Quelle

AS 2018 47

Reglement
für das Bundesgericht
(BGerR)

Änderung vom 27. November 2017

Das Bundesgericht
verordnet:

I

Das Reglement für das Bundesgericht vom 20. November 20061 wird wie folgt geändert:

Art. 47 Abs. 7

Zählt ein Fall mindestens zwanzig Verfahrensbeteiligte, so können Urteile, Urteilsdispositive und die Verfügungen, die vom Gerichtsschreiber oder von der Gerichtsschreiberin mitzuunterzeichnen sind, in Form einer vom Gerichtsschreiber oder von der Gerichtsschreiberin beglaubigten Ausfertigung zugestellt werden. Das Original wird gemäss den Absätzen 2, 3 und 6 unterschrieben und am Bundesgericht archiviert.

II

Dieses Reglement tritt am1. Februar 2018 in Kraft.

27. November 2017 Im Namen des Schweizerischen Bundesgerichts Der Präsident: Ulrich Meyer Der Generalsekretär: Paul Tschümperlin

Reglement für das Bundesgericht (BGerR) – Schweiz, AS 2018 47 | Lexipedia