AS 2018 533
Verordnung
über das Schweizer Bürgerrecht
(Bürgerrechtsverordnung, BüV)
Änderung vom 17. Januar 2018
Der Schweizerische Bundesrat
verordnet:
I
Die Bürgerrechtsverordnung vom 17. Juni 20161 wird wie folgt geändert.
Art. 15a Aufenthaltsrechte für Personen der ersten Ausländergeneration
Als Aufenthaltsrechte im Sinne von Artikel 24a Absatz 1 Buchstabe a BüG gelten insbesondere Aufenthaltstitel in Form:
einer Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung;
einer vorläufigen Aufnahme; oder
einer vom Eidgenössischen Departement für auswärtige Angelegenheiten (EDA) ausgestellten Legitimationskarte oder einer Aufenthaltsbewilligung mit Erwerbstätigkeit.
Art. 15b Unterlagen für die Glaubhaftmachung
Folgende Unterlagen sind zur Glaubhaftmachung des Aufenthaltsrechts der ersten Ausländergeneration geeignet:
Auszug aus dem Einwohnerregister der Gemeinden und Kantone;
Auszug aus dem Zentralen Migrationsinformationssystem (ZEMIS) des SEM sowie aus dessen Vorgängersystemen: Zentrales Ausländerregister (ZAR) und Automatisiertes Personenregistratursystem (AUPER);
Auszug aus den Migrationsinformationssystemen der Gemeinden und Kantone; oder
Auszug aus dem Informationssystem Ordipro des EDA;
Ergibt sich der geforderte Aufenthaltstitel nicht klarerweise aus einem Auszug nach Absatz 1, so sind dem Gesuch weitere Unterlagen beizulegen, die geeignet sind, das Aufenthaltsrecht der ersten Generation aufzuzeigen. Dazu eignen sich insbesondere:
Akten von Migrationsbehörden der Gemeinden und Kantone oder von Schulbehörden;
Auszüge oder Bestätigungen aus dem schweizerischen Zivilstandsregister;
Bestätigungen von Steuerbehörden, dass ein Grosselternteil infolge eines Aufenthalts in der Schweiz besteuert wurde.
Art. 27 Abs. 4
Im Ausland sind die Gebühren in der entsprechenden Landeswährung zu bezahlen. In Ländern mit nicht konvertierbarer Währung können die Gebühren nach Rücksprache mit dem EDA in einer anderen Währung erhoben werden.
II
Diese Verordnung tritt am 15. Februar 2018 in Kraft.
17. Januar 2018 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates |
|---|
Der Bundespräsident: Alain Berset |
Der Bundeskanzler: Walter Thurnherr |