AS 2018 5083
Verordnung
über die Invalidenversicherung
(IVV)
Änderung vom 30. November 2018
Der Schweizerische Bundesrat
verordnet:
I
Die Verordnung vom 17. Januar 19611 über die Invalidenversicherung wird wie folgt geändert:
Art. 56 Betriebsräume für die Durchführungsorgane
Das Bundesamt beauftragt die Compenswiss (Ausgleichsfonds AHV/IV/EO), Betriebsräume für die Durchführungsorgane der Invalidenversicherung zulasten der laufenden IV-Rechnung zu erwerben oder zu erstellen, sofern sich damit längerfristig Einsparungen bei den Betriebskosten ergeben. Diese Betriebsräume stellen Betriebsvermögen der Invalidenversicherung dar.
II
Diese Verordnung tritt am1. Januar 2019 in Kraft.
30. November 2018 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates |
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Der Bundespräsident: Alain Berset |
Der Bundeskanzler: Walter Thurnherr |