Quelle

AS 2018 4045

Zollverordnung der EZV
(ZV-EZV)

Änderung vom 18. Oktober 2018

Die Eidgenössische Zollverwaltung (EZV)
verordnet:

I

Die Zollverordnung der EZV vom4. April 20071 wird wie folgt geändert:

Art. 1 Kriegsmaterial und Zivilschutzmaterial

(Art. 8 Abs. 2 Bst. m ZG; Art. 29 ZV) Als Kriegsmaterial des Bundes und Zivilschutzmaterial des Bundes und der Kantone gelten die für die Landesverteidigung, für den Schutz der Bevölkerung bei Katastrophen, Notlagen und bewaffneten Konflikten sowie für die Ausbildung in diesen Bereichen bestimmten Waren, soweit sie:

  1. vom Bund, von den Kantonen oder von einem bundesnahen Betrieb erworben und zur Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr angemeldet werden;

  2. nicht ausschliesslich dem Verwaltungsbedarf dienen; und

  3. nicht zum Zweck der Veräusserung im Zollgebiet eingeführt werden.

Art. 3 Abs. 2

Art. 6 Abs. 2 Bst. c

Die elektronische Zollanmeldung erfolgt über:

c. einen Anmeldeautomaten (3a. Abschnitt).

Art. 6b Verweis in der Sachüberschrift

Art. 9 Einleitungssatz und Bst. c

Die EZV entzieht die Zulassung zur Verwendung des Systems «e-dec», des Systems «NCTS» beziehungsweise beider Systeme, wenn die Person:

c. eine schwere Widerhandlung oder wiederholt Widerhandlungen gegen Bundesrecht begeht, soweit dessen Vollzug der EZV obliegt.

Art. 17 Verweis in der Sachüberschrift und Abs. 5 Bst. b

(Art. 35 und 40 ZG)

Unterliegen die Waren nichtzollrechtlichen Erlassen des Bundes, so muss die anmeldepflichtige Person unabhängig des Selektionsergebnisses:

b. nachweisen, dass die Auflagen gestützt auf die entsprechenden nichtzollrechtlichen Erlasse des Bundes erfüllt sind.

Art. 20a Abs. 2

Gliederungstitel nach Art. 20d 3a. Abschnitt: Elektronische Anmeldung und elektronische Zollanmeldung über einen Anmeldeautomaten

Art. 20e Geltungsbereich

(Art. 24, 28 und 33 ZG)

Die elektronische Anmeldung und die elektronische Zollanmeldung über einen Anmeldeautomaten sind nur an entsprechend signalisierten Grenzübergängen zulässig für:

a. Waren, die von einem internationalen Transitdokument gemäss einem der folgenden völkerrechtlichen Verträge begleitet werden: 1. Übereinkommen vom 20. Mai 19872 über ein gemeinsames Versandverfahren, 2. Zollabkommen vom 14. November 19753 über den internationalen Warentransport mit Carnets TIR;

  1. Waren, die von einem Carnet A.T.A. gemäss einem der folgenden völkerrechtlichen Verträge begleitet werden: 1. Zollabkommen vom6. Dezember 19614 über das Carnet A.T.A. für die vorübergehende Einfuhr von Waren, 2. Anlage A des Übereinkommens vom 26. Juni 19905 über die vorübergehende Verwendung;

  2. Waren von Unternehmen, die im Lokalverkehr tätig sind und eine Bewilligung der zuständigen Zollstelle haben;

  3. Beförderungsmittel nach Artikel 25 Absatz 1 Buchstabe b, e oder f, mit denen ausschliesslich Waren ins Zollgebiet verbracht werden, für die die mündliche Zollanmeldung zulässig ist.

Die Waren nach Absatz 1 Buchstaben a–c dürfen nur mit einem zum Strassenverkehr zugelassenen Beförderungsmittel nach Artikel 25 Absatz 1 Buchstabe b, e oder f ins Zollgebiet verbracht werden.

Art. 20f Verfahren

(Art. 24, 25 und 28 Abs. 1 Bst. a ZG)

Die anmeldepflichtige Person erfasst am Anmeldeautomaten das Kontrollschild des Beförderungsmittels, meldet die mitgeführten Waren an und bestätigt die Vollständigkeit der gemachten Angaben.

Sie erhält vom Anmeldeautomaten:

  1. die Anweisung, dass sie die Waren unverzüglich und unverändert der angegebenen Zollstelle zuführen muss; oder

  2. die Information, dass die Waren freigegeben sind.

Für Waren nach Artikel 20e Absatz 1 Buchstabe a Ziffer 1 und für Beförderungsmittel nach Artikel 20e Absatz 1 Buchstabe d gilt die Anmeldung als Zollanmeldung im Sinne von Artikel 25 ZG.

Für alle anderen Waren nach Artikel 20e gilt die Anmeldung als summarische Anmeldung im Sinne von Artikel 24 ZG.

Art. 20g Annahme der Zollanmeldung

(Art. 33 Abs. 2 ZG) Für Waren nach Artikel 20e Absatz 1 Buchstabe a Ziffer 1 und für Beförderungsmittel nach Artikel 20e Absatz 1 Buchstabe d gilt die Zollanmeldung als angenommen, wenn der Anmeldeautomat den Eingang der Daten bestätigt.

Art. 22 Abs. 1

Die anmeldepflichtige Person muss das für das entsprechende Zollverfahren vorgesehene amtliche Formular oder Dokument ausfüllen und es mit ihrem vollständigen Namen sowie ihrer Unterschrift versehen.

Art. 23a Benutzen der Anmeldebox

(Art. 28 Abs. 1 Bst. b ZG) Wer Waren des Reiseverkehrs einführt, hat die Zollanmeldung in einer von der EZV zugelassenen Anmeldebox zu deponieren, falls die mündliche Zollanmeldung oder die Zollanmeldung durch eine andere Form der Willensäusserung nicht möglich oder nicht zugelassen ist.

Art. 25 Abs. 1 Bst. b, e und f

Die mündliche Zollanmeldung ist zulässig für:

  1. Beförderungsmittel, für die Anlage C des Übereinkommens vom 26. Juni 19906 über die vorübergehende Verwendung weder eine Zollanmeldung noch eine Sicherheitsleistung verlangt;

  2. ausländische Beförderungsmittel, die zum Verkehr zugelassen sind und die von Personen mit Wohnsitz ausserhalb des Zollgebiets während höchstens eines Jahres zum eigenen Gebrauch verwendet werden und im Verfahren der vorübergehenden Verwendung im Zollgebiet angemeldet werden;

  3. zum Verkehr zugelassene inländische Beförderungsmittel, die im Verfahren der vorübergehenden Verwendung ins Zollausland verbracht werden.

Art. 29 Grüne Sichtzollanmeldung

(Art. 28 Abs. 1 Bst. d ZG) Die EZV kann im Strassenverkehr für privat genutzte Beförderungsmittel die grüne Sichtzollanmeldung zulassen.

Art. 30 Abs. 1 Einleitungssatz

Die Fahrzeugführerin oder der Fahrzeugführer darf die grüne Sichtzollanmeldung nur benutzen, wenn sie oder er ein zum Strassenverkehr zugelassenes Beförderungsmittel nach Artikel 25 Absatz 1 Buchstabe b, e oder f führt, und wenn alle mitgeführten Waren:

Art. 34 Abs. 2

Die Waren nach Absatz 1 dürfen nur mit einem privat genutzten Beförderungsmittel nach Artikel 25 Absatz 1 Buchstabe b, e oder f über die Zollgrenze verbracht werden.

Art. 35 Abs. 3

Die Waren nach Absatz 2 dürfen nur mit einem privat genutzten Beförderungsmittel nach Artikel 25 Absatz 1 Buchstabe b, e oder f über die Zollgrenze verbracht werden.

Art. 36 Bst. d

Zum Abtransport von Waren berechtigt auch:

d. die Anweisung des Anmeldeautomaten, dass die Waren freigegeben sind

Art. 48 Abs. 2

Die Artikel 184 Absätze 2–4 und 185 ZV gelten sinngemäss.

Art. 49 Zugelassene Waren

(Art. 55 Abs. 1 ZG) Als Massengüter gelten Waren in Mengen von mindestens 10 000 kg Eigenmasse, die sich aufgrund ihres gleichmässigen physikalischen Charakters für Massengutumschlag und -transport anbieten.

Art. 50 und 51

Art. 54 Pferde

(Art. 30 Abs. 3 ZV) Die Identität von Pferden, die über die Zollgrenze verbracht werden oder die unter Zollüberwachung stehen, muss mit dem Equidenpass nachgewiesen werden.

Art. 55 Einreichen der neuen Zollanmeldung zu einem späteren Zeitpunkt

(Art. 162 Abs. 3 ZV) Die neue Zollanmeldung kann in Abweichung von Artikel 162 Absatz 3 ZV bis spätestens 30 Kalendertage nach Übertragung des Eigentums an der Ware eingereicht werden, wenn:

  1. die Ware vorgängig in Papierform angemeldet und mit dem Verwendungszweck des ungewissen Verkaufs veranlagt worden ist;

  2. die neue Zollanmeldung innerhalb der Gültigkeitsfrist der vorangehenden Zollanmeldung eingereicht wird; und

  3. mit dem späteren Einreichen keine Schmälerung von Abgaben und keine Umgehung der nichtzollrechtlichen Erlasse des Bundes verbunden sind.

II

Diese Verordnung tritt am1. Dezember 2018 in Kraft.

18. Oktober 2018 Eidgenössische Zollverwaltung: Christian Bock