AS 2018 959
Verordnung
über die Pärke von nationaler Bedeutung
(Pärkeverordnung, PäV)
Änderung vom 21. Februar 2018
Der Schweizerische Bundesrat
verordnet:
I
Die Pärkeverordnung vom 7. November 20071 wird wie folgt geändert:
Art. 16 Abs. 3bis
Ein Teil der Kernzone kann im grenznahen Ausland liegen, sofern sich die Hälfte der Mindestfläche in der Schweiz befindet und die übrigen Anforderungen dieses Artikels an die Kernzone erfüllt sind.
Art. 17 Abs. 1 Bst. cbis und 4
Zur freien Entwicklung der Natur sind in der Kernzone ausgeschlossen:
cbis. der Betrieb von zivilen, unbemannten Luftfahrzeugen;
Aufgehoben
Art. 24 Bst. b
Betrifft nur den französischen Text.
Art. 28 Abs. 2
Es sorgt für die Zusammenarbeit und den Wissenstransfer der Pärke untereinander und mit Pärken im Ausland. Es kann eine Dachorganisation der Schweizer Pärke mit diesen Aufgaben beauftragen.
II
Diese Verordnung tritt am1. April 2018 in Kraft.
21. Februar 2018 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates |
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Der Bundespräsident: Alain Berset |
Der Bundeskanzler: Walter Thurnherr |