit.
Art. 43a Abs. 4 Ziff. 6–8
Auf Daten, die für die Überprüfung der Identität einer Person notwendig sind, haben im Abrufverfahren Zugriff: 6. die für die Führung der kantonalen und kommunalen Einwohnerregister nach dem Registerharmonisierungsgesetz vom 23. Juni 20063 zuständigen Behörden;
7. die für die Führung des zentralen Versichertenregisters nach
Artikel 71 Absatz 4 Buchstabe a des Bundesgesetzes vom
20. Dezember 19464 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung zuständige Stelle des Bundes; 8. die für die Führung des Auslandschweizerregisters nach Artikel 4 Absatz 1 des Bundesgesetzes vom 24. März 20005 über die Bearbeitung von Personendaten im Eidgenössischen Departement für auswärtige Angelegenheiten zuständigen Stellen des Bundes.
Art. 45a
Ia. Zentrales 1 Der Bund betreibt und entwickelt für die Führung des Personen- Personen- Informations- standsregisters ein zentrales Personen-Informationssystem. system
Er trägt die Betriebs- und die Entwicklungskosten.
Die Kantone bezahlen dem Bund jährlich eine Gebühr für die Anwendung des Systems für Zwecke des Zivilstandswesens.
Der Bund bezieht die Kantone in die Entwicklung des Systems ein. Er unterstützt sie fachlich bei dessen Anwendung.
Der Bundesrat regelt unter Mitwirkung der Kantone:
1. die Einzelheiten des Einbezuges der Kantone in die Entwicklung des Systems; 2. die Höhe der Gebühr der Kantone für die Anwendung; 3. die Zugriffsrechte der Zivilstandsbehörden und der weiteren Stellen, die Zugriff haben; 4. die betriebliche Zusammenarbeit zwischen Bund und Kantonen; 5. die zur Sicherstellung des Datenschutzes und der Datensicherheit erforderlichen technischen und organisatorischen Massnahmen; 6. die Archivierung der Daten.
Er kann vorsehen, dass Kosten von Dienstleistungen für Dritte für Zwecke ausserhalb des Zivilstandswesens diesen Dritten in Rechnung gestellt werden.
2. Der fünfundzwanzigste Titel des Zivilgesetzbuches wird wie folgt geändert:
Art. 949b
4a. Personen- 1 Die Grundbuchämter verwenden zur Identifizierung von Personen identifikator im Grundbuch systematisch die AHV-Versichertennummer.
Sie geben die AHV-Versichertennummer nur anderen Stellen und Institutionen bekannt, die sie zur Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgaben im Zusammenhang mit dem Grundbuch benötigen und zur systematischen Verwendung dieser Nummer berechtigt sind.
Art. 949c
4b. Landesweite Der Bundesrat regelt die landesweite Suche der berechtigten Behörden Grundstücksuche nach Grundstücken, an denen einer aufgrund der AHV-Versichertennummer identifizierten Person Rechte zustehen.
Art. 949d
4c. Beizug 1 Die Kantone, die das Grundbuch mittels Informatik führen, können Privater zur Nutzung des private Aufgabenträger einsetzen, um: informatisierten Grundbuchs1. den Zugriff auf die Daten des Grundbuchs im Abrufverfahren zu gewährleisten; 2. den öffentlichen Zugang zu den ohne Interessennachweis einsehbaren Daten des Hauptbuchs zu gewährleisten; 3. den elektronischen Geschäftsverkehr mit dem Grundbuchamt abzuwickeln.
Die privaten Aufgabenträger unterstehen der Aufsicht der Kantone und der Oberaufsicht des Bundes.
II
Das Bundesgesetz vom 24. März 20006 über die Bearbeitung von Personendaten im Eidgenössischen Departement für auswärtige Angelegenheiten wird wie folgt geändert:
Art. 3 Abs. 2
Über die Ehegattinnen und Ehegatten, eingetragenen Partnerinnen und Partner können sie Angaben bearbeiten über Personalien, Bildungsgang und Staatsangehörigkeit. Sofern es für einen bestimmten Einsatz notwendig ist, können die Daten auch Angaben über die Gesundheit und ausnahmsweise über die Religionszugehörigkeit und die berufliche Tätigkeit umfassen.
III
Dieses Gesetz untersteht dem fakultativen Referendum.
Der Bundesrat bestimmt das Inkrafttreten.
Nationalrat, 15. Dezember 2017 Ständerat, 15. Dezember 2017 Der Präsident: Dominique de Buman Die Präsidentin: Karin Keller-Sutter Der Sekretär: Pierre-Hervé Freléchoz Die Sekretärin: Martina Buol
Ablauf der Referendumsfrist und Inkraftsetzung
Die Referendumsfrist für dieses Gesetz ist am7. April 2018 unbenützt abgelaufen.7
Es wird mit Ausnahme der Bestimmungen im nachstehenden Absatz 3, auf den 1. Januar 2019 in Kraft gesetzt.
Artikel 949b und 949c (Ziff. I 2) treten zu einem späteren Zeitpunkt in Kraft.
31. Oktober 2018 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates |
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Der Bundespräsident: Alain Berset |
Der Bundeskanzler: Walter Thurnherr |